Anmeldung zum Tulpensonntagszug

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Transkript:

Anmeldung zum Tulpensonntagszug am 03. März 2019 in Haaren Anmeldeschluss: 04.02.2019 Was die Kluser Pappmule sich wünschen:.. tolles Wetter.. tolle Stimmung bei den Teilnehmern und am Straßenrand.. tolle Karnevalsmusik Wir Kluser Pappmule haben eine große Bitte an alle Zugteilnehmer: Bei der Zugaufstellung und während des Umzuges kommt es seit einigen Jahren immer häufiger zu Beschwerden der Anwohner. Wir möchten alle Zugteilnehmer bitten, leere Behältnisse wie Flaschen, Dosen, Kartons usw. auch wieder mitzunehmen und nicht am Straßenrand oder in den Vorgärten zu entsorgen. Wir bitten Euch um Mithilfe, damit auch weiterhin in Haaren ein toller Karnevalszug stattfinden kann. Gleichfalls bitten wir, die Musikauswahl entsprechend der Veranstaltung zu gestalten. Rückmeldungen aus dem Publikum bestärken unsere Wahrnehmung, dass zum Straßenkarneval auch Karnevalsmusik gehört. Auch bei immer strengeren Auflagen, welche Ihr den zum Download bereitstehenden Unterlagen entnehmen könnt, erhoffen wir uns in Haaren wieder einen schönen Karnevalszug mit vielen Teilnehmern. Vielen Dank für Euer Verständnis und Euren Beitrag. Eure Kluser Pappmule. Norbert Verboket Zugleiter Für dringende Rückfragen Norbert Verboket Kluser Pappmule Tel. 02452/9244909

Formular: Zuganmeldung Wagen 1 An den KV Kluser Pappmule z.h. Susanne Reinhardt Belderath 20 52525 Waldfeucht-Haaren Zuganmeldung -Karnevalswagen- zum Karnevalszug der Kluser Pappmule am Sonntag, den 03.03.2019: (bitte vollständig in Druckschrift ausfüllen/ Anmeldeschluss: 04.02.2019) Wagenverantwortlicher: Name: Vorname: Straße: PLZ/Ort : Tel.Nr.: Mobil.: E-Mail: Name der Gruppe: Motto im Karnevalszug: Voraussichtliche Personenanzahl: Der Wagen wird an folgender Adresse gebaut: Wir nehmen am Karnevalssonntag noch am darauffolgenden weiteren Karnevalszug teil: ab Uhr in (Wird von uns für die Vergabe der Zugnummern benötigt!) Die Aufstellungsstrecke sowie die Zug-Nr. werden in der Woche vor Karneval per E-Mail mitgeteilt., den Unterschrift Wagenverantwortlicher:

Formular: Zuganmeldung Wagen 2 Richtlinien für Wagenbauer: Für den Wagenbau gibt das Straßenverkehrsamt die Richtlinien vor. Das Formular Richtlinien Wagenbau (Anlagen 1 & 3) standen zum Download bereit. Wir haben die Richtlinien sorgfältig gelesen und werden diese berücksichtigen. Unterschrift Wagenverantwortlicher:. Wir bitten insbesondere um Beachtung folgender Punkte und Neuerungen: GEMA: Die Abwicklung der Gebührenbegleichung übernimmt jede Gruppe eigenverantwortlich. Die GEMA-Gebührenordnung findet sich unter: www.gema.de Zu nutzen ist hier das Formular Musiknutzung Karnevalvereine Auszufüllen sind: Seite 1 Angaben zum Ansprechpartner Seite 3 Musikumzüge, wer möchte Einzugsermächtigung Wir versichern, die Gema-Anmeldung ordnungsgemäß unter Angabe wahrer Tatsachen durchgeführt zu haben. Unterschrift Wagenverantwortlicher: Wir benötigen zurück: 1. diese Zuganmeldung (unterschrieben) 2. Informationsblatt des Wagenbauers (Anlage 1), komplett ausgefüllt und unterschrieben mit den erforderlichen Belegen (wie TÜV, Bescheinigung der Versicherung ) 3. Formular Wagenbegleitung/Musikverantwortlicher (Anlage 2/unterschrieben) 4. Kopie der GEMA-Anmeldung (runterzuladen unter www.gema.de) Wir erklären, dass sämtliche vorbenannten Unterlagen der Anmeldung beigefügt sind und dass Kopien den Originalen Entsprechen., den Unterschrift Wagenverantwortlicher: Für Rückfragen stehen zur Verfügung: Herr Norbert Verboket (Zugleiter): 02452/9244909 (ab 17.00 Uhr) Frau Susanne Reinhardt: 0162/9265641

