Satzung der Evangelischen Frauenhilfe, Landesverband Oldenburg e. V.

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Transkript:

Frauenhilfe SatzFrauenh 5.230 Satzung der Evangelischen Frauenhilfe, Landesverband Oldenburg e. V. Vom 13. Dezember 1983 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Evangelische Frauenhilfe, Landesverband Oldenburg e. V. 1Er hat seinen Sitz in Oldenburg i. O. und ist unter der Nummer 1064 in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Oldenburg i. O. eingetragen. 2Der Verein ist der Evangelischen Frauenhilfe in Deutschland e. V. als Mitglied angeschlossen und durch sie in der Evangelischen Frauenarbeit in Deutschland (EFD) vertreten. 3Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins 1. 1Die Arbeit der Evangelischen Frauenhilfe geschieht auf dem Grund der biblischen Botschaft, wie sie in den reformatorischen Bekenntnisschriften bezeugt ist. 2Ziel des Vereins ist es, die evangelische Frau bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Familie, Beruf, Kirche und Gesellschaft zu unterstützen und Bereitschaft zur Verantwortung zu wecken. 3Der Verein sieht seine Aufgaben insbesondere in der Förderung der Mitarbeit evangelischer Frauen in den Kirchengemeinden und in verantwortlichen kirchlichen Gremien; Förderung der Mitarbeit evangelischer Frauen im Bereich der Diakonie, z. B. Hauspflegestation, Nachbarschaftshilfe; (d) (e) (f) Förderung der Mitarbeit evangelischer Frauen im öffentlichen Leben; Veranstaltung von Lehrgängen, Freizeiten und Tagungen, die dazu helfen sollen, die vielfältigen Probleme unserer Zeit zu bedenken und sie in Beziehung zur biblischen Aussage zu setzen; Unterhaltung des eigenen Hauses für Müttergenesung in Bad Zwischenahn und Förderung der Aufgaben der Müttergenesung durch Vermittlung von Kurplätzen; Verbindung mit anderen evangelischen Frauenverbänden in der Bundesrepublik Deutschland, den Frauenhilfen der DDR und entsprechenden Verbänden; 06.05.2013 ELKiO 1

5.230 SatzFrauenh Frauenhilfe (g) (h) Herausgabe von Nachrichten des Landesverbandes und Verbreitung des Schrifttums der Evangelischen Frauenhilfe in Deutschland; Förderung von Maßnahmen für notleidende oder gefährdete Menschen. 2. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit die Aufnahme auch anderer als der genannten Aufgaben beschließen; soweit sie den oben in Ziffer 1 genannten Zielen des Vereins entsprechen. 3 Gemeinnützigkeit 1. 1Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche gemeinnützige und mildtätige Zwecke gemäß der 51ff. der Abgabenordnung vom 16. März 1976. 2Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 3Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. 5Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 2. Der Verein ist über die Evangelische Frauenhilfe in Deutschland e. V. dem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als Fachverband angeschlossen. 1. Zur Mitgliedschaft berechtigt sind 4 Mitgliedschaft die in den einzelnen Gemeinden gebildeten oder sich bildenden Frauenhilfen; evangelische Frauen und Männer, die die Aufgaben der Evangelischen Frauenhilfe fördern. 2. 1Der Eintritt erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand. 2Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. 3Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag an den Landesverband. 4Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung. 3. Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. 2 06.05.2013 ELKiO

Frauenhilfe SatzFrauenh 5.230 Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung und 2. der Vorstand. 5 Organe des Vereins 6 Mitgliederversammlung 1. Zusammensetzung Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus je zwei Mitgliedern der örtlichen Frauenhilfen. sechs durch den Vorstand zu berufenden Mitgliedern, von denen nicht mehr als drei hauptamtliche kirchliche Mitglieder sein sollen; dem Referenten und der Beauftragten für die Frauenarbeit der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg; sie nehmen an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil. 2. Aufgaben Die Mitgliederversammlung als das oberste Organ des Vereins wacht über die satzungsgemäße Erfüllung der Aufgaben und ist insbesondere zuständig für (d) (e) (f) (g) 3. Arbeitsweise Die Richtlinien der Frauenhilfsarbeit; die Aufnahme neuer und die Aufgabe bisheriger Arbeitsgebiete; die Änderung der Satzung mit Zweidrittelmehrheit der zu wählenden Mitglieder; die Wahl der Mitglieder des Vorstandes; die Wahl der Vorsitzenden und des oder der Vorsitzenden als deren Stellvertreter aus den Mitgliedern des gewählten Vorstandes; die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Aussprache darüber; die Abnahme der geprüften Jahresrechnung und Beschlussfassung über den Haushalt des nächsten Jahres. 1Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel einmal jährlich zusammen. 2Sie wird von der Vorsitzenden einberufen und geleitet. 1Die Vorsitzende kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. 2Sie muss sie einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder der Mitgliederversammlung es schriftlich unter Mitteilung der zu beratenden Anträge verlangt. 06.05.2013 ELKiO 3

