Eignungsfeststellungsordnung für den Masterstudiengang Konferenzdolmetschen an der Universität Leipzig

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Transkript:

2/25 Universität Leipzig Philologische Fakultät Eignungsfeststellungsordnung für den Masterstudiengang Konferenzdolmetschen an der Universität Leipzig Vom 2. März 2017 Aufgrund des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2015/2016 (Haushaltsbegleitgesetz 2015/2016 HBG 2015/2016) vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349), hat die Universität Leipzig am 26. Januar 2017 folgende Eignungsfeststellungsordnung für den Masterstudiengang Konferenzdolmetschen an der Universität Leipzig erlassen. Inhaltsverzeichnis: 1 Zweck der Eignungsfeststellungsprüfung 2 Zulassung zur Eignungsfeststellungsprüfung 3 Prüfungskommission 4 Verfahren zur Eignungsfeststellung 5 Bescheid und Gültigkeit der Eignungsfeststellungsprüfung 6 Termine und Wiederholung 7 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Veröffentlichung 1 Zweck der Eignungsfeststellungsprüfung (1) Zu den Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang Konferenzdolmetschen gehört eine bestandene Eignungsfeststellungsprüfung; diese muss vor Aufnahme des Studiums erbracht sein. Eine bedingte Einschreibung ist nicht möglich.

2/26 (2) Zweck der Eignungsfeststellungsprüfung ist, zu ermitteln, ob der/die Bewerber/in über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen verfügt, die eine erfolgreiche Teilnahme am Masterstudiengang Konferenzdolmetschen erwarten lassen. 2 Zulassung zur Eignungsfeststellungsprüfung (1) Zur Teilnahme an der Eignungsfeststellungsprüfung wird zugelassen, wer ein Zeugnis über einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss vorlegt oder einen Nachweis darüber erbringt, dass bei geordnetem Studienverlauf dieser Abschluss bis zum Beginn des Masterstudiums erreicht werden kann, z.b. durch den Nachweis von mindestens vier abgeschlossenen Semestern in einem Bachelorstudiengang zum Zeitpunkt der Eignungsfeststellungsprüfung. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsfeststellungsprüfung muss spätestens vier Wochen vor dem Haupttermin der Eignungsfeststellungsprüfung schriftlich beim Institut für Angewandte Linguistik und Translatologie (Beethovenstraße 15, 04107 Leipzig) und fristgerecht (Poststempel) gestellt werden. (3) Mit dem Antrag auf Zulassung zur Eignungsfeststellungsprüfung sind folgende Unterlagen einzureichen: - ein tabellarischer Lebenslauf; - ein Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse für die erste B-Sprache (Schwerpunkt) auf Niveau C1 GER (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen); - ein Zeugnis über einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss (inkl. Transcript of Records) bzw. ein Nachweis darüber, dass bei geordnetem Studienverlauf dieser Abschluss bis zum Beginn des Masterstudiums erreicht werden kann. (4) Die Zulassung zur Eignungsfeststellungsprüfung erfolgt bei fristgerecht und vollständig eingereichten Unterlagen durch Mitteilung des individuellen Prüfungstermins. (5) Hat der/die Bewerber/in an einer Hochschule eine gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt, wird diese anerkannt. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Prüfungskommission.