Erklärung des Wagenbauers Anlage 1 Motto oder Namen der Gruppe: Zugwagen-Nr.: Teilnahme am Umzug in: am: eingesetzte Fahrzeuge (Kennzeichen der Zugmaschine/n): Anhänger (Kennzeichen oder Fahrzeugident.-Nummer des Anhängers): Vor- und Zuname des Wagenbauers: Anschrift (PLZ, Ort, Straße): Telefon (mobil): E-Mail-Adresse: Während des Umzuges werden PERSONEN auf dem Fahrzeug Anhänger befördert. Während des Umzuges werden keine Personen befördert. Folgende Unterlagen sind beigefügt: Kopie des/der Fahrzeugscheine(s) (der Zulassungsbescheinigung Teil I) Gutachten zum Einsatz von Fahrzeugen bei Brauchtumsveranstaltungen des Techn. Überwachungsvereins (TÜV) (Zum Erfordernis eines Gutachtens siehe Rückseite) Kopie der Betriebserlaubnis des Anhängers Bestätigung der Versicherung, dass beim artfremden Einsatz der Zugmaschine Versicherungsschutz gewährt wird (Ort, Datum) (Unterschrift des Wagenbauers) Wenn kein Gutachten des TÜV erforderlich ist, ist die folgende Erklärung abzugeben. Ich erkläre, dass durch die oben aufgeführte Fahrzeugkombination - die zugelassenen Maße und Gewichte durch Um-, Auf- oder Erweiterungsbauten nicht überschritten werden und - die Verkehrssicherheit nicht in sonstiger Weise tangiert wird. Außerdem wurde die Fahrzeugkombination - nicht wesentlich verändert. (Wesentliche Veränderungen sind insbesondere Änderungen an Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit besonderen Vorschriften unterliegen, wie Zugeinrichtungen, Bremsen, Lenkung, sowie An- und Aufbauten, durch die die nach den Fahrzeugpapieren (Zulassung oder Betriebserlaubnis) zulässigen Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte überschritten werden.) (Ort, Datum) (Unterschrift des Wagenbauers) Zur Kenntnis genommen und bestätigt. (Stempel Karnevalsgesellschaft/Veranstalter) (Unterschrift des Veranstalters)

1 Anlage 2 Wir weisen auf folgende neuen öffentlichen Bestimmungen hin: 1. Auf jedem am Umzug teilnehmenden Fahrzeug ist ein Feuerlöscher mitzuführen. 2. Alle für den Umzug genehmigten Fahrzeugkombinationen sind während des Umzuges so mit Ordnern zu sichern, dass keine Personen zwischen oder unter die Fahrzeuge gelangen können.die Ordner sind als solche mit einer Warnweste mit Reflektoren kenntlich zu machen und müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Genuss von alkoholischen Getränken durch die Ordner hat während der Tätigkeit zu unterbleiben. Die Anzahl der erforderlichen Ordner richtet sich nach der Aus-/Aufbauart des jeweiligen Zugfahrzeuges bzw. Anhängers. Bei seitlich komplett verkleideten Zugfahrzeugen bzw. Anhängern genügt ein Ordner je Fahrzeug und Seite, bei frei zugänglichen Achsen/Rädern ist an jedem Rad ein Ordner zu stellen (4-8 Ordner je Kombination). Die im Folgenden namentlich benannten Personen erklären, die Ordnertätigkeit unter Einhaltung der Auflagen zu übernehmen: Nr. Name Anschrift Unterschrift 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 3. Für die Musikanlage ist eine verantwortliche Person zu benennen, welche dafür Sorge trägt, dass Lautstärke der Musikanlage vor, während und nach dem Umzug 90db(A) nicht Übersteigt. Maßgeblich ist der Messwert in fünf Metern Entfernung zum nächsten Lautsprecher.

