Wasserbeitrags- und Kostenersatzsatzung für Haus- und Grundstücksanschlüsse

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Transkript:

Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Pritzwalk über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Wasserversorgung und für den Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse vom 14.12.00 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 05.08.2008 Wasserbeitrags- und Kostenersatzsatzung für Haus- und Grundstücksanschlüsse Präambel: Auf der Grundlage der 5, 15 und 35 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 07. April 1999 (GVBl. I S. 90), der 1, 2, 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (BraKAG) in der Neufassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 231), des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Neufassung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. S. 602), zuletzt geändert durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Luftverkehrgesetzes vom 25.08.1998 (BGBl. I S. 2432) sowie der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung des Wasserund Abwasserzweckverbandes Pritzwalk in der gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung folgende Satzung beschlossen: I. Beitragserhebung 1 Allgemeines zur Beitragserhebung 1) Der Wasser- und Abwasserzweckverband Pritzwalk (Verband) betreibt Versorgungsund Aufbereitungsanlagen (öffentliche Wasserversorgungsanlage) zur zentralen Wasserversorgung als eine einheitliche Einrichtung nach Maßgabe der Satzung über die Wasserversorgung (Wasserversorgungssatzung) vom 14.12.2000. 2) Der Verband erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Erweiterungs- und Verbesserungsbeiträge gemäß 8 des KAG Bbg zur teilweisen Deckung des Aufwandes für Baumaßnahmen zur Erweiterung oder Verbesserung der Wasserversorgungsanlage. Der Beitrag wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass den Beitragspflichtigen durch die Erweiterung die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Versorgungsanlage geboten wird, bzw. den Beitragspflichtigen durch die Verbesserung von Teilen der Versorgungsanlage ein zusätzlicher wirtschaftlicher Vorteil entsteht. Soweit die Verbesserungsmaßnahme einer funktional selbständig in Anspruch zu nehmenden Einrichtung dient, erfolgt die Beitragserhebung für die Verbesserungsmaßnahme gemäß 8 Abs. 5 KAG Bbg in diesem Abschnitt. Verbesserungsbeiträge werden erst erhoben, sobald der beitragsfähige Aufwand mindestens doppelt so hoch ist wie das nach dieser Satzung zu kalkulierende Beitragsaufkommen.

Seite 2/9 - Wasserbeitrags- und Kostenersatzsatzung für Haus- und Grundstücksanschlüsse vom 14.12.00 2 Gegenstand der Beitragspflicht 1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die zentrale öffentliche Versorgungsanlage angeschlossen werden können und für die 1. eine bauliche, gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen; ergibt sich die zulässige Nutzung aus den beabsichtigten Festsetzungen einer zukünftigen Satzung, so ist der Planungsstand maßgeblich, wenn die tatsächliche Bebauung hiervon nicht abweicht; 2. eine bauliche, gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen; 3. eine bauliche, gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, die Grundstücke aber tatsächlich bebaut oder gewerblich genutzt sind. 2) Wird ein Grundstück an die öffentliche Versorgungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. 3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit darstellt und sich auf die öffentliche Versorgungspflicht des Verbandes erstreckt. Wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise für Teilflächen eines Grundstücks eine selbständige Bebauungs- und Anschlussmöglichkeit besteht, so ist jede solche Teilfläche als Grundstück im Sinne dieser Satzung anzusehen, unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster oder Grundbuch. Dies gilt auch für Doppel- und Reihenhäuser, wenn sie auf einem Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne stehen und zwar auch dann, wenn sie durch einen einheitlichen Grundstücksanschluss mit der öffentlichen Versorgungsanlage verbunden sind. 3 Beitragsmaßstab Der Maßstab für den Anschlussbeitrag ist die nach Maßgabe der folgenden Vorschriften modifizierte Grundstücksfläche. Die modifizierte Grundstücksfläche wird berechnet, indem die anrechenbare Grundstücksfläche nach 4 dieser Satzung mit dem Nutzungsfaktor nach 5 multipliziert wird.

