AKTENSTÜCKE DER 25. LANDESSYNODE NR. 82

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Transkript:

AKTENSTÜCKE DER 25. LANDESSYNODE NR. 82 S c h r e i b e n des Kirchensenates betr. Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die kirchliche Bestätigung von Religionslehrkräften Hannover, 10. April 2017 Als Anlage übersenden wir den Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die kirchliche Bestätigung von Religionslehrkräften mit Begründung und Synopse. Der Kirchensenat In Vertretung: Dr. Springer Anlagen

AKTENSTÜCK NR. 82 SEITE 2 Anlage Entwurf Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die kirchliche Bestätigung von Religionslehrkräften Vom Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenates das folgende Kirchengesetz beschlossen: 1 Das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die kirchliche Bestätigung von Religionslehrkräften vom 17. Juni 2006 (Kirchl. Amtsbl. S. 94), zuletzt geändert durch die Verordnung mit Gesetzeskraft des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zur Änderung des Kirchengesetzes der Konföderation über die kirchliche Bestätigung von Religionslehrkräften vom 12. Dezember 2011 (Kirchl. Amtsbl. S. 260), in Verbindung mit dem Kirchengesetz zu dem Vertrag über die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 17. Dezember 2013 (Kirchl. Amtsbl. S. 186), geändert durch Kirchengesetz vom 16. Dezember 2014 (Kirchl. Amtsbl. S. 144), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden die Wörter der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen gestrichen und nach dem Wort Religionslehrkräften die Angabe (Vokationsgesetz) angefügt. 2. In 2 wird das Wort schulformbezogen gestrichen und der Punkt am Ende durch die Wörter für die Schulform, für die ein dafür qualifizierender Abschluss erworben wurde. ersetzt. 3. 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter in der beantragten Schulform gestrichen. bb) In Nummer 4 wird das Wort Einführungstagung durch das Wort Vokationstagung ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3. d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und das Wort eingeführt wird durch das Wort eingesegnet ersetzt.

AKTENSTÜCK NR. 82 SEITE 3 4. 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe 3 Abs. 4 durch die Angabe 3 Abs. 3 ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 durch die Wörter 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort max. durch die Wörter bis zu ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe 3 Abs. 4 durch die Angabe 3 Abs. 3 ersetzt. d) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: (4) Lehrkräften mit abgeschlossener staatlicher oder staatlich anerkannter Ausbildung zum Lehramt, die evangelischen Religionsunterricht fachfremd erteilen sollen, kann auf Antrag für bis zu drei Jahre eine befristete Unterrichtsbestätigung erteilt werden, wenn 1. die Voraussetzungen nach 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 vorliegen oder wenn sie Mitglied einer Kirche nach 3 Abs. 3 sind und die Voraussetzung nach 3 Abs. 1 Nr. 3 vorliegt, 2. die Lehrkräfte bereit sind, an religionspädagogischen Fortbildungen teilzunehmen. Die befristete Unterrichtsbestätigung gilt in beschränktem Umfang an der Schule, an der fachfremd unterrichtet werden soll. Sie gilt nicht für den evangelischen Religionsunterricht in der gymnasialen Oberstufe. 5. 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: Im Fall einer Erklärung gegenüber der Schulleitung nach Nummer 1 leitet diese die Erklärung an die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen weiter.. b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4. c) Der neue Satz 3 wird wie folgt neu gefasst: Die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen stellt das Erlöschen gegenüber der Lehrkraft in einem schriftlichen, mit Gründen versehenen Bescheid fest. 2 (1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Februar 2018 in Kraft. (2) Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, das Kirchengesetz über die kirchliche Bestätigung von Religionslehrkräften in der geänderten Fassung neu bekannt zu machen. Hannover, den Der Kirchensenat der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers

