Bekanntmachungen des Landratsamtes

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Transkript:

Herausgeber: Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen Platz der Deutschen Einheit 1, 86633 Neuburg a. d. Donau Telefon 0 84 31/57-0 Geschäftszeiten: Montag bis Freitag 8 12 Uhr Erscheint Bezugspreis jeden jährlich Mittwoch einschließlich Zustellgebühr EUR 30, Erscheint jeden Mittwoch Druck: Danuvia Druckhaus + Dienstleistung, Neuburg GmbH Rheinpfälzerweg Nördl. Grünauer Str. 25, 53, 86633 86633 Neuburg/Donau Telefon 08431/480600 Bestellung des Amtsblattes beim Landratsamt Nummer 54 Mittwoch, 17. Dezember 2014 Inhaltsverzeichnis: Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Arnbachgruppe für das Haushaltsjahr 2015 Sprechtage für die Versicherten und Rentner der Deutschen Rentenversicherung Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechtes Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach 35 a bis 135 c BauGB Kostenerstattungssatzung) Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Großen Kreisstadt Neuburg a.d. Donau Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadtwerke Neuburg an der Donau vom 09.12.2014 Bekanntmachungen des Landratsamtes Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Arnbachgruppe für das Haushaltsjahr 2015 Auf Grund der 1 der Verbandssatzung und der Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit ( KommZG) in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung ( GO ) erläßt der Zweckverband folgende Haushaltssatzung: 1 Der Wirtschaftsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird im Erfolgsplan in den Erträgen und in den Aufwendungen auf 1.790.770,00 und im Vermögensplan in den Einnahmen und Ausgaben auf 866.870,00 festgesetzt. 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht festgesetzt. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan werden nicht festgesetzt. 4 Eine Betriebskostenumlage wird nicht erhoben. Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben. 5 Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan werden nicht beansprucht. 6 Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen. 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2015 in Kraft. II. Diese Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. III. Der Wirtschaftsplan liegt ab Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung eine Woche lang in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes Arnbachgruppe, Förster Kramer Str. 7, 86529 Edelshausen, zur Einsichtnahme öffentlich auf. Edelshausen, den, 12. Dezember 2014 Zweckverband zur Wasserversorgung Seitle 1. Verbandsvorsitzender Sprechtage für die Versicherten und Rentner der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd Im I. Quartal 2015 finden für Rentenangelegenheiten folgende Sprechtage im Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen statt: 14.01.2015 28.01.2015 11.02.2015 18.02.2015 25.02.2015 11.03.2015 25.03.2015 Die Beratungen erfolgen in der Zeit von 09.00 bis 12.00 Uhr 13.00 bis 15.20 Uhr 221

Die Beratungen werden von einem Mitarbeiter der Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt. Es ist daher wichtig, sich rechtzeitig zum Beratungstermin bei der Deutschen Rentenversicherung unter folgender kostenfreier Telefonnummer anzumelden: 0800/6789-100 (von 8:30 12:00 Uhr) Seit dem Jahr 2012 können ausschließlich unter dieser Telefonnummer Termine mit der Deutschen Rentenversicherung vereinbart werden. Besetzt ist diese Sprechtagshotline mit Beraterinnen und Beratern der Auskunfts- und Beratungsstellen. Bei rechtzeitiger Anmeldung können die Mitarbeiter der Rentenversicherungsträger Rentenauskünfte des betreffenden Rentenkontos mitbringen. Zur Anmeldung wird dringend die Versicherungsnummer erbeten. Zur Beratung werden die Rentenversicherungsunterlagen und der Personalausweis benötigt. Selbstverständlich steht Ihnen auch weiterhin das Staatliche Versicherungsamt des Landratsamtes Neuburg-Schrobenhausen für Auskünfte und Beratungen in rentenversicherungsrechtlichen Angelegenheiten mit Rat und Tat zur Seite (Telefon-Nr. 08431/57-262). Bei der Rentenbeantragung bzw. beim Ausfüllen von Rentenvordrucken können Sie sich nach wie vor an die für Sie zuständige Stadt bzw. Wohnsitzgemeinde wenden. Alle Beratungen sind kostenlos! Neuburg a.d. Donau, den 17. Dezember 2014 Landratsamt Neuburg Schrobenhausen Staatliches Versicherungsamt Knysok Bekanntmachungen der Großen Kreisstadt Neuburg