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Gesetzentwurf. der Bundesregierung

Transkript:

P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 515 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1982 Ausgegeben am 18. Feber 1982 29. Stück 76. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Arbeitslosenversicherung samt Schlußprotokoll (NR: GP XV RV 803 AB 844 S. 88. BR: AB 2392 S. 414.) 77. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Arbeitslosenversicherung 76. Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt. ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTER- REICH UND DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN ÜBER DIE ARBEITSLOSENVERSICHERUNG Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein IN DEM WUNSCHE, die Beziehungen der beiden Staaten auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu fördern und mit der Rechtsentwicklung in Einklang zu bringen, SIND ÜBEREINGEKOMMEN, ein Abkommen zu schließen, das an die Stelle der Regelungen über die Arbeitslosenversicherung im Schlußprotokoll zum Abkommen im Bereiche der Sozialen Sicherheit in der Fassung des Zusatzabkommens treten soll, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Bundespräsident der Republik Österreich: Herrn Dr. Willibald Pahr, Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein: Herrn Hans Brunhart, Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein. Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart: ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke 1. Österreich" die Republik Österreich; Liechtenstein" das Fürstentum Liechtenstein ; 2. Staatsangehörige" in bezug auf Österreich dessen Staatsbürger; in bezug auf Liechtenstein dessen Landesbürger; 3. Rechtsvorschriften" die Gesetze und Verordnungen, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsgebiete beziehen und in einem Vertragsstaat in Kraft sind; 4. zuständige Behörde" in bezug auf Österreich der Bundesminister für soziale Verwaltung ; in bezug auf Liechtenstein die Regierung des Fürstentums Liechtenstein; 5. Grenzgänger" Arbeitnehmer, die im Gebiet des einen Vertragsstaates ihren Wohnsitz haben und im Gebiet des anderen Vertragsstaates einer regelmäßigen und ordnungsgemäßen Erwerbstätigkeit nachgehen. Artikel 2 (1) Dieses Abkommen bezieht sich 1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über a) das Arbeitslosengeld, b) die Kurzarbeitsbeihilfe; 2. in Liechtenstein auf die Rechtsvorschriften über die Arbeitslosenversicherung mit Einschluß der Leistungen bei Teilarbeitslosigkeit (Kurzarbeit). 6 42

516 29. Stück Ausgegeben am 18. Feber 1982 Nr. 76 (2) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen mit dritten Staaten ergeben oder zu deren Ausführung dienen, sind im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen. Artikel 3 Dieses Abkommen gilt für die Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten sowie für alle Grenzgänger im Sinne von Artikel 1 Ziffer 5. Artikel 4 (1) Die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Arbeitnehmer gemäß dem zwischen den Vertragsstaaten am 26. September 1968 abgeschlossenen Abkommen im Bereiche der Sozialen Sicherheit in der jeweils geltenden Fassung der Beitragspflicht untersteht. (2) Machen die zur Anwendung kommenden Rechtsvorschriften die Versicherungsfähigkeit bzw. Beitragspflicht der Arbeitnehmer von ihrem Wohnsitz im betreffenden Staat abhängig, so gelten die im anderen Vertragsstaat wohnenden Grenzgänger, sofern alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, als versicherungsfähig bzw. beitragspflichtig, wie wenn sie im ersten Vertragsstaat ihren Wohnsitz hätten. (3) Soweit sich in einem der Vertrags Staaten nicht-versicherungspflichtige Arbeitnehmer freiwillig versichern können, steht diese Möglichkeit Grenzgängern aus dem anderen Vertragsstaat in gleicher Weise offen. (4) Wer in einen Vertragsstaat obligatorische Beiträge entrichtet, kann im anderen Vertragsstaat nicht zusätzlich freiwillig versichert sein. ABSCHNITT II BESONDERE BESTIMMUNGEN Artikel 5 Der Anspruch auf die Leistungen und das Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Anspruch geltend gemacht wird, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes festlegen. Artikel 6 Kehren Staatsangehörige in ihren Heimatstaat zurück, werden die im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Beurteilung, ob die für die Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenentschädigung erforderliche Mindestbeschäftigungsdauer erfüllt ist, und bei der Festsetzung der Bezugsdauer berücksichtigt. Artikel 7 (1) Grenzgänger erhalten bei Ganzarbeitslosigkeit Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenentschädigung in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet ihr Wohnsitz liegt. Bei der Beurteilung, ob die für die Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenentschädigung erforderliche Mindestbeschäftigungsdauer erfüllt ist, und bei der Festsetzung der Bezugsdauer werden im Wohnsitzstaat die im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt. (2) Die im Beschäftigungsland eingehobenen Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Grenzgänger werden an das Wohnsitzland der Grenzgänger unter Berücksichtigung des Verhältnisses des Aufwandes für Ganz- und Teilarbeitslosigkeit in Liechtenstein bzw. im Bundesland Vorarlberg überwiesen, wobei die Berechnung der in Österreich eingehobenen Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Grenzgänger auf Grund nachstehender Kriterien erfolgt: Jahresdurchschnittszahl der Grenzgänger, Prozentsatz des Arbeitslosenversicherungsbeitrages und pauschale Lohnsumme der Arbeitnehmer im Bundesland Vorarlberg. Die zuständigen Behörden übersenden einander jährlich einmal die diesbezüglichen Berechnungsunterlagen. (3) Grenzgängern werden Leistungen bei Teilarbeitslosigkeit bzw. wird Kurzarbeitsbeihilfe für Grenzgänger in dem Vertragsstaat und nach dessen Rechtsvorschriften gewährt, in dem sie der Versicherungspflicht bzw. der Beitragspflicht unterstellt sind oder freiwillig Beiträge entrichtet haben. Artikel 8 Auf die Bezugsdauer werden Zeiten, für die im anderen Vertragsstaat Leistungen erbracht wurden, so angerechnet, als ob diese Leistungen im Staat, in dem der Anspruch geltend gemacht wird, gewährt worden wären. Artikel 9 Einkünfte aus der Sozialen Sicherheit des anderen Vertragsstaates sind in gleicher Weise zu berücksichtigen, wie vergleichbare Leistungen aus der Sozialen Sicherheit des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Anspruch geltend gemacht wird. ABSCHNITT III VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN Artikel 10 Die Behörden der Vertrags Staaten leisten einander bei der Durchführung dieses Abkommens gegenseitige Hilfe in gleichem Umfang wie den innerstaatlichen Behörden. Die Hilfe ist mit Ausnahme der Barauslagen kostenlos.