Seite 3/9 - Wasserbeitrags- und Kostenersatzsatzung für Haus- und Grundstücksanschlüsse vom 14.12.00 Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt: 4 Anrechenbare Grundstücksfläche 1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes, eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in Aufstellung ( 33 BauGB), eines Vorhaben- und Erschließungsplanes oder Abrundungssatzung die gesamte Fläche; 2. bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes, vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in Aufstellung ( 33 BauGB), eines Vorhaben- und Erschließungsplanes oder einer Abrundungssatzung hinausreichen, die Fläche im Bereich des Plangebietes, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt oder zulässig ist; 3. bei Grundstücken, die über die sich nach den Nr. 1 und 2 ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche der tatsächlichen Nutzung; 4. bei Grundstücken, die in vollem Umfang im unbeplanten Innenbereich liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks; 5. bei Grundstücken, die mit einer Teilfläche innerhalb des unbeplanten Innenbereichs ( 34 BauGB) und im Übrigen im Außenbereich ( 35 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des im Innenbereich liegenden Grundstücks; sollte ein solches Grundstück im Außenbereich bebaut sein, so wird die Grundstücksfläche der angeschlossenen Baulichkeiten im Außenbereich zur anrechenbaren Fläche hinzugezogen; 6. bei bebauten Grundstücken im Außenbereich ( 35 BauGB) aus der Grundfläche der an die öffentliche Einrichtung angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl (= GRZ) 0,2; höchstens aber die Gesamtfläche des Grundstücks. In Bezug auf das angeschlossene Gebäude wird eine rechteckige Ausgangsfläche gebildet, deren Seiten parallel bzw. senkrecht zur Hauptfirstlinie verlaufen und die äußersten Gebäudeecken tangieren. Dieses Rechteck wird soweit vergrößert, als dass die Fläche der errechneten Fläche aus Satz 1 entspricht. Überschreitet die Fläche tatsächlich eine oder mehrere Grenzen des Grundstücks, so wird der die Grenzen überschreitende Flächenanteil den verbleibenden Seiten des Rechtecks gleichmäßig zugerechnet. 7. bei Schwimmbädern, Campingplätzen, Sportplätzen und Friedhöfen wird die wie vorstehend errechnete Grundfläche um einen Flächenabschlag von 50 % gemindert.

Seite 4/9 - Wasserbeitrags- und Kostenersatzsatzung für Haus- und Grundstücksanschlüsse vom 14.12.00 5 Nutzungsfaktoren 1) Die nach 4 der Satzung ermittelte Grundstücksfläche wird entsprechend der Nutzbarkeit mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt: 1. bei Bebaubarkeit mit einem halben Vollgeschoss 0,50 2. bei Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss 1,00 3. bei Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen 1,60 4. bei Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen 2,20 5. bei Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen 2,80 6. bei Bebaubarkeit mit fünf oder mehr Vollgeschossen 3,20. 2) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächenund/oder Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 2,8. Dabei werden die Bruchzahlen bis 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet und solche über 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. 3) Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden, so ist diese zu Grunde zu legen. 4) In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch Grundflächen- und Baumassenzahlen festsetzt, ist maßgebend. a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse, soweit diese Geschosszahl der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung entspricht oder überschreitet. Unterschreitet die Geschosszahl die in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung, so findet die Geschosszahl der näheren Umgebung Anwendung. b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse 5) Grundstücke, für die im Bebauungsplan eine Gemeinbedarfsfläche ohne Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse ausgewiesen ist oder auf denen nur Garagen und Stellplätze gebaut sind oder gebaut werden dürfen, werden wie ein Grundstück mit eingeschossiger Bebaubarkeit behandelt. Das gilt auch für Grundstücke, die nicht im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die aber als Gemeinbedarfsfläche genutzt werden.

Seite 5/9 - Wasserbeitrags- und Kostenersatzsatzung für Haus- und Grundstücksanschlüsse vom 14.12.00 6) Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, so gelten als Vollgeschosse alle oberirdischen Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen dienen, gelten nicht als Vollgeschosse. 7) Grundstücke, für die im Bebauungsplan eine Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, werden wie Grundstücke mit eingeschossiger Bebaubarkeit behandelt. 6 Beitragssatz Der Beitragssatz für den Anschluss an die öffentliche Versorgungsanlage beträgt 1,02 /m² für die nach dieser Satzung beitragspflichtigen Grundstücke. Die durch den WAZVP auf den Beitrag zu entrichtende Umsatzsteuer wird in der gesetzlichen Höhe zuzüglich zu diesem Beitrag erhoben. 7 Entstehung der Beitragspflicht Die Beitragspflicht für die Erweiterung entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden kann. Im Übrigen entsteht der Beitrag mit der Fertigstellung der Verbesserungsmaßnahme. 8 Vorausleistungen 1) Der Verband kann Vorausleistungen in Höhe bis zu 80 % des voraussichtlich zu zahlenden Anschlussbeitrages von dem Beitragspflichtigen nach 9 dieser Satzung verlangen, sobald mit der Baumaßnahme begonnen worden ist. 2) Die Vorausleistungen werden jeweils einen Monat nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheides fällig. 3) Die Vorausleistungen werden beim Wechsel des Eigentums nicht erstattet, sondern später auf die Beitragsschuld angerechnet, auch wenn der Vorausleistende nicht Beitragsschuldner wird. 9 Beitragspflichtige 1) Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist.

Seite 6/9 - Wasserbeitrags- und Kostenersatzsatzung für Haus- und Grundstücksanschlüsse vom 14.12.00 2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. 3) Besteht für das Grundstück ein dingliches Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind auch die in 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachenRBerG) vom 21.09.94 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitrags- und Kostenpflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß 15 und 16 des SachenRBerG bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem SachenRBerG statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind, anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt. 4) Mehrere Beitrags- und Kostenpflichtige haften für dieselbe Schuld als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentümern sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. 10 Fälligkeit der Beiträge Beiträge werden durch Bescheid festgesetzt und werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Satz 1 gilt für die Erhebung von Vorausleistungen entsprechend. 11 Ablösung In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden. Die Höhe des Ablösebeitrages ist nach Maßgabe der 4, 5 und 6 zu ermitteln. Durch die Zahlung des Ablösebetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten. II. Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse 12 Allgemeines zum Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse 1) Der Verband betreibt die zentrale öffentliche Versorgungsanlage für Trinkwasser als öffentliche Einrichtung.

