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Transkript:

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Prüfzeugnis Nummer: P-10-001551-PR01-ift (AbP-K08-01-de-02) Gegenstand: "greenteq Dichtungsband 600" entsprechend lfd. Nr. 2.10.2 Bauregelliste A Teil 2 - Ausgabe 2014/1 Baustoffe, an die nur Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden und die schwerentflammbar (Baustoffklasse DIN 4102-B1) sind. Antragsteller: VBH Holding AG Siemensstr. 38 D-70825 Korntal-Münchingen Gültig ab: 18.07.2014 Gültig ab: 18.07.2019 Inhalt: A Allgemeine Bestimmungen B Besondere Bestimmungen 1 Gegenstand des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses und Verwendungs-/ Anwendungsbereich 2 Bestimmungen für das Bauprodukt 3 Übereinstimmungsnachweis 4 Bestimmungen für Entwurf und Bemessung 5 Bestimmungen für die Ausführung, Einbau 6 Bestimmungen für Nutzung, Unterhalt, Wartung 7 Rechtsbehelfsbelehrung 8 Rechtsgrundlage Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis umfasst 7 Seiten und keine Anlagen. Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis ersetzt das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis Nr. P-10-001551-PR01-ift (AbP-K08-01-de-01) vom 17. Juli 2011. Dem Gegenstand ist erstmals am 18. November 2010 durch das ift Rosenheim ein Verwendbarkeitsnachweis ausgestellt worden.

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Seite 2 von 7 A Allgemeine Bestimmungen Mit dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis ist die Verwendbarkeit des Bauproduktes im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen. Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis ersetzt nicht die für die Durchführung von Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheinigungen. Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbesondere privater Schutzrechte, erteilt. Hersteller und Vertreiber des Bauproduktes haben unbeschadet weiter gehender Regelungen in den Besonderen Bestimmungen dem Verwender des Bauproduktes Kopien des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses zur Verfügung zu stellen und darauf hinzuweisen, dass das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis an der Verwendungsstelle vorliegen muss. Auf Anforderung sind den beteiligten Behörden Kopien des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses zur Verfügung zu stellen. Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine auszugsweise Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des ift Rosenheim. Texte und Zeichnungen von Werbeschriften dürfen dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis nicht widersprechen. Übersetzungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses müssen den Hinweis Vom ift Rosenheim nicht geprüfte Übersetzung der deutschen Originalfassung enthalten. Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird widerruflich erteilt. Die Bestimmungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses können nachträglich ergänzt oder geändert werden, insbesondere, wenn neue technische Erkenntnisse dies erfordern.

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Seite 3 von 7 B Besondere Bestimmungen 1 Gegenstand des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses und Verwendungs-/ Anwendungsbereich 1.1 Gegenstand 1.1.1 Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis gilt für die Herstellung und Verwendung des Fugendichtbandes "greenteq Dichtungsband 600", das der Baustoffklasse DIN 4102-B1, nach Bauregelliste A Teil 2 - Ausgabe 2014/1 - lfd. Nr. 2.10.2, angehören. 1.2 Verwendungs-/ Anwendungsbereich 1.2.1 Das Produkt darf als Fugendichtband in und an Profilen und zum Abdichten von Fugen an Montage- und Bauwerksfugen verwendet werden. 1.2.2 Das Bauprodukt darf der Witterung im Freien ausgesetzt werden. 1.2.3 Zusätzliche Anforderungen oder weitere Leistungseigenschaften sind nicht Bestandteil dieses allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis gilt nur soweit Anforderungen nach Bauregelliste A, Teil 2, Ausgabe 2014/1, lfd. Nr. 2.10.2 zu erfüllen sind. 1.2.4 Der Nachweis der Schwerentflammbarkeit gilt als nicht erbracht, wenn das Bauprodukt mit Überzügen jeglicher Art (z.b. Anstriche, Kaschierungen, etc.) versehen wird. 1.2.5 Der Antragsteller hat erklärt, dass im Bauprodukt keine Produkte verwendet werden, die der Gefahrstoffverordnung, der Chemikalienverbotsordnung oder der FCKW-Halon-Verbotsverordnung unterliegen bzw. dass er Auflagen aus den o. a. Verordnungen (insbesondere der Kennzeichnungspflicht) einhält. Weiterhin erklärt der Antragsteller, dass - sofern für den Handel und das Inverkehrbringen oder die Verwendung Maßnahmen im Hinblick auf die Hygiene, den Gesundheitsschutz oder den Umweltschutz zu treffen sind - diese vom Auftraggeber veranlasst bzw. in der erforderlichen Weise bekannt gemacht werden. Die Prüfstelle hat daraufhin keinen Anlass gesehen, die Auswirkungen des Bauproduktes auf den Gesundheits- und Umweltschutz zu überprüfen. 2 Bestimmungen für das Bauprodukt 2.1 Eigenschaften und Zusammensetzung 2.1.1 Das Fugendichtband muss aus imprägnierten PU- Weichschaum - versehen mit Brandschutzausrüstung - hergestellt und einseitig mit einer Klebekaschierung versehen werden. 2.1.2 Das Raumgewicht der Fugendichtbänder aus imprägniertem PU-Weichschaum muss im unkomprimierten Zustand ohne Klebekaschierung, bei einer Banddicke von 40 mm zwischen 85 kg/m 3 und 115 kg/m 3 und bei einer Banddicke von 40 mm und 126 mm zwischen 115 kg/m 3 und 145 kg/m 3 betragen. 2.1.3 Das Flächengewicht der Klebekaschierung muss 120 g/m² (±10 %) betragen. 2.1.4 Die Farbe des PU- Weichschaums muss schwarz oder grau sein.

