Entwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom... über die Benutzung von Archivgut

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Transkript:

Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom... über die Benutzung von Archivgut des Salzburger Landesarchivs (Landesarchiv-Benutzerordnung) Auf Grund des 5 Abs 7 des Salzburger Archivgesetzes, LGBl Nr 53/2008, wird verordnet: Voraussetzung für die Archivbenutzung 1 (1) Das Salzburger Landesarchiv ist für jede Person zugänglich, die sich zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Benutzerordnung verpflichtet. (2) Die Archivbenutzer haben bei ihrem ersten Archivbesuch im jeweils laufenden Kalenderjahr ihre Identität nachzuweisen, ein Benutzeransuchen auszufüllen und dieses zu unterfertigen. Im Benutzeransuchen sind Thema und Zweck der Forschungen anzugeben, gegebenenfalls auch der Name und die Anschrift des Auftraggebers. Ändern sich Thema, Zweck oder Auftraggeber während eines Kalenderjahres, ist ein neues Benutzeransuchen zu stellen. (3) Das Benutzeransuchen ist gleichzeitig der Benutzerschein als Nachweis für die Berechtigung zur Benutzung von Archivgut des Landesarchivs, wenn die Zustimmung dazu darauf bestätigt ist. Benutzung von Archivgut im Benutzersaal; Verhalten dort 2 (1) Die Benutzung von Archivgut des Landesarchivs kann ausschließlich während der Öffnungszeiten des Landesarchivs in dessen Benutzersaal erfolgen. Ein Anspruch auf einen Arbeitsplatz im Benutzersaal besteht nicht. Archivgut darf aus dem Benutzersaal nicht eigenmächtig verbracht werden. E-Landesarchiv-Benutzerordnung \ 06.02.2009 10:41 \

(2) Die Bestellung und Rückgabe von Archivgut sowie die Bestellung von Reproduktionen haben bei den Bediensteten zu erfolgen, die die Aufsicht im Benutzersaal führen (Saalaufsicht). Bei umfangreichen Bestellungen von Archivgut kann von der Saalaufsicht eine Beschränkung auf fünf Einheiten (Bände, Kartons etc) vorgenommen werden. Weitere Einheiten dürfen sodann erst nach Rückgabe des ausgefolgten Archivguts ausgegeben werden. (3) Für die Herstellung von handschriftlichen Aufzeichnungen ist im Benutzersaal ausschließlich die Verwendung von Bleistiften gestattet. Die Verwendung von privaten EDV-Geräten ist nach Maßgabe der Arbeitsplätze und der technischen Einrichtungen zulässig. (4) Arbeitspausen von mehr als einer Woche sind der Saalaufsicht vorausgehend bekannt zu geben; andernfalls ist das bereit gestellte Archivgut zurück zu stellen. (5) Der Abschluss der Benutzung ist der Saalaufsicht mitzuteilen. Gleichzeitig ist das bereit gestellte Archivgut vollständig, unversehrt und in der bei der Ausgabe bestehenden Ordnung zurück zu stellen. (6) In den Benutzersaal dürfen nicht mitgenommen und müssen außerhalb verwahrt werden: 1. Taschen einschließlich Umhüllungen von Laptops, 2. Überbekleidung, 3. Speisen und Getränke. (7) Im Interesse eines ungestörten Arbeitens ist im Benutzersaal Ruhe zu bewahren. Die Verwendung von Mobiltelefonen und Diktiergeräten ist nicht gestattet. (8) Den Anweisungen der Bediensteten der Saalaufsicht zur Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen ist Folge zu leisten. Umgang mit Archivgut 3 (1) Die Behandlung des bereit gestellten Archivguts hat mit größter Sorgfalt zu erfolgen. 2

(2) Insbesondere sind unzulässig: 1. das Verwenden von Archivgut als Schreibunterlage; 2. das Übereinanderlegen aufgeschlagener Bände; 3. das Anbringen von Kennzeichnungen sowie das Eintragen von Anmerkungen irgendwelcher Art auf bzw in Archivgut; 4. das Durchpausen von Archivgut. (3) Das Blättern im Archivgut hat vorsichtig und ohne befeuchtete Hände zu erfolgen. Aus konservatorischen Gründen kann für die Benutzung von Archivgut die Verwendung von Schutzfolien oder die Benutzung von Handschuhen verlangt werden. Schutzfolien und Handschuhe werden bei Bedarf von der Saalaufsicht gegen Kostenersatz bereit gestellt. Bei besonderem Schutzerfordernis kann Archivgut nur als Kopie bereitgestellt werden. (4) Die Benutzer haben darauf zu achten, dass das bereit gestellte Archivgut nicht in Unordnung gerät oder miteinander vermischt wird. (5) Die Benutzer dürfen in das anderen Benutzern bereit gestellte Archivgut nicht Einsicht nehmen und das ihnen bereit gestellte Archivgut nicht an andere Benutzer weiter geben. Auswertung von Archivgut für Veröffentlichungen 4 (1) Die Benutzung sämtlicher Bestände des Landesarchivs unterliegt den anwendbaren gemeinschafts-, bundes- und landesrechtlichen Vorschriften. Insbesondere ist die Verwendung schutzwürdiger personenbezogener Daten nur nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes 2000 in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Die Benutzer haben sich zu verpflichten, das Land Salzburg im Fall eines Verstoßes gegen derartige Vorschriften gegen jegliche Schadenersatzansprüche betroffener Dritter klag- und schadlos zu halten. (2) Bei jeder Art der Veröffentlichung von Archivgut des Landesarchivs ist ein entsprechender Herkunftsvermerk, möglichst mit Angabe der Archivsignatur, anzubringen. Von Werken, die unter Verwendung von Archivgut des Landesarchivs verfasst werden, ist dem Landesarchiv im Fall der Veröffentlichung unentgeltlich ein Belegexemplar zu überlassen; dies gilt für Diplomarbeiten, Dissertationen und Habilitationsschriften, auch wenn sie nicht veröffentlicht werden. 3

