Satzung über die Erhebung einer Spielautomatensteuer (Spielautomatensteuersatzung)

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Transkript:

Stadt Altenberg Satzung über die Erhebung einer Spielautomatensteuer (Spielautomatensteuersatzung) Auf Grund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21.04.1993 in der jeweils geltenden Fassung und der 1, 2 und 7 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 16. Juni 1993 in der jeweils geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Altenberg in seiner Sitzung am 21.08.2006 folgende Satzung über die Erhebung einer Spielautomatensteuer (Spielautomatensteuersatzung) beschlossen: 1 Steuererhebung Die Stadt Altenberg erhebt eine Spielautomatensteuer als örtliche Aufwandssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung. (1) Gegenstand der Spielautomatensteuer ist 2 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände 1. der Aufwand für die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten sowie Spieleinrichtungen ähnlicher Art, soweit die Möglichkeit von Geldgewinnen besteht und die Apparate bzw. Einrichtungen öffentlich zugänglich sind und 2. das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten sowie Spieleinrichtungen ähnlicher Art (z. B. Personalcomputer), soweit die Möglichkeit von Geldgewinnen nicht besteht und die Apparate bzw. Einrichtungen öffentlich zugänglich sind. (2) Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis (z. B. Vereinsmitgliedern) betreten werden dürfen. (3) Von der Spielgerätesteuer sind befreit Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z. B. mechanische Schaukelpferde), sowie Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit, die auf Jahrmärkten, Volksfesten u. ä. Veranstaltungen bereitgehalten werden sowie Geräte zur Wiedergabe von Musikdarbietungen, Billardtische, Dart-Spielgeräte, Tischfußballgeräte und ähnlich Geräte. 1

(4) Von der Spielgerätesteuer befreit sind weiterhin Personalcomputer, mit denen in erster Linie ein öffentlicher Zugang zum Internet entgeltfrei oder gegen Entgelt ermöglicht werden soll, auch wenn mit Hilfe dieser Personalcomputer die Möglichkeit besteht, Spiele auszuführen. Die Befreiung gilt nicht für Personalcomputer, bei denen die Möglichkeit von Geldgewinnen besteht. Die Spielgerätesteuer bemisst sich 3 Bemessungsgrundlagen 1. in den Fällen des 2 Abs. 1 Ziffer 1 nach dem Spieleinsatz bzw. Spielentgelt aller Spieler abzüglich eventuell ausgezahlter Gewinne und sonstiger Geldrückgaben, 2. in den Fällen des 2 Abs. 1 Ziffer 2 nach der Anzahl der aufgestellten Apparate und Spieleinrichtungen. Dabei gilt als einzelne Spieleinrichtung jede Vorrichtung, die eine separate Spielmöglichkeit eröffnet. Die Spielgerätesteuer beträgt 4 Steuersätze 1. in den Fällen des 2 Abs. 1 Ziffer 1 10 v. H. der Bemessungsgrundlage, 2. in den Fällen des 2 Abs. 1 Ziffer 2 für jeden Apparat bzw. jede Spieleinrichtung je angefangenem Kalendermonat der Aufstellung: a) bei Aufstellung in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des 33 i Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), welche zuletzt geändert wurde durch Art. 12 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014, 2024): 60,00 Euro und b) bei Aufstellung in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten: 30,00 EUR. 5 Steuerschuldner Steuerschuldner ist derjenige, dem die Erträge aus den aufgestellten Apparaten bzw. Spieleinrichtungen im Sinne des 2 Abs. 1 zufließen (Aufsteller). Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. 6 Anzeigepflicht Der Steuerschuldner ist verpflichtet, das Aufstellen, den Austausch, die Außerbetriebnahme von Apparaten und sonstigen Spieleinrichtungen innerhalb eines Monats der Stadt Altenberg mitzuteilen. 2

7 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit (1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes. (2) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Stadt Altenberg eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten. Dem amtlichen Vordruck sind alle Zählwerksausdrucke des betreffenden Kalendervierteljahres im Original beizufügen. Nach Prüfung der Ausdrucke erfolgt die Rücksendung an den Aufsteller durch die Stadtverwaltung. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung. (3) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt (Schätzung der Bemessungsgrundlage nach 162 AO) oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. 8 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften (1) Zur Sicherung einer gleichmäßigen und vollständigen Festsetzung und Erhebung der Spielautomatensteuer können die Bediensteten der zuständigen Behörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Geschäftsgrundstücke und Geschäftsräume von Steuerschuldnern während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können. (2) Die Steuerschuldner und die von ihnen betrauten Personen haben auf Verlangen der Bediensteten Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Verrichtungen an den Apparaten und Spieleinrichtungen vorzunehmen, damit die Feststellungen ermöglicht werden. (3) Weitergehende gesetzliche Prüfungsrechte bleiben unberührt. 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach 6 Abs. 2 Nr. 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes handelt, wer 1. seinen Meldepflichten nach 6 und 10 Abs. 2 dieser Satzung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder 2. seiner Steueranmelde- und Vorlagepflicht nach 7 Abs. 2 dieser Satzung nicht nachkommt oder 3

3. trotz Aufforderung nach 8 Abs. 2 keine Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Zählwerkausdrucke und andere Unterlagen vorlegt, die notwendigen Auskünfte nicht erteilt oder notwendige Verrichtungen an den Apparaten und Spieleinrichtungen nicht vornimmt. (2) Gemäß 6 Abs. 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden. 10 Übergangsvorschriften (1) Die vorliegende Satzung zur Erhebung einer Spielautomatensteuer tritt zum 1. Januar 2007 in Kraft. (2) Für die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Satzung bereits aufgestellten Apparate und sonstigen Spieleinrichtungen beginnt die Steuerpflicht mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung. Der Aufsteller ist verpflichtet, die zum In-Kraft-Treten der Satzung aufgestellten Apparate und sonstigen Spieleinrichtungen innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten der Satzung der Stadt Altenberg mitzuteilen. Altenberg, den 22.08.2006 Kirsten Bürgermeister Siegel 4

Hinweis gemäß 4 Abs. 4 Satz 4 SächsGemO Sollte diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zu Stande gekommen sein, gilt sie ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 benannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder der Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen. Altenberg, den 22.08.2006 Kirsten Bürgermeister Siegel 5