Satzung des "Samurai" Dinslaken 1967 e.v. (Stand 1993) 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Samurai" Dinslaken 1967 e.v. und hat seinen Sitz in Dinslaken. Die Farben des Vereins sind weiß-rot. 2 Zweck Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendarbeit. Seine Aufgabe ist es, den Judo-, Kung-Fu- und Breitensport zu pflegen und zu fördern. Insbesondere der heranwachsenden Jugend soll durch sportliche Betätigung die Voraussetzung zur charakterlichen, körperlichen und geistigen Bildung vermittelt werden. Gesellige Veranstaltungen im Zusammenhang mit diesem Sport sollen das Gemeinschaftsgefühl festigen. Wirtschaftliche, parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen. 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Mitgliedschaft Der Verein führt als Mitglieder Aktive: Senioren ( ab 18 Jahre ) Jugendliche (14-17 Jahre ) Schüler ( 6-13 Jahre ) Passive: ( ab 6 Jahre ) Ehrenmitglieder: ( ab 18 Jahre ) Seite 1 von 6
Aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft wird auf schriftliche Anmeldung hin erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erst durch Abgabe des Aufnahmeformulars und der Einzugsermächtigung wirksam. Der Beitrag muß für 1/2 Jahr im voraus bezahlt werden. Die Aufnahme erfolgt für mindestens ein Jahr. Die Höhe der Beiträge setzt die Jahreshauptversammlung fest. Jugendliche und Schüler müssen die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorlegen. Durch die Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. 5 Ehrungen a) Der "Samurai" Dinslaken 1967 e.v. kann besonders verdiente Aktive, Funktionäre und Förderer des "Samurai" Dinslaken 1967 e.v. ehren. Sie haben gleiche Rechte und Pflichten. 1.) Für Vereinsmitglieder für eine mindestens 5jährige verdienstvolle Tätigkeit als Aktiver oder Funktionär im Verein. 2.) Für Außenstehende verdienstvolle Förderer des Vereinssports. b) Ausführungsbestimmungen Über die unter A genannten Ehrungen stimmt der Vorstand des "Samurai" Dinslaken 1967 e.v. gemeinsam mit den Ehrenmitgliedern ab ( Ausschuß ). Es muß Einstimmigkeit vorliegen. Anträge auf Ehrungen können durch den Vorstand des Vereins oder durch mindestens 7 Vereinsmitglieder, deren Antrag auf Ehrung 4 Wochen vorher dem Vorstand vorliegen muß, gestellt werden. Die Ehrungen werden öffentlich während eines sportlichen Anlasses oder bei einer Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Für eine "nur" langjährige Mitgliedschaft und an Jugendliche werden keine Ehrungen vom Vorstand vorgenommen. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Lebenszeit erteilt und von jeglicher finanzieller Verpflichtung entbunden ( außer spendenfördernde Mittel ). Seite 2 von 6
C: Aberkennung Die Ehrenmitgliedschaft kann aberkannt werden, wenn schwere gesellschaftliche Verfehlungen vorliegen. Der Antrag zur Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch den Vorstand. Die Abstimmung erfolgt durch den Ausschuß mit absoluter Mehrheit. 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist erst zum Schluß des Kalenderjahres möglich. Die Kündigung muß dem Vorstand bis zum 30.9. durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden ( an den 1. Geschäftsführer ). Vom Zeitpunkt der Kündigung an ruht das Stimmrecht des betreffenden Mitgliedes. Vorstandsmitglieder können nach Abwahl oder mit ihrer Rücktrittserklärung auf eigenen Wunsch mit sofortiger Wirkung aus dem Verein austreten, ohne die lt. Satzung vorgeschriebene Kündigungsfrist einzuhalten. Der Ausschluß eines Mitgliedes ist möglich bei: Verstößen gegen die Vereinssatzung oder das Ansehen des Vereins, unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins, grobem Verstoß gegen die Vereinskameradschaft, Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten. Der Ausschluß entbindet nicht von der finanziellen Verpflichtung. Die Beitragspflicht endet mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das Ausscheiden erfolgt. 7 Auszug aus der Jugendsatzung des "Samurai" Dinslaken 1967 e.v. 5,e Der Vereinsjugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuß ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand verantwortlich. 5,g Der Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der Jugendabteilung zufließenden Mittel. Seite 3 von 6