Seite 7/9 - Wasserbeitrags- und Kostenersatzsatzung für Haus- und Grundstücksanschlüsse vom 14.12.00 2) Für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Unterhaltung von Haus- und Grundstücksanschlüssen verlangt der Verband Kostenersatz auf Grund 10 BraKAG, soweit die Maßnahmen vom Kostenersatzpflichtigen veranlasst, von ihm zu vertreten sind oder ihm Vorteile verschaffen. 3) Der Grundstücksanschluss besteht aus der Anschlussleitung, die an der Abzweigstelle zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage beginnt und an der Grundstücksgrenze endet. 4) Der Hausanschluss besteht aus der Anschlussleitung, die an der Grundstücksgrenze beginnt und hinter dem Wasserzähler endet. 5) Zu den Kosten gehören auch die Aufwendungen für Wiederherstellung des alten Zustandes auf den durch die Arbeiten beanspruchten öffentlichen Flächen. 13 Höhe des Kostenersatzes 1) Die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung sowie die Unterhaltung des Haus- und Grundstücksanschlusses berechnen sich nach den tatsächlichen Aufwendungen der konkreten Maßnahme. 2) Öffentliche Versorgungseinrichtungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, gelten als in der Mitte der Straße verlaufend. 14 Entstehung und Fälligkeit der Kostenersatzpflicht Die Kostenersatzpflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung des Haus- und Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit Beendigung der Maßnahme. Die Zahlung wird jeweils einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides über den Kostenersatz fällig. Satz 2 gilt für die Erhebung von Vorausleistungen entsprechend. 15 Kostenerstattungspflichtige Kostenerstattungspflichtig ist der in 9 dieser Satzung bestimmte Personenkreis. Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Anschlussleitung, so ist für Teile der Anschlussleitung, die ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, der Eigentümer des Grundstücks bzw. der dem Eigentümer gleichgestellten Person ersatzpflichtig.

Seite 8/9 - Wasserbeitrags- und Kostenersatzsatzung für Haus- und Grundstücksanschlüsse vom 14.12.00 Soweit die Anschlussleitungen mehreren Grundstücken gemeinsam dienen, sind die Eigentümer der beteiligten Grundstücke bzw. gleichgestellten Personen zu dem Anteil verpflichtet, der dem Verhältnis der Fläche des betroffenen Grundstücks zur Gesamtfläche der beteiligten Grundstücke entspricht. 16 Vorausleistungen und Ablösung 1) Der Verband kann Vorausleistungen in Höhe von 80 % des voraussichtlich zu zahlenden Kostenersatzes von dem Kostenersatzpflichtigen nach 9 dieser Satzung verlangen, sobald mit der Baumaßnahme begonnen worden ist. 2) Die Vorauszahlungen werden jeweils einen Monat nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheides fällig. 3) Die Vorausleistungen werden beim Wechsel des Eigentums nicht erstattet, sondern später auf den Kostenersatz angerechnet, auch wenn der Vorauszahlende nicht Kostenersatzpflichtiger wird. 4) Für die Ablösung des Kostenersatzanspruchs gilt 11 entsprechend. III. Sonstige Regelungen 17 Auskunftspflicht 1) Schuldner im Sinne dieser Satzung bzw. ihre Vertreter haben dem Verband jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung der Beiträge erforderlich ist und zu dulden, dass Beauftragte des Verbandes das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen und zu überprüfen. 2) Die Beauftragten des Verbandes haben sich auf Verlangen durch einen vom Verband ausgestellten Dienstausweis oder eine Vollmacht auszuweisen. 18 Datenverarbeitung Zur Feststellung, Festsetzung und Erhebung der sich aus dieser Satzung ergebenden Zahlungspflichten ist die Erhebung und Nutzung der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten nach den 12 und 13 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes durch den Verband zulässig.

Seite 9/9 - Wasserbeitrags- und Kostenersatzsatzung für Haus- und Grundstücksanschlüsse vom 14.12.00 19 Ordnungswidrigkeiten 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 17 dieser Satzung dem Verband nicht die nötigen Auskünfte erteilt oder das Betreten seines Grundstückes durch Beauftragte des Verbandes nicht duldet. 2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,- DM geahndet werden. 3) Für das Verfahren zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gelten im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung. 4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des OWiG ist der Verbandsvorsteher. 20 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in der Märkischen Allgemeinen Zeitung (Anzeigenteil Prignitz-Kurier und Kyritzer Tageblatt) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Pritzwalk über die Erhebung von Beiträgen und Entgelten für die Wasserversorgung außer Kraft. Pritzwalk, den 14.12.2000 Pritzwalk, den 14.12.2000 gez. Dr. Chr. Kaim gez. W. Brockmann Vorsitzender der Verbands- Verbandsvorsteher versammlung