Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften der Alfons W. Gentner Verlag GmbH & Co.

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1 Geltungsbereich. 3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von 14 Abs. 1 BGB.

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Transkript:

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften der Alfons W. Gentner Verlag GmbH & Co. KG 1. Geltungsbereich Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der Alfons W. Gentner Verlag GmbH & Co. KG (im Folgenden: Gentner ) gelten für sämtliche Anzeigen und Werbeaufträge (im Folgenden: Anzeigen ). Zusätzlich zu diesen AGB gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils geltende aktuelle Preisliste von Gentner. Anzeigenauftrag im Sinne dieser AGB ist dabei der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbetreibenden (im Folgenden: Auftraggeber ) oder sonstigen Inserenten einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung. Für die Veröffentlichung der Anzeige in elektronischen Medien, insbesondere dem Internet gelten die für Onlinegeschäfte gültigen AGB von Gentner. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers erkennt Gentner nicht an, es sei denn, Gentner hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 2. Vertragsschluss Anzeigen können telefonisch, per Post, per Fax, per E Mail sowie über das Internet aufgegeben werden. Der Vertrag kommt durch Annahme seitens von Gentner zustande. Neben einer ausdrücklichen Annahme in Form einer Auftragsbestätigung kann der Vertrag auch durch Rechnungsstellung zustande kommen. Die Mediadaten von Gentner stellen ausdrücklich kein rechtlich verbindliches Angebot dar. Es handelt sich dabei lediglich um Produktinformationen. 3. Ausgabe/Abruf der Anzeige Ein Anspruch des Auftraggebers auf Veröffentlichung der Anzeige in einer bestimmten Ausgabe oder an einer bestimmten Stelle der Ausgabe besteht nur bei einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Sofern Anzeigen nicht für eine bestimmte Ausgabe gebucht werden, sind Anzeigen im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 3 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abrufen. 4. Ausschluss von Mitbewerbern Der Ausschluss von Mitbewerbern bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung und ist grundsätzlich nur möglich für die gleiche oder gegenüberliegende Seite. 5. Rabattnachbelastung Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die Gentner nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem

gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass Gentner gegenüber zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich von Gentner liegend beruht. 6. Berechnung Bei der Errechnung der Abgabemengen werden Text Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen Millimeter umgerechnet. 7. Zeitpunkt für die Übersendung der Druckunterlagen/Erstellung von Druckunterlagen Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Anzeigendaten oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Die technischen Anforderungen für die Datenanlieferung in den Mediadaten von Gentner sind Bestandteil dieser AGB. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert Gentner unverzüglich Ersatz an. Gentner gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt. Die erforderlichen Druckunterlagen für Anzeigen (und Fremdbeilagen), die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig bei Gentner eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderung gegenüber der ursprünglich vereinbarten Ausführung hat der Auftraggeber zu bezahlen. 8. Probeabzüge Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Gentner berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzugs gesetzten Frist mitgeteilt werden. Geringe Farb und Tonwertabweichungen sind durch das Druckverfahren bedingt und stellen keinen Mangel dar. 9. Kenntlichmachung von Anzeigen Für die Unterbringung einer Anzeige im Textteil ist der Textteil Preis zu zahlen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche von Gentner mit dem Wort Anzeige oder Werbung deutlich kenntlich gemacht. 10. Stornierung Grundsätzlich können Anzeigen bis zum Anzeigenschluss storniert werden. Die Stornierung bedarf der Schriftform. Sonderwerbeformen wie Titelseiten und Umschlagseiten sind nicht stornierbar. 11. Ablehnung von Anzeigen

Gentner behält sich vor, Anzeigen auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses und insbesondere bei Anzeigen auf Titelseiten wegen ihres Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen von Gentner abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für Gentner unzumutbar ist. Dies gilt auch für Anzeigen, die bei Vertretern aufgegeben werden. Anzeigen sind für Gentner erst nach Vorlage des Anzeigenmotivs bzw. eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. 12. Haftung für Mängel Gentner haftet für Mängel grundsätzlich nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Abtretung dieser Ansprüche durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Mängelansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Sofern der Auftraggeber Verbraucher ist, verjähren Mängelansprüche zwei Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Offensichtliche Mängel müssen Gentner innerhalb von vier Wochen ab Erhalt der Rechnung und des Belegexemplars (sofern der Auftraggeber ein solches angefordert hat) mitgeteilt werden, alle übrigen Mängel innerhalb der geltenden Verjährungsfrist. Eine Haftung für Mängel hinsichtlich der elektronischen Lesbarkeit abgedruckter QR Codes ist ausgeschlossen. Bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder auf eine einwandfreie Ersatzanzeige aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt Gentner eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Erstanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. Hiervon ausdrücklich ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalspflichten) resultieren sowie Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Gentner, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen beruhen. Gleiches gilt für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Bei einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet Gentner bei leichter Fahrlässigkeit nur auf den vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Durchschnittsschaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

