Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet 13 Großer Segeberger See im Kreis Segeberg vom 1. März 2008

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Transkript:

Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet 13 Großer Segeberger See im Kreis Segeberg vom 1. März 2008 Aufgrund des 18 Abs. 1 in Verbindung mit 15 Abs. 2 und 23 Abs. 7 des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz LNatSchG) vom 06.03.2007 verordnet der Landrat als untere Naturschutzbehörde: 1 Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet (1) Das in 2 näher bezeichnete Gebiet in den Gemeinden Bad Segeberg, Klein Rönnau, Stipsdorf und Rohlstorf wird zum Landschaftsschutzgebiet Großer Segeberger See erklärt. (2) Das Landschaftsschutzgebiet wird unter der Nummer 13 in das Bestandsverzeichnis des Archivs der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Segeberg aufgenommen. Die Schutzgebietsverordnung aus Text und Karte kann während der Dienstzeiten bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Segeberg, Hamburger Str. 30 in Bad Segeberg, bei der Stadtverwaltung Bad Segeberg, Lübecker Str. 7 in Bad Segeberg oder bei der Amtsverwaltung Trave-Land, Waldemar-von-Mohl-Str. 10 in Bad Segeberg eingesehen werden. (3) Das Landschaftsschutzgebiet wird mit der Bezeichnung Großer Segeberger See unter der Nummer 13 in das beim Landesamt für Natur und Umwelt als obere Naturschutzbehörde geführte Naturschutzbuch eingetragen. 2 Schutzgegenstand (1) Das Landschaftsschutzgebiet ist rund 760 ha groß. Es wird im Wesentlichen wie folgt begrenzt: 1. Im Norden durch die B 432 vom Ortsausgang Klein Rönnau in östlicher Richtung bis zum Stipsdorfer Weg, entlang der Westseite des Stipsdorfer Weges, den Campingplatz Klüthseehof umgehend, entlang der Ostseite des Stipsdorfer Weges wieder bis an die B 432, weiter in östlicher Richtung entlang der B 432 bis an die Wohngrundstücke an der Abzweigung nach Quaal, diese südlich umgehend bis an die Straße Krögsberg (K68). 2. Im Osten durch die Straße Krögsberg (K68) bis zur Zuwegung zum Hof Christianenthal, diesen umgehend entlang der Südseite der Zuwegung bis an die Straße Krögsberg (K 68) heran, dieser folgend bis an den östlichen Waldrand kurz

vor der Ortslage Quaal, dem Waldrand folgend bis an den in Richtung Süden abzweigenden Knick, dem Knick folgend bis zum Stipsdorfer Weg, diesem auf der Nordseite folgend bis zur Abzweigung nach Stipsdorf, der Straße auf der Nordseite folgend bis zum ersten in Richtung Süden verlaufenden Knick, auf der Westseite des Knicks verlaufend bis etwa zur Hälfte der Gesamtstrecke, nach Westen abzweigend bis zum nächsten Knick, dem Knick in Richtung Süden folgend bis zu dem Feldgehölz. 3. Im Süden das Feldgehölz und die westlich gelegenen Feuchtfläche auf der Nordseite umgehend bis an den Knick in Richtung Westen, dem Knick folgend bis an bis zur Abzweigung nach Stipsdorf, entlang der Ostseite der Segeberger Straße bis zur Ortslage Stipsdorf, diese umgehend entlang der Westseite der Segeberger Straße bis an die K 46 heran, der K 46 in westlicher Richtung folgend, dabei das städtische Grundstück mit den Sozialunterkünften umgehend bis an den in nordwestlicher Richtung abzweigenden Knick, entlang des Knicks nördlich der Wohngrundstücke und der Gärtnerei bis an den Fußweg zum Kastanienweg, dem Fußweg auf der östlichen Seite folgend bis zur saisonalen Campingplatzerweiterung, diese und den Campingplatz umgehend entlang der Südseite des Kastanienweges wieder an den Fußweg heran, nördlich der Gärtnerei, der Wohngrundstücke und des Waldorfkindergartens in westlicher Richtung bis an den Weg nach Stipsdorf, diesem bis zur Einmündung und dann entlang der Lübecker Straße folgend bis an die Wohngrundstücke, diese auf deren Ostseite umgehend, entlang der östlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Lübecker Straße in nordwestlicher Richtung folgend bis an den Fußweg östlich der ehemaligen Baumschulfläche, dem Fußweg bis an den Kastanienweg folgend, auf der Südseite des Kastanienweges in Richtung Osten, auf der Nordseite des Kastanienweges das DAK-Schulungszentrum, die Schule Kastanienweg und die Jugendherberge nördlich umgehend, dem Kastanienweg in westlicher Richtung folgend, dabei das Wohnhaus östlich des Friedhofes und die Backofenwiese umgehend bis an die Westgrenze der Wohngrundstücke entlang der Großen Seestraße, den Grundstücksgrenzen folgend bis an die Seepromenade. 4. Im Westen entlang der Westseite der Seepromenade bis zum Musikpavillon, dort abbiegend auf den Erhard-Sager-Weg, diesem folgend bis zum Pagelsplatz, den Pagelsplatz östlich umgehend entlang des Waldrandes bis zur Wohnbebauung und dem ehemaligen Jugendaufbauwerk, dieses östlich umgehen entlang des Waldrandes, weiter die evangelische Akademie und das Kleingartengelände östlich entlang des Waldrandes umgehend und entlang der Nordostgrenze des Kleingartengeländes bis auf 200 m an die Eutiner Straße, dieser parallel in einem Abstand von 200 m folgend bis zur Bebauung am Chausseebaum, die Wohngrundstücke östlich umgehend und weiter bis zur Einmündung in die B 432 bis Klein Rönnau, die Wohngrundstücke Rahland und Wiesengrund östlich umgehend, entlang der Grenze der Hofkoppel und weiterer Wohngrundstücke in Richtung der Mühle, von der Mühle entlang der Grenzen der Wohngrundstücke Wilhelm- Kistenmacher-Straße, Diekkamp, Seeweg diese umgehend bis an die ehemalige Bodenabbaufläche, entlang des Kiesweges in nördlicher Richtung bis an die rückwärtigen Grundstücksgrenzen am Kiesweg, diesen folgend bis an die B 432. (2) Die genaue Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte zu dieser Verordnung im Maßstab 1:5.000 in grün dargestellt. Die Grenze ist der zum Schutzgebiet liegende äußere Rand der markierten Fläche. Die Abgrenzungskarte ist Bestandteil dieser Verordnung.

