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Transkript:

GEMEINDE BUTTWIL Aargau 056 675 10 70 056 675 10 75 kanzlei@buttwil.ch www.buttwil.ch Reglement Familienergänzende Kinderbetreuung (KiBeR) vom 25. Mai 2018 Gültig ab 1. August 2018

Inhaltsverzeichnis 2 Seite A Gegenstand und Geltungsbereich 4 1 Allgemeines 4 B Allgemeine Bestimmungen 4 2 Zweck 4 3 Angebot 4 4 Anforderungen 4 5 Definitionen 4 C Betreuungsmodule 5 6 Zweck 5 7 Umsetzung 5 D Mittagstisch 5 8 Zweck 5 9 Umsetzung 5 E Tageseltern, Kindertagesstätten 5 10 Zweck 5 11 Umsetzung 5 F Finanzierung 6 12 Anspruchsberechtigungen 6 13 Anspruchshöhe 6 14 Verfahren 6 15 Beiträge von Dritten 6 16 Anspruch 6 17 Meldepflicht 7 18 Wegzug 7 19 Auszahlungen 7 20 Rückerstattung 7 G Schlussbestimmungen 7 21 Vollzug 7 22 Ausnahmen 7 23 Rechtsmittel 7 24 Inkrafttreten 8 Anhang 1 Höhe des Beitrags 9

Die Einwohnergemeindeversammlung Buttwil erlässt gestützt auf das Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG) des Kantons Aargau folgendes Reglement: 3 A. Gegenstand und Geltungsbereich Allgemeines 1 Dieses Reglement regelt die finanziellen Beteiligungen durch die Gemeinde Buttwil an die familienergänzende Kinderbetreuung und die Voraussetzungen dafür. B. Allgemeine Bestimmungen Zweck Angebot Anforderungen Definitionen 2 Die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung durch die Gemeinde Buttwil bezweckt, die Vereinbarkeit von Familie und Arbeit oder Ausbildung zu erleichtern und die gesellschaftliche, insbesondere die sprachliche Integration und die Chancengleichheit der Kinder zu verbessern. 3 Die Gemeinde Buttwil ist verpflichtet, den Zugang zu einem bedarfsgerechten Angebot an familienergänzender Betreuung von Kindern bis zum Abschluss der Primarschule sicherzustellen. Das Angebot in Buttwil reicht von Betreuungsmodulen über Mittagstisch bis hin zu Tageseltern und Kindertagesstätten. 4 Einrichtungen und Trägerschaften (Leistungserbringer) der familienergänzenden Kinderbetreuung haben die nachfolgenden Mindestanforderungen zu erfüllen, insoweit die von ihnen eingegangenen Betreuungsverhältnisse durch die Gemeinde Buttwil mitfinanziert werden. Sie a) verfügen über die gesetzlich notwendigen Bewilligungen und b) sind politisch und konfessionell neutral. 5 1 Als Kinder im Sinne dieses Reglements gelten Kinder ab dem vierten Lebensmonat bis zum Abschluss der Primarschule. 2 Als Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung im Sinne dieses Reglements gelten: a) Tagesfamilien im Sinne von Artikel 12 der Pflegekinderverordnung (PAVO) b) Kindertagesstätten im Sinne von Artikel 13 der Pflegekinderverordnung (PAVO) c) Betreuungsmodule d) Mittagstisch 3 Als Erziehungsberechtigte gelten die Kindsmutter und der Kindsvater oder der Elternteil, dem das Sorgerecht zugesprochen wurde, sowie Personen, bei welchen das Kind im Sinne der PAVO zur Pflege untergebracht ist.