2 Folgende Person erklärt, die Verantwortung für die Musikanlage unter Einhaltung der Auflagen zu übernehmen: Name Anschrift Unterschrift Insgesamt bestätigen wir, allen Anweisungen des Veranstalters Folge zu leisten., den Unterschrift (Wagenverantwortlicher)

Anlage 3 Anmerkungen und Auszüge aus dem Verkehrsblatt (Heft 15-2000) und den Unfallverhütungsvorschriften, die für Anhänger zum Einsatz auf Brauchtumsveranstaltungen (Karneval) Anwendung finden 1. Fahrgestell-Nummer Die Fahrgestell-Nummer (Rahmen-Nummer) ist zur eindeutigen Identifizierung des Fahrzeuges freizulegen. Sie ist üblicherweise vorne rechts im Rahmen oder im Bereich des Drehschemels eingeschlagen. Sollte sie fehlen (z.b. bei selbst hergestellten Fahrzeugen), so kann eine Rahmen-Nummer von der örtlichen TÜV-Prüfstelle zugeteilt werden. 2. Räder und Reifen Auf Beschädigungen der Räder, Radlager und Reifen ist zu achten. Die Radmuttern sind auf festen Sitz hin zu prüfen. 3. Bremsausrüstung Die Fahrzeuge müssen entsprechend den Vorschriften der StVZO grundsätzlich mit einer Betriebsbremse und einer Feststellbremse ausgerüstet sein. Defekte Bremsanlagen müssen instandgesetzt werden. Es wird unterstellt, dass die vorgeschriebene Bremsverzögerung bei einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h erreicht wird, wenn der Bremsweg vom Zeitpunkt der Bremsbetätigung bis zum Stillstand der Fahrzeugkombination 9,1 m nicht übersteigt. 4. Einschlagbegrenzung Besteht bei Fahrzeugen mit Drehschemellenkung Kippgefahr (Aufbauhöhe, Schwerpunkt, Aufbaugewicht usw.) oder werden Personen befördert, so ist der Lenkeinschlag auf +60 Grad bezogen auf die Geradeausstellung zu begrenzen. Die Schrauben des Drehkranzes sind auf festen Sitz hin zu prüfen. Die Federung der Achsen darf nicht gebrochen sein. 5. Verbindungseinrichtungen Die Verbindungseinrichtungen (Anhängerkupplung, Zugdeichsel oder Zuggabel) müssen sich im Originalzustand befinden. Ist dies aus aufbautechnischen Gründen nicht möglich, so sollte vor einer Änderung die nächstgelegene TÜV-Prüfstelle eingeschaltet werden. Die Zugeinrichtung ist auf festen Sitz hin zu prüfen. Verbogene oder gerissene Zugeinrichtungen müssen aus sicherheitstechnischen Gründen ausgetauscht werden. 6. Personenbeförderung Fahrzeuge, auf denen während der Veranstaltung Personen befördert werden sollen, müssen mit rutschfesten und sicheren Stehflächen, Haltevorrichtungen, Geländer bzw. Brüstungen und Ein- bzw. Ausstiegen in Anlehnung an die Unfallverhütungsvorschriften ausgerüstet sein. Die Brüstungsmindesthöhe beim Mitführen von stehenden Personen beträgt 1000 mm. Beim Mitführen von sitzenden Personen oder Kindern (z. B. Kinderprinzenwagen) ist eine Mindesthöhe von 800 mm ausreichend. Seite 1 von 2 bitte wenden