AKTENSTÜCK NR. 82 SEITE 4 Begründung: A. Allgemeiner Teil I. Anlass der Gesetzesänderung Bisher sind die Fragen von Vokation und Widerruflicher Unterrichtsbestätigung für Religionslehrkräfte im Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die kirchliche Bestätigung von Religionslehrkräften in der Fassung vom 17. Juni 2006 (KABl. S. 94), geändert am 01. März 2008 (KABl. S. 26), geändert am 5. August 2011 (KABl. S. 141), zuletzt geändert am 12. Dezember 2011 (KABl S. 260) geregelt. Nach dem Wegfall der Synode der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen muss jede Gliedkirche der Konföderation bei einer notwendigen Gesetzesänderung ein eigenes Änderungsgesetz beschließen. Da Religionslehrkräfte aber Beamtinnen bzw. Beamte oder Angestellte des Landes Niedersachsen sind, ist für die fünf Gliedkirchen hier weiterhin eine gleichlautende Gesetzgebung notwendig. Der Rat der Konföderation hat in seiner Sitzung am 13. Februar 2017 den von der Geschäftsstelle vorgelegten Änderungsentwurf beraten und beschlossen: Der Rat empfiehlt den Kirchenleitungen, das Gesetz in der Fassung mit den vorstehenden Änderungen in die Frühjahrssynoden einzubringen und nach dem jeweiligen Verfahren entsprechend zu beschließen und zum 1. Februar 2018 in Kraft treten zu lassen. Inhaltlich ist es aufgrund der 10jährigen Praxis erforderlich, die Regelungen für Lehrkräfte, die das Fach Evangelische Religion fachfremd unterrichten, neu zu fassen. Bei den Vokationstagungen für Lehrkräfte, die Evangelische Religion fachfremd unterrichten möchten, wird deutlich, wie gering die Kenntnisse und die Sprachfähigkeit von zunehmend mehr Lehrkräften über den eigenen Glauben sind. Insbesondere in der Grundschule wird das Fach fachfremd unterrichtet und zugleich konfessionell-kooperativ. Die dafür notwendigen Kenntnisse in der katholischen Konfession und die steigende theologische Differenzierungsleistung ist fachfremd für immer weniger Lehrkräfte zu leisten. Durch die Einführung des Faches Islamische Religion und die zunehmend multireligiös und weltanschaulich differenziert geprägte schulische Situation sind die Anforderung an die Unterrichtenden in diesem Fach stark gestiegen. Hinzuweisen ist auch darauf, dass im EKD- Kontext nur in Niedersachsen das Fach Evangelische Religion fachfremd und d.h. ohne eine abgeschlossene Weiterbildung unterrichtet werden darf. In dieser Situation ist es nach Auffassung der Schulreferentinnen und referenten der Konföderation geboten, hier zu veränderten Rahmenbedingungen zu kommen und langfristig für eine Qualifikation der Lehrkräfte, die dieses Fach, ohne dass sie eine Fakultas dafür aus dem Studium mitbringen, zu sorgen. Bisher gibt es in Zusammenarbeit mit dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ) und dem Religionspädagogischen Institut in Loccum (RPI) zweijährige Weiterbildungsmaßnahmen für die Sekundarstufe I, für die Sekundarstufe II und die Berufsbildende Schule. Dies wird nun erweitert um die Weiterbildungsmaßnahmen für die Primarstufe, und alle Weiterbildungsmaßnahmen werden in Zusammenarbeit mit Universitäten zukünftig mit der Fakultas im Fach Evangelische Religion abschließen. Dazu kommt das ebenfalls zweijährige Fernstudium Evangelische Theologie der Universität Hildesheim, mit dem die Fakultas für alle Schulformen erworben werden kann. Damit sind die Voraussetzungen von Weiterbildungsangeboten für alle Schulformen gegeben.

