Einwilligung in die Verarbeitung von Gesundheitsdaten

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Transkript:

Angaben des Antragstellers/Versicherungsnehmers/Arbeitgebers Angaben der zu versichernden/versorgungsberechtigten Person/des Arbeitnehmers Einwilligung nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und Schweigepflichtentbindung Die Regelungen des Versicherungsgesetzes, der Datenschutzgrundverordnung des Bundesdatenschutzgesetzes sowie anderer Datenschutzvorschriften enthalten keine ausreichenden Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung durch Versicherungen. Um die Gesundheitsdaten für diesen Antrag und den Vertrag verarbeiten zu dürfen, benötigen wir, der Hanseatische Versicherungsdienst, die datenschutzrechtlichen Einwilligungen. Darüber hinaus benötigen wir die Schweigepflichtentbindung, um die Gesundheitsdaten im Todesfall bei schweigepflichtigen Stellen, wie z.b. Ärzten, erheben zu dürfen. Als Unternehmen benötigt der Hanseatische Versicherungsdienst die Schweigepflichtentbindung ferner, um die Gesundheitsdaten oder weitere nach 203 Strafgesetzbuch (StGB) geschützte Daten, wie z.b. die Tatsache, dass ein Vertrag besteht, an anderen Stellen, z.b. Dienstleister für die telefonische Kundenbetreuung, die zentrale Datensammlung, den Beitragseinzug, die Markt- und Meinungsforschung oder das Beschwerdemanagement, weiterleiten zu dürfen. Die folgenden Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärungen sind für die Antragsprüfung sowie die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Versicherungsvertrags bei dem Hanseatischen Versicherungsdienst unentbehrlich. Sollten diese nicht abgegeben werden, ist der Abschluss des Vertrags nicht möglich. Die Erklärungen betreffen den Umgang mit den Gesundheitsdaten und sonstigen nach 203 StGB geschützten Daten durch den Hanseatischen Versicherungsdienst selbst (unter 1.), bei der Weitergabe an Stellen außerhalb des Hanseatischen Versicherungsdienstes Eduard Pfeifer GmbH (unter 3.) und wenn der Vertrag nicht zustande kommt (unter 4.). Die Erklärungen gelten auch für die von der zu versichernden/versorgungsberechtigten Person gesetzlich vertretenen Person wie z.b. Ihre Kinder, soweit diese die Tragweite dieser Einwilligung nicht erkennen und daher keine Erklärungen abgeben können. 1

1. Verarbeitung der mitgeteilten Gesundheitsdaten durch den Hanseatischen Versicherungsdienst Die Vertragsbeteiligten willigen ein, dass der Hanseatische Versicherungsdienst Eduard Pfeifer GmbH die in diesem Antrag und künftig mitgeteilten Gesundheitsdaten verarbeitet, soweit dies zur Antragsprüfung sowie zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieses Versicherungsvertrags erforderlich ist. 2. Abfrage bei Dritten 2.1. Gesundheitsdaten zur Risikobeurteilung und zur Prüfung der Leistungspflicht Für die Beurteilung der zu versichernden/vertragsrelevanten Risiken kann es für uns notwendig sein, Informationen von Stellen zu erhalten, die über die Gesundheitsdaten verfügen. Außerdem kann es zur Prüfung der Leistungspflicht erforderlich sein, dass der Hanseatische Versicherungsdienst die Angaben über die gesundheitlichen Verhältnisse prüfen muss, die zur Begründung von Ansprüchen gemacht wurden oder die sich aus eingereichten Unterlagen (z.b. Rechnungen, Verordnungen, Gutachten) oder Mitteilungen z.b. eines Arztes oder sonstigen Angaben eines Heilberufs ergeben. Diese Überprüfung erfolgt nur, soweit es erforderlich ist. Die zu versichernde Person kann diese Erklärungen bereits jetzt oder später im Einzelfall abgeben. Möglichkeit I: o Die versicherte Person willigt ein, dass der Hanseatische Versicherungsdienst Eduard Pfeifer GmbH soweit es für die Risikobeurteilung oder für die Leistungsfallprüfung erforderlich ist Gesundheitsdaten bei Ärzten, Pflegepersonen sowie bei Bediensteten von Krankenhäusern, sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen, Personenversicherern, gesetzlichen Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Behörden erhebt und für diese Zwecke verarbeitet. Die versicherte Person befreit die genannten Personen und Mitarbeiter der genannten Einrichtung von ihrer Schweigepflicht, soweit ihre zulässigerweise gespeicherten Gesundheitsdaten aus Untersuchungen, Beratungen, Behandlungen sowie Versicherungsanträgen und verträgen aus einem Zeitraum von bis zu zehn Jahren vor Antragstellung an den Hanseatischen Versicherungsdienst übermittelt werden. Die versicherte Person ist darüber hinaus damit einverstanden, dass in diesem Zusammenhang soweit erforderlich Gesundheitsdaten durch den Hanseatischen Versicherungsdienst an diese Stellen weitergegeben werden und befreit auch insoweit die für den Hanseatischen Versicherungsdienst Eduard Pfeifer GmbH tätigen Personen von ihrer Schweigepflicht. Die versicherte Person wird von jeder Datenerhebung nach den vorstehenden Absätzen unterrichtet, von wem und zu welchem Zweck die Daten erhoben werden sollen, und wird darauf hingewiesen, widersprechen und die erforderlichen Unterlagen selbst beibringen zu können. 2

