Bundesrat Drucksache 266/12. Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie

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Transkript:

Bundesrat Drucksache 266/12 04.05.12 Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie Wi - K Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen A. Problem und Ziel Die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen war bis zum 30. September 2011 befristet. Nach diesem Termin wurden bisher keine Zeugnisse erteilt. Die nächste Zeugniserteilung erfolgt Anfang Juli 2012. Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden und da keine nachteiligen Rechtsfolgen gegeben sind, ist die Verlängerung rückwirkend geboten. Eine Verlängerung der befristeten Gleichstellung der von der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen bis zum 30. September 2016 ist nach Maßgabe der weiterhin geltenden nachstehenden Aufstellung geboten: Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946

Drucksache 266/12-2- Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne Ausbildungsberuf entsprechend Anlage A oder Anlage B der Handwerksordnung, für den gleichgestellt wird Abschlussprüfung als Damenschneider/Damenschneiderin Maßschneider/Maßschneiderin; Schwerpunkt Damen im Gewerbe Nr. 19 der Anlage B Abschnitt 1 Damen- und Herrenschneider Abschlussprüfung als Elektroniker/Elektronikerin; Fachrichtung: Energie- und Gebäudetechnik Elektroniker/Elektronikerin; Fachrichtung: Energie- und Gebäudetechnik im Gewerbe Nr. 25 der Anlage A Elektrotechniker Abschlussprüfung als Feinwerkmechaniker/Feinwerkmechanik erin; Schwerpunkt: Maschinenbau Feinwerkmechaniker/Feinwerkmechanikerin; Schwerpunkt: Maschinenbau im Gewerbe Nr. 16 der Anlage A Feinwerkmechaniker Abschlussprüfung als Tischler/Tischlerin Tischler/Tischlerin im Gewerbe Nr. 27 der Anlage A Tischler Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt. B. Lösung Verlängerung der bislang bis zum 30. September 2011 befristeten Gleichstellung der von der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen. C. Alternativen Keine.

-3- Drucksache 266/12 D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Vorgaben geändert oder aufgehoben. Die bisherigen Regelungen werden lediglich um 5 Jahre verlängert. Vor diesem Hintergrund führt das Vorhaben zu keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand. E.1Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten: Keine E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung [getrennt für Bund und Länder (inkl. Kommunen)] Keine F. Weitere Kosten Keine.

Bundesrat Drucksache 266/12 04.05.12 Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie Wi - K Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. Mai 2012 An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Horst Seehofer Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Drucksache 266/12-2- Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Ronald Pofalla

Drucksache 266/12 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen Vom Auf Grund des 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des 40 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung: Artikel 1 Die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1481) wird wie folgt geändert: 1. In 1 Satz 1 wird die Angabe 2011 durch die Angabe 2016 ersetzt. 2. In 3 Absatz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter und am 1. Oktober 2016 außer Kraft eingefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r W i r t s c h a f t u n d T e c h n o l o g i e In Vertretung

Drucksache 266/12-2- Begründung A. Allgemeiner Teil Das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 beantragt, die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1481) bis zum 30. September 2016 zu verlängern. Die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen war bis zum 30. September 2011 befristet. Nach diesem Termin wurden bisher keine Zeugnisse erteilt. Die nächste Zeugniserteilung erfolgt Anfang Juli 2012. Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden und da keine nachteiligen Rechtsfolgen gegeben sind, ist die Verlängerung rückwirkend geboten. Die staatliche anerkannte Hiberniaschule Herne weist die sachliche und personelle Ausstattung für die beantragte Verlängerung bis zum 30. September 2016 auf. Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat nach gutachterlicher Prüfung bestätigt, dass die notwendigen Voraussetzungen für die beantragte Verlängerung gegeben sind. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Die Gleichstellung der erteilten Prüfungszeugnisse wird bis zum 30. September 2016 ermöglicht. Zu Nummer 2 Die Geltung der Verordnung wird auf den Ablauf des 30. September 2016 befristet. Zu Artikel 2 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

Drucksache 266/12 Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen (NKR-Nr.: 2156) Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft. Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand. Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Dr. Ludewig Vorsitzender Lechner Berichterstatter