Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Angewandte Kommunikationswissenschaft am Fachbereich Medien der Fachhochschule Kiel Vom 28.

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Transkript:

Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Angewandte Kommunikationswissenschaft am Fachbereich Medien der Fachhochschule Kiel Vom 28. Juni 2017 Aufgrund des 52 Absatz 1 des Hochschulgesetzes (HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl. H. 2016, S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2017 (GVOBl. Schl. H. 2017, S. 142) und 1 Absatz 2 der Prüfungsverfahrensordnung (PVO) der Fachhochschule Kiel vom 11. Oktober 2016 (NBl. HS MSGWG Schl. H. Nr. 6/2016, S. 102), zuletzt geändert durch Satzung vom 6. April 2017 (NBl. HS MSGWG Schl. H. Nr. 2/2017, S. 36) wird nach Beschlussfassung durch den Konvent des Fachbereichs Medien vom 24. März 2017 und mit Genehmigung des Präsidiums vom 26. Juni 2017 die folgende Satzung erlassen: 1 Geltungsbereich Diese Prüfungsordnung regelt in Ergänzung zur jeweils gültigen Prüfungsverfahrensordnung (PVO) durch abschließende Bestimmungen das Verfahren und die Prüfungsanforderungen im Masterstudiengang Angewandte Kommunikationswissenschaft am Fachbereich Medien der Fachhochschule Kiel. 2 Regelstudienzeit, Qualifikation, Abschlussgrad (Bestimmung zu 1 Absatz 2 Nummern 1, 3 und 4 sowie 21 Absatz 6 (optional) PVO) (1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester (90 LP). (2) Die Fachhochschule Kiel verleiht nach erfolgreich absolviertem Studium im Masterstudiengang Angewandte Kommunikationswissenschaft den Abschlussgrad Master of Arts (M.A.). (3) Die mit dem Studiengang angestrebte Qualifikation ist in Anhang 1 zu dieser Prüfungsordnung beschrieben. 3 Module, Studienumfang, Abfolge (Bestimmung zu 1 Absatz 2 Nummern 2 und 5 sowie 3 Absatz 5 PVO) Die zu belegenden Module, ihr Umfang in Semesterwochenstunden und Leistungspunkten, ihre zeitliche Abfolge und die Zuordnung der Prüfungen gemäß 21 Absatz 1 PVO zum jeweiligen Semester sind in Anhang 2 dieser Ordnung verzeichnet. 4 Zulassung zu Prüfungen (optionale Bestimmung zu 20 Absatz 2 PVO) Es sind keine besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zu Prüfungen vorgesehen. 1 / 6

5 Durchführung von Prüfungen (Bestimmung zu 21 Absatz 4 PVO) Den Beginn und den Abgabetermin für Prüfungen, die nicht durch den Prüfungsausschuss terminiert in der Prüfungsverfahrensordnung geregelt werden, legt die jeweilige Lehrkraft zu Beginn des Semesters fest. Die Fristen sind so zu bemessen, dass die Regelstudienzeit eingehalten werden kann und der Arbeitsaufwand (Workload) berücksichtigt wird. Die Fristen sind im Prüfungsamt aktenkundig zu machen und zu überwachen. 6 Zulassung zur Abschlussarbeit (Bestimmung zu 25 Absatz 1 PVO) Die Zulassung zur Abschlussarbeit setzt voraus, dass alle vorherigen Module gemäß Anhang 2 dieser Prüfungsordnung einschließlich etwaiger Auflagen des Prüfungsausschusses erfolgreich abgeschlossen wurden. 7 Zugang zum Masterstudium (optional Bestimmung zu 5 Absatz 4 PVO) Zugang erhält, wer, (1) ein mindestens mit der Note 2,0 (gut) abgeschlossenes erstes berufsqualifizierendes Studium der Kommunikations und/ Medienwissenschaft nachweist, in dem die grundlegenden Inhalte der Public Relations zentraler Gegenstand waren. Bestehen Kompetenzdefizite, sind die fehlenden Kompetenzen nachzuholen. In der Regel soll bis zum erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums ein Gesamtumfang von 300 LP erreicht werden. Oder (2) ein mindestens mit der Note 2,0 (gut) abgeschlossenes erstes berufsqualifizierendes Studium, das sich dezidiert mit medien und kommunikationswissenschaftlichen Fragen beschäftigt hat. Eine solche Beschäftigung umfasst die Gegenstandsbereiche: Kommunikatorforschung, Inhaltsanalyse, Medienanalyse, Mediennutzungsforschung und Medienwirkungsforschung. Der Nachweis dieser mindestens notwendigen Kompetenzen erfolgt in der Regel durch bereits erbrachte Studienleistungen im Umfang von 60 Leistungspunkten, deren Gegenstand ein mehrere Massenmedien (Zeitung, Zeitschrift, Fotografie, Film, Radio, Fernsehen, interaktive Netzwerkmedien) waren. Bestehen Kompetenzdefizite, sind die fehlenden Kompetenzen nachzuholen. In der Regel soll bis zum erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums ein Gesamtumfang von 300 LP erreicht werden. (3) Zusätzlich müssen Bewerberinnen und Bewerber englische Sprachkenntnisse nachweisen, die mindestens der Niveaustufe B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) entsprechen. Der Nachweis kann z.b. wie folgt erbracht werden: durch Schulzeugnisse, durch die die Fremdsprache über mindestens 5 Jahre bis zum Abschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt, nachgewiesen wird. Die Abschlussnote, ggf. 2 / 6

