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27. März 2002 ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN der Klenk & Sohn Versorgungsanlagenbau GmbH 1. Geltung der Einkaufsbedingungen Auf die gesamte Beziehung der Klenk & Sohn Versorgungsanlagenbau GmbH (nachfolgend: KLENK ) mit dem Lieferanten finden ausschließlich die folgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen ( Einkaufsbedingungen ) Anwendung. Mit der Annahme einer Bestellung von KLENK durch den Lieferanten, spätestens mit Lieferung der bestellten Ware, erkennt der Lieferant die alleinige Verbindlichkeit dieser Einkaufsbedingungen an. Sollte der Lieferant entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen verwenden, so ist deren Anwendbarkeit gegenüber KLENK ausgeschlossen, auch wenn KLENK ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder der Lieferant zu erkennen gibt, nur zu seinen Bedingungen liefern zu wollen. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten. 2. Vertragsschluss 2.1. Bestellungen von KLENK sind nur verbindlich, wenn sie in schriftlicher Form abgegeben werden. Mündliche oder telefonische Bestellungen sind nicht verbindlich und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Ebenso bedürfen Ergänzungen, Abänderungen der Bestellungen sowie Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

- 2-2.2. Bestellungen von KLENK nach Ziffer 2.1. sind vom Lieferanten innerhalb von [10] Tagen [nach dem Datum der Bestellung/nach Eingang der Bestellung] schriftlich anzunehmen. Eine inhaltlich von der Bestellung abweichende Auftragsbestätigung stellt ein neues Angebot dar und muss von KLENK schriftlich angenommen werden. In keinem Fall gilt das Schweigen von KLENK als Anerkennung einer inhaltlich abweichenden Auftragsbestätigung. 3. Lieferung, Lieferunterlagen 3.1. Vereinbarte Liefertermine sind dann erfüllt, wenn der Liefergegenstand zu dem vorgesehenen Zeitpunkt bei KLENK oder dem von ihr angegebenen Bestimmungsort (Lieferadresse) [in der vereinbarten Menge] eingegangen ist. Unbeschadet der Rechte aus Ziffer 3.2. behält KLENK sich jedoch das Recht vor, nach freiem Ermessen eine Verlängerung dieser Termine zu gewähren. 3.2. Der Lieferant hat KLENK unverzüglich und unter Angabe des Grundes und der vermutlichen Dauer von allen Umständen schriftlich zu unterrichten, die eine termingerechte Lieferung beeinträchtigen könnten, sobald diese Umstände erkennbar werden. Bei einer Überschreitung der vereinbarten Lieferfristen behält sich KLENK vor, nach den gesetzlichen Bestimmungen von dem Vertrag [durch schriftliche Erklärung] zurückzutreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

- 3-3.3. Bei Lieferungsunterbrechung infolge unvorhersehbarer Ereignisse wie höherer Gewalt, Kriegsausbruch oder Naturkatastrophen und sonstiger außerhalb des Einflussbereiches des Lieferanten liegender und von ihm nicht zu vertretender unabwendbarer und schwerwiegender Ereignisse sind die Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Vertragspflichten befreit. Die Parteien sind verpflichtet, nach Treu und Glauben ihre gegenseitigen Vertragspflichten den veränderten Verhältnissen anzupassen; dies kann bedeuten, dass KLENK auch nach Beseitigung der Störung auf die restlichen Lieferungen entweder verzichtet oder die Fortsetzung der Lieferung zu von ihr zu bestimmenden Konditionen verlangen darf. 3.4. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der Verschlechterung des Liefergegenstandes trägt bis zu ihrem Eintreffen an der vereinbarten Lieferadresse der Lieferant. Die Lieferadresse ist der Erfüllungsort. 3.5. [Jeder Lieferung hat der Lieferant ein doppeltes Inhaltsverzeichnis mit folgenden Angaben beizulegen: Tag der Bestellung, Auftragsnummer, sonstige in der Bestellung geforderte Kennzeichnungen, Anzahl der gelieferten Gegenstände. Ein Duplikat dieses Verzeichnisses ist KLENK mit separater Post zuzusenden. Teillieferungen sind nur mit der ausdrücklichen Genehmigung von KLENK gestattet. Mehrkosten, die KLENK durch Nichtbeachtung ihrer Versandvorschriften entstehen, werden dem Lieferanten in Rechnung gestellt.] 3.6. KLENK kann die Verpackungs- und Versandart bestimmen. Tut sie dies nicht, ist der Lieferant verpflichtet, die für KLENK günstigste und geeignetste handelsübliche Versand- und Verpackungsmöglichkeit zu wählen.

