STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG BIOWISSENSCHAFTEN FACHBEREICH BIOLOGIE/CHEMIE FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG

Ähnliche Dokumente
STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG BIOWISSENSCHAFTEN FACHBEREICH BIOLOGIE/CHEMIE FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG BIOWISSENSCHAFTEN FACHBEREICH BIOLOGIE/CHEMIE FÜR DEN BACHELORSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG BIOWISSENSCHAFTEN FACHBEREICH BIOLOGIE/CHEMIE FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG BIOWISSENSCHAFTEN FACHBEREICH BIOLOGIE/CHEMIE FÜR DEN BACHELORSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG UMWELTSYSTEME UND RESSOURCENMANAGEMENT FACHBEREICH MATHEMATIK / INFORMATIK FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG ANGEWANDTE SYSTEMWISSENSCHAFT FACHBEREICH MATHEMATIK/INFORMATIK FÜR DEN BACHELORSTUDIENGANG

Fachspezifischer Teil. Biologie. der studiengangsspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang. Lehramt an Gymnasien

Fachspezifischer Teil. Biologie. der studiengangsspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang. Lehramt an Gymnasien

Fachspezifischer Teil. Biologie. der studiengangsspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang. Lehramt an Gymnasien

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG MATHEMATIK FACHBEREICH MATHEMATIK / INFORMATIK FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG WIRTSCHAFTS- UND SOZIALGEOGRAPHIE FACHBEREICH KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTEN

STUDIENGANGSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG WIRTSCHAFTS- UND SOZIALGEOGRAPHIE FACHBEREICH KULTUR- UND GEOWISSENSCHAFTEN

STUDIENGANGSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG ISLAMISCHE THEOLOGIE FACHBEREICH ERZIEHUNGS- UND KULTURWISSENSCHAFTEN FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG

Fachspezifischer Teil. Biologie. der studiengangsspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang. Lehramt an Gymnasien

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG ISLAMISCHE THEOLOGIE FACHBEREICH ERZIEHUNGS- UND KULTURWISSENSCHAFTEN FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG GESCHICHTE FACHBEREICH KULTUR- UND GEOWISSENSCHAFTEN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG PHYSIK FACHBEREICH PHYSIK FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG SOZIOLOGIE: DYNAMIKEN GESELLSCHAFTLICHEN WANDELS FACHBEREICH SOZIALWISSENSCHAFTEN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG LEHRAMT AN HAUPT- UND REALSCHULEN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

Fachspezifischer Teil zur studiengangsspezifischen Prüfungsordnung für den 2-Fächer-Bachelorstudiengang

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG PHYSIK FACHBEREICH PHYSIK FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG BERUFLICHE BILDUNG FÜR DEN BACHELORSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG EUROPÄISCHES REGIEREN: MARKT-MACHT-GEMEINSCHAFT FACHBEREICH KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTEN

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG GERMANISTIK FACHBEREICH SPRACH- UND LITERATURWISSENSCHAFT FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG EUROPÄISCHES REGIEREN: MARKT-MACHT-GEMEINSCHAFT FACHBEREICH SOZIALWISSENSCHAFTEN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN IN ELEKTROTECHNIK UND METALLTECHNIK FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG LEHRAMT AN GYMNASIEN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

Fachspezifischer Teil zur studiengangsspezifischen Prüfungsordnung für den 2-Fächer-Bachelorstudiengang

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG GERMANISTIK FACHBEREICH SPRACH- UND LITERATURWISSENSCHAFT FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG POLITIKWISSENSCHAFT: DEMOKRATISCHES REGIEREN FACHBEREICH SOZIALWISSENSCHAFTEN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG EUROPÄISCHES REGIEREN: MARKT-MACHT-GEMEINSCHAFT FACHBEREICH SOZIALWISSENSCHAFTEN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG BILDUNG, ERZIEHUNG UND UNTERRICHT FÜR DEN BACHELORSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG ISLAMISCHE RELIGIONSPÄDAGOGIK ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN GRUND- UND HAUPTSCHULEN

