Verordnung über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat

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STATUTEN. 3. Fassung Seite 1

Transkript:

Verordnung über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIV) vom 12. November 2008 (Stand am 1. Januar 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 24 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 1 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, verordnet: 1. Abschnitt: Sitz Art. 1 Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) hat seinen Sitz in Brugg (AG). 2. Abschnitt: Qualitätssicherung Art. 2 1 Das ENSI betreibt ein Qualitätsmanagementsystem, welches sämtliche Geschäftsbereiche abdeckt. Dieses System muss von einer unabhängigen Stelle zertifiziert sein. 2 Das ENSI muss sich für seine Tätigkeiten als Prüflabor und Inspektionsstelle nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 2 akkreditieren lassen. 3 Es lässt sich periodisch im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der Internationalen Atomenergie-Agentur (IAEA) 3 durch externe Expertinnen und Experten überprüfen. AS 2008 5747 1 SR 732.2 2 SR 946.512 3 Siehe Statut der IAEA (SR 0.732.011) 1

Kernenergie 3. Abschnitt: ENSI-Rat Art. 3 Anforderungsprofil Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt fest, welche Anforderungen die Mitglieder des ENSI-Rats erfüllen müssen. Art. 4 Unabhängigkeit 1 Mit der Unabhängigkeit der Mitglieder des ENSI-Rats nicht vereinbar sind die Anstellung, die freie Mitarbeit oder die Annahme eines Mandates oder Unterauftrages bei: a. denjenigen Bereichen von Organisationen, die vom ENSI beaufsichtigt werden; b. Stellen, die in Bewilligungsverfahren nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 4 involviert sind. 2 Mit dem Unabhängigkeitserfordernis vereinbar ist hingegen die Annahme von Aufträgen oder Unteraufträgen vom ENSI oder von dessen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern, sofern diese Aufträge nicht einen Bereich betreffen, der der Aufsicht des ENSI-Rats untersteht. Art. 5 Honorare und Nebenleistungen 1 Der Bundesrat legt die Honorare und Nebenleistungen für die Mitglieder des ENSI-Rates fest. 2 Die Honorare und Nebenleistungen gehen zulasten des ENSI. Art. 6 Sitzungen 1 Der ENSI-Rat tagt mindestens viermal jährlich; an den Sitzungen berät er den Voranschlag, den Tätigkeitsbericht und den Geschäftsbericht sowie die Jahresrechnung. 2 Weitere Sitzungen können einberufen werden: a. von der Präsidentin oder vom Präsidenten; b. auf Begehren von mindestens zwei Mitgliedern des ENSI-Rats. 3 Die Sitzungen auf Begehren von Ratsmitgliedern müssen spätestens 30 Tage nach Einreichen des Begehrens durchgeführt werden. 4 Die Direktorin oder der Direktor des ENSI nimmt an den Sitzungen des ENSI-Rats mit beratender Stimme teil. Sie oder er kann weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ENSI beiziehen. 4 SR 732.1 2

Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat 5 Der ENSI-Rat kann ausnahmsweise unter Ausschluss der Direktorin oder des Direktors tagen. Art. 7 Beschlussfähigkeit 1 Der ENSI-Rat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. 2 Er beschliesst mit einfachem Mehr; die Präsidentin oder der Präsident hat den Stichentscheid. Art. 8 Berichterstattung 1 Der Tätigkeits- und der Geschäftsbericht an den Bundesrat umfassen die Berichterstattung über Wirkungen und Leistungen des ENSI im Rahmen seiner Aufsicht über die Kernanlagen, die Erreichung der strategischen Ziele sowie Jahresbericht, Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang und Prüfungsbericht der Revisionsstelle. 2 Der ENSI-Rat beschliesst auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten über den Tätigkeitsbericht und den Geschäftsbericht und legt diese beiden Berichte dem Bundesrat zur Genehmigung vor. 3 Der Tätigkeitsbericht und der Geschäftsbericht werden nach Genehmigung durch den Bundesrat veröffentlicht. Art. 9 Ausstand 1 Die Ausstandspflicht der Mitglieder des ENSI-Rats richtet sich nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 5 über das Verwaltungsverfahren. 2 Die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden begründet allein keine Ausstandspflicht. 3 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet der ENSI-Rat unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds. 4. Abschnitt: Revisionsstelle und paritätisches Organ Art. 10 Revisionsstelle 1 Die Wahlvoraussetzungen, der Auftrag, die Amtsdauer und die Berichterstattung der Revisionsstelle richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Aktienrechts über die ordentliche Revision. 2 Der ENSI-Rat kann dem Bundesrat Antrag auf Abberufung der Revisionsstelle stellen. 3 Die mit der Revision verbundenen Kosten gehen zulasten des ENSI. 5 SR 172.021 3