AKTENSTÜCK NR. 82 SEITE 5 II. Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen Das Fernstudium Evangelische Theologie wird von der Universität Hildesheim und vom Land Niedersachsen finanziert; für die Weiterbildungskurse des NLQ stellt das RPI Dozentinnen und Dozenten zur Verfügung, weitere Kosten trägt das Land. Damit fallen für die Kirchen im Haushalt der Konföderation keine weiteren Kosten an. B. Im Einzelnen 1. zur Überschrift: Hier wird zum einen nachvollzogen, dass das Gesetz zukünftig ein Gesetz der der jeweiligen Kirche der Konföderation sein wird. In der Diskussion 2006 schien es angemessen zu sein, anstelle des eigentlich üblichen Begriffs Vokation den Begriff Kirchliche Bestätigung zu verwenden. Es hat sich mittlerweile der Begriff Vokation klar gegenüber dem der kirchlichen Bestätigung durchgesetzt, so dass er nun in Klammern ergänzt werden sollte. Zu Nummer 2: Der bisher verwandte Begriff schulformbezogen gibt immer wieder Anlass zu Missverständnissen. Lehrkräfte unterrichten nicht immer an der Schulform, für die sie eine Fakultas erworben haben. Schulformbezogen kann dann auch so verstanden werden, dass die Vokation für die Schulform erteilt wird, an der die Lehrkräfte zum Zeitpunkt der Verleihung der Vokation tätig sind. Dies ist aber nicht die Intention. Es geht um die Schulform, für die eine Fakultas erworben wurde. Die neue Formulierung für die Schulform, für die ein dafür qualifizierender Abschluss erworben wurde ist eindeutig nur in diesem Sinne zu verstehen. Zu Nummer 3: Auch 3 Absatz 1 wird in Nummer 2 zur Vermeidung von Missverständnissen in der beantragten Schulform gestrichen. In Satz 4 wird der Begriff Einführungstagung, der sich in der Verwendung nicht durchgesetzt hat, durch den mittlerweile gebräuchlichen Begriff Vokationstagung ersetzt. In 3 Abs. 2 wird bisher geregelt, dass eine Lehrkraft mit abgeschlossener staatlicher oder staatlich anerkannter Ausbildung dauerhaft fachfremd das Fach Evangelische Religion unterrichten kann. Dies soll wie unter I. begründet zukünftig nicht mehr möglich sein, sondern eine Lehrkraft kann zukünftig fachfremd nur eine befristete Unterrichtsbestätigung erhalten (so neu in 4 Abs. 4). Durch den Wegfall von Abs. 2 wird der Abs. 5 zum Abs. 4. In Abs. 4 neu wird die mittlerweile übliche Praxis aufgegriffen, die Lehrkräfte für ihren Dienst als Religionslehrkräfte einzusegnen und nicht nur einzuführen. Zu Nummer 4: Die Änderungen der Absätze 1-3 sind redaktioneller Natur. Absatz 4 ist neu. Religionsunterricht sollte in der Schule nur dann fachfremd unterrichtet werden, wenn keine Lehrkraft mit Fakultas dafür zur Verfügung steht. In diesem Fall muss es weiterhin möglich sein, dass der Unterricht fachfremd erteilt wird, um die Erteilung des Faches sicherzustellen. Dies soll aber nur befristet möglich sein, auch um die Möglichkeit auszuschließen, dass eine Lehrkraft dauerhaft z.b. als Klassenleiterin bzw. Klassenleiter das Fach fachfremd unterrichtet. Die Befristung auf drei Jahre ist sach-

AKTENSTÜCK NR. 82 SEITE 6 gerecht. Sollten an einer Schule dauerhaft nicht ausreichend Lehrkräfte für das Fach Evangelische Religion zur Verfügung stehen oder die Lehrkraft dauerhaft dieses Fach unterrichten wollen, ist es erforderlich, an einer Weiterbildung zum Erwerb der Fakultas teilzunehmen. Das Land stellt die entsprechenden Angebote durch die Weiterbildungsmaßnahmen von NLQ und RPI sowie das Fernstudium an der Universität Hildesheim zur Verfügung. Dadurch, dass es nicht mehr möglich sein wird, das Fach Evangelische Religion dauerhaft fachfremd zu unterrichten, werden Lehrkräfte, die die Fakultas für dieses Fach besitzen, dieses entsprechend häufiger erteilen, was vielfach ihr Wunsch ist, bzw. die Schulleitungen werden verstärkt darauf achten, Lehrkräfte für dieses Fach für ihre Schule zu gewinnen. Damit wird insgesamt die Qualität des Faches, die für seine Akzeptanz an Schule von hoher Bedeutung ist, gestärkt. In der gymnasialen Oberstufe wird die fachfremde Erteilung von Religionsunterricht somit nicht mehr möglich sein. Zu Nummer 5: Die Ergänzung stellt sicher, dass die Schulleitung künftig die Konföderation darüber informiert, wenn eine Lehrkraft gegenüber der Schulleitung die Erklärung abgibt, keinen evangelischen Religionsunterricht mehr erteilen zu wollen. So ist gewährleistet, dass die Konföderation in allen Fällen Kenntnis erlangt, unabhängig davon, gegenüber welcher Stelle die Lehrkraft sich erklärt.