Ein- und Ausstiege sollten möglichst hinten, bezogen auf die Fahrtrichtung, angeordnet sein. Auf keinen Fall dürfen sich Ein- und Ausstiege zwischen zwei miteinander verbundenen Fahrzeugen befinden. Sie müssen fest am Fahrzeug angebracht sein. Leitern und Treppen sind mit ausreichenden Haltegriffen oder Geländern zu versehen und dürfen seitlich nicht über die Fahrzeugumrisse hinausragen. Nach Möglichkeit sollten folgende Richtwerte im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden: Stufenaufstiege: Abstand der untersten Stufe vom Boden: max. 500 mm Abstand der Stufen: max. 400 mm Auftrittstiefe (Stufenfläche) der Stufen: mind. 80 mm Fußraumtiefe: mind. 150 mm Auftrittsbreite der Stufen: mind. 300 mm Grifflänge: mind. 150 mm Abstand Oberkante Haltegriff von der obersten Stufe mind. 900 mm Leiteraufstiege: Abstand der untersten Sprosse vom Boden: max. 500 mm Abstand der Sprossen: max. 280 mm Auftrittstiefe der Sprossen: mind. 20 mm Fußraumtiefe: mind. 150 mm Holmabstand: mind. 300 mm Haltemöglichkeit am oberen Ende der Leiter, Höhe mind. 1000 mm 7. Zulässige Höchstgeschwindigkeit Die Fahrzeuge müssen hinten für die zulässige Fahrgeschwindigkeit (für An- und Abfahrt) gekennzeichnet sein. Sie kann auf 25 km/h oder auf 6 km/h (z. B. bei Fahrzeugen mit kritischem Aufbau) festgelegt werden. 8. Aufbau Alle Fahrzeugaufbauten müssen fest und sicher angebracht sein. Der Aufbau darf keine scharfkantigen Bauteile aufweisen. Kanten und Ecken müssen deshalb einen Abrundungsradius von 2,5 mm besitzen. Beträgt die Aufbaubreite mehr als 2,75 m, so ist diese vorne und hinten durch Warntafeln nach 51 c StVZO (423 mm x 423 mm) zu kennzeichnen. Damit keine Personen unter das Fahrzeug gelangen können, sollte der Seitenschutz nicht höher als 300 mm von der Fahrbahnoberfläche angebracht sein. Für die Sicherung der gelenkten vorderen Räder bietet sich eine am Drehkranz befestigte Verplankung an. 9. Zugmaschine Anhänger dürfen nur hinter solchen Zugfahrzeugen mitgeführt werden, die hierfür geeignet sind. Bei der Durchführung von Bremsproben im öffentlichen Straßenverkehr sind wenig frequentierte Straßen oder Flächen zu nutzen. 10. Technische Überprüfung Vor Vorführung zur technischen Überprüfung ist das Leergewicht des aufgebauten Anhängers zu ermitteln. Ein geeignetes Zugfahrzeug muss zur technischen Überprüfung zur Verfügung stehen. Eine Grube dient zur Besichtigung des Fahrgestells. Seite 2 von 2