Bachelor- und Masterstudiengang Biowissenschaften ab WS 2010/11

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG ISLAMISCHE THEOLOGIE FACHBEREICH ERZIEHUNGS- UND KULTURWISSENSCHAFTEN FÜR DEN BACHELORSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG GERMANISTIK FACHBEREICH SPRACH- UND LITERATURWISSENSCHAFT FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG INFORMATIK FACHBEREICH MATHEMATIK/INFORMATIK FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG THEOLOGIE UND KULTUR FACHBEREICH ERZIEHUNGS- UND KULTURWISSENSCHAFTEN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG LEHRAMT AN GYMNASIEN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG ISLAMISCHE THEOLOGIE FACHBEREICH ERZIEHUNGS- UND KULTURWISSENSCHAFTEN FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG LEHRAMT AN GRUND- UND HAUPTSCHULEN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG UMWELTSYSTEME UND RESSOURCENMANAGEMENT FACHBEREICH MATHEMATIK/INFORMATIK FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG LEHRAMT AN GYMNASIEN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG BILDUNG, ERZIEHUNG UND UNTERRICHT FÜR DEN BACHELORSTUDIENGANG

STUDIENGANGSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG ENGLISH AND AMERICAN STUDIES FACHBEREICH SPRACH- UND LITERATURWISSENSCHAFT FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG SPRACHE IN EUROPA FACHBEREICH SPRACH- UND LITERATURWISSENSCHAFT FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG PHYSIK MIT INFORMATIK FACHBEREICH PHYSIK FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG LITERATUR UND KULTUR IN EUROPA FACHBEREICH SPRACH- UND LITERATURWISSENSCHAFT FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG LITERATUR UND KULTUR IN EUROPA FACHBEREICH SPRACH- UND LITERATURWISSENSCHAFT FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

FACHBEREICH ERZIEHUNGS- UND KULTURWISSENSCHAFTEN STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG ISLAMISCHE THEOLOGIE FÜR DEN BACHELORSTUDIENGANG

STUDIENGANGSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG LITERATUR UND KULTUR IN EUROPA FACHBEREICH SPRACH- UND LITERATURWISSENSCHAFT FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN GRUNDSCHULEN FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG ROMANISTIK (ZWEI SPRACHEN) FACHBEREICH SPRACH- UND LITERATURWISSENSCHAFT FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG MATHEMATIK MIT ANWENDUNGSFACH FACHBEREICH MATHEMATIK / INFORMATIK FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG EUROPÄISCHE STUDIEN FACHBEREICH KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTEN FÜR DEN BACHELORSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG EUROPÄISCHE STUDIEN FACHBEREICH KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTEN FÜR DEN BACHELORSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG EUROPÄISCHE STUDIEN FACHBEREICH KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTEN FÜR DEN BACHELORSTUDIENGANG

Führungen im Rahmen der Grünen Schule als Assistenzmodul

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG KUNSTGESCHICHTE. ARCHITEKTUR UND KUNST FACHBEREICH KULTUR- UND GEOWISSENSCHAFTEN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

gemäß 41 Absatz 1 NHG

Prüfungsordnung Informationsmanagement und Informationstechnologie (Bachelor of Science)

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG EUROPÄISCHE STUDIEN FACHBEREICH SOZIALWISSENSCHAFTEN FÜR DEN BACHELORSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG EUROPÄISCHE STUDIEN FACHBEREICH SOZIALWISSENSCHAFTEN FÜR DEN BACHELORSTUDIENGANG

Fachspezifischer Teil zur studiengangspezifischen Prüfungsordnung für den 2-Fächer-Bachelorstudiengang

Neufassung der Prüfungsordnung Wirtschaftsinformatik (Bachelor of Science)

Anlage 4.4b: Bachelor Degree Medienwirtschaft und Journalismus Anlage 4.5: Diploma Supplement Medienwirtschaft und Journalismus

fachspezifischen Teil zur studiengangsspezifischen Prüfungsordnung für den 2-Fächer-Bachelorstudiengang