29. Stück Ausgegeben am 18. Feber 1982 Nr. 76 517 Artikel 11 (1) Steuer- und Gebührenbefreiungen nach den Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung und die Sozialversicherung eines Vertragsstaates gelten auch gegenüber Personen und Dienststellen des anderen Vertragsstaates. (2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die in Durchführung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung. Artikel 12 Die mit der Durchführung der Arbeitslosenversicherung befaßten Dienststellen in beiden Vertragsstaaten verkehren bei der Durchführung dieses Abkommens miteinander und mit den Versicherten oder ihren Vertretern unmittelbar. Artikel 13 (1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten vereinbaren unmittelbar miteinander das Nähere über die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen, soweit sie ein gegenseitiges Einverständnis bedingen. Sie unterrichten einander über die zur Durchführung des Abkommens getroffenen Maßnahmen sowie über Änderungen und Ergänzungen ihrer Rechtsvorschriften, die seine Durchführung berühren. (2) Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens werden Verbindungsstellen eingerichtet. Verbindungsstellen sind: in Österreich das Landesarbeitsamt Vorarlberg, in Liechtenstein das Amt für Volkswirtschaft. Artikel 14 Hat die Arbeitslosenversicherung eines Vertragsstaates einer Person zu Unrecht Leistungen gewährt, so wird auf deren Ersuchen und zu deren Gunsten die Arbeitslosenversicherung des anderen Vertragsstaates den zu Unrecht gewährten Betrag von einer Nachzahlung oder von laufenden Zahlungen an den Berechtigten nach Maßgabe der für sie geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften einbehalten. ABSCHNITT IV ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUN- GEN Artikel 15 Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten. Entscheidungen, die vor Inkrafttreten getroffen wurden, werden durch dieses Abkommen nicht berührt. Artikel 16 Das beiliegende Schlußprotokoll ist Bestandteil dieses Abkommens. Artikel 17 (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in Vaduz ausgetauscht werden. (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden. Artikel 18 (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. (2) Tritt das Abkommen infolge Kündigung außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter, jedoch nicht länger als für die Dauer eines Jahres nach dem Außerkrafttreten. Artikel 19 Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt Ziffer 14 des Schlußprotokolles zum Abkommen vom 26. September 1968 *) zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein im Bereiche der Sozialen Sicherheit in der Fassung des Zusatzabkommens **) vom 16. Mai 1977 zu diesem Abkommen außer Kraft. ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. GESCHEHEN ZU WIEN, am 24. Juli 1981 in zwei Urschriften. Für die Republik Österreich: Willibald P. Pahr m. p. Für das Fürstentum Liechtenstein: Hans Brunhart m. p. SCHLUSSPROTOKOLL ZU DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN ÜBER DIE ARBEITSLOSENVERSICHERUNG Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossenen Abkommens über die Arbeitslosenversicherung geben die Bevoll- *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 72/1969 **) Kundgemacht in BGBl. Nr. 39/1978 43