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Seite 4 von 7 2.1.5 Die Zusammensetzung des Bauproduktes muss den beim ift Rosenheim hinterlegten Angaben entsprechen. 2.1.6 Grundlage zur Erteilung des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses Name der Prüfstelle Bericht ift Rosenheim 10-001723-PR03 Datum: 04. NOVEMBER 2014 Prüfverfahren DIN 4102-1 DIN 4102-16 DIN 4102-15 2.2 Herstellung, Verpackung, Transport, Lagerung 2.2.1 Die Herstellung hat so zu erfolgen, dass der Baustoff den Angaben unter Punkt 2.1 entspricht. 2.3 Ü-Zeichen Jedes Bauprodukt muss vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü- Zeichen) nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder gekennzeichnet werden. Das Ü-Zeichen ist mit den vorgeschriebenen Angaben auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel, auf seiner Verpackung, auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen. - Produktname - Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) mit Name des Herstellers Herstellwerk Prüfzeugnis Nummer des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses Bildzeichen oder Bezeichnungen der Zertifizierungsstelle Baustoffklasse schwerentflammbar (DIN 4102-B1) nur zwischen massiven, mineralischen oder metallischen Baustoffen 3 Übereinstimmungsnachweis 3.1 Allgemeines Das in dem vorliegenden allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis aufgeführte Bauprodukt bedarf des Nachweises der Übereinstimmung nach Übereinstimmungszertifikat (ÜZ) entsprechend den Festlegungen in der Bauregelliste A, Teil 2 - Ausgabe 2014/1, lfd. Nr. 2.10.2. Die Bestätigung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses muss für jedes Herstellwerk mit einem Übereinstimmungszertifikat auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle und einer regelmäßigen Fremdüberwachung erfolgen.

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Seite 5 von 7 Für die Erteilung des Übereinstimmungszertifikates und die Durchführung der Fremdüberwachung einschließlich der dabei erforderlichen Produktprüfungen hat der Hersteller eine hierfür anerkannte Zertifizierungsstelle sowie eine hierfür anerkannte Überwachungsstelle einzuschalten. 3.2 Werkseigene Produktionskontrolle In jedem Herstellwerk ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durchzuführen. Unter werkseigener Produktionskontrolle wird die vom Hersteller vorzunehmende kontinuierliche Überwachung der Produktion verstanden, mit der dieser sicherstellt, dass die von ihm hergestellten Bauprodukte den Bestimmungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses entsprechen. Für die Aufrechterhaltung und Durchführung der werkseigenen Produktionskontrolle sind die "Richtlinien zum Übereinstimmungsnachweis schwerentflammbarer Baustoffe (Baustoffklasse B1 gemäß DIN 4102-1) nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung" 1 sowie die DIN 18200 in der jeweils gültigen Fassung maßgebend. Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen und auszuwerten. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: - Bezeichnung des Bauproduktes, - Art der Kontrolle, - Datum der Herstellung und der Kontrolle des Bauproduktes, - Ergebnis der Kontrollen und, soweit zutreffend, Vergleich mit den Anforderungen, - Unterschrift des für die werkseigene Produktionskontrolle Verantwortlichen. Die Aufzeichnungen über die werkseigene Produktionskontrolle müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt und der für die Fremdüberwachung eingeschalteten Überwachungsstelle vorgelegt werden. Bei ungenügendem Kontrollergebnis sind vom Hersteller unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des Mangels zu treffen und die betroffenen Produkte auszusondern. Im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle ist sicherzustellen, dass Bauprodukte, die nicht den Anforderungen entsprechen, nicht mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet werden und Verwechslungen mit übereinstimmenden ausgeschlossen sind. Nach Abstellung des Mangels ist - soweit technisch möglich und zum Nachweis der Mängelbeseitigung erforderlich - die betreffende Kontrolle unverzüglich zu wiederholen. 1 Die "Richtlinien zum Übereinstimmungsnachweis schwerentflammbarer Baustoffe (Baustoffklasse DIN 4102-B1) nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung" sind in den "Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik vom 1. April 1997 veröffentlicht.