Kernenergie Art. 11 Paritätisches Organ des Vorsorgewerks 1 Der ENSI-Rat regelt die Zusammensetzung und das Wahlverfahren sowie die Organisation des paritätischen Organs für das Vorsorgewerk des ENSI. 2 Zu Mitgliedern des paritätischen Organs dürfen nur fachkundige und zur Wahrnehmung ihrer Führungsaufgabe geeignete Personen gewählt werden. Soweit möglich sollen die Geschlechter und Amtssprachen angemessen vertreten sein. 3 Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs werden von der Kassenkommission von PUBLICA festgelegt. 5. Abschnitt: Leistungen zugunsten des Bundes und Rechnungslegung Art. 12 Leistungen zugunsten des Bundes 1 Das Bundesamt für Energie bestellt beim ENSI die zu erbringenden Leistungen. 2 Die der Abgeltung zugrunde gelegten Stundenansätze richten sich nach der Gebührenverordnung des ENSI. Art. 13 Zahlungsverkehr 1 Das ENSI wickelt seinen Zahlungsverkehr selbstständig ab. 2 Es bezeichnet ein Konto bei der Post oder einer Bank für Überweisungen zwischen dem Bund und dem ENSI und gibt dieses der Eidgenössischen Finanzverwaltung bekannt. Art. 14 Rechnungslegung 1 Der ENSI-Rat legt die Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze des ENSI fest. Die entsprechenden Finanzhaushaltsbestimmungen des Bundes gelten als Mindestanforderung. 2 Die einzelnen Rechnungslegungsgrundsätze, ihre Änderungen und deren Auswirkungen sowie der Bezug zu anerkannten Rechnungslegungsstandards und die Referenzgrössen für Bewertungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen. 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 15 Errichtung des ENSI 1 Das ENSI erlangt Rechtspersönlichkeit mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung. 2 Die Rechte und Pflichten der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen gehen zu diesem Zeitpunkt auf das ENSI über. 3 Das ENSI legt dem Bundesrat bis zum 30. September 2009 die Eröffnungsbilanz per 1. Januar 2009 zur Genehmigung vor. 4

Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat Art. 16 Ausführungsbestimmung Der ENSI-Rat kann Ausführungsbestimmungen von untergeordneter Bedeutung zu Organisation, Personalwesen und Rechnungswesen, insbesondere präzisierende Ausführungsbestimmungen zum Personalreglement, erlassen. Art. 17 Übergangsbestimmung Der Sitz des ENSI ist bis längstens am 31. März 2010 Würenlingen. Art. 18 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt. Art. 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. 5

Kernenergie Anhang (Art. 18) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: 1. Verordnung vom 27. Juni 2001 6 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit Anhang 2 Ziff. 21a 2. Verordnung vom 19. Dezember 2001 7 über die Personensicherheitsprüfungen Anhang 1 Ziff. 2 3. Archivierungsverordnung vom 8. September 1999 8 Anhang 2 Bst. a 4. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 9 Anhang Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation 6 SR 120.2. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V. 7 SR 120.4. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V. 8 SR 152.11. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V. 9 SR 172.010.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V. 6

Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat Ziff. 2 5. Organisationsverordnung vom 6. Dezember 1999 10 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Art. 9 Abs. 3 Bst. d Art. 14a 6. Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 11 Art. 88k Abs. 1 7. Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 2003 12 Ingress Art. 1 Bst. f und g 8. Forschungsverordnung vom 10. Juni 1985 13 Art. 10c 10 SR 172.217.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V. 11 SR 172.220.111.3. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V. 12 SR 172.220.12. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V. 13 SR 420.11. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V. 7

Kernenergie 9. Verordnung 19. November 2003 14 über die Militärdienstpflicht Anhang 2 Bst. c 10. Alarmierungsverordnung vom 5. Dezember 2003 15 Art. 10 Abs. 2 Bst. a Art. 18 Abs. 2 11. Verordnung 17. Oktober 2007 16 über die Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität Art. 5 Abs. 2 Bst. b Art. 6 Abs. 1 Bst. p und 5 Bst. c Art. 7 Abs. 1 Bst. b Art. 10 Art. 12 Abs. 3 Art. 18 14 SR 512.21. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V. 15 SR 520.12. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V. 16 SR 520.17. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V. 8

Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat 12. Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 17 Art. 6 Art. 10 Abs. 2 Art. 11 Abs. 3 Art. 12 Abs. 3 Art. 21 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 Einleitungssatz und 3 Art. 22 Abs. 2 Art. 24 Abs. 3 Art. 25 Abs. 4 Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz und 3 Art. 27 Abs. 4 und 5 Art. 28 Abs. 2 17 SR 732.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V. 9