a.d. Donau Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechtes vom 9. Dezember 2014 Die erlässt aufgrund der Art. 20 a, 23, 32, 33, 34, 35, 88, und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2012 (GVBl S. 366) folgende S a t z u n g zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechtes Zusammensetzung des Stadtrates Der Stadtrat besteht aus dem berufsmäßigen und 30 ehrenamtlichen Mitgliedern sowie einem berufsmäßigen Stadtrat. Ausschüsse (1) Der Stadtrat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse: a) Den Haupt-, Wirtschafts- und Finanz-Ausschuss, gilt auch als Ferienausschuss ( 6 Abs. 1 Ziffer 20 GeschO), bestehend aus dem als Vorsitzendem b) den Bau-, Planungs- und Umwelt-Ausschuss, c) den Kultur- und Tourismus-Ausschuss, d) den Personal-Ausschuss, e) den Werk-Ausschuss, f) den Verkehrs-Ausschuss, g) den Partnerschafts-Ausschuss, und 7 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern; h) den Rechnungsprüfungs-Ausschuss, bestehend aus 7 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Stadtrat bestimmt (Art. 103 Abs. 2 GO). (2) Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Stadtrat selbst zur Entscheidung zuständig ist ( und 3 GeschO). Im Übrigen beschließen sie anstelle des Stadtrates (beschließende Ausschüsse). (3) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung ( 5 und 6 GeschO), soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist. (4) Für jedes Ausschussmitglied werden zwei persönliche Vertreter bestimmt, die das Ausschussmitglied im Falle seiner Verhinderung zu verständigen hat. 3 Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder Entschädigung (1) Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung (8 Abs.5 GeschO) übertragen werden. (2) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung von monatlich 122,56, die Fraktionsvorsitzenden zusätzlich eine Auf- 222

wandsentschädigung von monatlich 61,30 und 6,14 je Fraktionsmitglied. Mit diesem Grundbetrag ist auch die Referententätigkeit eines Stadtratsmitgliedes abgegolten. Daneben erhalten sie ein Sitzungsgeld von 61,30 für die Teilnahme an Stadtrats, Ausschuss und Kommissionssitzungen sowie an Bürgerversammlungen, Bürgerinformations- und Betroffenenversammlungen, an denen sie als Mitglied, Vertreter eines Mitgliedes oder als Referent teilgenommen haben. Das Sitzungsgeld wird nur bei einer Anwesenheit von mindestens einer Stunde gewährt, es sei denn, dass die Sitzung insgesamt weniger als eine Stunde dauert. Für Besprechungen und Ortsbesichtigungen, zu denen der oder sein Stellvertreter oder ein vom beauftragter Bediensteter einlädt und die mindestens eine Stunde dauern, wird ebenfalls Sitzungsgeld gezahlt. (3) Stadtratsmitglieder, die am elektronischen Ratsinformationssystem mit privaten Endgeräten teilnehmen und auf die Zustellung von schriftlichen Sitzungsunterlagen verzichten und die Unterlagen ausschließlich in elektronischer Form abrufen, erhalten zusätzlich eine monatliche Technikpauschale in Höhe von 12,00 monatlich. (4) Die Stadtratsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalles. Selbständig tätige Stadträte erhalten eine Pauschalvergütung von 20,00 je volle Stunde bis längstens 19.00 Uhr für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit durch Teilnahme an Stadtratsund Ausschusssitzungen, Ortsbegehungen und Besprechungen entstanden ist, für die ihnen Sitzungsgeld nach 3 Abs. 2 gewährt wird. Gleiches gilt für die sonstigen Stadträte, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit bis längstens 19.00 Uhr oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft für die tatsächliche Sitzungsdauer ausgeglichen werden kann. Bei genehmigten Dienst- und Fortbildungsreisen bzw. Informationsfahrten wird diese Aufwandsentschädigung bis zu täglich maximal 10 Stunden gewährt. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt. (5) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit auf Antrag Reisekosten und Tagegelder nach dem Bayer. Reisekostengesetz. (6) Die Ortssprecher und Ortsbeauftragten (vgl. 9 GeschO) erhalten eine Aufwandsentschädigung von monatlich 122,56 und neben den in den Absätzen 3, 4 und 5 aufgeführten Entschädigungen ein Sitzungsgeld von 61,30 für die Teilnahme an Stadtrats, Ausschuss und Kommissionssitzungen, zu denen sie geladen sind, sowie an Bürgerversammlungen, Bürgerinformations- und Betroffenenversammlungen, die in den von ihnen vertretenen Bereich fallen. (7) Die Aufwandsentschädigung und das Sitzungsgeld sind ab 01.01.2015 jeweils linear zum gleichen Zeitpunkt und gleichem Vomhundertsatz wie die Änderung des Grundgehaltes der Besoldungsordnung A 14 der Bayerischen Beamten anzuheben (analog Art. 54 Abs. 2 Satz 2 KWBG). 