4 4 Eine stabile, eheähnliche Beziehung ist anzunehmen, wenn a) seit mindestens zwei Jahren ein gemeinsamer Haushalt geführt wird, oder b) ein gemeinsames Kind oder gemeinsame Kinder da sind, oder c) auf Grund anderer konkreter Umstände eine enge und dauerhafte Beziehung anzunehmen ist, der in ihren Wirkungen eheähnlichen Charakter zukommt. C. Betreuungsmodule Zweck Umsetzung 6 Die Betreuungsmodule harmonisieren den Stundenplan des Kindergartens und der Primarschule. 7 Mit der Auftragserfüllung kann der Gemeinderat eine private Institution mittels Leistungsvereinbarung beauftragen. D. Mittagstisch Zweck Umsetzung 8 Mit dem Mittagstisch werden gesellschaftliche Rahmenbedingungen geschaffen, mit welchen Erziehungsberechtigte Beruf und Familie besser vereinbaren können. Der Mittagstisch bietet eine ausgewogene Mahlzeit, verbunden mit einem entsprechenden Betreuungsangebot. 9 Mit der Auftragserfüllung kann der Gemeinderat eine private Institution mittels Leistungsvereinbarung beauftragen. E. Tageseltern, Kindertagesstätten Zweck 10 Die Kindertagesstätte und Tageseltern führen für die Einwohner der Gemeinde Buttwil einen Tagespflegeplatz und sind für die Betreuung und Aufsicht im Zeitraum des Aufenthaltes der Kinder in der Kindertagesstätte oder Tagesfamilie verantwortlich. Durch die Kindertagesstätte und die Tageseltern wird die berufliche und soziale Eingliederung berufstätiger Elternteile gefördert. Umsetzung 11 Mit der Auftragserfüllung kann der Gemeinderat eine private Institution oder Familien mittels Leistungsvereinbarung beauftragen.

F. Finanzierung 5 Anspruchsberechtigung 12 1 Anspruch auf Betreuungsbeiträge für familienergänzende Kinderbetreuung haben unabhängig vom Betreuungsort erwerbstätige Erziehungsberechtigte sofern a) der zivilrechtliche Wohnsitz des Erziehungsberechtigten sowie des Kindes in der Gemeinde Buttwil ist b) die Jahreseinkünfte unter dem Grenzbetrag des massgebenden Einkommens liegen und c) die Erwerbstätigkeit bei zwei Erziehungsberechtigten mindestens 120 % oder bei alleinerziehendem Elternteil und im gleichen Haushalt lebender Partnerin oder lebendem Partner mindestens 120 % oder beim alleinerziehenden Elternteil mindestens 20 % ist. 2 Anspruchsberechtigt sind die im gleichen Haushalt lebenden Eltern oder ein allein erziehender Elternteil. Anspruchshöhe 13 1 Die Grenzbeträge richten sich nach dem massgebenden Einkommen. Der Betreuungsbeitrag der Gemeinde ist ein fixer Anteil an den effektiven Betreuungskosten 2 Die Abstufungen und die Grenzbeträge sind im Anhang 1 geregelt. 3 Der Gemeinderat überprüft jährlich die Höhe des Beitrags und das Reglement und kann diese aufgrund veränderten Rahmenbedingungen aus übergeordnetem Recht anpassen. Verfahren 14 1 Das Gesuch um Betreuungsbeiträge hat durch die Erziehungsberechtigten schriftlich an die Gemeinde zu erfolgen. 2 Den Erziehungsberechtigten wird eine schriftliche Verfügung über die Höhe der Betreuungsbeiträge zugestellt. Beiträge von Dritten Anspruch 15 Beiträge von Arbeitgebern, Stiftungen oder anderen Dritten an die Kinderbetreuung werden bei der Berechnung der Betreuungsbeiträgen der Gemeinde Buttwil berücksichtigt. 16 1 Die Gemeinde Buttwil berechnet aufgrund des Gesuchs und der zur Verfügung gestellten Unterlagen den Betreuungsbeitrag. Sie kann zu Kontrollzwecken bei den Betreuungsanbietern zusätzliche Auskünfte einholen. 2 Die Betreuungsbeiträge werden ab Gesuchstellung gewährt. Meldepflicht 17 Personen, die Leistungen nach diesem Reglement geltend machen, beziehen oder erhalten haben, sind verpflichtet, über ihre Verhält-

