Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Harsewinkel e.v. I. Name, Sitz, Zweck 1 (Name, Sitz) 1. Die Ortsgruppe Harsewinkel e.v. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine Gliederung der am 19. Oktober 1913 gegründeten Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. 2. Die Ortsgruppe führt den Namen: "Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.v., Landesverband Westfalen e.v., Ortsgruppe Harsewinkel e.v., Bezirk Kreis Gütersloh e.v." abgekürzt: Ortsgruppe Harsewinkel e.v. der DLRG 3. Ihr Tätigkeitsgebiet umfasst die Stadt Harsewinkel. 4. Vereinssitz der DLRG- Ortsgruppe Harsewinkel e.v. ist Harsewinkel. 2 (Zweck) 1. Die Ortsgruppe Harsewinkel e.v. der DLRG ist eine gemeinnützige, selbständige Einrichtung, in der grundsätzlich ehrenamtlich und freiwillig gearbeitet wird; sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung. 2. Zweck der Ortsgruppe Harsewinkel e.v. der DLRG ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen, sowie des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. 3. Zu den Aufgaben nach Abs. 2 gehören insbesondere: - Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren am und im Wasser, - Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Aufgaben am, im und auf dem Wasser, - Förderung des Anfängerschwimmens, - Förderung des Schulschwimmunterrichts, - Aus- und Fortbildung von Schwimmern, Rettungsschwimmern, Bootsführern, Funkern, Tauchern und Rettungstauchern sowie Lehrscheininhabern (Übungsleitern F), sowie Erteilung entsprechender Befähigungsnachweise - Planung und Organisation des Rettungswachdienstes, - Mitwirkung bei der Abwendung und Bekämpfung von Katastrophen am und im Wasser, - Mitwirkung im Rahmen der Rettungsgesetze des Landes Nordrhein-Westfalen, - Natur- und Umweltschutz am und im Wasser, - Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, - Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen sowie Behörden, - Förderung sportlicher Übungen und Leistungen vom Freizeit- bis zum Leistungssport, - Förderung sportlicher Jugendpflege, - Durchführung von Volkssportveranstaltungen. 4. Die Ortsgruppe Harsewinkel e.v. der DLRG ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5. Mittel der Ortsgruppe Harsewinkel e.v. der DLRG dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Ortsgruppe Harsewinkel e.v. der DLRG fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Seite 1 von 6
3 (Geschäftsjahr) 1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. II. Mitgliedschaft und Gliederung 4 (Mitgliedschaft) 1. Mitglieder der Ortsgruppe Harsewinkel e.v. der DLRG können Einzelpersonen, Vereinigungen, Behörden und Firmen werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen der DLRG, des Landesverbandes Westfalen der DLRG, des DLRG-Bezirks Kreis Gütersloh e.v. und der DLRG- Ortsgruppe Harsewinkel e.v. an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. 2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt ausschließlich durch die Ortsgruppe Harsewinkel e.v. der DLRG 3. Das Mitglied übt seine Rechte in der Ortsgruppe aus und wird gegenüber der überörtlichen Gliederung der DLRG durch die gewählten delegierten der Ortsgruppe vertreten. 4. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Beitragszahlung für das laufende oder für das vorausgegangene Geschäftsjahr nachgewiesen ist. 5. Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahrs ausgeübt werden. 6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss. a) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam und muss spätestens bis zum 31. Oktober schriftlich erklärt werden. b) Die Streichung als Mitglied erfolgt bei einem Rückstand von mehr als 2 Jahresbeiträgen. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden. c) Den Ausschluss aus der DLRG regelt die Schieds- und Ehrenratsordnung. 7. Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe und Zahlungsweise von der Hauptversammlung festgelegt wird und in denen Beitragsanteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten sind. Die Beiträge müssen mindestens die in der Förderrichtline des Stadtsportrings Harsewinkel festgelegten Mindestbeiträge sein. 8. Erlischt die Mitgliedschaft oder scheidet ein Mitglied aus einem Amt aus, ist das im Besitz des ehemaligen Mitglieds oder Amtsträgers befindliches Eigentum der DLRG unverzüglich der zuständigen Gliederung der DLRG zurückzugeben. 9. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Ortsgruppe hat den übergeordneten Gliederungen aber die festgelegten Beitragsanteile zu entrichten. 10. Durch eigenmächtiges Handeln ihrer Mitglieder wird die Ortsgruppe Harsewinkel e.v. der DLRG nicht verpflichtet. 11. Alle Personen, die aktiv in der Verwaltung, in der Ausbildung oder im Rettungswachdienst im Bereiche der Ortsgruppe Harsewinkel e.v. der DLRG tätig sind, müssen Mitglieder der DLRG sein. Seite 2 von 6
5 (Verhältnis Ortsgruppe Harsewinkel e.v. der DLRG zu übergeordneten Gliederungen) 1. Der Ortsgruppe Harsewinkel e.v. der DLRG ist an die in 4 Abs. 1 angeführten Satzungen gebunden und verpflichtet sich, die dem Landesverband Westfalen der DLRG und dem DLRG- Bezirk Kreis Gütersloh e.v. zustehenden Rechte einzuräumen. 2. Die Ortsgruppe Harsewinkel e.v. der DLRG hat dem DLRG-Bezirk Kreis Gütersloh Niederschriften von Hauptversammlungen, Jahresberichte und Jahresabschlüsse unverzüglich vorzulegen sowie die festgesetzten Beitragsanteile fristgerecht zu entrichten. 6 (Jugend) 1. Der Jugend der DLRG der Ortsgruppe Harsewinkel gehören grundsätzlich alle Jugendlichen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr und die im Jugendvorstand tätigen Mitglieder an. 2. Die Bildung von Jugendgruppen in den Gliederungen der DLRG und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe dar. 3. Ihre Arbeit ist in der Jugendordnung geregelt, welche vom Jugendtag beschlossen wird und der Genehmigung des Ortsgruppenvorstands bedarf. III. Organe 7 (Hauptversammlung) 1. Die Hauptversammlung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der Ortsgruppe Harsewinkel e.v. der DLRG. Sie wird gebildet aus den stimmberechtigten Mitgliedern (nach 4) der Ortsgruppe Harsewinkel e.v. der DLRG. 2. Die Hauptversammlung findet gleichzeitig zu den Wahlen des Vorstands ab 2016 alle 3 Jahre statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb von sechs Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der in 7 Abs. 1 stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung verlangen oder der Ortsgruppenvorstand mit einfacher Mehrheit eine solche außerordentliche Hauptversammlung beschließt. 3. Zur ordentlichen Hauptversammlung muss schriftlich mindestens vier Wochen vorher, zu einer außerordentlichen Hauptversammlung mindestens zwei Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. 4. Anträge zu Hauptversammlung müssen schriftlich 8 Tage vorher beim Ortsgruppenvorstand eingereicht werden, dies gilt nicht für Satzungsänderungen siehe hierzu 13 Abs. 2. Später eingereichte Anträge brauchen nicht berücksichtigt werden. 5. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der tatsächlich vertretenen Stimmen nach 7 Abs. 1 die Behandlung zulassen. 6. Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Ja- und Nein-Stimmen) gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen offen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Dem Antrag auf geheime Abstimmung bei Wahlen oder Personalentscheidungen ist stattzugeben. 7. Die Hauptversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten der Ortsgruppe Harsewinkel e.v. der DLRG. Sie nimmt die Berichte des Vorstandes und der Fachwarte sowie der Kassenprüfer entgegen und ist zuständig für: a) Wahl der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes und deren Stellvertreter, b) Bestätigung der Wahlen des (der) Ortsgruppenjugendwartes(in) und seines (ihres) Stellvertreters, c) Wahl der Kassenprüfer, Seite 3 von 6