Besonderer Teil (Teil B) der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Maschinenbau der Jade Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN GYMNASIEN FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG

Neufassung der Prüfungsordnung Wirtschaftsinformatik (Bachelor of Science)

Prüfungsordnung Informationsmanagement und Informationstechnologie (IMIT) (Bachelor of Science)

Präambel. Inhaltsverzeichnis. 1 Geltungsbereich. 2 Prüfungsausschuss. 3 Regelstudienzeit. 4 Umfang der Prüfungs- und Studienleistungen.

Technische Universität Ilmenau

Fachbezogener Besonderer Teil

Nichtamtliche Lesefassung

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG MATHEMATIK FACHBEREICH MATHEMATIK/INFORMATIK FÜR DEN BACHELORSTUDIENGANG

STUDIENGANGSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG KUNST UND KOMMUNIKATION FACHBEREICH KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTEN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Angewandte Pharmazie an der Fachhochschule Kaiserslautern

Inhaltsverzeichnis. Anlagen

U N I V E R S I T Ä T K O N S T A N Z Anhang II zur Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge Lehramt Gymnasium Fach Biologie

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG LEHRAMT AN HAUPT- UND REALSCHULEN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Language Sciences der Universität Bremen Vom 26. Juni 2013

folgenden fachspezifischen Teil zur studiengangsspezifischen Prüfungsordnung für den 2-Fächer-Bachelorstudiengang

INTERN. Inhalt. Aktuelle Informationen der Universität zugleich Amtliches Mitteilungsblatt der Körperschaft und der Stiftung

Fachprüfungsordnung für den ausbildungsintegrierten und. berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Medizin- und Biowissenschaften an der

Transkript:

FACHBEREICH BIOLOGIE/CHEMIE STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG BIOWISSENSCHAFTEN beschlossen in der 96. Sondersitzung des Fachbereichsrats des Fachbereichs Biologie/Chemie am 8.04.202 befürwortet in der 0. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre (ZSK) am 7.0.202 genehmigt in der 86. Sitzung des Präsidiums am 08..202 AMBl. der Universität Osnabrück Nr. 02/203 vom 3.02.203, S. 233

2 I N H A L T : Geltungsbereich... 3 2 Zweck der Prüfung... 3 3 Hochschulgrad... 3 4 Prüfungsausschuss... 3 5 Aufbau und Gliederung des Studiums... 3 6 Wiederholung Studien begleitender Prüfungen... 6 7 Zulassung zur Masterarbeit... 6 8 Masterarbeit... 7 9 Gesamtergebnis der Masterprüfung... 7 0 Zeugnisse und Bescheinigungen... 7 In-Kraft-Treten... 7 Anlage A... 8 Anlage B... 9 Anlage 2A... 0 Anlage 2B... Anlage 3... 2