4 Rechtsstellung des s Der ist Vorsitzender des Stadtrates und Leiter der Gemeindeverwaltung (Art. 36, 37 GO). Er ist Beamter auf Zeit. 5 Stellvertretung des s Entschädigung (1) Der wird im Falle seiner Verhinderung durch den zweiten Bürgermeister, soweit auch dieser verhindert ist, durch den dritten Bürgermeister vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO). Sofern in Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sowohl der als auch die beiden Bürgermeister verhindert sind, werden sie durch das dienstälteste anwesende Mitglied des Stadtrates vertreten; bei gleichem Dienstalter entscheidet das höhere Lebensalter. (2) Der zweite und der dritte Bürgermeister sind Ehrenbeamte. Sie erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach dem jeweils maßgeblichen Höchstsatz der Anlage II B Nr. 2 a zum KWBG und ein Sitzungsgeld von 61,30 ; 3 Abs. 7 gilt entsprechend. (3) Für die Vertretung des s bei Abwesenheit erhält der Vertreter ( 5 Abs. 1 Satz 1) eine Aufwandsentschädigung von kalendertäglich 85,80. Diese Entschädigung ist ab 01.01.2015 jeweils linear zum gleichen Zeitpunkt und gleichen Vomhundertsatz wie die Änderung des Grundgehaltes der Besoldungsordnung A 14 der bayerischen Beamten anzuheben ( 54 Abs. 2 Satz 2 KWBG analog). 6 Berufsmäßige Stadtratsmitglieder Der Stadtrat wählt den geschäftsleitenden Beamten für die Dauer von sechs Jahren zum berufsmäßigen Stadtrat. 7 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechtes vom 07. November 2002 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 20. April 2004 außer Kraft. Neuburg an der Donau, 9. Dezember 2014 Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach 35 a bis 135 c BauGB (Kostenerstattungssatzung) Die erlässt auf Grund von 35 c des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 223

2014 (BGBl. I S. 1748) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2012 (GVBl S. 366) folgende Satzung: Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und dieser Satzung erhoben. Umfang der erstattungsfähigen Kosten (1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichsmaßnahmen, die nach 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind. (2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für 1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichsmaßnahmen, 2. die Ausgleichsmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Dazu gehört auch der Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung einschließlich der anfallenden Nebenkosten. (3) Die Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen, welche Bestandteil dieser Satzung ist. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. 3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. 4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten Die nach und 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach 9 Abs. 1a BauGB zu-geordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (9 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche. 5 Anforderung von Vorauszahlungen Die Stadt kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. 6 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig. 7 Ablösung Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages. 8 Die Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Neuburg an der Donau, 10. Dezember 2014 Anlage zu Abs. 3 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach 35 a bis 135 c BauGB Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichsmaßnahmen 1 Anpflanzung/Aussaat von standortheimischen Gehölzen, Kräutern und Gräsern 1.1 Anpflanzung von Einzelbäumen Herstellen der Vegetationstragschicht nach DIN 18915 und der Pflanzgrube gemäß DIN 18916 - Anpflanzung von Hochstammbäumen mit einem Stammumfang der Sortierung 12 14 cm - Verankerung der Bäume und Schutz vor Beschädigungen und Verbiss, inklusive Baumscheibe mit Gießrand - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre 1.2 Anpflanzung von Gehölzen, freiwachsenden Hecken und Waldmänteln - Schaffung günstiger Wachstumsbedingung durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915 - Anpflanzung gemäß DIN 18916 von Bäumen I. Ordnung (Qualität: H 3xv mdb StU. 12 14 cm) Bäumen II. Ordnung (Qualität: H 3xv mdb StU. 12 14 cm), Heister (Qualität: Hei. mb. 150/200 cm) und Sträuchern je nach Art in der Sortierung 60/80, 80/100 oder 100/150 hoch - Je 100 m² je ein Baum I. Ordnung, zwei Bäume II. Ordnung, drei Heister und 20 Sträucher - Verankerung der Gehölze und Erstellung von Schutzeinrichtungen 1.3 Anlage standortgerechter Wälder Bodenvorbereitung nach DIN 18915 - Aufforstung mit standortgerechten Arten - 3500 Stück je ha, Pflanzen 2- bis 3 jährig, Höhe 80 bis 120 cm - Erstellung von Schutzeinrichtungen (Wildschutzzäune, Einzelbaumschutz) 1.4 Schaffung von Streuobstwiesen Bodenvorbereitung nach DIN 18915 224