518 29. Stück Ausgegeben am 18. Feber 1982 Nr. 77 mächtigten der beiden Vertragsstaaten die übereinstimmende Erklärung ab, daß über folgendes Einverständnis besteht: 1. Zu Artikel 3: Unter dem Ausdruck alle Grenzgänger" sind zu verstehen: a) Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, b) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 *) über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 **) zu diesem Abkommen, c) Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen. GESCHEHEN ZU WIEN, am 24. Juli 1981 in zwei Urschriften. Für die Republik Österreich: Willibald P. Pahr m. p. Für das Fürstentum Liechtenstein: Hans Brunhart m. p. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Jänner 1982 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 17 Abs. 2 am 1. April 1982 in Kraft. Kreisky 2. Zu Artikel 5: Unter Anspruch auf die Leistungen" sind insbesondere die Voraussetzungen, die Höhe, die Dauer, die anspruchsvernichtenden und die anspruchseinschränkenden Umstände sowie Rückforderungen dieser Leistungen zu verstehen. 3. Zu Artikel 6: Kehren österreichische Staatsangehörige, nachdem sie in Liechtenstein ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erschöpft haben, in ihren Heimatstaat zurück, so steht für den Anspruch auf Notstandshilfe die Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung der Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gleich. 4. Zu Artikel 7: Zeiten, für die ein Grenzgänger im Beschäftigungsland Beiträge entrichtet hat und für die demzufolge eine Beitragsüberweisung nach Absatz 2 erfolgt, sind auf die Anwartschaft von Karenzurlaubsgeld in Österreich anzurechnen. Geldleistungen aus Anlaß der Mutterschaft, die in Liechtenstein gewährt wurden, stehen dem Bezug von Wochengeld als Anspruchsvoraussetzung für das Karenzurlaubsgeld gleich. 5. Zu Artikel 9: Taggelder der liechtensteinischen obligatorischen Unfallversicherung sind dem österreichischen Krankengeld gleichzuhalten. ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Schlußprotokoll unterzeichnet. *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955 **) Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974 77. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Arbeitslosenversicherung *) Auf Grund des Artikels 13 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Arbeitslosenversicherung vom 24. Juli 1981 im folgenden als Abkommen bezeichnet haben die zuständigen Behörden, und zwar für die Republik Österreich: DER BUNDESMINISTER FÜR SOZIALE VERWALTUNG, vertreten durch Herrn Ministerialrat Mag. jur. Lothar Ullrich, für das Fürstentum Liechtenstein: DIE REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN, vertreten durch Herrn Dr. Benno Beck, zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart: Artikel 1 In dieser Vereinbarung werden die im Abkommen angeführten Ausdrücke in der dort festgelegten Bedeutung verwendet. Artikel 2 Den Nachweis, daß der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erschöpft ist, hat der Arbeitslose durch eine Bescheinigung des Amtes für Volkswirtschaft des Fürstentums Liechtenstein zu erbringen. ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 76/1982

29. Stück Ausgegeben am 18. Feber 1982 Nr. 77 519 Artikel 3 Beitragsüberweisungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens sind zu richten: in Österreich an das Bundesministerium für soziale Verwaltung in Wien, in Liechtenstein an das Amt für Volkswirtschaft in Vaduz. Artikel 4 1. Beitragsüberweisungen nach Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens sind jährlich wie folgt vorzunehmen: a) Eine Abschlagszahlung in der Höhe von 50 Prozent des Vorjahresbetrages wird bis Ende September des laufenden Jahres geleistet. b) Die Schlußabrechnung erfolgt bis Ende September des folgenden Jahres. Innerhalb derselben Frist wird auch der Saldo überwiesen. 2. Die Beitragsüberweisungen für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Abkommens erfolgen nach Artikel 9 a der Zweiten Zusatzvereinbarung *) vom 9. Juni 1977 zur Durchführungsvereinbarung zum Abkommen im Bereiche der Sozialen Sicherheit. Artikel 5 1. Beitragsüberweisungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens erfolgen in der Währung des Empfängerstaates. Maßgebend ist der Wechselkurs am Tage der Zahlung. 2. Jede Vertragspartei trägt allfällige bei ihr entstehende Überweisungsspesen. Artikel 6 1. Bei der Beurteilung, ob die für die Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenentschädigung erforderliche Mindestbeschäftigungsdauer erfüllt ist, und bei der Festsetzung der Bezugsdauer *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 40/1978 wird die vom Arbeitgeber des anderen Vertragsstaates ausgestellte Bescheinigung anerkannt, gleichgültig, ob hiefür das Formular des einen oder anderen Vertragsstaates verwendet wurde. 2. Ergeben sich auf liechtensteinischer Seite Zweifel über die Richtigkeit der Bescheinigung oder sind weitere Abklärungen erforderlich, so wendet sich das Amt für Volkswirtschaft an das zuständige Arbeitsamt in Österreich, sofern dieses nicht bekannt ist, an das Landesarbeitsamt Vorarlberg als Verbindungsstelle. 3. Ergeben sich auf österreichischer Seite Zweifel über die Richtigkeit der Bescheinigung oder sind weitere Abklärungen erforderlich, so wendet sich das österreichische Arbeitsamt an das Amt für Volkswirtschaft. 4. Darüber hinaus liefern sich die Verbindungsstellen gegenseitig auf Verlangen die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung eines Versicherten im anderen Vertragsstaat erforderlichen Auskünfte und Bescheinigungen, soweit sie dazu in der Lage sind. 5. Den Verbindungsstellen können weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens übertragen werden. Artikel 7 Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft. Geschehen zu Wien, am 16. Juni 1981, in zwei Urschriften. Für den Bundesminister für soziale Verwaltung: Mag. Ullrich m. p. Für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein: Dr. Beck m. p. Die vorstehende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 7 am 1. April 1982 in Kraft. Kreisky

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