2/27 3 Prüfungskommission (1) Die Prüfungskommission besteht aus dem/der Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied, die vom zuständigen Prüfungsausschuss der Philologischen Fakultät gewählt und durch den/die Vorsitzende/n des Prüfungsausschusses bestellt werden. Aufgabe der Prüfungskommission ist es die Eignungsfeststellung durchzuführen. (2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission werden nur Professoren/ Professorinnen und andere prüfungsberechtigte Personen bestellt, denen die Lehrbefugnis in den Fachgebieten verliehen worden ist, auf die sich die Prüfungsleistungen beziehen oder denen durch den Fakultätsrat die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre übertragen worden ist. Soweit dies nach dem Gegenstand der Eignungsfeststellungsprüfung sachgerecht ist, kann auch zum/zur Prüfer/in bestellt werden, wer die Befugnis zur selbstständigen Lehre nur für ein Teilgebiet eines Prüfungsfaches besitzt. In besonderen Ausnahmefällen können auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen zu Prüfern/Prüferinnen bestellt werden, sofern dies nach der Eigenart der Eignungsfeststellungsprüfung sachgerecht ist. Die Beteiligung von Studierendenvertretern/Studierendenvertreterinnen mit beratender Stimme ist möglich. (3) Die Prüfungskommission ist für alle nach dieser Ordnung zu erfüllenden Aufgaben zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Eignung für das Studium im Masterstudiengang wird durch Entscheidung der Prüfungskommission festgestellt. (4) Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission bereitet die Beschlüsse der Prüfungskommission vor und führt sie aus. Er/Sie berichtet dem Fakultätsrat über die Tätigkeit der Kommission. (5) Die Mitglieder der Prüfungskommission unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den/die Vorsitzende/n zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

2/28 4 Verfahren zur Eignungsfeststellung (1) Die Eignungsfeststellungsprüfung besteht aus zwei aufeinander folgenden Prüfungsteilen, einer schriftlichen Übersetzung und einer dolmetschbezogenen mündlichen Prüfung. Die Zulassung zum zweiten Teil der Eignungsfeststellungsprüfung setzt voraus, dass der/die Bewerber/in den schriftlichen Teil bestanden hat. Für beide Prüfungsteile wählt der/die Bewerber/in aus den B-Sprachen Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch die Sprache, in der er/sie geprüft werden möchte und die er/sie im Kernbereich Konferenzdolmetschen als erste B-Sprache (Schwerpunkt) belegen will. Die Eignungsfeststellungsprüfung kann für nur eine B-Sprache abgelegt werden und ist für beide Prüfungsteile identisch. Dabei soll festgestellt werden, ob neben den durch die eingereichten Unterlagen nachgewiesenen Kenntnissen ein individueller Leistungsstand vorhanden ist, der es erlaubt, am Studiengang Konferenzdolmetschen erfolgreich teilzunehmen. Die mit der Prüfung befassten Kommissionsmitglieder entscheiden mehrheitlich über das Bestehen oder Nichtbestehen der Eignungsfeststellungsprüfung. (2) Der erste Prüfungsteil besteht aus einer schriftlichen Prüfung in Form einer Übersetzung mit einer Dauer von 60 Minuten aus der gewählten B- Sprache in die A-Sprache Deutsch. Die Übersetzung wird mit einem Ausgangstext für die B-Sprachen Englisch, Französisch, Russisch oder Spanisch angeboten. (3) Die Übersetzung wird in der Regel von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission hinsichtlich ihrer sprachlichen und sachlichen Korrektheit mit maximal 50 Punkten bewertet. Der erste Prüfungsteil ist bestanden, wenn die Übersetzung mit mindestens 30 Punkten bewertet wurde. (4) Die Ergebnisse des schriftlichen Prüfungsteils werden den Bewerbern/ Bewerberinnen noch am Prüfungstag auf geeignete Weise bekannt gegeben. (5) Bewerbern/Bewerberinnen, die den ersten Prüfungsteil bestanden haben, wird ein individueller Termin für den zweiten Prüfungsteil der Eignungsfeststellungsprüfung in geeigneter Weise mitgeteilt. Alle übrigen Bewerber/innen erhalten innerhalb der in 5 Abs. 1 genannten Frist einen mit Gründen und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Ablehnungsbescheid.