d) Entlastung des Ortsgruppenvorstandes, e) Anträge, f) Satzungsänderungen, g) Auflösung. 8. Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll nebst Anwesenheitsliste zu fertigen und von dem Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen. 9. Der Vorstand der Ortsgruppe Harsewinkel e.v. der DLRG beruft die Hauptversammlung ein, bestimmt deren äußeren Rahmen, die Leitung und Protokollführung. 8 (Ortsgruppenvorstand) 1. Der Ortsgruppenvorstand leitet die Ortsgruppe Harsewinkel e.v. der DLRG im Rahmen der Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und ist für die Geschäftsführung verantwortlich. 2. Den Ortsgruppenvorstand bilden: a) der/die erste Vorsitzende b) der/die zweite Vorsitzende c) der/die Geschäftsführer/in d) der/die Kassenwart/in e) der/die Technische Leiter/in -Einsatz f) der/die Technische Leiter/in -Ausbildung g) der/die Technische Leiter/in -Fachbereiche h) der/die Arzt/in i) der/die Leiter/in der Öffentlichkeitsarbeit j) bis zu drei Beisitzer (bei Bedarf) k) Stellvertreter jeweils zu den Positionen c) bis i) (bei Bedarf) l) der/die Jugendwart/in 3. Jedes Mitglied des Ortsgruppenvorstandes hat Sitz und eine Stimme. 4. Vorstand im Sinne des 26 BGB ist der erste und zweite Vorsitzende, die die Ortsgruppe Harsewinkel e.v. der DLRG als Einzelne vertreten können. Der erste Vorsitzende führt grundsätzlich den Vorsitz im Ortsgruppenvorstand. 5. Im Verhinderungsfall vertritt ihn der zweite Vorsitzende. Beide Vorsitzende sind gleichberechtigt. 6. Die Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes für die Ämter nach 8 Abs. 2 a) bis k) werden von der Hauptversammlung erstmals ab 2016 für den Zeitraum von 3 Jahren gewählt und zwar bis zum Beginn der Neuwahlen (Amtszeit); Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (Ja- und Nein-Stimmen) auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der Stimmen erzielt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 7. Die Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes führen ihre Ämter nach Richtlinien, die sich der Ortsgruppenvorstand gibt. Für bestimmte Aufgabengebiete kann der Ortsgruppenvorstand außerdem besondere Beauftragte berufen. 8. Für die Einberufung des Ortsgruppenvorstandes, für Beschlussfassung und Protokoll findet 7, Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 und Abs. 8 entsprechende Anwendung. Seite 4 von 6
9 (Ausschüsse) 1. Ausschüsse können durch Beschluss eines Organs für bestimmte, jedoch eindeutig abgegrenzte Aufgabengebiete gebildet werden. Die Arbeitsergebnisse solcher Ausschüsse sind dem zuständigen Organ zur Auswertung und gegebenenfalls zur Beschlussfassung zuzuleiten. IV. Sonstige Bestimmungen 10 (Prüfungen) 1. Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die Ortsgruppe Harsewinkel e.v. der DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnung der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend. 2. Die Prüfungsordnung wird vom Präsidialrat erlassen; die Ausführungsbestimmungen beschließt das Präsidium. 11 (DLRG-Material) 1. Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG selbst vertrieben. Es ist gesetzlich zu schützen. 2. Für Verwaltung und Vertrieb des Materials im Bereich der Ortsgruppe Harsewinkel e.v. der DLRG ist der Kassenwart verantwortlich. 12 (Ehrungen) 1. Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Näheres wird durch die Ehrungsordnung der DLRG geregelt. 2. Die Hauptversammlung kann Ehrenvorsitzende auf Lebenszeit und Ehrenmitglieder ernennen. 3. Die vom DLRG-Landesverband Westfalen gestiftete "Johanna-Sebus-Medaille" wird nach besonderer Ordnung verliehen. V. Schlussbestimmungen 13 (Satzungsänderungen) 1. Satzungsänderungen können nur von der Hauptversammlung beschlossen werden. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen erforderlich. 2. Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gegeben werden. 3. Jede Satzungsänderung bedarf der Genehmigung des Vorstandes, des Bezirkes Kreis-Gütersloh e.v. der DLRG und des Landesverbandes e.v. der DLRG. Seite 5 von 6
14 (Auflösung) 1. Die Auflösung der Ortsgruppe Harsewinkel e.v. der DLRG kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 2. Für die Beschlussfähigkeit gilt 7 Abs. 6 entsprechend. 3. Bei Auflösung der Ortsgruppe Harsewinkel e.v. der DLRG oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt deren Vermögen dem DLRG-Bezirks Kreis Gütersloh e.v., dem Landesverband Westfalen e.v. der DLRG oder einer vom Finanzamt anerkannten gemeinnützigen Organisation zu, die sich ähnliche Ziele wie die DLRG gesetzt hat. 15 (Ausführung der Satzung) 1. Diese Satzung ist auf der ordentlichen Hauptversammlung am 14.02.2014 in Harsewinkel beschlossen worden. Unterschrift Versammlungsleiter/in Unterschrift Protokollführer/in Seite 6 von 6