Satzung für die Benutzung des Freibades mit Freizeit- und Erholungszentrum der Stadt Altötting, St. Georgen. (Freibadsatzung)

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Transkript:

Satzung für die Benutzung des Freibades mit Freizeit- und Erholungszentrum der Stadt Altötting, St. Georgen (Freibadsatzung) Vom 13.03.2002 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Stadt Altötting folgende Satzung: 1 Gegenstand der Satzung; Öffentliche Einrichtung (1) Die Stadt Altötting betreibt und unterhält ein Freibad mit Freizeit- und Erholungseinrichtung als öffentliche Einrichtung der Stadt Altötting. (2) Mit dem Betrieb des städtischen Freibades werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der 51 ff. der Abgabenordnung (AO 1977) vom 16.03.1976 (BGBl I S. 613, 1977 I S. 269) in der jeweils gültigen Fassung verfolgt. Durch den Betrieb des Freibades erstrebt die Stadt Altötting keinen Gewinn. Sie verfolgt lediglich gemeinnützige Zwecke, zu deren Erfüllung ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit auf dem Gebiet der Erholung, der Gesundheit, der sportlichen Betätigung und körperlichen Ertüchtigung sowie der Körperpflege gefördert werden soll. 2 Benutzungsrecht (1) Das städtische Bad steht während der Betriebszeiten jedermann mit gültiger Eintrittskarte zur zweckentsprechenden Benutzung nach Maßgabe dieser Satzung und der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zur Verfügung. Die Eintrittskarte ist dem Badepersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (2) Von der Benutzung der Bäder sind ausgeschlossen a) Personen, die an - einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder - offenen Wunden, Hautausschlägen oder ansteckenden oder Anstoß erregenden Krankheiten leiden (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen bzw. amtsärztlichen Bescheinigung gefordert werden) b) Betrunkene oder Personen, die sich durch andere Rauschmittel in einen rauschähnlichen Zustand versetzt haben sowie c) mit Ungeziefer behaftete Personen.

(3) Blinden und Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- oder auskleiden können und Kinder unter 6 Jahren, ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet. Gleiches gilt für Personen mit körperlichen oder geistigen Gebrechen, die hilflos sind oder beim Besuch eines Bades einer Aufsicht bedürfen. Die Begleitperson muss mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben und geeignet sein, die Aufsicht bzw. die Begleitung sicher zu stellen. (4) Die Benutzungsberechtigung schließt nicht die Befugnis ein, ohne besondere Genehmigung der Stadt Altötting innerhalb des Badegeländes Druckschriften zu verteilen oder zu vertreiben, Waren feil zu bieten oder gewerbliche Leistungen anzubieten und auszuführen. 3 Benutzung der gemeindlichen Bäder durch geschlossene Gruppen (1) Diese Satzung gilt entsprechend für die Benutzung des städtischen Bads durch Vereine, Schulklassen und sonstige geschlossene Personengruppen mit der Maßgabe, dass bei jeder Benutzung eine verantwortliche Aufsichtsperson zu bestellen und dem städtischen Aufsichtspersonal zu benennen ist. Diese Aufsichtsperson hat dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieser Satzung sowie die besonderen Anordnungen der Stadt Altötting, insbesondere des städtischen Aufsichtspersonals, eingehalten werden; die eigene Aufsichtspflicht bleibt daneben unberührt. (2) Bei regelmäßigen Besuchen werden die näheren Einzelheiten über die Benutzung des städtischen Bads durch die jeweiligen Personengruppen durch schriftliche Vereinbarung geregelt. (3) Ein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Badezeiten besteht nicht. 4 Betriebszeiten (1) Die Betriebs- (Öffnungs-)Zeiten des städtischen Bades werden vom Stadtrat festgelegt und ortsüblich sowie ergänzend durch Anschlag am Eingang des Bades bekannt gemacht. Die Stadt behält sich vor, den Betrieb eines Bades aus zwingenden Gründen, insbesondere bei kalter Witterung und bei sportlichen Veranstaltungen, vorübergehend einzustellen oder die festgelegte Betriebszeit zu ändern. (2) Bei Überfüllung kann das Aufsichtspersonal den Zutritt zum Bad vorübergehend aussetzen. 5 Bekleidung, Körperreinigung (1) Die Benutzung des Bades ist nur in allgemein üblicher Badekleidung gestattet. Vor Benutzung der Schwimmbecken hat sich jeder Badegast in den Duschräumen gründlich zu reinigen.