Besondere Hinweise für Wagenbauer Das Straßenverkehrsamt Heinsberg ist als Genehmigungsbehörde zuständig für die Umzüge im Stadtgebiet Wassenberg sowie in den Gemeinden Gangelt, Selfkant und Waldfeucht. Die übrigen 6 Städte des Kreises sind sogenannte Mittlere Kreisangehörige Städte ; dort ist das jeweilige Ordnungsamt für die Genehmigung von Umzügen selbst zuständig. Die nachfolgenden Feststellungen und Hinweise betreffen ausdrücklich das Genehmigungsverfahren für die Umzüge meines o.a. Zuständigkeitsbereiches! Der Straßenkarneval in der vergangenen Session ist ohne mir bekannte größere Probleme durchgeführt und beendet worden. Bevor die Planungen zur neuen Session beginnen, möchte ich Sie als verantwortlichen Wagenbauer eindringlich bitten, folgende Informationen zu beachten: Beförderungsverbot von Personen auf Anhängern bei den An- und Abfahrten Gem. 21 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die Mitnahme von Personen auf Anhängern verboten. Das gilt auch bei den An- und Abfahrten zu und von den Karnevalsumzügen! Musik auf Karnevalsmottowagen Leider häufen sich Beschwerden des Publikums über die Lautstärke der auf den Wagen betriebenen Musikanlagen. Deshalb möchte ich eindringlich darauf hinweisen, dass der maximale Lärm-Wert der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe den Grenzwert von 90 db (A) nicht überschreiten darf. Verstöße hiergegen können mit Geldbußen geahndet werden. Wagenengel Alle für den Umzug genehmigten Fahrzeugkombinationen sind während des Umzuges durch Ordner zu sichern, so dass keine Personen zwischen oder unter die Fahrzeuge gelangen können. Die Ordner sind als solche durch eine Warnweste mit Reflektoren kenntlich zu machen. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Genuss von alkoholischen Getränken durch die Ordner hat vor dem und während des Umzuges zu unterbleiben. Die Anzahl der erforderlichen Ordner richtet sich nach der Aus-/Aufbauart des jeweiligen Zugfahrzeuges bzw. Anhängers. Bei seitlich komplett verkleideten Zugfahrzeugen bzw. Anhängern genügt ein Ordner je Fahrzeug und Seite, bei frei zugänglichen Achsen/Rädern ist an jedem Rad ein Ordner zu stellen. Somit sind je Fahrzeugkombination vier bis acht Ordner zur Sicherung erforderlich. Termine zur Begutachtung beim TÜV Um rechtzeitig Termine für evtl. erforderliche Gutachten zu vereinbaren, wird dringend empfohlen, sich umgehend mit dem TÜV Rheinland, Prüfstelle Geilenkirchen, Stettiner Str. 9, Tel. (02451) 953 22022 oder Prüfstelle Heinsberg, Humboldtstr. 9, Tel. 02452/9031014 in Verbindung zu setzen. Wie der eine oder andere in den Vorjahren hat feststellen müssen, kann seitens des TÜV s trotz intensiver Bemühungen und großen Entgegenkommens eine termingerechte Erteilung des Gutachtens ansonsten nicht gewährleistet werden. TÜV-Gutachten Die wesentlichen Kriterien, nach denen der TÜV die Begutachtung vornehmen wird, ergeben sich aus dem als Anlage 5 beigefügten Informationsblatt "Anmerkungen und Auszüge aus dem Verkehrsblatt (Heft 15-2000) und den Unfallverhütungsvorschriften, die für Anhänger zum Einsatz auf Brauchtumsveranstaltungen (Karneval) Anwendung finden". Auf jedem am Umzug teilnehmenden Fahrzeug ist ein Feuerlöscher mitzuführen. 1