die Durchschnittsnote der letzten zwei Jahre, muss mindestens die deutsche Note 4 (ausreichend) bzw. 5 Punkte sein Englisch als Muttersprache durch ein erfolgreich abgeschlossenes englischsprachiges Hochschulstudium durch ein international anerkanntes Zertifikat auf B2 Niveau höher (GER), z. B. eine entsprechende Cambridge ESOL Qualifikation Cambridge ESOL Mindestanforderung First (FCE B2), Advanced (CAE C1), Proficiency (CPE C2) Grade B höher Grade C höher Grade C höher BULATS B2, 60 Punkte IELTS Band 5.5 durch ein TOEFL Ergebnis von mindestens TOEFL PBT CBT ibt Mindestpunktzahl 515 Punkte 185 Punkte 70 Punkte (4) Über die Feststellung der Zugangsvoraussetzung entscheidet der Prüfungsausschuss ggf. nach Anhörung der jeweiligen Studiengangleitung. Nachzuweisende Kompetenzen sowie der spätestens mögliche Zeitpunkt für deren Nachweis werden den Bewerberinnen und Bewerbern durch den Prüfungsausschuss bei Studienbeginn als Auflage schriftlich mitgeteilt. 3 / 6

8 Inkrafttreten, Übergangsregelungen (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie ist erstmals ab 1. März 2018 anzuwenden. Studierende, die am 28. Februar 2018 im Masterstudiengang Angewandte Kommunikationswissenschaft eingeschrieben sind, setzen ihr Studium ab dem 1. März 2018 nach den Regeln dieser Prüfungsordnung fort. (2) Abweichend von 8 Absatz 1 ist 7 (Zugang zum Masterstudium) bereits nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung anzuwenden. (3) Die Prüfungsordnung vom 2. Mai 2013 (NBl. HS MBW Schl. H. Nr. 4/2013, S. 39) tritt mit Ablauf des 28. Februar 2018 außer Kraft. (4) Die Studienordnung vom 2. Mai 2013 (NBl. HS MBW Schl. H. Nr. 4/2013, S. 39) tritt mit Ablauf des 28. Februar 2018 außer Kraft. (5) Auf die Möglichkeiten zur Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen gemäß 11 der Prüfungsverfahrensordnung vom 11. Oktober 2016 (NBl. HS MSGWG Schl. H. Nr. 6/2016, S. 102), zuletzt geändert durch Satzung vom 6. April 2017 (NBl. HS MSGWG Schl. H. Nr. 2/2017, S. 36), werden die bis zum 28. Februar 2018 in Anspruch genommenen Wiederholungsversuche nicht bestandener Prüfungen angerechnet. Kiel, 28. Juni 2017 Fachhochschule Kiel Prof. Dr. Christian Hauck Der Dekan Fachbereich Medien 4 / 6