nisse wahrheitsgetreu und umfassend Auskunft zu geben, sowie die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Veränderungen in ihren Verhältnissen umgehend zu melden. 6 Wegzug Auszahlung 18 Bei Wegzug des Leistungsbezügers aus der Gemeinde Buttwil fällt der Anspruch auf einen Betreuungsbeitrag der Gemeinde Buttwil auf Ende des Wegzugsmonats dahin. 19 1 Die Betreuungsbeiträge werden nach Abgabe der Rechnung bei der Abteilung Finanzen Buttwil an die Erziehungsberechtigten ausbezahlt. 2 Kommen die Erziehungsberechtigten ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Leistungserbringer nicht nach, kann eine Auszahlung des Betreuungsbeitrages direkt an die Betreuunginstitution erfolgen. 3 Ungerechtfertigte Auszahlungen in Bestand und Höhe können zurückgefordert werden. 4 Nicht beantragte Betreuungsbeiträge können von den Erziehungsberechtigten nicht nachgefordert werden. Rückerstattung 20 1 Unrechtmässig bezogene Betreuungsbeiträge der Gemeinde Buttwil sind samt Zinsen vollumfänglich zurückzuerstatten (Verzinsung ab Auszahlung mit einem Zinssatz von 5 %). 2 Forderungen auf Rückzahlung unrechtmässig bezogener Betreuungsbeiträge können auch mit künftigen Betreuungsbeiträgen verrechnet werden. G. Schlussbestimmungen Vollzug Ausnahmen Rechtsmittel Inkrafttreten 21 Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen und überprüft jährlich die Betreuungsbeitragssätze anhand der im Budget genehmigten Beträge. 22 Auf begründetes schriftliches Gesuch hin kann der Gemeinderat in Härtefällen Ausnahmen zu diesem Reglement beschliessen. 23 Bei Streitigkeiten zwischen Eltern und kommunalen Vollzugsorganen (z. B. Soziale Dienste Buttwil) kann eine beschwerdefähige Verfügung verlangt werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. 24 Dieses Reglement tritt auf den 1. August 2018 in Kraft

7 Gemeindeversammlungsbeschluss: 25. Mai 2018 Gemeinderat Buttwil Stefan Gisler Gemeindeammann René Fischer Gemeindeschreiber

Anhang 1 Höhe des Beitrags 8 10'000.00 20'000.00 30'000.00 40'000.00 50'000.00 60'000.00 70'000.00 80'000.00 ganzer Tag Kinderkrippe halber Tag inkl. Mittagessen halber Tag Kinder über 18 Monate massgebendes Einkommen Mittagstisch Tagesmutter pro Stunde / Betreuungsmodule pro Lektion 70.00 41.00 30.00 11.00 4.00 60.00 36.00 27.00 9.00 3.50 50.00 31.00 22.00 9.00 3.00 40.00 26.00 19.00 7.00 2.50 30.00 21.00 14.00 7.00 2.00 25.00 16.00 11.00 5.00 1.50 20.00 10.00 6.00 5.00 1.00 15.00 5.00 2.00 3.00 0.50

9 10'000.00 20'000.00 30'000.00 40'000.00 50'000.00 60'000.00 70'000.00 80'000.00 Kinderkrippe halber Tag inkl. Mittagessen halber Tag Kinder unter 18 Monate massgebendes Einkommen ganzer Tag Mittagstisch Tagesmutter pro Stunde 71.00 42.00 31.00 0.00 5.00 61.00 37.00 28.00 0.00 4.50 51.00 32.00 23.00 0.00 4.00 41.00 27.00 20.00 0.00 3.50 31.00 22.00 15.00 0.00 3.00 26.00 17.00 12.00 0.00 2.50 21.00 11.00 7.00 0.00 2.00 16.00 6.00 3.00 0.00 1.50