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Transkript:

Ziegenberger Carneval Club e.v. SATZUNG 1 Name und Sitz 1. Der in Suhl gegründete Verein führt den Namen Ziegenberger Carneval Club e.v., abgekürzt ZCC e.v. 2. Der Ziegenberger Carneval Club e.v. (nachfolgend ZCC genannt), hat seinen Sitz in Suhl und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Suhl eingetragen. 3. Der Verein ist Mitglied im Bund Deutscher Karneval und dem Landesverband Thüringer Karneval Vereine. 4. Der Verein und seine Mitglieder verpflichten sich zur Anerkennung deren Satzungen und Beschlüsse. 2 Zweck und Aufgaben 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnittes der Abgabenordnung Steuerbegünstigte Zwecke, 51 ff AO. 2. Zweck des Vereins ist die Wahrung und Förderung karnevalistischen Brauchtums und die sportlichen Aktivitäten seiner Tänzerinnen und Tänzer in seiner ganzen Breite zu pflegen und zu fördern. 3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) Gestaltung karnevalistischer Veranstaltungen b) Pflege karnevalistischer und volkstümlicher Traditionen c) die Förderung der sportlichen Aktivitäten, hierzu unterhält der Verein eine Tanzsportabteilung, welcher die Tanzgruppen angehören d) die Förderung der Jugendarbeit als Träger der freien Jugendhilfe 4. Der Verein ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Das Vermögen des Vereins ist gemeinschaftliches Eigentum aller Mitglieder des Vereins. 5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 6. Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 7. Politische oder weltanschauliche Zwecke werden im Verein nicht verfolgt.

3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 4 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus: - ordentlichen Mitgliedern - Ehrenmitgliedern. 5 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 2. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreter/in. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der/die Antragsteller/in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. 3. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. Analog erfolgt die Aberkennung. 6 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. 1 2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten und nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. 3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden: - wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins - wegen Verstoßes gegen Ethik und Moral 4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Jahreshauptversammlung zulässig, sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absenden der Entscheidung erfolgen. Die Jahreshauptversammlung entscheidet endgültig.

5. Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen von mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind. 6. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden. 7 Rechte und Pflichten 1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. 2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und weiteren Ordnungen des Vereines zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. 3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages, sowie dessen Fälligkeit wird von der Jahreshauptversammlung beschlossen und in einer Finanzordnung geregelt. 8 Organe Die Organe des Vereins sind: - die Jahreshauptversammlung - der Vorstand - die Revisionskommission 9 Vorstand 1. Der Vorstand des Vereins wird in einer Stärke von 7 Mitgliedern gewählt und besteht aus: - den Präsidenten/in - den Vizepräsident/in - den Schatzmeister/in - 4 Mitgliedern des Vorstandes 2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/in, bei dessen/deren Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen. Er ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Jahreshauptversammlung zu berichten. Beim Ausscheiden

eines Vorstandsmitgliedes, ist der Vorstand berechtigt ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl kommissarisch zu berufen. 3. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten in Einzelvertretung vertreten. 4. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. 5. Findet sich vor Ablauf der Wahlperiode kein neuer Vorstand oder finden die erforderlichen Neuwahlen nicht rechtzeitig statt, so bleibt der Vorstand so lange im Am,t bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn in einer ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf der Wahlperiode des Vorstandes kein Nachfolger gewählt werden konnte 10 Jahreshauptversammlung 1. Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt. 2. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. 11 Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung Die Jahreshauptversammlung ist insbesondere zuständig für: - Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes - Entgegennahme des Berichtes des Schatzmeisters - Entgegennahme des Berichtes der Revisionskommission - Entlastung und Wahl des Vorstandes - Wahl der Revisionskommission - Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit - Beschlussfassung über den Haushaltsplan - Satzungsänderungen - Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluß von Mitgliedern in Berufungsfällen - Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung - Beschlussfassung über Anträge zur Auflösung des Vereins

12 Einberufung der Jahreshauptversamlung Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung und Anträge. Zwischen dem Tag der Ausgabe der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift schriftlich, mit einer Frist von 4 Wochen vor dem geplanten Termin der Jahreshauptversammlung, dem Vorstand mitgeteilt werden. 13 Ablauf und Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung 1. Die Jahreshauptversammlung wird von einem Versammlungsleiter geführt, der durch die anwesenden Mitglieder gewählt wird. Über die Jahreshauptversammlung wird Protokoll geführt, welches vom Versammlungsleiter und Schriftführer mit Unterschrift zu bestätigen ist. 2. Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiter/in. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich. 3. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung schriftlich bei dem/der Präsident/in des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind. 14 Stimmrecht und Wählbarkeit 1. Stimmrecht besitzen alle ordentlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 15 Revisionskommission 1. Die Revisionskommission besteht aus 3 Mitgliedern und wird durch die Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie wählen aus ihrer Mitte den/die Vorsitzende/n und den/die Stellvertreter/in. 2. Sie ist das Kontrollorgan des ZCC und prüft: - die Einhaltung der Geschäfts- und Rechnungsführung - die Einhaltung der Satzung - die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen

3. Sie ist berechtigt zur Erfüllung Ihrer Aufgaben in alle Akten und Schriftstücke des ZCC einzusehen und sich aus den Prüfungen ergebende Hinweise und Vorschläge zu unterbreiten und Auflagen zu erteilen. 4. Sie führt mindestens einmal jährlich eine schriftlich nachweisbare Revision durch. Sie hat das recht bei schwerwiegenden Verstößen eine gemeinsame Sitzung des Vorstandes und der Revisionskommission zu verlangen und dort die festgestellten Verstöße auszuwerten. 5. Sie ist nicht befugt Weisungen zu erteilen. Sie schlägt der Jahreshauptversammlung die Entlastung des Vorstandes vor. 16 Ordnungen Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung zu erlassen. Diese müssen mit einer 2/3 Mehrheit des Vorstandes beschlossen werden. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen zur Durchsetzung satzungsgemäßer Aufgaben beschließen. 17 Protokollieren von Beschlüssen Über die Beschlüsse des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist jeweils vom Präsidenten/in bzw. Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben. 18 Auflösung des Vereins 1. Bei der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Kulturamt der Stadt Suhl, der das Vermögen unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des karnevalistischen Brauchtums zu verwenden hat. 19 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Suhl, den 27. April 2001 Geändert mit Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 27.April 2007 Eingetragen im Vereinsregister am 13.07.2007 Geändert mit Beschluß der Jahreshauptversammlung vom 22. April 2016