3 Geltungsbereich Für den Masterstudiengang Biowissenschaften der Universität Osnabrück gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge der Universität Osnabrück in der jeweils geltenden Fassung. 2 Diese Ordnung regelt die weiteren Bestimmungen für den Abschluss des Masterstudiengangs Biowissenschaften. 2 Zweck der Prüfung Durch die Masterprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die fachlichen Zusammenhänge überblickt und die Fähigkeit besitzt, selbstständig wissenschaftlich zu arbeiten und wissenschaftliche Erkenntnisse anzuwenden, sowie deren Bedeutung für die Gesellschaft und die berufliche Praxis zu erkennen. 3 Hochschulgrad Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Hochschulgrad Master of Science (MSc) verliehen. 4 Prüfungsausschuss Zuständig für die Durchführung und Organisation von Prüfungen gemäß 45 Absatz 3 Satz NHG ist der Studiendekan Biologie. 5 Aufbau und Gliederung des Studiums (2) Das Studium des Masterstudiengangs Biowissenschaften hat einen Umfang von insgesamt 20 LP und setzt sich wie folgt zusammen: Identifier Pflichtbereich SWS LP Dauer Empfohlenes Voraussetzungen Semester () Innerhalb des Masterstudiengangs Biowissenschaften kann zwischen folgenden Schwerpunkten gewählt werden:. Allgemeine Biologie (gesamtes Angebot der Biologie), 2. Entwicklungsbiologie (Botanik, Genetik, Neurobiologie und Zoologie), 3. Evolution, Verhalten und Ökologie (Botanik, Genetik, Ökologie, Verhaltensbiologie, Zoologie) oder 4. Zell- und Molekularbiologie (Biochemie, Biophysik, Genetik, Mikrobiologie, Neurobiologie, Pflanzenphysiologie, Tierphysiologie). BIO-ES- MS Einführendes Seminar mit Mastersymposium 3 5 Gesamtsumme 5. keine Identifier Wahlpflichtbereich - 3 Mastermodule (= EMM-, MM)*/*** - Exkursionsmodul (= EXM)** - Spezialisierungsmodul I: Literaturmodul mit Prüfung - Spezialisierungsmodul II: Methoden- und Projektarbeit**** Assistenzmodul SWS LP Dauer BIO-EMM 9 3 Empfohlenes Semester BC Biochemie 9 3 Voraussetzungen./2../2.

4 BO BO2 Botanik 9 3./2. BP GE MB MZB NB ÖK PP TP VB ZO Biophysik Genetik Mikrobiologie Molekulare Zellbiologie Neurobiologie Ökologie Pflanzenphysiologie Tierphysiologie Verhaltensbiologie Zoologie 9 3 9 3 9 3 9 3 9 3 9 3 9 3 9 3 9 3 9 3 BIO_MM Mastermodul*/*** 9 3 BC MM Biochemie*/*** 9 3 BP MM Biophysik*/*** 9 3 BO MM Botanik*/*** 9 3 GE GE2 MM Genetik*/*** 9 3 MB MM Mikrobiologie*/*** 9 3 MZB MM Molekulare Zellbiologie*/*** 9 3 NB MM Neurobiologie*/*** 9 3./2../2../2../2../2../2../2../2../2../2../2../2../2../2../2. GE: GE 2: Erfolgreicher Abschluss entweder des BIO-EW-GE oder GE../2./2./2.

5 ÖK MM Ökologie*/*** 9 3 PP MM Pflanzenphysiologie*/*** 9 3 TP MM Tierphysiologie*/*** 9 3./2../2../2. VB MM Verhaltensbiologie*/*** 9 3./2. ZO MM Zoologie*/*** 9 3 BIO-EXM Exkursionsmodul 9 3 BIO-SPI- LIT BIO-SPII- MET Spezialisierungsmodul I: Literaturmodul mit Prüfung Spezialisierungsmodul II: Methoden- und Projektarbeit**** 0 Wochen 4 3 3 BIO-AM Assistenzmodul 6 6 sowie Gesamtsumme 85 oder 2 3./2../2. 3. 3. 2.-3. Nachweis von mindestens 44 LP Bestehen des Spezialisierungsmoduls I Für die Betreuung von Grundmodulen keine; für die Betreuung von Erweiterungs- und Spezialisierungsmodulen in der Regel die eigene vorausgehende Teilnahme an dem zu betreuenden Modul BIO-MA- BIWI Masterarbeit 6 Monate 30 4. Nachweis von mindestens 77 LP *Die 3 Mastermodule müssen in unterschiedlichen Fachdisziplinen innerhalb des gewählten Schwerpunktes absolviert werden; ein Mastermodul kann nicht-biologisch sein oder aus einem anderen Schwerpunkt stammen. Über die Anerkennung von studienbegleitenden Prüfungen in Mastermodulen des nicht-biologischen Bereichs entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Hälfte der Seminare der Mastermodule muss in englischer Sprache absolviert werden. Wird dieses nicht nachgewiesen, muss alternativ ein nicht zu den Mastermodulen zugeordnetes biologisch orientiertes Seminar in englischer Sprache (z.b. englischsprachiges Arbeitsgruppenseminar) absolviert werden. **Das Exkursionsmodul kann durch ein externes Praktikum (z.b. Industrie- oder Berufspraktikum) im Umfang von mindestens 8 Wochen oder ein weiteres Mastermodul ersetzt werden. Über die Anerkennung eines externen Praktikums entscheidet der Prüfungsausschuss in Absprache mit einem Fachvertreter. Für ein solches externes Praktikum benennt der Prüfungsausschuss einen Universitätsprofessor als Betreuer. ***Das Mastermodul III kann in Absprache mit den Arbeitsgruppen durch ein weiteres Spezialisierungsmodul (= Spezialisierungsmodul III) Methoden- und Projektarbeit ersetzt werden, das in einer anderen Arbeitsgruppe als das erste Spezialisierungsmodul Methoden- und Projektarbeit zu absolvieren ist.