Abmessungen von Karnevalswagen In den letzten Jahren musste festgestellt werden, dass die Abmessungen der Karnevalsmottowagen die gesetzlich zulässigen Höchstmaße teilweise erheblich überschritten haben. Wie Ihnen sicherlich bekannt sein dürfte, darf ein Fahrzeug nicht breiter als 2,55 m (in der Landwirtschaft 3,00 m) sein. Die maximale Fahrzeughöhe von 4,00 m und die maximale Fahrzeuglänge (Zugmaschine + Anhänger) von 18,75 m bzw. 16,50 m (bei Sattelzugfahrzeugen) darf grundsätzlich nicht überschritten werden. Diese Maße gelten für die An- und Abfahrt zu den Karnevalszügen. (Während der Karnevalsumzüge sind andere Abmessungen möglich, diese sind jedoch mit dem Zugveranstalter im Vorfeld abzustimmen.) Nach der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften dürfen die zulässigen Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte nur überschritten werden, wenn durch das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr bescheinigt wird, dass keine Bedenken gegen die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs auf solchen Veranstaltungen bestehen. Je nach Einzelfall kann sich aus diesem Gutachten ergeben, dass zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung nach 70 StVZO bei der zuständigen Bezirksregierung in Köln zu beantragen ist. In diesen Fällen ist außerdem dann noch eine Erlaubnis nach 29 Abs. 2 StVO von der Straßenverkehrsbehörde erforderlich. Versicherungsbescheinigungen Für jedes am Umzug teilnehmende Fahrzeug ist eine Versicherungsbestätigung der jeweiligen Versicherungsgesellschaft darüber vorzulegen, dass der Versicherungsschutz auch für die artfremde Verwendung des Fahrzeuges gewährt wird. Auf den Bescheinigungen für die Fahrzeuge müssen u. a. der Name des Halters und das amtliche Kennzeichen angegeben sein. Wichtig: Sofern aus der Versicherungsbescheinigung hervorgeht, dass nur das Zugfahrzeug versichert ist, muss für den Anhänger eine separate Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden. FAQ: Kann ich auch mit einem Sattelzug am Karnevalsumzug teilnehmen? Ja. Beachten Sie aber bitte, dass hier andere gesetzliche Vorschriften bezüglich der Fahrzeugabmessung gelten. Das Fahrzeug (Sattelzugmaschine und Sattelanhänger) darf nicht breiter als 2,55 m und nicht länger als 16,50 m sein. Sollten diese Abmessungen überschritten sein, ist eine Ausnahmegenehmigung gem. 70 StVZO sowie eine Erlaubnis gem. 29 Abs. 3 StVO erforderlich. Wo kann ich die Ausnahmegenehmigung beantragen? Die Ausnahmegenehmigung ist bei der Bezirksregierung Köln, Verkehrsdezernat, Zeughausstr. 2-10, 50667 Köln (Tel.: 0221 1472688; E-Mail: michael.boksch@brk.nrw.de) zu beantragen. Legen Sie Ihrem Antrag eine Kopie des Fahrzeugscheines des Zugfahrzeuges sowie eine Kopie des vollständigen TÜV-Gutachtens bei. Benötige ich noch weitere Genehmigungen? Sollten die Abmessungen des Karnevalswagens die Höchstmaße überschreiten, ist neben der Ausnahmegenehmigung nach 70 StVZO auch eine Erlaubnis nach 29 Abs. 3 StVO 2