- 4-3.7. [Transportverpackungen sowie Verkaufs- und Umverpackungen sind auf Wunsch von KLENK jederzeit von dem Lieferanten kostenlos zurückzunehmen, für den Fall wiederkehrender Belieferungen bei der nächsten Anlieferung.] 4. Zahlungsbedingungen 4.1. Der jeweils in der Bestellung ausgewiesene Preis für die Lieferung des Liefergegenstandes ist ein Festpreis und gilt für die Lieferung frei Lieferadresse. Er schließt Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstige Nebenkosten sowie Umsatzsteuer ein. 4.2. Die Zahlung der Rechnungsbeträge erfolgt nach Wahl von KLENK innerhalb von [10] Tagen mit [2%] Skonto oder innerhalb von [30] Tagen netto, sofern nichts anderes vereinbart ist. Diese Fristen beginnen mit dem Tag des Einganges der Rechnung bei KLENK, jedoch nicht vor erfolgter Lieferung des Liefergegenstandes. Im Fall nicht rechtzeitiger Zahlung ist KLENK mittels schriftlicher Mahnung in Verzug zu setzen. 4.3. [Befindet sich KLENK in Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, Verzugszins in Höhe von [5] Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.] 4.4. [Die Rechnungen des Lieferanten sind in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Bestell- Nummer an KLENK getrennt von der Lieferung einzureichen. Sie müssen im Wortlaut genau mit der Bestellung übereinstimmen und Nummer, Tag und sonstige Kennzeichen der Bestellung enthalten.]

- 5-4.5. KLENK ist berechtigt, gegen die Forderungen, die der Lieferant gegen sie hat, mit allen Forderungen aufzurechnen, die KLENK gegen den Lieferanten zustehen. 4.6. Die Aufrechnung des Lieferanten mit von KLENK bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. 5. Eigentumsübergang Das Eigentum an den vom Lieferanten gelieferten Liefergegenständen geht erst bei vollständiger Bezahlung der Kaufpreisforderung des Lieferanten durch KLENK auf diese über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen. 6. Gewährleistung 6.1. Die Beschaffenheit der Liefergegenstände und die Einstandspflicht (Garantie) des Lieferanten für ihre Beschaffenheit richten sich nach den jeweiligen Vereinbarungen der Parteien. Der Lieferant wird die Liefergegenstände dementsprechend frei von Sach- und Rechtsmängeln liefern. Die Liefergegenstände werden im Übrigen dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik und allen anwendbaren Sicherheitsvorschriften entsprechen.

- 6-6.2. KLENK hat die erhaltenen Liefergegenstände unverzüglich auf mögliche Fehler oder Qualitätsabweichungen zu untersuchen. Offenkundige Mängel sind unverzüglich, spätestens [8] Tage nach Eingang der Lieferung, verborgene Mängel unverzüglich, spätestens [4] Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. 6.3. Bei einem Verstoß des Lieferanten gegen seine Pflichten nach Ziffer 6.1. (insbesondere zur sach- und rechtsmängelfreien Lieferung der Liefergegenstände) bestimmen sich die Rechte von KLENK [insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz] sowie die anwendbare Verjährungsfrist nach den gesetzlichen Bestimmungen. 6.4. Zusätzlich zu den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Ziffer 6.3.) ist KLENK berechtigt, auf Kosten des Lieferanten den Mangel des Liefergegenstandes selbst zu beseitigen [oder gegen einen anderweitig geschaffenen Ersatz auszuwechseln], sofern besondere Eilbedürftigkeit (z.b. Gefahr in Verzug) besteht, die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder sonst KLENK unzumutbar ist, oder der Lieferant selbst dem Verlangen von KLENK auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt. 6.5. Die Verjährungsfrist läuft nicht während der Dauer einer Nachbesserung. Für Ersatzliefergegenstände beginnt mit ihrer Anlieferung eine eigenständige neue gesetzliche Verjährungsfrist zu laufen. [Die Verjährung von Mängelansprüchen ist gehemmt, solange nach rechtzeitiger Mängelrüge durch KLENK der Lieferant nicht schriftlich die Mängelrüge endgültig zurückgewiesen oder den Mangel für beseitigt erklärt hat.] 6.6. Die Annahme der Lieferung und die Zahlung gelten nicht als Anerkenntnis ordnungsgemäßer Lieferung.