6 6 Wiederholung Studien begleitender Prüfungen () Die Studien begleitenden Prüfungen zu einer Veranstaltung müssen innerhalb von maximal vier Fachsemestern absolviert werden. 2 Der erstmögliche Prüfungstermin im Anschluss an die jeweilige Veranstaltung ist wahrzunehmen. (2) Bei nicht-erfolgreich abgeschlossenen Prüfungsleistungen besteht kein Anrecht auf erneute Teilnahme an den entsprechenden Studienmodulen. (3) Über die lt. Studienplänen nach 5 vorgesehene Zahl von Wahlpflichtmodulen hinaus kann einmal ein alternatives Wahlpflichtmodul gewählt werden. 7 Zulassung zur Masterarbeit () (2) (3) (4) (5) (6) Der Antrag auf Zulassung (Meldung) zur Masterarbeit ist schriftlich beim Prüfungsausschuss innerhalb des vom Prüfungsausschuss festzusetzenden Zeitraums zu stellen. 2 Der Zulassungsantrag kann bis zur Ausgabe des Themas der Masterarbeit zurückgezogen werden. 3 Fristen, die vom Prüfungsausschuss gesetzt sind, können bei Vorliegen triftiger Gründe verlängert oder rückwirkend verlängert werden, insbesondere, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Zur Masterarbeit wird zugelassen, wer a) mindestens 77 LP aus dem vorausgegangenen Studienprogramm gemäß 5 nachweisen kann. 2 In begründeten Ausnahmefällen kann das Prüfungsamt gestatten, einzelne studienbegleitende Prüfungsleistungen während der Masterarbeit nachzuholen. 3 Prüfungsleistungen zur Masterprüfung dürfen nicht schon Prüfungsleistungen oder Gegenstand von Prüfungen der Bachelorprüfung gewesen sein. b) 4 Mindestens seit dem Semester vor der Masterarbeit an der Universität Osnabrück für den Masterstudiengang Biowissenschaften eingeschrieben ist. Die Vergabe einer Masterarbeit wird beim Prüfungsamt in der Regel gegen Ende des 3. Semesters des Masterstudiengangs beantragt. 2 Das Prüfungsamt überprüft, ob die Voraussetzungen für den Beginn einer Masterarbeit gegeben sind, und teilt dem Prüfling eine Zulassung oder Ablehnung schriftlich mit. 3 Der Beginn der Masterarbeit wird in der Regel am Anfang des 4. Semesters (0.04. bis spätestens zum 30.04.) beim Prüfungsamt angemeldet. 4 In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag ein anderer Anmeldetermin vom Prüfungsamt festgesetzt werden. Der Meldung zur Masterarbeit sind beizufügen die Nachweise der studienbegleitenden Prüfungen gemäß 5 eine Erklärung darüber, ob bereits eine Masterprüfung oder Teile dieser Prüfung in Studiengängen der Biologie an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule nicht bestanden wurden, Vorschläge für Prüfende. 2 Ist es nicht möglich, eine nach Satz erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. 2 Die Zulassung wird versagt, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder die Unterlagen unvollständig sind oder die Masterprüfung in einem Biologiestudium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule bereits endgültig nicht bestanden ist. Die Bekanntgabe der Zulassung einschließlich der Prüfungstermine und der Versagung der Zulassung erfolgt nach 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). 2 Die Versagung der Zulassung erfolgt schriftlich.

