Reglement Familienergänzende Kinderbetreuung (KiBeR)

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Transkript:

Reglement Familienergänzende Kinderbetreuung (KiBeR) Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 4. November 07

Gemeinde Abtwil Inhaltsverzeichnis A. Gegenstand und Geltungsbereich...3 B. Allgemeine Bestimmungen...3 C. Finanzierung...4 D. Schlussbestimmungen...6 E. Anhang : Massgebendes Einkommen und Betreuungsbeiträge...8

3 Gemeinde Abtwil Die Gemeindeversammlung Abtwil erlässt, gestützt auf die Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO; SR..338) und das Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz; KiBeG; SAR 85.300) des Kantons Aargau, folgendes Reglement: A. Gegenstand und Geltungsbereich Allgemeines Dieses Reglement regelt die finanzielle Beteiligung durch die Gemeinde Abtwil an die familienergänzende Kinderbetreuung und die Voraussetzungen dafür. B. Allgemeine Bestimmungen Zweck Die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung durch die Gemeinde Abtwil bezweckt: a) die Vereinbarkeit von Familie und Arbeit oder Ausbildung zu erleichtern; b) die gesellschaftliche, insbesondere die sprachliche Integration und die Chancengleichheit der Kinder zu verbessern. 3 Angebot Die Gemeinde Abtwil ist verpflichtet, den Zugang zu einem bedarfsgerechten Angebot an familienergänzender Betreuung von Kindern bis zum Abschluss der Primarschule sicherzustellen. Die Aufgabe kann in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden oder Dritten erfüllt werden. Die Benützung des Angebotes ist freiwillig. 4 Anforderungen und Qualitätssicherung Einrichtungen und Trägerschaften (Leistungserbringer) der familienergänzenden Kinderbetreuung haben die nachfolgenden Mindestanforderungen zu erfüllen, damit die von ihnen eingegangenen Betreuungsverhältnisse durch die Gemeinde Abtwil mitfinanziert werden. Sie a) verfügen über die gesetzlich notwendigen Bewilligungen und b) sind politisch und konfessionell neutral.

4 Gemeinde Abtwil 5 Definitionen Als Kinder im Sinne dieses Reglements gelten Kinder ab dem zweiten Lebensmonat bis zum Abschluss der Primarschule. Als Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung im Sinne dieses Reglements gelten: a) Tagesfamilien im Sinne von Artikel der Pflegekinderverordnung (PAVO); b) Kindertagesstätten im Sinne von Artikel 3 der Pflegekinderverordnung (PAVO); c) Familienergänzende Kinderbetreuung der Gemeinde Abtwil gemäss 3 dieses Reglements. 3 Als Erziehungsberechtigte gelten die Kindsmutter und der Kindsvater oder der Elternteil, dem das Sorgerecht zugesprochen wurde, sowie Personen, bei welchen das Kind im Sinne der PAVO zur Pflege untergebracht ist. 4 Eine stabile, eheähnliche Beziehung ist anzunehmen, wenn a) seit mindestens zwei Jahren ein gemeinsamer Haushalt geführt wird oder b) ein gemeinsames Kind oder gemeinsame Kinder da sind oder c) auf Grund anderer konkreter Umstände eine enge und dauerhafte Beziehung anzunehmen ist, der in ihren Wirkungen eheähnlicher Charakter zukommt. C. Finanzierung 6 Anspruchsberechtigung Anspruch auf Betreuungsbeiträge für familienergänzende Kinderbetreuung gemäss Anhang haben unabhängig vom Betreuungsort erwerbstätige Erziehungsberechtigte, sofern die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: a) Der zivilrechtliche Wohnsitz ist in der Gemeinde Abtwil; b) das massgebende Einkommen liegt innerhalb der subventionsberechtigten Beträge; c) die Erwerbstätigkeit beträgt bei zwei Erziehungsberechtigten mindestens 0 % oder bei alleinerziehendem Elternteil und im gleichen Haushalt lebender Partnerin oder lebendem Partner mindestens 0 % oder beim alleinerziehenden Elternteil mindestens 0 % Anspruchsberechtigt sind die im gleichen Haushalt lebenden Eltern oder ein allein erziehender Elternteil.