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Seite 6 von 7 3.3 Fremdüberwachung In jedem Herstellwerk ist die werkseigene Produktionskontrolle durch eine Fremdüberwachung regelmäßig, üblicherweise zweimal jährlich, zu überprüfen. Für die Durchführung der Überwachung sind die "Richtlinien zum Übereinstimmungsnachweis schwerentflammbarer Baustoffe (Baustoffklasse DIN 4102- B1) nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung" in der jeweils gültigen Fassung und die DIN 4102-1 maßgebend. Im Rahmen der Fremdüberwachung ist eine Erstprüfung des Bauproduktes durchzuführen. Des Weiteren können auch Proben für Stichprobenprüfungen entnommen werden. Die Probennahme und Prüfungen obliegen jeweils der anerkannten Überwachungsstelle. Art, Umfang und Häufigkeit der von der Überwachungsstelle durchzuführenden Tätigkeiten im Rahmen der Fremdüberwachung, sowie die Erstprüfung und Stichprobenprüfungen nach Art und Umfang, sind in der "Richtlinien zum Übereinstimmungsnachweis schwerentflammbarer Baustoffe (Baustoffklasse B1 gemäß DIN 4102-1) nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung" 2 festgelegt. Die Probenahme und Prüfung obliegen der jeweils anerkannten Überwachungsstelle. Die Ergebnisse der Zertifizierung und Fremdüberwachung sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Sie sind von der Zertifizierungsstelle bzw. der Überwachungsstelle der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. 4 Bestimmungen für Entwurf und Bemessung 4.1 Entwurf 4.1.1 Keine Festlegungen 4.2 Bemessung 4.2.1 Keine Festlegungen 2 Die "Richtlinien zum Übereinstimmungsnachweis schwerentflammbarer Baustoffe (Baustoffklasse DIN 4102-B1) nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung" sind in den "Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik vom 1. April 1997 veröffentlicht.

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Seite 7 von 7 5 Bestimmungen für die Ausführung, Einbau 5.1.1 Die Fugendichtbänder aus imprägniertem PU-Weichschaum müssen in der realen Einbausituation auf mindestens 50 % ihrer Ausgangsdicken komprimiert eingebaut werden. 5.1.2 Die Fugendichtbänder aus imprägniertem PU-Weichschaum müssen in der realen Einbausituation einseitig auf mineralischen oder metallischen Baustoffen aufgeklebt werden. 5.1.3 Das vorkomprimierte Fugendichtband aus imprägniertem PU-Weichschaum muss im eingebauten Zustand die Anforderungen an schwerentflammbare Baustoffe (Baustoffklasse DIN 4102-B1) nach DIN 4102-1:1998-05 erfüllen. 6 Bestimmungen für Nutzung, Unterhalt, Wartung 6.1.1 Keine Festlegungen 7 Rechtsbehelfsbelehrung Die Erteilung dieses allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses ist ein Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch zulässig ist. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang dieses allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses schriftlich oder zur Niederschrift beim ift Rosenheim, Theodor-Gietl-Straße 7-9, 83026 Rosenheim, einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden dem Antragsteller zugerechnet werden. 8 Rechtsgrundlage Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird auf Grund des Art. 17 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung vom 22. Juli 2014, in Verbindung mit der Bauregelliste A, Teil 2, Ausgabe 2014/1 erteilt. In den Landesbauordnungen der übrigen Bundesländer sind entsprechende Rechtsgrundlagen enthalten. ift Rosenheim 26.11.2014 Dr. Gerhard Wackerbauer, Dipl. Phys. Prüfstellenleiter Brandschutz Dr. rer.nat. Mihaela Buschbeck Stv. Prüfstellenleiter Brandschutz