S a t z u n g der Verbandsgemeine Bad Sobernheim über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 19. Dezember 2011

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Transkript:

S a t z u n g der Verbandsgemeine Bad Sobernheim über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 19. Dezember 2011 Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und 5 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: 1 Steuergegenstand Der Besteuerung unterliegen folgende im Gebiet der Verbandsgemeinde veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art: Das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Geräten in a) Spielhallen, Internetcafés oder ähnlichen Unternehmen, b) Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinenoder ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten. Als Spielgeräte gelten insbesondere auch Personalcomputer oder ähnliche Geräte, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden. 2 Steuerfreie Veranstaltungen Steuerfrei ist das Halten von Geräten nach 1 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen. 3 Steuerschuldner Steuerschuldner ist der Halter (Aufsteller) der Geräte. (1) Die Steuer wird erhoben: 4 Erhebungsformen 1. nach dem Einspielergebnis gemäß 5 2. als Pauschsteuer gemäß 6. /2

- 2-5 Besteuerung nach dem Einspielergebnis (1) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit mit manipulationssicherem Zählwerk das Einspielergebnis. Das Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse (Kasseninhalt) zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung, Fehlgeld und Prüftestgeld. (2) Bei Geräten mit manipulationssicheren Zählwerken handelt es sich um Geräte, in denen manipulationssichere Programme eingebaut sind, die insbesondere die Daten lückenlos und fortlaufend ausweisen, die zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nötig sind wie z. B. Hersteller, Geräteart/-typ, Aufstellort, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten, Anzahl der entgeltspflichtigen Spiele, Freispiele usw.. (3) Bei Geräten mit mehr als einer Spielvorrichtung wird die Steuer für jede Spielvorrichtung festgesetzt. (4) Tritt im Laufe des Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt die Gesamtsumme der Einspielergebnisse aus beiden Geräten als Bemessungsgrundlage für die Steuer. (5) Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Gerätes mit Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat 1. in Spielhallen, Internetcafés oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von 1 Buchstabe a 10 v.h. des Einspielergebnisses, mindestens jedoch 100,00. 2. an den übrigen in 1 Buchstabe b genannten Orten 10 v.h. des Einspielergebnisses, mindestens jedoch 30,00. Ein negatives Einspielergebnis eines Gerätes im Kalendermonat ist mit dem Wert 0 anzusetzen. (6) Geräte, an denen Spielmarken und dergleichen (Token o.ä.) ausgeworfen werden, gelten als Geräte mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an diesen bzw. anderen Geräten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können oder eine Rücktauschmöglichkeit in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden können. Die Benutzung der Geräte durch Spielmarken steht einer Benutzung durch Zahlung eines Entgeltes gleich. Bei der Verwendung von Spielmarken ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen. /3

- 3-6 Besteuerung nach der Anzahl der Geräte (1) Bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit erfolgt eine Besteuerung nach der Anzahl der Geräte. (2) Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Gerätes ohne Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat 1. in Spielhallen, Internetcafés oder ähnlichen Unternehmen im Sinne des 1 Buchstabe a 40,00 2. an den übrigen in 1 Buchstabe b genannten Orten 12,50 (3) Bei Spielgeräten mit mehr als einer Spielvorrichtung wird die Steuer für jede Spielvorrichtung festgesetzt. (4) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes im Austausch ein gleichartiges Spielgerät, so gilt für die Berechnung der Steuer das ersetzte Spielgerät als weitergeführt. 7 Anzeige und Sicherheitsleistung (1) Der Halter von Geräten nach 1 hat die erstmalige Aufstellung sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Geräte an einem Aufstellort innerhalb von 2 Wochen schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Gerätes gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. (2) Die Verbandsgemeinde Bad Sobernheim ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. 8 Entstehung des Steueranspruches Der Vergnügungssteueranspruch entsteht mit der Aufstellung des Gerätes. 9 Festsetzung und Fälligkeit (1) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Verbandsgemeinde eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und gleichzeitig die errechnete Steuer an die Verbandsgemeindekasse zu entrichten. Soweit die Verbandsgemeinde nicht durch Steuerbescheid etwas anderes festsetzt, gilt die Steueranmeldung als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. /4

- 4 - (2) Ein Steuerbescheid ist in den Fällen des Absatzes 1 nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. 10 Verspätungszuschlag und Steuerschätzung (1) Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung (Steueranmeldung) erfolgt nach der Vorschrift des 152 AO in der jeweils geltenden Fassung. (2) Soweit die Verbandsgemeinde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie diese schätzen. Es gilt 162 AO in der jeweils geltenden Fassung. 11 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften (1) Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, oder deren Vorlage zu verlangen. Es gilt 147 AO entsprechend. (2) Bei der Besteuerung nach dem Einspielergebnis können jederzeit Zählwerk- Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum angefordert werden, die mindestens die in 5 Abs. 2 genannten Angaben enthalten müssen. 12 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von 24 Abs. 5 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften bzw. Verpflichtungen des 7 Abs. 1 und 9 Abs. 1 zuwiderhandelt. Daneben kommen die Regelungen der 15, 16 KAG zur Anwendung. 13 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Verbandsgemeinde Bad Sobernheim über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 26.10.1999 und die dazugehörige Änderungssatzung vom 16.11.2001 außer Kraft. Bad Sobernheim, 19.12.2011 gez. Kehl Bürgermeister

- 5 - Hinweis Auf folgende Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften und den Rechtsfolgen wird hingewiesen: 24 Abs. 6 Gemeindeordnung: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Sobernheim, Marktplatz 11, 3. 55566 Bad Sobernheim, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.