Klebeschäume "PUP WDVS 750" und "PUP 750 ETICS" zur Verklebung von EPS- Dämmstoffplatten in Wärmedämm-Verbundsystemen

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Zulassungsstelle Bauprodukte und Bauarten Bautechnisches Prüfamt Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Eine vom Bund und den Ländern gemeinsam getragene Anstalt des öffentlichen Rechts Mitglied der EOTA, der UEAtc und derwftao Datum: 25.07.2017 Geschäftszeichen: II 15-1.33.9-1670/1 Zulassungsnummer; Z-33.9-1670 Geltungsdauer vom: 25. Juli 2017 bis: 25. Juli 2022 Antragsteller: fischerwerke GmbH & Co. KG Klaus-Fischer-Straße 1 72178 Waldachtal Zulassungsgegenstand: Klebeschäume "PUP WDVS 750" und "PUP 750 ETICS" zur Verklebung von EPS- Dämmstoffplatten in Wärmedämm-Verbundsystemen Der oben genannte Zulassungsgegenstand wird hiermit allgemein bauaufsichtlich zugelassen. Diese allgemeine bauaufsichtliche Zulassung umfasst fünf Seiten und eine Anlage. I Kolonnenstraße 30 B D-10829 Berlin Tel.: +493078730-0 Fax: +493078730-320 I E-Mail: dibt@dibt.de www.dibt.de

Nr. Z-33.9-1670 Seite 2 von 5 25. Juli 2017 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Mit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ist die Verwendbarkeit bzw. Anwendbarkeit des Zulassungsgegenstandes im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen. Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ersetzt nicht die die Durchführung von Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheinigungen. Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbesondere privater Schutzrechte, erteilt. Hersteller und Vertreiber des Zulassungsgegenstandes haben, unbeschadet weiter gehender Regelungen in den "Besonderen Bestimmungen", dem Verwender bzw. Anwender des Zulassungsgegenstandes Kopien der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Verfügung zu stellen und darauf hinzuweisen, dass die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung an der Verwendungsstelle vorliegen muss. Auf Anforderung sind den beteiligten Behörden Kopien der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Verfügung zu stellen. Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine auszugsweise Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des Deutschen s. Texte und Zeichnungen von Werbeschriften dürfen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nicht widersprechen. Übersetzungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung müssen den Hinweis "Vom Deutschen nicht geprüfte Übersetzung der deutschen Originalfassung" enthalten. Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich erteilt. Die Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung können nachträglich ergänzt und geändert werden, insbesondere, wenn neue technische Erkenntnisse dies erfordern. Z35556.17 1.33.9-1670/1

DIßt Nr. Z-33.9-1670 Seite 3 von 5 25. Juli 2017 II BESONDERE BESTIMMUNGEN 1 Zulassungsgegenstand und Anwendungsbereich Die Klebeschäume "PUP WDVS 750" und "PUP 750 ETICS" sind auf der Baustelle zu verarbeitende einkomponentige Polyurethan-Schäume zur Verklebung von Dämmplatten aus expandiertem Polystyrol (EPS-Platten) in allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Wärmedämm-Verbundsystemen (WDVS). Die PUR-Klebeschäume dürfen nur bei den WDVS eingesetzt werden, bei denen die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung den Einsatz ausdrücklich zulässt. Der Anwendungsbereich der mit den PUR-Klebeschäumen hergestellten WDVS richtet sich nach den Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung das jeweilige WDVS. 2 Bestimmungen das Bauprodukt 2.1 Eigenschaften und Zusammensetzung Die PUR-Klebeschäume müssen die im Prüf- und Überwachungsplan'' aufgeführten Eigen schaften einhalten. Weitere Eigenschaften sowie die Zusammensetzung der PUR-Klebeschäume müssen mit den beim Deutschen hinterlegten Angaben bzw. der Rezeptur über einstimmen. 2.2 Herstellung, Verpackung, Transport, Lagerung und Kennzeichnung 2.2.1 Herstellung, Verpackung, Transport und Lagerung Die PUR-Klebeschäume müssen werksseitig hergestellt und in druckstabilen Behältern zusammen mit dem die Verarbeitung erforderlichen Zubehör auf die Baustelle geliefert werden. Die PUR-Klebeschäume müssen nach den Angaben des Herstellers gelagert werden. 2.2.2 Kennzeichnung Der Klebeschaumbehälter muss vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) gemäß dem 21 (4) MBO entsprechenden landesrechtlichen Regelungen sowie der einschlägigen landesrechtlichen Übereinstimmungszeichen-Verordnung gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 2.3 erfüllt sind. Auf dem Klebeschaumbehälter sind außerdem anzugeben: - Handelsbezeichnung - Verwendbarkeitszeitraum - Lagerungsbedingungen Die Kennzeichnung nach der geltenden Fassung der Gefahrstoffverordnung bzw. der CLP-Verordnung (EG) 1272/2008 ist zu beachten. Der Prüf- und Überwachungsplan ist beim Deutschen Bautechnil< hinterlegt und wird der Fremdüberwachung eingeschalteten Stelle vom Antragsteller zur Verfügung gestellt. die Z35556.17 1.33.9-1670/1