Synopse zum Kirchengesetz über die kirchliche Bestätigung von Religionslehrkräften (Vokationsgesetz) Bisherige Fassung Neue Fassung Änderungsgesetzentwurf Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die kirchliche Bestätigung von Religionslehrkräften vom 17. Juni 2006 (Kirchl. Amtsbl. S. 94), zuletzt geändert am 12. Dezember 2011 (Kirchl. Amtsbl. S. 260) Kirchengesetz über die kirchliche Bestätigung von Religionslehrkräften (Vokationsgesetz) Vom Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die kirchliche Bestätigung von Religionslehrkräften Vom Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenates das folgende Kirchengesetz beschlossen: 1 Das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die kirchliche Bestätigung von Religionslehrkräften vom 17. Juni 2006 (Kirchl. Amtsbl. S. 94), zuletzt geändert die Verordnung mit Gesetzeskraft des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zur Änderung des Kirchengesetzes der Konföderation über die kirchliche Bestätigung von Religionslehrkräften vom 12. Dezember 2011 (Kirchl. Amtsbl. S. 260), in Verbindung mit dem Kirchengesetz zu dem Vertrag über die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 17. Dezember 2013 (Kirchl. Amtsbl. S. 186), geändert durch Kirchengesetz vom 16. Dezember 2014 Kirchl. Amtsbl. S. 144), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden die Worte der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen gestrichen und nach dem Wort Religionslehrkräften die Angabe (Vokationsgesetz) angefügt.

Präambel Evangelischer Religionsunterricht in Niedersachsen wird in den öffentlichen Schulen gemäß Art. 7 Abs. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen der Konföderation erteilt. Die damit gegebene Mitverantwortung der Kirchen der Konföderation für den evangelischen Religionsunterricht in Niedersachsen umfasst auch die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Lehrkräften, die im Religionsunterricht tätig sind. Für die Organisation der Zusammenarbeit zwischen den Religionslehrkräften und den Kirchen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen beschließt die Synode das folgende Kirchengesetz: 1 Kirchliche Bestätigung (1) Lehrkräfte, die nicht in einem kirchlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, benötigen für die Erteilung von evangelischem Religionsunterricht eine kirchliche Bestätigung. (2) Mit der kirchlichen Bestätigung verpflichten sich die Kirchen der Konföderation, die Lehrkräfte durch begleitende Fortbildungsmaßnahmen, durch das Angebot von persönlicher Begleitung und Beratung und Präambel Evangelischer Religionsunterricht in Niedersachsen wird in den öffentlichen Schulen gemäß Art. 7 Abs. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen der Konföderation erteilt. Die damit gegebene Mitverantwortung der Kirchen der Konföderation für den evangelischen Religionsunterricht in Niedersachsen umfasst auch die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Lehrkräften, die im Religionsunterricht tätig sind. Für die Organisation der Zusammenarbeit zwischen den Religionslehrkräften und den Kirchen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen beschließt die Synode das folgende Kirchengesetz: 1 Kirchliche Bestätigung (1)Lehrkräfte, die nicht in einem kirchlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, benötigen für die Erteilung von evangelischem Religionsunterricht eine kirchliche Bestätigung. (2) Mit der kirchlichen Bestätigung verpflichten sich die Kirchen der Konföderation, die Lehrkräfte durch begleitende Fortbildungsmaßnahmen, durch das Angebot von persönlicher Begleitung und Beratung und durch Bereitstellung von didaktischen