- 7-7. Produkthaftung 7.1. Soweit der Lieferant einen durch ein fehlerhaftes Produkt verursachten Schaden zu vertreten hat, stellt er KLENK von den Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei. 7.2. Der Lieferant ist verpflichtet, sich gegen die mit der Produkthaftung für die von ihm gelieferten Liefergegenstände verbundenen Risiken in angemessener Höhe zu versichern und KLENK den Versicherungsschutz auf Verlangen in geeigneter Form nachzuweisen. Sollte trotz schriftlicher Aufforderung hierzu der Versicherungsschutz nicht innerhalb von zwei Wochen nachgewiesen werden, ist KLENK berechtigt, eine solche Versicherung auf Kosten des Lieferanten abzuschließen. 8. Geheimhaltung von Unterlagen von KLENK 8.1. An Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Berechnungen, Materialien, Modellen, Entwürfen, Mustern, Werkzeugen, Vorrichtungen und sonstigen Hilfsmitteln, Gegenständen oder Unterlagen (nachfolgend: Gegenstände ) von KLENK behält KLENK sich alle ihre Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von KLENK Dritten nicht zugänglich gemacht werden, nicht vervielfältigt oder zu anderen als den von KLENK bestimmten Zwecken benutzt werden. Sie sind ausschließlich für die Ausführung von Bestellungen von KLENK zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie KLENK auf deren Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Der Lieferant hat die Gegenstände sorgfältig zu behandeln und getrennt aufzubewahren.

- 8-8.2. Die Parteien verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Kenntnisse und Angaben, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. 8.3. Alle in Ziffer 8.1. genannten Gegenstände sind auf Verlangen von KLENK, solange sie sich im Besitz des Lieferanten befinden, von diesem auf seine Kosten gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. 8.4. Der Lieferant verpflichtet sich, von ihm eingesetzte Unterlieferanten zur Einhaltung der Bestimmungen in den Ziffern 8.1. bis 8.3. zu verpflichten. 9. Schutzrechte 9.1. Der Lieferant haftet für alle Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen Dritter (nachstehend Schutzrechte ) in der Bundesrepublik Deutschland [ggf. weitere Lieferländer einfügen] ergeben. 9.2. Der Lieferant stellt KLENK und ihre Abnehmer auf schriftliches Anfordern von allen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung solcher Schutzrechte frei. Etwaige Lizenzgebühren trägt der Lieferant. 9.3. Die Ziffern 9.1. und 9.2. finden keine Anwendung, soweit der Lieferant den Liefergegenstand nach Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichzusetzenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben von KLENK hergestellt hat und er nicht erkennen konnte, dass mit dem von ihm entwickelten Liefergegenstand Schutzrechte verletzt würden.

- 9-9.4. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich gegenseitig unverzüglich nach Bekanntwerden von Verletzungsrisiken und angeblichen Schutzrechtsverletzungen zu unterrichten, um entsprechenden Haftungsansprüchen entgegenzuwirken. 10. Schlussbestimmungen 10.1. Die Weitergabe der Bestellung an Dritte einschließlich der Abtretung der sich daraus ergebenden Rechte und Forderungen bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung von KLENK. 10.2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. 10.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Einkaufsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. 10.4. Für die Beziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG). 10.5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von KLENK. KLENK ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.