Haftung 5 (1) Die Benutzer haften für alle Schäden, die durch ihr Verschulden am Archivgut des Landesarchivs, an deren Einrichtungen oder an Rechten Dritter im Zusammenhang mit der Benutzung von Archivgut des Landesarchivs entstehen. (2) Das Land Salzburg haftet nicht für Schäden am Eigentum von Archivbenutzern oder für gesundheitliche Schäden im Zusammenhang mit der Benutzung von Archivgut des Landesarchivs. Einsichtnahme in Bibliothekswerke 6 Die Einsichtnahme in Bibliothekswerke ist ausschließlich im Benutzersaal möglich und dient, soweit es sich dabei nicht selbst um historische Quellen handelt, vorrangig zur Unterstützung der Arbeit am Archivgut. Entlehnung von Archivgut 7 (1) Die Entlehnung von Archivgut des Landesarchivs ist nur für den Gebrauch im Amt der Landesregierung möglich, insbesondere durch jene Organisationseinheit, bei der das Archivgut entstanden ist oder der nach ihren Aufgaben der Inhalt des Archivguts zuzurechnen ist. (2) Entlehnungen für Ausstellungszwecke bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der Landesregierung (Leitung des Landesarchivs). 4

Reproduktionen 8 (1) Die Herstellung von Reproduktionen, Ausdrucken oder elektronischen Kopien aus Datenbeständen des Landesarchivs bedarf einer schriftlichen Vereinbarung mit der Landesregierung (Leitung des Landesarchivs). Die Durchführung solcher Aufträge erfolgt nicht fristgebunden nach Maßgabe freier Arbeitskapazitäten und der technischen Möglichkeiten des Landesarchivs. Für die Reproduktionen ist ein Kostenersatz gemäß der Gebührenliste des Landesarchivs zu entrichten. Die Herstellung von Reproduktionen durch die Benutzer ist ausgeschlossen. (2) Die Verwertungsrechte von Reproduktionen verbleiben beim Land Salzburg. Bei Veröffentlichung von Reproduktionen ist ein vollständiges Herkunfts- und Quellenzitat anzugeben und eine Copyright-Gebühr laut Gebührenliste des Landesarchivs zu entrichten. Gebühren 9 (1) Die persönliche Einsichtnahme in Archivgut des Landesarchivs in dessen Benutzersaal ist gebührenfrei. (2) Schriftliche Anfragen an das Landesarchiv werden im Rahmen der allgemeinen Auskunftserteilung beantwortet und sind bis zu einem Sachbearbeiteraufwand von einer Stunde gebührenfrei. Für weitergehende Nachforschungen wird ein Kostenersatz laut Gebührenliste des Landesarchivs in Rechnung gestellt. Vor der Durchführung solcher Nachforschungen ist dem Einschreiter eine Kostenschätzung zu übermitteln und dessen Einverständnis zum Kostenersatz laut Kostenschätzung einzuholen. Ein Anspruch auf die Einhaltung bestimmter Erledigungsfristen besteht nicht. Unter den Voraussetzungen des 5 Abs 2 Z 2 und 3 des Salzburger Archivgesetzes kann die Durchführung solcher Nachforschungen verweigert werden. (3) Die Gebührenliste des Landesarchivs ist im Benutzersaal an gut sichtbarer Stelle auszuhängen. 5

Verstoß gegen die Benutzerordnung 10 Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Benutzerordnung kann die Benutzung des Archivgutes des Landesarchivs gemäß 5 Abs 2 Z 1 des Salzburger Archivgesetzes eingeschränkt oder versagt werden. Inkrafttreten 11 Diese Verordnung tritt mit... in Kraft. 6

Erläuterungen 1. Allgemeines: Gemäß 5 Abs 7 des Salzburger Archivgesetzes (im Folgenden mit ArchivG abgekürzt) sind die näheren Bestimmungen über die Benutzung öffentlichen Archivguts in der Benutzerordnung des jeweiligen Archivs festzulegen. Die Benutzerordnung für das Landesarchiv ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen und hat insbesondere zu enthalten: 1. die Vorgangsweise und die Sorgfaltspflichten bei der Benutzung von Archivgut; 2. die Herstellung von Kopien und anderen Reproduktionen; 3. die Haftung der Benutzer für Schäden am Archivgut; 4. die Nutzung des Archivgutes durch die ehemals übergebende Einrichtung; 5. die Möglichkeit der Einhebung von Entgelten für die Nutzung von Archivgut und den Kostenersatz für die Herstellung von Kopien und anderen Reproduktionen. Mit der im Entwurf vorliegenden Verordnung sollen diese gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden ( 5 Abs 7 Z 1 ArchivG im 2, 5 Abs 7 Z 2 ArchivG im 8, 5 Abs 7 Z 3 ArchivG im 5, 5 Abs 7 Z 4 ArchivG im 7 und 5 Abs 7 Z 5 ArchivG in den 8 Abs 1 und 9 Abs 2). 2. Gesetzliche Grundlage: 5 Abs 7 ArchivG. 3. EU-Konformität: Gemeinschaftsrecht wird nicht berührt. 4. Kosten: Bei Realisierung des Vorhabens entstehen den Gebietskörperschaften keine zusätzlichen Kosten. Die Höhe der Einnahmen des Landes auf Grund der Einhebung von Gebühren nach 9 Abs 2 ist nicht abschätzbar. 7