durch Bereitstellung von didaktischen und methodischen Hilfen zu unterstützen. (3) Die Bestimmungen über die Beauftragung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in einem kirchlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Erteilung von Religionsunterricht bleiben unberührt. 2 Formen der kirchlichen Bestätigung Die kirchliche Bestätigung verleiht die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen auf Antrag schulformbezogen unbefristet als Vokation ( 3), als befristete Unterrichtsbestätigung ( 4) oder als widerrufliche Unterrichtsbestätigung ( 5). 3 Vokation (1) Eine Vokation wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, 2. eine abgeschlossene staatliche Ausbildung zum Lehramt mit Lehrbefähigung für das Fach evangelische Religion in der beantragten Schulform oder eine staatlich anerkannte und methodischen Hilfen zu unterstützen. (3) Die Bestimmungen über die Beauftragung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in einem kirchlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Erteilung von Religionsunterricht bleiben unberührt. 2 Formen der kirchlichen Bestätigung Die kirchliche Bestätigung verleiht die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen auf Antrag unbefristet als Vokation ( 3), als befristete Unterrichtsbestätigung ( 4) oder als widerrufliche Unterrichtsbestätigung ( 5) für die Schulform, für die ein dafür qualifizierender Abschluss erworben wurde. 3 Vokation (1) Eine Vokation wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, 2. eine abgeschlossene staatliche Ausbildung zum Lehramt mit Lehrbefähigung für das Fach evangelische Religion oder eine staatlich anerkannte Zertifikation oder ein abgeschlossener, von den beteiligten Kirchen anerkannter Weiterbildungslehrgang, 2. In 2 wird das Wort schulformbezogen gestrichen und der Punkt am Ende durch die Wörter für die Schulform, für die ein dafür qualifizierender Abschluss erworben wurde. ersetzt. 3. 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter in der beantragten Schulform gestrichen. bb) In Nummer 4 wird das Wort Einführungstagung durch das Wort Vokationstagung ersetzt.

Zertifikation oder ein abgeschlossener, von den beteiligten Kirchen anerkannter Weiterbildungslehrgang, 3. die Bereitschaft, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen der Konföderation zu erteilen, 4. in der Regel die Teilnahme an einer Einführungstagung, die von den Kirchen der Konföderation durchgeführt wird. 3. die Bereitschaft, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen der Konföderation zu erteilen, 4. in der Regel die Teilnahme an einer Vokationstagung, die von den Kirchen der Konföderation durchgeführt wird. (2) Lehrkräften mit abgeschlossener staatlicher oder staatlich anerkannter Ausbildung zum Lehramt, die evangelischen Religionsunterricht fachfremd erteilen wollen und an einer kirchlichen Qualifikationsmaßnahme teilgenommen haben, wird eine Vokation erteilt, b) Absatz 2 wird aufgehoben. 1. wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 Nrn. 1 und 3 vorliegen, 2. wenn Sie Mitglied einer Kirche nach Abs. 4 sind und die Voraussetzung nach Abs. 1 Nr. 3 vorliegt. (3) Die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen erkennt eine von anderen Gliedkirchen der Evangelischen Kirchen in Deutschland erteilte Vokation in der Regel an. (4) Lehrkräfte, die 1. der Selbständigen Evang.-Luth. Kirche Sprengel Nord, 2. der Evang.-methodistischen Kirche Distrikt Hamburg, (2) Die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen erkennt eine von anderen Gliedkirchen der Evangelischen Kirchen in Deutschland erteilte Vokation in der Regel an. (3) Lehrkräfte, die 1. der Selbständigen Evang.-Luth. Kirche Sprengel Nord, 2. der Evang.-methodistischen Kirche Distrikt Hamburg, c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

3. dem Bund evang.-reformierter Kirchen Deutschlands, 4. der Evang.-altreformierten Kirche in Niedersachsen oder 5. der Herrnhuter Brüdergemeine Neugnadenfeld angehören, wird eine Vokation erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 vorliegen. (5) Lehrkräfte, denen die Vokation erteilt worden ist, können in einem Gottesdienst eingeführt werden. 4 Befristete Unterrichtsbestätigung (1) Für die Dauer der praktischen Ausbildungsphase ist eine befristete Unterrichtsbestätigung erforderlich für 1. Lehrkräfte, bei denen die Voraussetzungen nach 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 vorliegen, 2. Lehrkräfte, die Mitglied in einer Kirche nach 3 Abs. 4 sind und bei denen die Voraussetzung nach 3 Abs. 1 Nr. 3 vorliegt. 3. dem Bund evang.-reformierter Kirchen Deutschlands, 4. der Evang.-altreformierten Kirche in Niedersachsen oder 5. der Herrnhuter Brüdergemeine Neugnadenfeld angehören, wird eine Vokation erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 vorliegen. (4) Lehrkräfte, denen die Vokation erteilt worden ist, können in einem Gottesdienst gesegnet werden. 4 Befristete Unterrichtsbestätigung (1) Für die Dauer der praktischen Ausbildungsphase ist eine befristete Unterrichtsbestätigung erforderlich für 1. Lehrkräfte, bei denen die Voraussetzungen nach 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 vorliegen, 2. Lehrkräfte, die Mitglied in einer Kirche nach 3 Abs. 3 sind und bei denen die Voraussetzung nach 3 Abs. 1 Nr. 3 vorliegt. d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und das Wort eingeführt durch das Wort gesegnet ersetzt. 4. 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe 3 Abs. 4 durch die Angabe 3 Abs. 3 ersetzt. (2) Lehrkräfte, die einer christlichen Kirche angehören, aber die Voraussetzungen nach 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 sowie Abs. 4 nicht erfüllen, kann die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen für die praktische Ausbildungsphase im Vorbereitungsdienst eine befristete Unterrichtsbestätigung auf Antrag erteilen. (2) Lehrkräfte, die einer christlichen Kirche angehören, aber die Voraussetzungen nach 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 sowie Abs. 3 nicht erfüllen, kann die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen für die praktische Ausbildungsphase im Vorbereitungsdienst eine befristete Unterrichtsbestätigung auf Antrag erteilen.. b) In Absatz 2 werden die Wörter 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 durch die Wörter 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 ersetzt.