Möglichkeit II: o Die versicherte Person wünscht, dass der Hanseatische Versicherungsdienst Eduard Pfeifer GmbH in jedem Einzelfall informiert, von welchen Personen oder Einrichtungen zu welchem Zweck eine Auskunft benötigt wird. Die versicherte Person wird dann jeweils entscheiden, ob sie in die Erhebung und Verwendung ihrer Gesundheitsdaten durch den Hanseatischen Versicherungsdienst einwilligt, die genannten Personen oder Einrichtungen sowie deren Mitarbeiter von ihrer Schweigepflicht entbindet und in die Übermittlung der Gesundheitsdaten an den Hanseatischen Versicherungsdienst einwilligt oder die erforderlichen Unterlagen selbst beibringt. 2.2. Erklärungen für den Todesfall der zu versichernden/versorgungsberechtigten Person Zur Prüfung der Leistungspflicht kann es auch nach dem Tod erforderlich sein, gesundheitliche Angaben zu prüfen. Eine Prüfung kann auch erforderlich sein, wenn sich bis zu zehn Jahre nach Vertragsschluss für den Hanseatischen Versicherungsdienst konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei der Antragstellung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden und damit die Risikobeurteilung beeinflusst wurde. Der Hanseatische Versicherungsdienst benötigt für die Abfrage von Informationen über die Gesundheitlichen Verhältnisse die Einwilligung einschließlich einer Schweigepflichtentbindung für sich sowie für die Stellen, die über die Gesundheitsdaten verfügen. Möglichkeit I: o Für den Fall des Todes willigt die versicherte Person in die Erhebung ihrer Gesundheitsdaten bei Dritten zur Leistungsprüfung bzw. einer erforderlichen erneuten Antragsprüfung ein wie im ersten Ankreuzfeld beschrieben (siehe oben 2.1. Möglichkeit I). Möglichkeit II: o Soweit zur Prüfung der Leistungspflicht bzw. einer erforderlichen erneuten Antragsprüfung nach dem Tod Gesundheitsdaten erhoben werden müssen, geht die Entscheidungsbefugnis über Einwilligungen und Schweigepflichtentbindungserklärungen auf die Erben der versicherten Person oder wenn diese abweichend bestimmt sind auf die Begünstigten des Vertrags über. 3. Weitergabe der Gesundheitsdaten und weiterer nach 203 StGB geschützter Daten an Stellen außerhalb des Hanseatischen Versicherungsdienstes Der Hanseatische Versicherungsdienst verpflichtet die nachfolgenden Stellen vertraglich auf die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit. 3.1. Datenweitergabe zur medizinischen Begutachtung Für die Beurteilung der zu versichernden Risiken und zur Prüfung der Leistungspflicht kann es notwendig sein, medizinische Gutachter einzuschalten. Der Hanseatische Versicherungsdienst benötigt die Einwilligung und Schweigepflichtentbindung, wenn in diesem 3

Zusammenhang die Gesundheitsdaten und weitere nach 203 StGB geschützte Daten übermittelt werden. Die zu versichernde/versorgungsberechtigte Person wird über die jeweilige Datenübermittlung unterrichtet. Die zu versichernde/versorgungsberechtigte Person willigt ein, dass der Hanseatische Versicherungsdienst ihre Gesundheitsdaten an medizinische Gutachter übermittelt, soweit dies im Rahmen der Risikoprüfung oder der Prüfung der Leistungspflicht erforderlich ist und ihre Gesundheitsdaten dort zweckentsprechend verarbeitet und die Ergebnisse an den Hanseatischen Versicherungsdienst Eduard Pfeifer GmbH zurück übermittelt werden. Im Hinblick auf ihre Gesundheitsdaten und weitere nach 203 StGB geschützte Daten entbindet die zu versichernde/versorgungsberechtigte Person die für den Hanseatischen Versicherungsdienst tätigen Personen und die Gutachter von ihrer Schweigepflicht. 3.2. Übertragung von Aufgaben auf andere Stellen (Unternehmen oder Personen) Der Hanseatische Versicherungsdienst führt bestimmte Aufgaben, wie zum Beispiel die telefonische Kundenbetreuung, die zentrale Datensammlung, den Beitragseinzug oder das Beschwerdemanagement, bei denen es zu einer Verarbeitung von Gesundheitsdaten kommen kann, nicht selbst durch, sondern überträgt die Erledigung einer anderen Gesellschaft des Hanseatischen Versicherungsdienstes oder einer anderen Stelle. Werden hierbei nach 203 StGB geschützte Daten weitergegeben, benötigt der Hanseatische Versicherungsdienst eine Schweigepflichtentbindung für sich und, soweit erforderlich, für die anderen Stellen. Die Vertragsbeteiligten willigen ein, dass der Hanseatische Versicherungsdienst Eduard Pfeifer GmbH die Gesundheitsdaten an die oben erwähnten Stellen übermittelt und dass die Gesundheitsdaten dort für die angeführten Zwecke im gleichen Umfang verarbeitet werden, wie der Hanseatische Versicherungsdienst dies tun dürfte. Soweit erforderlich, entbinden die Vertragsbeteiligten die Mitarbeiter des Hanseatischen Versicherungsdienstes und sonstiger Stellen im Hinblick auf die Weitergabe und anderer nach 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht. 3.3. Datenweitergabe an Rückversicherungen Der Hanseatische Versicherungsdienst verpflichtet die Rückversicherungen vertraglich auf die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit. Um die Erfüllung der Ansprüche abzusichern, kann der Hanseatische Versicherungsdienst Rückversicherungen einschalten, die das Risiko ganz oder teilweise übernehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherungen dafür weiterer Rückversicherungen, denen sie ebenfalls die Daten übergeben. Damit die Rückversicherung sich ein Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann, kann der Hanseatische Versicherungsdienst den Versicherungs- /Pensionsfondsantrag oder den Leistungsantrag der Rückversicherung vorlegen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Versicherungssumme besonders hoch ist oder es sich um ein schwierig einzustufendes Risiko handelt. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rückversicherung den Hanseatischen Versicherungsdienst aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. 4