Kernenergie Art. 29 Abs. 3 Art. 30 Abs. 5 Art. 33 Abs. 3 Art. 34 Abs. 3 Art. 35 Abs. 4 Art. 37 Abs. 1 und 2 Art. 38 Art. 39 Art. 40 Abs. 5 Art. 41 Abs. 4 und 5 Art. 48 Art. 52 Abs. 3 10

Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat Art. 53 Abs. 2 und 3 Art. 54 Abs. 4 und 6 Art. 73 Art. 75 Abs. 2 und 4 4 Aufgehoben Art. 76 Art. 77 Abs. 2 Anhänge 2 Ziff. 1 dritter Abs., 3 Ziff. 2, 5 und 6 Einleitungssatz, Ziff. 1 und 2 (zu Meldefristen) 13. Verordnung vom 9. Juni 2006 18 über sicherheitstechnisch klassierte Behälter und Rohrleitungen in Kernanlagen Art. 3 Abs. 2 Art. 4 Abs. 4 Art. 5 Abs. 1 18 SR 732.13. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V. 11

Kernenergie Anhang 2 Ziff. 1 zweiter Absatz 14. Verordnung vom 9. Juni 2006 19 über die Anforderungen an das Personal von Kernanlagen Art. 2 Abs. 3 Art. 3 Abs. 1 Bst. e und 3 Art. 5 Abs. 1 und 4 Art. 6 Abs. 2 Bst. e, 4 und 5 Art. 7 Abs. 2 Bst. d und 4 Art. 8 Abs. 2 Bst. e, 4 und 5 Art. 10 Abs. 4 und 5 Art. 11 Abs. 4 Art. 12 Abs. 3 Art. 13 Abs. 3 19 SR 732.143.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V. 12

Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat Art. 14 Abs. 3 Art. 15 Abs. 4 und 5 Art. 16 Abs. 4 Art. 17 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 Art. 21 Abs. 1 Art. 23 Abs. 5 Art. 24 Abs. 4 Art. 26 Abs. 2 Art. 27 Art. 28 Abs. 5 und 6 Art. 30 13

Kernenergie Art. 33 Art. 34 Abs. 2, 9 und 10 Art. 35 Abs. 7 Art. 37 Abs. 3 Art. 38 Art. 39 Abs. 1 Einleitungssatz 15. Verordnung vom 9. Juni 2006 20 über die Betriebswachen von Kernanlagen Art. 8 Abs. 7 Art. 9 Abs. 2 Art. 10 Abs. 3 Art. 11 Abs. 3 Art. 13 Abs. 4 20 SR 732.143.2. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V. 14

Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat Art. 14 Abs. 3 Art. 15 Abs. 4 Art. 16 Abs. 5 Art. 17 Abs. 4 Art. 18 Abs. 1 16. Verordnung vom 9. Juni 2006 21 über die Personensicherheitsprüfungen im Bereich Kernanlagen Art. 4 Art. 5 Abs. 1 und 3 17. Notfallschutzverordnung vom 28. November 1983 22 Ingress Art. 13 Art. 18 21 SR 732.143.3. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V. 22 SR 732.33. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V. 15

Kernenergie Art. 26 Abs. 1 Bst. c 18. Verordnung vom 29. November 2002 23 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse Art. 25 Abs. 3 Bst. b 19. Verordnung vom 3. Dezember 1996 24 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn Art. 2 Bst. a 20. Verordnung vom 26. September 2002 25 des UVEK über die Inkraftsetzung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein Art. 2 Abs. 2, 3. Spiegelstrich 21. Verordnung vom 17. August 2005 26 über den Lufttransport Art. 16 Abs. 4 22. Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994 27 Art. 20 Abs. 1 23 SR 741.621. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V. 24 SR 742.401.6. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V. 25 SR 747.224.141.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V. 26 SR 748.411. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V. 27 SR 814.501. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V. 16

Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat Art. 47 Abs. 1 Bst. b Art. 49 Abs. 1 Art. 87b Art. 104 Abs. 2 Art. 105 Abs. 1 Art. 106 Abs. 1 Art. 127 Abs. 1 Einleitungssatz Art. 136 Abs. 1 und 4 Einleitungssatz Art. 138 Abs. 1 23. Verordnung des EDI vom 31. Oktober 2001 28 über die Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz und Überwachung der Radioaktivität Art. 3 Art. 10 Abs. 3 28 SR 814.501.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V. 17

Kernenergie 24. Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung vom 15. September 1998 29 Art. 8 Abs. 1 Bst. b und c, 2 und 3 Anhang 2 Ziff. 4 und Tabelle 2 Anhang 4 Tabelle (Teil HSK durch ENSI ersetzt) 29 SR 814.501.261. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V. 18