5 Gemeinde Abtwil 7 Verfahren Das Gesuch um Betreuungsbeiträge hat durch die Erziehungsberechtigten schriftlich vor Beginn der familienergänzenden Betreuung an die Gemeindeverwaltung Abtwil zu erfolgen. Das Gesuch ist jährlich neu einzureichen. Den Erziehungsberechtigten wird eine schriftliche Verfügung über die Höhe der Betreuungsbeiträge zugestellt. 8 Beiträge von Dritten Beiträge von Arbeitgebern, Stiftungen oder anderen Dritten an die Kinderbetreuung werden von den Betreuungsbeiträgen der Gemeinde Abtwil abgezogen. 9 Anspruch Die Gemeindeverwaltung Abtwil berechnet aufgrund des Gesuchs und der zur Verfügung gestellten Unterlagen den Betreuungsbeitrag. Sie kann zu Kontrollzwecken bei den Betreuungsanbietern, der Steuerverwaltung und weiteren Stellen zusätzliche Auskünfte einholen. Die Ermittlung der Jahreseinkünfte und die Berechnung des massgebenden Einkommens richten sich nach den Bestimmungen der Berechnung der individuellen Prämienverbilligung. 3 Die Betreuungsbeiträge werden frühestens ab Gesuchstellung gewährt. 4 Die Höhe der Betreuungsbeiträge richtet sich nach dem massgebenden Einkommen gemäss Anhang. 0 Meldepflicht Personen, die Leistungen nach diesem Reglement geltend machen, beziehen oder erhalten haben, sind verpflichtet, über ihre Verhältnisse wahrheitsgetreu und umfassend Auskunft zu geben sowie die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Veränderungen in ihren Verhältnissen umgehend zu melden. Wegzug Bei Wegzug des Leistungsbezügers aus der Gemeinde Abtwil fällt der Anspruch auf einen Betreuungsbeitrag der Gemeinde Abtwil auf Ende des Wegzugsmonats automatisch dahin.

6 Gemeinde Abtwil Auszahlung Die Betreuungsbeiträge werden nach Abgabe der Rechnung bei der Gemeindeverwaltung Abtwil an die Erziehungsberechtigten ausbezahlt. Kommen die Erziehungsberechtigen ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Leistungserbringer nicht nach, kann eine Auszahlung des Betreuungsbeitrages ausnahmsweise direkt an die Betreuungsinstitution erfolgen. 3 Ungerechtfertigte Auszahlungen können zurückgefordert werden. 4 Nicht beantragte Betreuungsbeiträge können nicht nachgefordert werden. 3 Rückerstattung Unrechtmässig bezogene Betreuungsbeiträge sind samt Zinsen vollumfänglich zurückzuerstatten (Verzinsung ab Auszahlung mit einem Zinssatz von 5 %). Forderungen auf Rückzahlung unrechtmässig bezogener Betreuungsbeiträge können mit künftigen Betreuungsbeiträgen verrechnet werden. D. Schlussbestimmungen 4 Vollzug Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Die Gemeindeverwaltung Abtwil wird mit der operativen Umsetzung beauftragt. 5 Ausnahmen Auf begründetes schriftliches Gesuch hin kann der Gemeinderat in Härtefällen Ausnahmen zu diesem Reglement beschliessen. 6 Rechtsmittel Bei Streitigkeiten zwischen Eltern und kommunalen Vollzugsorganen (z. B. Gemeindeverwaltung Abtwil) kann eine beschwerdefähige Verfügung des Gemeinderates verlangt werden. Das

7 Gemeinde Abtwil Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. 7 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt auf den. August 08 in Kraft. GEMEINDERAT ABTWIL AG Der Gemeindeammann: Stefan Balmer Die Gemeindeschreiber: Giancarlo Oldani Genehmigt durch die Einwohnergemeindeversammlung am 4. November 07

8 Gemeinde Abtwil E. Anhang Massgebendes Einkommen und Betreuungsbeiträge Kinder über 8 Monate Massgebendes Einkommen ganzer Tag Kinderkrippe Betreuungsbeiträge halber Tag Mittagstisch Tagesfamilie / Betreuungsmodule Pro Stunde / Lektion bis CHF 0'000.00 70.00 4.00 30.00.00 4.00 bis CHF 0'000.00 60.00 36.00 7.00 9.00 3.50 bis CHF 30'000.00 50.00 3.00.00 9.00 3.00 bis CHF 40'000.00 40.00 6.00 9.00 7.00.50 bis CHF 50'000.00 30.00.00 4.00 7.00.00 bis CHF 60'000.00 5.00 6.00.00 5.00.50 bis CHF 70'000.00 0.00 0.00 6.00 5.00.00 bis CHF 80'000.00 5.00 5.00.00 3.00 0.50 Kinder unter 8 Monate Massgebendes Einkommen ganzer Tag Kinderkrippe halber Tag inkl. Mittagessen Betreuungsbeiträge halber Tag halber Tag inkl. Mittagessen Mittagstisch Tagesfamilie Betreuungsmodule Pro Stunde / Lektion bis CHF 0'000.00 7.00 4.00 3.00 0.00 5.00 bis CHF 0'000.00 6.00 37.00 8.00 0.00 4.50 bis CHF 30'000.00 5.00 3.00 3.00 0.00 4.00 bis CHF 40'000.00 4.00 7.00 0.00 0.00 3.50 bis CHF 50'000.00 3.00.00 5.00 0.00 3.00 bis CHF 60'000.00 6.00 7.00.00 0.00.50 bis CHF 70'000.00.00.00 7.00 0.00.00 bis CHF 80'000.00 6.00 6.00 3.00 0.00.50