- Anpflanzung von Obstbaumhochstämmen und Befestigung der Bäume - je 100 m² ein Obstbaum (Qualität: H 2xv ob StU. 8 10 cm) - Einsaat Wiesen-/Kräutermischung - Erstellung von Schutzeinrichtungen 1.5 Anlage von naturnahen Wiesen und Krautsäumen mechanische Bodenvorbereitung - Ansaat von Wiesengräsern und -kräutern, möglichst aus autochthonem Saatgut 2 Schaffung und Renaturierung von Wasserflächen 2.1 Herstellung von Stillgewässern - Aushub und Einbau bzw. Abfuhr des anstehenden Bodens - ggf. Abdichtung des Untergrundes - Anpflanzung standortheimischer, autochthoner Pflanzen - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre 2.2 Renaturierung von Still- und Fließgewässern - Offenlegung und Rückbau von technischen Ufer- und Sohlbefestigungen - Gestaltung der Ufer und Einbau natürlicher Baustoffe unter Berücksichtigung ingenieurbio-logischer Vorgaben - Anpflanzung standortheimischer, autochthoner Pflanzen - Entschlammung - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre 3 Begrünung von baulichen Anlagen 3.1 Fassadenbegrünung - Anpflanzung von selbstklimmenden Pflanzen - Anbringung von Kletterhilfen und Pflanzung von Schling- und Kletterpflanzen - eine Pflanze je 2 lfdm. - Fertigstellung- und Entwicklungspflege: 1 Jahr 3.2 Dachbegrünung - intensive Begrünung von Dachflächen - extensive Begrünung von Dachflächen - Fertigstellung- und Entwicklungspflege: 3 Jahre 4 Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung 4.1 Entsiegelung befestigter Flächen - Ausbau und Abfuhr wasserundurchlässiger Beläge - Aufreißen wasserundurchlässiger Unterbauschichten - Einbau wasserdurchlässiger Deckschichten 4.2 Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung - Schaffung von Gräben und Mulden zur Regenwasserversickerung - Rückbau/Anstau von Entwässerungsgräben, Verschließen von Drainagen - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr 5 Maßnahmen zur Extensivierung 5.1 Umwandlung von Acker bzw. intensivem Grünland in Acker- und Grünlandbrache - Nutzungsaufgaben 5.2 Umwandlung von Acker in Ruderalflur - ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens 5.3 Umwandlung von Acker in extensiv genutztes Grünland - Bodenvorbereitung ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens - Einsaat von Wiesengräsern und Kräutern 5.4 Umwandlung von intensivem Grünland in extensiv genutztes Grünland - Nutzungsreduzierung - Auslagerung durch Mahd und Verwertung oder Abtransport des Mähguts - bei Feuchtgrünland Rückbau von Entwässerungsmaßnahmen Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Großen Kreisstadt Neuburg a.d. Donau Die erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i.d.f. der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2012 (GVBl S. 366) und Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.f. der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl S. 70), folgende Änderungssatzung zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Großen Kreisstadt Neuburg a.d. Donau vom 01.01.1980 i.d.f. der 15. Änderungssatzung vom 03.09.2012: Änderung 8 Abs. 1 Buchstaben a) und b) werden wie folgt geändert: a) für den Friedhof an der Franziskanerstraße gelten folgende Grabplatzgebühren Familiengräber (Wahlgräber) einstellig f. 1 Jahr Feld 1-11 und 15-21 700,00 35,00 Feld 12 und 14 900,00 45,00 Feld 13 800,00 40,00 an den Mauern 800,00 40,00 Kinderwahlgräber 300,00 15,00 Kinderreihengräber (für die Dauer der Ruhefrist von 8 Jahren) 120,00 26,00 Urnenwahlgräber Erde- (Laufzeit 20 Jahre) 600,00 30,00 Urnenerdkammern (Laufzeit 10 Jahre) 450,00 45,00 Urnen-Rabattengräber (Laufzeit 10 Jahre) einschl. Pflege 1.100,00 110,00 b) für den Friedhof an der Grünauer Straße gelten folgende Grabplatzgebühren Familiengräber (Wahlgräber) einstellig 700,00 35,00 Reihengräber - Erwachsene (für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren) 375,00 Urnenwahlgräber Erde- (Laufzeit 20 Jahre) 600,00 30,00 Urnenmauernischen (Laufzeit 10 Jahre) 500,00 50,00 Urnen-Baumgräber (Laufzeit 10 Jahre) 500,00 50,00 c) für die übrigen städt. Friedhöfe gelten folgende Grabplatzgebühren Familiengräber (Wahlgräber) einstellig 700,00 35,00 225