5.230 SatzFrauenh Frauenhilfe 4. Beschlussfähigkeit Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn die schriftliche Einladung mindestens 3 Wochen vorher unter Angabe der vom Vorstand beschlossenen vorläufigen Tagesordnung abgesandt ist. 5. Amtszeit 1Die Amtszeit der Mitgliederversammlung beträgt 4 Kalenderjahre. 2Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, findet eine Nachentsendung oder Nachberufung für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes statt. 1. Zusammensetzung Der Vorstand besteht aus 7 Der Vorstand neun Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt werden; der Beauftragten für die Frauenarbeit in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg und dem für die Ev. Frauenarbeit zuständigen Referenten des Ev.-luth. Oberkirchenrates. 2. Aufgaben Der Vorstand, der den Verein nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung leitet, ist besonders zuständig für (d) (e) (f) (g) (h) (i) die organisatorische und inhaltliche Vorbereitung der Mitgliederversammlung; die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; die Aufstellung des Haushaltsplanes und dessen Durchführung sowie die Vorlage der Jahresrechnung; den Abschluss von Verträgen; alle Entscheidungen, die die Verwaltung und Führung des Müttergenesungsheimes in Bad Zwischenahn betreffen; die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern der Evangelischen Frauenhilfe im Rahmen des Stellenplanes des Oberkirchenrates; die Verwaltung des Vermögens; die Berufung eines Schatzmeisters; die Berufung der sechs Mitglieder der neu zu bildenden Mitgliederversammlung. 3. Arbeitsweise 1Der Vorstand tritt alle 2 Monate, mindestens dreimal im Jahr, zusammen. 2Er ist beschlussfähig, wenn 5 Mitglieder anwesend sind. 4 06.05.2013 ELKiO

Frauenhilfe SatzFrauenh 5.230 4. Geschäftsführender Vorstand Die Vorsitzende, der oder die stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister bilden zwischen den ordentlichen Sitzungen des Vorstandes einen geschäftsführenden Vorstand zur Führung der laufenden Geschäfte. Vorstand im Sinne des BGB ist die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende. Die Beauftragte für die Frauenarbeit in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg nimmt an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes teil. 8 Satzungsänderungen 1Satzungsänderungen erfolgen durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder. 2Änderungen der Satzung, die den Sitz, den Zweck oder die Vertretung des Vereins betreffen, können nur durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit aller Stimmberechtigten vorgenommen werden. 9 Auflösung des Vereins 1Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur durch den Vorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet werden. 2Der die Auflösung aussprechende Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertel aller stimmberechtigten Mitglieder erlangt erst dann Gültigkeit, wenn er in einer nochmals angesetzten Versammlung mit dem gleichen Wortlaut gefasst wird. 3Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so tritt sie innerhalb von 14 Tagen erneut zusammen, dann genügt die Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder. 4Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg, die es weiterhin im Sinne des 2 dieser Satzung für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 06.05.2013 ELKiO 5

5.230 SatzFrauenh Frauenhilfe Anhang 1 Satzungsergänzung; beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 24. September 1985 Betrifft 6 Mitgliederversammlung 6. Protokollführung 1Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung wird jeweils ein schriftliches Ergebnisprotokoll geführt. 2Die von der Versammlung gefassten Beschlüsse sind in ihrem Wortlaut in das Protokoll aufzunehmen, das Protokoll ist von der Protokollführerin und der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. 6 06.05.2013 ELKiO