(2) In den Schwimmbecken dürfen Bürsten, Seife und andere Reinigungsmittel nicht verwendet werden. Zum Auswaschen der Badekleidung sind ausschließlich die dafür vorgesehenen Einrichtungen (Waschbecken) zu benutzen. 6 Verhalten im städtischen Bad (1) Der Badegast hat auf das Ruhe- und Erholungsbedürfnis der Mitbenutzer Rücksicht zu nehmen und alles zu unterlassen, was der Aufrechterhaltung der Sauberkeit, Sicherheit und Ordnung zuwider läuft. Insbesondere hat er sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. (2) Die Einrichtungen sind mit der gebotenen Sorgfalt zu benutzen. Beschädigungen oder Verunreinigungen verpflichten zum Schadensersatz. (3) Insbesondere sind nicht zulässig: a) Ballspiele außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen, b) Verunreinigungen der Bäder und des Badewassers, z. B. durch Ausspucken oder durch das Hinterlassen von Abfall oder anderen Gegenständen im Badewasser, c) Wegwerfen oder Liegenlassen von Abfall, d) Verwendung mitgebrachter elektrischer oder batteriebetriebener Geräte (Rasierer, Haartrockner und dergleichen), außer an den jeweils hierfür vorgesehenen besonders gekennzeichneten Stellen, e) der störende Betrieb von Phonogeräten, f) Mitbringen von Hunden und anderen Tieren, g) Betreten von Dienst-, Personal- und technischen Räumen, h) die Mitnahme von Fahrzeugen jeder Art in das Freibadgelände, ausgenommen Kinderwagen und Krankenfahrstühle i) Schlauchboote, Luftmatratzen o. ä. in den Becken zu nutzen. (4) Das Schwimmerbecken und das Nichtschwimmerbecken sind voneinander getrennt. Nichtschwimmern ist das Benützen des Schwimmerbeckens untersagt. 7 Aufsicht, Befugnisse, Ausschluss (1) Das Aufsichtspersonal hat für die Sicherheit der Badegäste und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen anderer für Ordnung und Ruhe zu sorgen. Den insoweit erteilten Anweisungen ist Folge zu leisten. (2) Personen, die im städtischen Bad gegen die in 6 dieser Satzung niedergelegten Verhaltensregelungen, gegen Ordnung und Sicherheit, gegen Sitte und Anstand oder die Reinlichkeitsvorschriften gröblich verstoßen, können unverzüglich aus dem städtischen Bad verwiesen werden; bereits entrichtete Gebühren werden nicht erstattet. Sie können ggf. in dem erforderlichen Zeitrahmen - regelmäßig höchstens bis zu einer Dauer von 2 Jahren - von der weiteren Benutzung des Bads ausgeschlossen werden.

(3) Der jeweils aufsichtsführende Schwimmmeister übt das Hausrecht im Bad aus. Widersetzungen bei Verweisungen aus dem Bad nach Absatz 2 können Strafanzeigen wegen Hausfriedensbruch nach sich ziehen. 8 Haftung (1) Die Benutzung der Bäder geschieht grundsäzlich auf eigene Gefahr des Benutzers, der die gebotene Sorgfalt anzuwenden und insbesondere entsprechende Hinweise der Stadt zu beachten hat. (2) Die Stadt Altötting haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bäder ergeben nur dann, wenn einer Person, deren sich die Stadt Altötting zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die Stadt Altötting nicht für Schäden, die Badegästen durch Dritte zugefügt werden. 9 Badeordnung (1) Die Stadt Altötting kann zum Vollzuge dieser Satzung für die Benutzung des Freibades mit Freizeit- und Erholungszentrum eine Badeordnung erlassen, die öffentlich bekanntzumachen ist. (2) Die Bestimmungen der Badeordnung sind für die Benutzer des Freibades mit Freizeit- und Erholungszentrum verbindlich. 10 Bewehrung Nach Art. 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße belegt werden, wer, 1. entgegen 2 das städtische Bad benutzt, 2. entgegen 5 das Bad nicht in allgemein üblicher Badebekleidung nutzt 3. den Vorschriften über das Verhalten im städtischen Bad gem. 6 zuwiderhandelt, 4. entgegen 7 den Anordnungen des Aufsichtspersonals keine Folge leistet. 11 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am 1. April 2002 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung und den Betrieb des Freibades mit Freizeit- und Erholungszentrum der Stadt Altötting in Altötting St. Georgen vom 23.04.1976 außer Kraft.

Altötting, 28.03.2002 STADT ALTÖTTING Herbert Hofauer Erster Bürgermeister