2/29 (6) Der zweite Prüfungsteil besteht aus einer dolmetschbezogenen mündlichen Prüfung zu der gewählten B-Sprache mit einer Dauer von 30 Minuten. Die mündliche Prüfung umfasst einen sprachspezifischen Aufgabenkomplex aus einem Gespräch zu Alltagsthemen, einem Test zu den Fähigkeiten im verstehenden Hören und einer bilateralen Dolmetschsituation. (7) Der mündliche Prüfungsteil wird in der Regel von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission durchgeführt mit maximal 50 Punkten bewertet. Der Prüfungsteil ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit 30 Punkten bewertet wurde. (8) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der der Ort, der Tag, die Dauer, die Namen der Teilnehmer/innen, der Verlauf des Gesprächs und die Schwerpunkte der Themen sowie deren Bewertung durch die Mitglieder der Prüfungskommission ersichtlich sind. (9) Die Eignungsfeststellungsprüfung ist bestanden, wenn die Übersetzung und der mündliche Prüfungsteil jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet wurden. (10) Die Entscheidung wird protokolliert. Die Protokolle sind von den beteiligten Kommissionsmitgliedern zu unterzeichnen und beim Prüfungsausschuss zu hinterlegen. 5 Bescheid und Gültigkeit der Eignungsfeststellungsprüfung (1) Über das Ergebnis der Eignungsfeststellungsprüfung erhält der/die Bewerber/in spätestens nach vier Wochen einen schriftlichen Bescheid. Ablehnende Bescheide, auch der Bescheid über die Nichtzulassung zur Eignungsfeststellungsprüfung, werden begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. (2) Der Bescheid über die bestandene Eignungsfeststellungsprüfung hat eine Geltungsdauer von in der Regel zwei Jahren.

2/30 (3) In begründeten Fällen, insbesondere im Fall von Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit, Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst, kann diese Frist auf Antrag um ein Jahr auf eine Geltungsdauer von insgesamt drei Jahren verlängert werden. Die Entscheidung darüber trifft die Prüfungskommission. (4) Die erfolgreiche Eignungsfeststellungsprüfung ist nicht verbunden mit einer Immatrikulationszusage. (5) Gegen belastende Entscheidungen kann der/die Studienbewerber/in innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Philologischen Fakultät einzulegen. (6) Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuss innerhalb einer Frist von drei Monaten. 6 Termine und Wiederholung (1) Die Eignungsfeststellungsprüfung findet einmal jährlich am Institut für Angewandte Linguistik und Translatologie statt. Es werden ein Haupttermin sowie ein Ausweichtermin festgelegt. Der Haupttermin sowie der Ausweichtermin werden spätestens drei Monate vor dem Haupttermin vom Institut in geeigneter Weise bekannt gegeben. Der Ausweichtermin für begründete Ausnahmefälle findet im September statt und erfordert den Nachweis der Verhinderung zum Haupttermin. Der individuelle Prüfungstermin wird dem/der Bewerber/in schriftlich bekannt gegeben. (2) Der Ausweichtermin kann nur auf schriftlichen Antrag an die Prüfungskommission von solchen Bewerbern/Bewerberinnen wahrgenommen werden, die nachweislich aus wichtigen Gründen wie Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit, längerfristige Auslandsaufenthalte sowie Wehr- oder Bundesfreiwilligendienst an der Teilnahme zum Haupttermin verhindert sind. Der wichtige Grund ist dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich anzuzeigen und nachzuweisen. Im Zweifelsfall kann zum Nachweis ein behördliches, ärztliches oder amtsärztliches Attest verlangt werden. (3) Bleibt ein/e Bewerber/in ohne wichtigen Grund der Eignungsfeststellungsprüfung fern oder bricht er/sie diese ab, so gilt die Eignungsfeststellungsprüfung als nicht bestanden.

2/31 (4) Die Eignungsfeststellungsprüfung kann pro Kalenderjahr nur einmal absolviert werden. (5) Die Eignungsfeststellungsprüfung kann in darauffolgenden Kalenderjahren wiederholt werden. 7 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Veröffentlichung (1) Die Eignungsfeststellungsordnung tritt am 1. März 2017 in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Leipzig veröffentlicht. Gleichzeitig tritt die Eignungsfeststellungsordnung des Masterstudiengangs Konferenzdolmetschen vom 11. November 2013 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Leipzig Nr. 69, S. 1 bis 8) außer Kraft. (2) Sie wurde vom Fakultätsrat der Philologischen Fakultät am 9. Januar 2017 beschlossen. Die Eignungsfeststellungsordnung wurde am 26. Januar 2017 durch das Rektorat genehmigt. Leipzig, den 2. März 2017 Professor Dr. med. Beate A. Schücking Rektorin