(3) Lehrkräften kann bei Aufnahme ihrer Tätigkeit im Dienst des Landes Niedersachsen eine befristete Unterrichtsbestätigung für max. drei Jahre erteilt werden, wenn 1. die Voraussetzungen nach 3 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 vorliegen, 2. die Lehrkräfte Mitglied einer Kirche nach 3 Abs. 4 sind und die Voraussetzungen nach 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 vorliegen. (3) Lehrkräften kann bei Aufnahme ihrer Tätigkeit im Dienst des Landes Niedersachsen eine befristete Unterrichtsbestätigung für bis zu drei Jahre erteilt werden, wenn 1. die Voraussetzungen nach 3 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 vorliegen, 2. die Lehrkräfte Mitglied einer Kirche nach 3 Abs. 3 sind und die Voraussetzungen nach 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 vorliegen. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort max. durch die Wörter bis zu ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe 3 Abs. 4 durch die Angabe 3 Abs. 3 ersetzt. (4) Lehrkräften mit abgeschlossener staatlicher oder staatlich anerkannter Ausbildung zum Lehramt, die evangelischen Religionsunterricht fachfremd erteilen sollen, kann auf Antrag für bis zu drei Jahre eine befristete Unterrichtsbestätigung erteilt werden, wenn 1. die Voraussetzungen nach 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 vorliegen oder wenn sie Mitglied einer Kirche nach 3 Abs. 3 sind und die Voraussetzung nach 3 Abs. 1 Nr. 3 vorliegt, 2. die Lehrkräfte bereit sind, an religionspädagogischen Fortbildungen teilzunehmen. Die befristete Unterrichtsbestätigung gilt in beschränktem Umfang an der Schule, an der fachfremd unterrichtet werden soll. Sie gilt nicht für den evangelischen Religionsunterricht in der gymnasialen Oberstufe. d) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: (4) Lehrkräften mit abgeschlossener staatlicher oder staatlich anerkannter Ausbildung zum Lehramt, die evangelischen Religionsunterricht fachfremd erteilen sollen, kann auf Antrag für bis zu drei Jahre eine befristete Unterrichtsbestätigung erteilt werden, wenn 1. die Voraussetzungen nach 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 vorliegen o- der wenn sie Mitglied einer Kirche nach 3 Abs. 3 sind und die Voraussetzung nach 3 Abs. 1 Nr. 3 vorliegt, 2. die Lehrkräfte bereit sind, an religionspädagogischen Fortbildungen teilzunehmen. Die befristete Unterrichtsbestätigung gilt in beschränktem Umfang an der Schule, an der fachfremd unterrichtet werden soll. Sie gilt nicht für den evangelischen Religionsunterricht in der gymnasialen Oberstufe.