Nr. Z-33.9-1670 Seite 4 von 5 25. Juli 2017 2.3 Übereinstimmungsnachweis 2.3.1 Allgemeines Die Bestätigung der Übereinstimmung der PUR-Klebeschäume mit den Bestimmungen dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung muss jedes Herstellwerk mit einem Übereinstimmungszertifikat auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle und einer regelmäßigen Fremdüberwachung einschließlich einer Erstprüfung der Klebeschäume nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erfolgen. Für die Erteilung des Übereinstimmungszertifikates und die Fremdüberwachung einschließ lich der dabei durchzuführenden Produktprüfung hat der Hersteller der Klebeschäume eine hier anerkannte Zertifizierungsstelle sowie eine hier anerkannte Überwachungsstelle einzuschalten. Die Erklärung, dass ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat der Hersteller durch Kenn zeichnung mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben. Dem Deutschen ist von der Zertifizierungsstelle eine Kopie des von ihr erteilten Übereinstimmungszertifikates zur Kenntnis zu geben. 2.3.2 Werkseigene Produktionskontrolle In jedem Herstellwerk ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durchzu führen. ünter werkseigener Produktionskontrolle wird die vom Hersteller vorzunehmende kontinuierliche Überwachung der Produktion verstanden, mit der dieser sicherstellt, dass die von ihm hergestellten Bauprodukte den Bestimmungen dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung entsprechen. Die werkseigene Produktionskontrolle muss mindestens die im Prüf- und Überwachungsplan zu dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung enthaltenen Maßnahmen einschließen. Der Prüf- und Überwachungsplan wurde zwischen dem Antragsteller und dem Deutschen vereinbart und ist im Zusammenhang mit dem vom Hersteller betrie benen werkseigenen Produktionskontrollsystem festgelegt und beim Deutschen hinterlegt. Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen und auszu werten. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: - Bezeichnung des Bauprodukts bzw. des Ausgangsmaterials und der Bestandteile - Art der Kontrolle oder Prüfung - Datum der Herstellung und der Prüfung des Bauprodukts bzw. des Ausgangsmaterials oder der Bestandteile - Ergebnis der Kontrollen und Prüfungen und, soweit zutreffend, Vergleich mit den Anforderungen - Unterschrift des die werkseigene Produktionskontrolle Verantwortlichen Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der die Fremdüber wachung eingeschalteten Überwachungsstelle vorzulegen. Sie sind dem Deutschen und der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzu legen. Bei ungenügendem Prüfergebnis sind vom Hersteller unverzüglich die erforderlichen Maß nahmen zur Abstellung des Mangels zu treffen. Bauprodukte, die den Anforderungen nicht entsprechen, sind so zu handhaben, dass Verwechslungen mit übereinstimmenden ausge schlossen werden. Nach Abstellung des Mangels ist - soweit technisch möglich und zum Nachweis der Mängelbeseitigung erforderlich - die betreffende Prüfung unverzüglich zu wiederholen. 235556,17 1.33.9-1670/1

Nr.Z-33.9-1670 Seite 5 von 5 I 25. Juli 2017 2.3.3 Fremdüberwachung In jedem Herstellwerk ist die werkseigene Produktionskontrolle durch eine Fremdüber wachung regelmäßig zu überprüfen, mindestens jedoch zweimal jährlich. Im Rahmen der Fremdüberwachung ist eine Erstprüfung der Klebeschäume durchzuführen. Es sind mindestens die im Prüf- und Überwachungsplan festgelegten Prüfungen durchzu führen, Die Probenahme und Prüfungen obliegen jeweils der anerkannten Überwachungs stelle. Die Ergebnisse der Zertifizierung und Fremdüberwachung sind mindestens fünf Jahre aufzu bewahren. Sie sind von der Zertifizierungsstelle bzw. der Überwachungsstelle dem Deutschen und der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. 3 Bestimmungen Entwurf und Bemessung Für den Entwurf und die Bemessung gelten die Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung das jeweilige WDVS. 4 Bestimmungen die Ausführung Die in Anlage 1 angegebenen Bestimmungen die Ausführung sind einzuhalten, sofern die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des WDVS keine anders lautenden Bestimmungen enthält. Der Ausführende ist verpflichtet, sich beim Antragsteiler über alle erforderlichen Einzel heiten, die eine einwandfreie Verarbeitung der Klebeschäume notwendig sind, zu unter richten. Anja Rogsch Referatsleiterin BegJatrSIg V üeatscbes Z35556.17 1.33.9-1670/1

Nr. Z-33.9-1670 vom 25. Juli 2017 Deutsches Bestimmungen die Ausführung Anlage 1 Verarbeitungsbedingungen Die Temperatur der Dämmplatten und des Untergrundes darf +30 C nicht überschreiten. Verarbeitungstemperatur Unterste Untergrund- und Lufttemperatur; +5 C Oberste Untergrund- und Lufttemperatur: +30 C Gebindetemperatur: +10 C bis +25 C; optimal 20 C Verarbeitungszeit Materialzubereitung Verbrauch Applikation Lagerbedingungen Weitere Hinweise Die Offenzeit des Klebeschaums Korrekturarbeiten beträgt ca. 10 min. Diese Zeit kann abhängig von den Witterungsverhältnissen variieren. Die Dose fest auf das Pistolengewinde aufschrauben und mit der Pistole nach unten ca. 20-mal kräftig aufschütteln. Während der Verarbeitung ist das Gebinde in regelmäßigen Abständen von 1-2 Stunden ebenfalls ca. 20-mal kräftig aufschütteln. Der Materialverbrauch ist abhängig von Verarbeitung, Untergrund und Konsistenz. Die angegebene Ergiebigkeit dient der Orientie rung. Für genaue Ergiebigkeit eventuell Probeverklebung durch führen Es sind die Gebrauchshinweise der Montagepistole zu beachten. Während der Offenzeit von ca. 10 min müssen die Platten, z. B. mit einer Richtlatte, nachjustiert werden. Die Dämmplatten dürfen nicht an die Wand geklopft werden. Kühl (frostfrei), trocken und aufrecht lagern. Ideale Lagertemperatur: ca. 20 C. Eine zusätzliche Befestigung der Dämmplatten kann je nach Unter grund erforderlich sein. Z21963.17 1.33.9-1670/1