erforderlich. Diese erhalten Sie beim Straßenverkehrsamt Heinsberg, Valkenburger Str. 45, 52525 Heinsberg (Tel.: 02452-133646; schwerlast@kreis-heinsberg.de). Hier ist die Vorlage der Ausnahmegenehmigung gem. 70 StVZO erforderlich. Ich nehme mit einem Bagagewagen am Umzug teil. Benötige ich auch ein TÜV- Gutachten? Wenn das Fahrzeug nicht wesentlich verändert wurde (Abmessungen, Gewichte, etc.) und während des Umzuges keine Personen auf der Ladefläche befördert werden, ist kein Gutachten erforderlich. Hier ist die Vorlage einer Fahrzeugscheinkopie sowie die Wagenbauerklärung erforderlich. Kann auch eine andere Kfz-Überwachungsorganisation ein Karnevalsgutachten erstellen? Nein. Das Gutachten zur Teilnahme an Brauchtumsveranstaltungen darf in unserer Region nur der TÜV-Rheinland erstellen. Kann ich auch mit anderen Fahrzeugen außer landwirtschaftliche Zugmaschinen am Umzug teilnehmen? Ja. Personenkraftwagen, Lastkraftwagen oder Sattelzugmaschinen also Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h fallen zwar nicht unter die Ausnahmeregelung der 2. Ausnahmeverordnung, können aber am Umzug teilnehmen. Hinter diesen Fahrzeugen mitgeführte Anhänger müssen jedoch über ein eigenes amtliches Kennzeichen verfügen. Aufsitzmäher, Gartenfräsen u. Ä. dürfen nicht an Karnevalsumzügen teilnehmen. Ich nehme mit einer landwirtschaftlichen Zugmaschine und einem Anhänger am Karnevalszug teil. Welche Abmessungen gelten hier? Bei den An- und Abfahrten gelten für diese Fahrzeugkombinationen folgende max. Abmessungen: Länge: Breite: Höhe: 18,75 m 3,00 m 4,00 m Sollten diese Abmessungen überschritten werden und der amtlich anerkannte Sachverständige Bedenken gegen die Verkehrssicherheit haben, sind sowohl eine Ausnahmegenehmigung und eine Erlaubnis (siehe oben) erforderlich. Während des Umzuges können die Abmessungen überschritten werden. Hierüber ist in jedem Fall der Veranstalter zu informieren. Sollten Sie weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Ich wünsche Ihnen schon jetzt viel Erfolg beim Bauen des Karnevalswagens und viel Spaß während der Karnevalssession 2018/2019. 3

Übersicht der notwendigen Unterlagen für den Einsatz verschiedener Fahrzeuge bei Karnevalsumzügen (Stand: 19.09.2017) vorzulegen ist/sind 1. Eingesetztes Fahrzeug Zugmaschinen Ackerschlepper a) mit Zulassung Gutachten TÜV Kopie Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinig. Teil 1 b) ohne Zulassung Kopie Betriebserlaubnis Erklärung Wagenbauer Bestätigung Versicherung artfremder Einsatz Teilnahme nicht möglich 2. Anhänger hinter Zugmaschinen a) mit gültiger Betriebserlaubnis, ohne wesentlichen Veränderungen b) mit gültiger Betriebserlaubnis, mit wesentlichen Veränderungen c) mit Zulassung, ohne wesentlichen Veränderungen d) mit Zulassung, mit wesentlichen Veränderungen e) ohne gültiger Betriebserlaubnis, mit oder ohne wesentlichen Veränderungen 3. Lastkraftwagen a) ohne Zulassung b) ohne Personenbeförderung, ohne Aufbauten, ohne Anhänger c) mit Personenbeförderung auf der Ladefläche d) mit Aufbau 4. Anhänger hinter Lastkraftwagen / Sattelfahrzeuge a) ohne Zulassung b) ohne Personenbeförderung c) mit Personenbeförderung d) mit Aufbau 5. Personenkraftwagen a) ohne Zulassung b) ohne Veränderungen, auch Bagagewagen 6. c) mit Anhänger ohne wesentlichen Veränderungen (der Anhänger muss über ein eigenes amtliches Kennzeichen verfügen) d) mit Anhänger mit wesentlichen Veränderungen (der Anhänger muss über ein eigenes amtliches Kennzeichen verfügen) e) mit Personenbeförderung auf Anhänger (der Anhänger muss über ein eigenes amtliches Kennzeichen verfügen) 6 km/h -Fahrzeuge (Rasenmäher, Fräsen, etc...) Werden bei Fahrzeugen zu 2., 3. und 4. die gesetzlich zugelassenen Abmessungen überschritten, ist zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung der Bezirksregierung Köln (Verkehrsdezernat, Zeughausstr. 2-10, 50667 Köln) vorzulegen. In Zweifelsfragen steht Ihnen das Straßenverkehrsamt Heinsberg unter Tel. 0 24 52 / 13 36 46 zur Verfügung! 4