Anhang 1 Qualifikationsziele für den Masterstudiengang Angewandte Kommunikationswissenschaft Die Absolventinnen und Absolventen besitzen detaillierte Kenntnisse zu sozio historischen Entwicklungen der Kommunikations und Medienwissenschaft sowie zu umfassenden Gesellschafts und Medientheorien mit Bezug zu Public Relations. Sie sind in der Lage, allgemeine Erkenntnisse, Forschungsliteratur und komplexe Theorien auf spezielle kommunikations und medienwissenschaftliche Themen anzuwenden und zu hinterfragen. Sie konzipieren, evaluieren und hinterfragen eigenständig Ziele und Instrumente eines umfassenden Kommunikationsmanagements auf der Basis ihrer theoretischen und praktischen Kenntnisse zu massenmedialen Kommunikationsprozessen. Sie sind imstande, wissenschaftlich zu arbeiten und können strategische Entscheidungen treffen, bewerten und interpretieren. Dabei greifen sie auf gängige geisteswissenschaftliche und sozialwissenschaftliche quantitative und qualitative Methoden zurück, die sie kritisch reflektieren können. Die Absolventinnen und Absolventen besitzen die Fähigkeit, vorhandene Schwächen und Stärken ihres Lernund Arbeitsverhaltens zu identifizieren und Ziele für Lern und Arbeitsprozesse zu definieren, zu reflektieren und zu bewerten. Sie sind in der Lage, mit unvorhergesehenen Arbeits und Lernkontexten umzugehen, diese zu analysieren sowie zukünftige Perspektiven zu identifizieren und in ihrer Tätigkeit zu berücksichtigen. Komplexe und neue Lösungswege, die strategische Ansätze zur Problemlösung in der Öffentlichkeitsarbeit und der Unternehmenskommunikation erfordern, erschließen und gestalten die Absolventinnen und Absolventen selbstständig. Sie entwickeln Forschungsfragen und überführen diese in wissenschaftlich redliche Forschungsarbeiten, die sie alleine im Team erstellen. Sie sind in der Lage, Arbeitsgruppen und Teams zu leiten und selbstständig zusammengestellte Informationen zu Sachverhalten und Überlegungen vor größerem Publikum und kleinen Gruppen zu vermitteln. Hierzu besitzen sie fundierte rhetorische Fähigkeiten, die sie anwenden, um Standpunkte sowohl vor Fachvertreterinnen und Fachvertretern sowie vor Laien zu vertreten. Die Absolventinnen und Absolventen werden in die Lage versetzt, den fachlichen Anforderungen einer beruflichen Tätigkeit gewissenhaft gerecht zu werden. Aus ihrem erworbenen Wissen können sie vor dem Hintergrund ihrer gesellschaftlichen Verantwortung wissenschaftlich fundierte Urteile ableiten und dabei rechtliche sowie ethische Erkenntnisse berücksichtigen. 5 / 6

Anhang 2 Tabellarisches Curriculum Masterstudiengang Angewandte Kommunikationswissenschaft 2) Lfd. Nr. Modulnummer /Kürzel Modul 1) Leistungspunkte (LP) Studienvolumen SWS Semester Pflichtmodule des Studiengangs 1 31010 Konzepte und Theorie der Public Relations 5 4 1 2 31020 Crossmediale Entwicklungen 10 6 1 3 31030 Vertiefende Kommunikationswissenschaft 10 4 1 4 31040 Marketing und Markenführung 5 4 1 5 32010 Forschungsprojekt 10 2 2 6 32020 Medien und Gesellschaft 10 6 2 7 32030 Medienrezeption 5 4 2 8 32040 Medienethik und Media Governance 5 4 2 Summe: 60 9970 Thesis 25 2 3 9980 Kolloquium 5 2 3 Summe: 90 1) Module müssen von allen Studierenden des Studiengangs gehört werden. 2) Die Prüfungsform für jedes Modul wird verbindlich im Modulhandbuch des Studiengangs festgelegt. 6 / 6