Bei mehrstelligen Gräbern ist die jeweils mehrfache Gebühr zu entrichten. Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Neuburg an der Donau, 10 Dezember 2014 Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadtwerke Neuburg an der Donau vom 09.12.2014 Die erlässt auf Grund der Art. 23, 24 und 88 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i.d.f. der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch 0 des Gesetzes vom 27.07.2009 (GVBl S. 400) i.v.m. der Eigenbetriebsverordnung (EigenbetriebsV) i.d.f. vom 29.05.1987 (GVBl S. 195) zuletzt geändert durch der Verordnung vom 05.10.2007 (GVBl S. 707), folgende Änderungssatzung zur Eigenbetriebssatzung vom 03.02.2009, in der Fassung der Änderungssatzung vom 20.01.2014: Änderung Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1) Aufgabe der Stadtwerke ist die Erzeugung, Verteilung und Vertrieb von Strom und Gas sowie die Versorgung mit Wasser. Weitere Aufgaben sind der Bau, die Einrichtung und der Betrieb der öffentlichen Bäder, der Wärmeversorgung, der Verkehrsanlagen und der Verkehrsbetriebe sowie die Schaffung von Telekommunikationsinfrastruktur. Hierzu gehört im Rahmen der Gesetze auch die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, die die Aufgabe der Stadtwerke fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. Zur Förderung der Aufgaben der Stadtwerke kann sich die Stadt (Stadtwerke) im Rahmen der Gesetze an anderen Unternehmen beteiligen. 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1) Die Werkleitung besteht aus dem Werkleiter. Der Werkleiter hat einen oder mehrere Stellvertreter. Bei mehreren Stellvertretern vertritt im Vertretungsfall jeder einzeln die Stadtwerke nach außen. Im Innenverhältnis werden die Befugnisse der Stellvertreter durch die Dienstanweisung für die Werkleitung geregelt. Bei Verhinderung des Werkleiters und seiner Stellvertreter obliegt die Werkleitung dem dienstältesten Bereichsleiter der Versorgungsbetriebe. Bei gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter. Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzter der Beamten im Eigenbetrieb und führt die Dienstaufsicht über sie und die im Eigenbetrieb tätigen Beschäftigten. Die Werkleitung trägt die Verantwortung für die gesamte Betriebsführung. 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: 5. Personalangelegenheiten bis Entgeltgruppe 8 TV-V sowie Personalangelegenheiten, die der Stadtrat nach Art. 88 Abs. 3 Satz 4 GO auf die Werkleitung übertragen hat. 5 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: (3) Der Werkausschuss entscheidet als beschließender Ausschuss über alle Werk-angelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung ( 4), der Stadtrat ( 6) oder der ( 7) zuständig ist, insbesondere über 1. den Erlass einer Dienstanweisung für die Werkleitung, 2. die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss, 3. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen 14 (3) EBV, soweit sie den Betrag von 65.000 EUR übersteigen, 4. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu; insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Gewährung von Darlehen, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 50.000 EUR überschreitet, höchstens jedoch bis 300.000 EUR. 5. Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen, soweit diese den genehmigten Wirtschaftsplan überschreiten, höchstens jedoch bis 200.000 EUR. 6. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen des genehmigten Vermögensplanes, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall 100.000 EUR übersteigt, 7. Erlass von Forderungen und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen, soweit der Gegenstandswert im Einzelfall mehr als 500 EUR beträgt, 8. die Einleitung eines Rechtsstreites bzw. über die Einlegung eines Rechtsmittels, soweit der Streitwert mehr als 5.000 EUR im Einzelfall beträgt. 9. Personalangelegenheiten ab Entgeltgruppe 9 TV-V. 10. die Gewährung von Gehaltsvorschüssen und Darlehen an die Mitglieder der Werkleitung und deren Stellvertreter. 6 Abs. 1 Nr. 11 wird wie folgt gefasst: 11. Personalangelegenheiten soweit nicht die Werkleitung, der Werkausschuss oder der zuständig sind, Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Neuburg an der Donau, 9. Dezember 2014 226