Haben Rückversicherungen die Absicherung des Risikos übernommen, können sie kontrollieren, ob der Hanseatische Versicherungsdienst das Risiko bzw. einen Leistungsfall richtig eingeschätzt hat. Außerdem werden Daten über bestehende Verträge und Anträge im erforderlichen Umfang an Rückversicherungen weitergegeben, damit diese überprüfen könne, ob und in welcher Höhe sie sich an dem Risiko beteiligen können. Zur Abrechnung von Prämienzahlungen und Leistungsfällen können Daten über bestehende Verträge an Rückversicherungen weitergegeben werden. Zu den oben genannten Zwecken werden möglichst anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten, jedoch auch personenbezogene Gesundheitsfragen verarbeitet. Die personenbezogenen Daten werden von den Rückversicherungen nur zu den vorgenannten Zwecken verarbeitet. Über die Übermittlung der Gesundheitsdaten an Rückversicherungen werden die Vertragsbeteiligten durch den Hanseatischen Versicherungsdienst Eduard Pfeifer GmbH unterrichtet. Die Vertragsbeteiligten willigen ein, dass die Gesundheitsdaten soweit erforderlich an Rückversicherungen übermittelt und dort zu den genannten Zwecken verarbeitet werden. Soweit erforderlich, entbinden sie die für den Hanseatischen Versicherungsdienst tätigen Personen im Hinblick auf die Gesundheitsdaten und weiteren nach 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht. 4. Verarbeitung, wenn der Vertrag nicht zustande kommt Kommt der Vertrag nicht zustande, speichert der Hanseatische Versicherungsdienst Eduard Pfeifer GmbH die im Rahmen der Risikoprüfung erhobenen Gesundheitsdaten für den Fall, dass erneut Versicherungs-/Risikoschutz beantragt wird. Die zu versichernde/versorgungsberechtigte Person willigt ein, dass der Hanseatische Versicherungsdienst ihre Gesundheitsdaten wenn der Vertrag nicht zustande kommt für einen weiteren Zeitraum von drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres der Antragstellung zu den oben genannten Zwecken verarbeitet. 5. Weitere Einwilligungen und Datenschutzhinweise Die Vertragsbeteiligten willigen ein, dass die Versicherer des Hanseatischen Versicherungsdienstes die allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen führen und entbinden die für den Hanseatischen Versicherungsdienst tätigen Personen von ihrer Schweigepflicht. Einwilligungen können grundsätzlich widerrufen werden. Die Vertragsbeteiligten können der Verarbeitung der personenbezogenen Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Schließlich erklären die Vertragsbeteiligten, dass ihnen die Möglichkeit gegeben wurde, von dem Merkblatt zur Datenverarbeitung Kenntnis zu nehmen. 5

Unterschrift des Antragstellers/ Versicherungsnehmers/ Arbeitsgebers Bei Minderjährigen: Unterschrift der gesetzlichen Vertreter (beide Elternteile oder Vormund) Unterschrift der zu versichernden/versorgungsberechtigten Person/ des Arbeitnehmers Bei Minderjährigen: Unterschrift der gesetzlichen Vertreter (beide Elternteile oder Vormund) Unterschrift der mitzuversichernden/mitversorgungsberechtigten Person Bei Minderjährigen: Unterschrift der gesetzlichen Vertreter (beide Elternteile oder Vormund) Bei Minderjährigen ab 16 Jahren zusätzlich: Die Unterschrift des Minderjährigen 6