5 Widerrufliche Unterrichtsbestätigung Lehrkräften, die Mitglieder einer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Niedersachsen angehörenden evangelischen Kirche sind oder einer anderen evangelischen Freikirche angehören, kann eine jederzeit widerrufliche Unterrichtsbestätigung erteilt werden, wenn sie 1. die Voraussetzungen nach 3 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 4 erfüllen und 2. sich verpflichten, sich jeglicher Sonderlehren zu enthalten. Besondere Vereinbarungen der Kirchen der Konföderation mit einzelnen Freikirchen über die Erteilung von Religionsunterricht bleiben unberührt. 6 Erlöschen, Widerruf der kirchlichen Bestätigung (1) Die kirchliche Bestätigung erlischt, wenn 1. die Lehrkraft gegenüber der Schulleitung oder der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen erklärt, nicht mehr bereit zu sein, evangelischen Religionsunterricht zu erteilen, oder 2. die Kirchenmitgliedschaft der Lehrkraft durch Austritt oder Ausschluss endet. 5 Widerrufliche Unterrichtsbestätigung Lehrkräften, die Mitglieder einer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Niedersachsen angehörenden evangelischen Kirche sind oder einer anderen evangelischen Freikirche angehören, kann eine jederzeit widerrufliche Unterrichtsbestätigung erteilt werden, wenn sie 1. die Voraussetzungen nach 3 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 4 erfüllen und 2. sich verpflichten, sich jeglicher Sonderlehren zu enthalten. Besondere Vereinbarungen der Kirchen der Konföderation mit einzelnen Freikirchen über die Erteilung von Religionsunterricht bleiben unberührt. 6 Erlöschen, Widerruf der kirchlichen Bestätigung (1) Die kirchliche Bestätigung erlischt, wenn 1. die Lehrkraft gegenüber der Schulleitung oder der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen erklärt, nicht mehr bereit zu sein, evangelischen Religionsunterricht zu erteilen, oder 2. die Kirchenmitgliedschaft der Lehrkraft durch Austritt oder Ausschluss endet.

Das Erlöschen ist gegenüber der Lehrkraft in einem schriftlichen, mit Gründen versehenen Bescheid festzustellen. In diesem ist auch der Zeitpunkt des Erlöschens zu bestimmen. (2) Die kirchliche Bestätigung kann widerrufen werden, wenn festgestellt wird, dass der Unterricht nicht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen erteilt wird. (3) Das Erlöschen oder der Widerruf der kirchlichen Bestätigung werden der zuständigen Schulbehörde angezeigt. Die betroffene Lehrkraft darf ab dem Zeitpunkt des Erlöschens oder der Bekanntgabe des Widerrufs keinen Religionsunterricht mehr erteilen. Im Fall einer Erklärung gegenüber der Schulleitung nach Nummer 1 leitet diese die Erklärung an die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen weiter. Die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen stellt das Erlöschen gegenüber der Lehrkraft in einem schriftlichen, mit Gründen versehenen Bescheid fest. In diesem ist auch der Zeitpunkt des Erlöschens zu bestimmen. (2) Die kirchliche Bestätigung kann widerrufen werden, wenn festgestellt wird, dass der Unterricht nicht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen erteilt wird. (3)Das Erlöschen oder der Widerruf der kirchlichen Bestätigung werden der zuständigen Schulbehörde angezeigt. Die betroffene Lehrkraft darf ab dem Zeitpunkt des Erlöschens oder der Bekanntgabe des Widerrufs keinen Religionsunterricht mehr erteilen. 7 Verwaltungsbestimmungen Die Geschäftsstelle der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen wird ermächtigt, die zu diesem Kirchengesetz erforderlichen Verwaltungsbestimmungen zu erlassen. 7 Verwaltungsbestimmungen Die Geschäftsstelle der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen wird ermächtigt, die zu diesem Kirchengesetz erforderlichen Verwaltungsbestimmungen zu erlassen.

8 In-Kraft-Treten; Übergangsbestimmungen (1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. November 2006 in Kraft 2 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Februar 2018 in Kraft. (2) Für Lehrkräfte, die die Voraussetzungen nach 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 erfüllen, gilt die Vokation als erteilt, wenn sie 1. die Lehrbefähigung für das Fach evangelische Religion in Niedersachsen vor dem 1. November 2006 erworben haben, oder 2. mit abgeschlossener staatlicher oder staatlich anerkannter Ausbildung zum Lehramt die Lehrbefähigung in Niedersachsen vor dem 1. November 2006 erworben und evangelischen Religionsunterricht in Niedersachsen fachfremd bis zum 31. Oktober 2006 länger als ein Jahr erteilt haben. (3) Vor dem 1. November 2006 erteilte unbefristete Unterrichtsbestätigungen sind von diesem Zeitpunkt an widerruflichen Unterrichtsbestätigungen gleichgestellt.