7 8 Masterarbeit () (2) (3) Die Masterarbeit soll zeigen, dass der Prüfling in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Gebiet der Biologie selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und darzustellen. 2 Thema und Aufgabenstellung der Masterarbeit müssen dem Prüfungszweck ( 2) entsprechen. 3 Die Art der Aufgabe und die Aufgabenstellung müssen mit der Ausgabe des Themas festliegen. 4 Die Arbeit kann wahlweise in deutscher oder englischer Sprache verfasst werden, eine Zusammenfassung der Arbeit soll in beiden Sprachen enthalten sein. Das Thema der Masterarbeit kann nur von Prüfenden nach 9 Absatz Sätze 2 bis 4 der Allgemeinen Ordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge der Universität Osnabrück festgelegt werden. 2 Die oder der Zweitprüfende muss prüfungsberechtigt nach 9 Absatz Satz 2 der in Satz genannten Ordnung sein und der Universität Osnabrück angehören. 3 Eine oder einer der Prüfenden muss der Professorengruppe angehören oder habilitiert sein. Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Ablieferung der Masterarbeit beträgt einschließlich der Materialsammlung sechs Monate. 2 Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit nach Satz zurückgegeben werden. 3 Die Bearbeitungszeit kann auf begründeten Antrag des Prüflings vom Prüfungsausschuss um maximal drei Monate verlängert werden. (4) Bei der Abgabe der Masterarbeit hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. (5) Die Masterarbeit ist in gedruckter und gebundener Form in 3-facher Ausfertigung fristgemäß im zuständigen Prüfungsamt abzugeben; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. 9 Gesamtergebnis der Masterprüfung Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich aus dem gewichteten Durchschnitt der ungerundeten Modulnoten und der ungerundeten Note der Masterarbeit. 2 Die Gewichte sind in Anlage 3 in Spalte G der Tabelle angegeben. 3 Bei der errechneten Gesamtnote werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. 0 Zeugnisse und Bescheinigungen Auf dem transcript of records können einzelne Leistungen, die über das Studienprogramm hinaus erbracht wurden, auf Antrag der oder des Studierenden nicht ausgewiesen werden. In-Kraft-Treten Diese Prüfungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Präsidium der Universität Osnabrück am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück rückwirkend zum 0.0.202 in Kraft.

Anlage A (zu 22(2) der Allg. Prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge der Universität Osnabrück) 8

Anlage B (zu 22(2) der Allg. Prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge der Universität Osnabrück) 9

Anlage 2A (zu 22(2) der Allg. Prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge der Universität Osnabrück) 0

Anlage 2B (zu 22(2) der Allg. Prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge der Universität Osnabrück)

2 Anlage 3 Inhalte und Struktur des Studiums Die folgende Tabelle enthält die Veranstaltungen, die jeweils für die verschiedenen Module zu belegen sind und wie viele Leistungspunkte (LP) vergeben werden. Die Spalte G enthält das Gewicht, mit dem die Note des Moduls in die Abschlussnote eingeht. Die Summe aller Gewichte beträgt 38. Ein Beispiel: Die Prüfungsnote im Modul Exkursionsmodul geht mit einem Gewicht von 3/38 in die Abschlussnote ein. Pflichtbereich LP Gewichtung (G) Einführendes Seminar mit Mastersymposium 5 0 Wahlpflichtbereich LP Gewichtung Exkursionsmodul 3 3 Mastermodul I 3 3 Mastermodul II 3 3 Mastermodul III 3 3 Spezialisierungsmodul I 4 3 Spezialisierungsmodul II 3 3 Assistenzmodul 6 0 Masterarbeit 30 60