Eine Haftung von Gentner für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Fehlende oder fehlerhaft gedruckte Kontrollangaben ergeben keinen Anspruch des Auftraggebers, sofern nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart ist. 13. Rechnung/Zahlung Die Rechnungsbeträge sind in EURO ausgewiesen. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im Einzelfall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden entsprechend der jeweils gültigen aktuellen Preisliste gewährt. Gentner behält sich vor, aus begründetem Anlass, wie z.b. Neuaufnahme der Geschäftsbeziehung, Vorauszahlung zu verlangen. Gentner hat außerdem das Recht, die Ausführung der Anzeige bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungspreises zurückzustellen. Ebenso kann Gentner bei Zahlungsverzug des Auftraggebers die Ausführung weiterer Anzeigen bis zur vollständigen Zahlung zurückstellen. Die sich im Falle des Verzugs aus dem Gesetz ergebenden Ansprüche von Gentner bleiben unberührt. 14. Zahlungsverzug Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen im gesetzlichen Rahmen sowie die Einziehungskosten berechnet. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers ist Gentner berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen einer Werbeagentur gegenüber ihrem Auftraggeber betreffend die Insertion und eventuelle Zusatzkosten sind an Gentner abzutreten. Die Agentur ist ermächtigt, die abgetretene Forderung so lange einzuziehen, wie sie der vertragsmäßigen Zahlungspflicht Gentner gegenüber nachkommt. Gentner ist grundsätzlich berechtigt, die Abtretung offenzulegen und die Forderung selbst einzuziehen. 15. Aufrechnung; Zurückbehaltung Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von Gentner unbestritten sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich rechtlichen Sondervermögens, so ist die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von Gentner nicht anerkannter Gegenansprüche des Auftraggebers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen. 16. Anzeigenbeleg Gentner liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung von Gentner über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

17. Aufbewahrung von Druckunterlagen Die Pflicht von Gentner zur Aufbewahrung von Druckunterlagen erlischt 3 Monate nach der letzten Veröffentlichung der jeweiligen Anzeige. 18. Auflagenminderung Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder wenn eine Auflage nicht genannt ist die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres deutlich unterschritten wird. Eine deutliche Auflagenminderung und damit ein zur Preisminderung berechtigender Mangel ist nur dann anzunehmen, wenn sie mehr als 20 von Hundert beträgt. Darüber hinaus sind etwaige Preisminderungs und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, wenn Gentner den Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig in Kenntnis gesetzt hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte. Gentner behält sich vor, aus aktuellem Anlass Erscheinungstermine zu verschieben. Dem Auftraggeber erwachsen daraus keine Ansprüche gegenüber Gentner. 19. Verwertungsrechte Der Auftraggeber gestattet Gentner, seine Anzeigen online auf den Websites von Gentner und seiner Titel sowie ggf. als Bestandteil der e paper Ausgabe öffentlich zugänglich zu machen sowie offline (z.b. auf DVD, Papier Präsentationen) zu vervielfältigen und zu verbreiten. Hieraus erwachsen dem Auftraggeber keine Ansprüche gegenüber Gentner. 20. Chiffreanzeigen Bei Chiffreanzeigen wendet Gentner für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Gentner übernimmt darüber hinaus keine Haftung. Einschreibebriefe und Eilbriefe aus Chiffreanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verlust oder Verzögerung der Aushändigung sind ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die den Angeboten beigefügten Unterlagen, wie Originalzeugnisse usw. selbst an den jeweiligen Absender zurück zu senden. Gentner behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch des Chiffredienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten ist Gentner nicht verpflichtet. 21. Erfüllungsort/Gerichtsstand und Rechtswahl Erfüllungsort ist der Sitz von Gentner. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen Gentner und dem Auftraggeber ist Stuttgart, sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger von öffentlich rechtlichem Sondervermögen ist. Auf all diese Streitigkeiten findet unabhängig vom rechtlichen Grund ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN Kaufrechts, Anwendung.

22. Schlussbestimmungen Gentner erhebt zur Abwicklung des jeweiligen Vertrages Daten des Auftraggebers. Informationen zur Verarbeitung, Speicherung, Weitergabe und Löschung dieser Daten sind der Datenschutzerklärung von Gentner zu entnehmen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, so bleibt die Wirksamkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen unberührt. Gültig ab dem 01.12.2016