8 Vorstand Den Verein leitet der Vorstand. Dieser setzt sich wie folgt zusammmen: 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender 1. Geschäftsführer ------------------------- 2. Geschäftsführer Vorsitzender des Vereinsjugendausschußes Abteilungsleiter der Fachabteilungen Zum erweiterten stimmberechtigten Vorstand gehören: Sozialwart, Pressewart, Sport- und Gerätewart, Schriftführer und Jugendleiterin ( Frauenbeauftragte ). Im Verhinderungsfalle des Jugendausschußvorsitzenden ist dessen Vertreter stimmberechtigt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den: 1.) 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden oder 2.) 1. Vorsitzenden und 1. Geschäftsführer oder 3.) 2. Vorsitzenden und 1. Geschäftsführer also immer 2 gemeinsam. Der Vorstand ( außer Jugendausschußvorsitzender ) und der erweiterte Vorstand werden auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für 2 Jahre gewählt. 9 Jahreshauptversammlung Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt schriftlich 14 Tage vor der Versammlung. Die Tagesordnung muß enthalten: den allgemeinen Jahresbericht des Vorstandes den allgemeinen Jahresbericht des erweiterten Vorstandes den Kassenbericht den Kassenprüfbericht den Haushaltsplan fürs nächste Geschäftsjahr Verschiedenes Seite 4 von 6
Eine außerordentliche Versammlung wird bei wichtigen Entscheidungen vom Vorstand einberufen. Zehn stimmberechtigte Mitglieder können schriftlich eine außerordentliche Versammlung beantragen. Über jede Versammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist. Die Vorstandswahlen finden auf der Jahreshauptversammlung statt. Eine Wiederwahl ist möglich. 10 Satzungsänderung und Vereinsauflösung Mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder wird über Satzungsänderungen entschieden. Mit einer Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder wird über die Auflösung des Vereins entschieden. Im Falle einer Auflösung des Vereins benennt die Mitgliederversammlung zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren. 11 Strafen Der Vorstand und die von ihm bestellten Personen üben die Disziplinargewalt und Aufsicht im Sportbetrieb aus. Vergehen können mit einer Strafe belegt werden. Als Strafen kommen in Betracht: mündlicher Verweis, Geldbußen zwischen 10,- DM und 50,- DM schriftlicher Verweis, Sperrung von Kampf- und Trainingsbetrieb. Sperrung und Ausschluß müssen schriftlich mit Aushang erfolgen. 12 Vertrauensfrage Jedem Mitglied steht das Recht zum Mißtrauensantrag zu. Um die Vertrauensfrage zu stellen, genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Bei Abwahl ist der alte Vorstand verpflichtet, innerhalb von drei Wochen eine außerordentliche Versammlung zwecks Neuwahl eizuberufen. Seite 5 von 6
13 Kassenprüfer Bei jeder Jahreshauptversammlung sind 2 Kassenprüfer zu benennen. Davon ist regulär jedes Jahr immer nur einer neu nachzuwählen. 14 Beiträge Die Beiträge sind 1/2 jährlich ausschließlich per Einzugsermächtigung im voraus zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird in der Jahreshauptversammlung festgelegt. Die Mindestbeiträge richten sich nach den Satzungen des Landessportbundes, ebenso die Höhe der Aufnahmegebühr. 15 Stimmrecht Jugendliche bis 17 Jahre sollen zu Versammlungen eingeladen werden. Sie sollten bei der Vereinsarbeit mitwirken, besitzen aber kein Stimmrecht. 16 Haftung Der Verein haftet nicht für Diebstähle oder sonstige Beschädigungen in den Sport- oder Vereinsräumen sowie auf Fahrten. 17 Vereinsauflösung Im Falle der Auflösung des Vereins fließt das Vermögen der Stadt Dinslaken für wohltätige Zwecke zu. Vorliegende Satzung soll in dieser Form in Kraft treten. 1. Vorsitzender:... 2. Vorsitzender:... 1. Geschäftsführer:... Dinslaken, den 10.01.1993 Seite 6 von 6