3 Schutzzweck (1) Das Landschaftsschutzgebiet liegt im Naturraum Ostholsteinisches Seen- und Hügelland, welcher als Teillandschaftsraum dem Schleswig-Holsteinischen Hügelland zugeordnet ist. Der Geltungsbereich gehört zum Seengebiet der oberen Trave und umfasst die Gewässer Großer Segeberger See und Klüthsee sowie deren Umgebung. Das Gebiet stellt sich als das Ergebnis vielfältiger kulturhistorischer Einflüsse dar und präsentiert sich außerhalb der Ortschaften und der Gewässer mit deren Uferzonen als überwiegend landwirtschaftlich genutzte Kulturlandschaft. Das Landschaftsschutzgebiet umfasst einen landesweit und überregional bedeutsamen Lebensraum. Während sich auf dem Westufer des Segeberger Sees feuchte, zum See abfallende Hangwälder befinden, sind insbesondere das Ostufer des Segeberger Sees und der Südteil des Klüthsees von naturnaher Ufervegetation mit einer außerordentlichen Vielfalt an verschiedenen Röhrichtzonen, Bruchwäldern und Feuchtwiesen geprägt. Hier befinden sich artenreiche Biotope, die von großer Bedeutung für die Vogelwelt und die Insektenfauna sind und die als Brutbiotop für zahlreiche Vogelarten dienen. Das Gebiet liegt am Westrand einer jungeiszeitlichen Moränenlandschaft. Östlich der Seen verläuft ein Endmoränenzug, nördlich befindet sich der aufgespülte Trappenkamper Sander. Durch den Aufstieg des Segeberger Kalkberges wurde die Auslaugung von wasserlöslichem Gestein im Untergrund begünstigt, was zu Senkungen, Spaltenbildungen und Erdfällen geführt hat. Dieser noch heute andauernde Prozess hat das grundlegende, reizvolle Landschaftsbild mit der bewegten Geländeoberfläche, der teilweise kleinteiligen Struktur und den Biotopen geprägt. Dieses Landschaftsbild besitzt einen hohen Erholungswert. Der Wanderweg rund um den Segeberger See und die seenahen Erholungseinrichtungen zeugen von der Bedeutung für die Naherholung und den Fremdenverkehr. Das Gebiet gehört zum Naturpark Holsteinische Schweiz. (2) Schutzzweck ist es, diesen Landschaftsraum 1. zur Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, der Regenerationsfähigkeit und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter insbesondere im Hinblick auf die besonderen Funktionen des Raumes für den Arten- und Biotopschutz und 2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes und wegen seiner besonderen kulturhistorischen Bedeutung und 3. wegen der besonderen Bedeutung für die naturverträgliche Erholung unter Berücksichtigung der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung entsprechend der guten fachlichen Praxis zu sichern und soweit erforderlich im Sinne des Landschaftsschutzes zu entwickeln. 4 Verbote In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn sie den Naturhaushalt schädigen, den Naturgenuss beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten können.

Insbesondere sind verboten: 1. die Errichtung oder wesentliche Veränderung baulicher Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach Landesbauordnung bedürfen oder die Landesbauordnung für sie nicht gilt; dazu zählt auch die Anlage oder wesentliche Veränderung von Straßen, Wegen, Plätzen oder sonstigen Verkehrsflächen, 2. die Anlage von Flug-, Lager-, Ausstellungs-, Camping-, Golf-, Reit-, Sport- und Bootsliegeplätzen, Badestellen und Stegen sowie sonstigen Plätzen, 3. die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Sende-, Licht- und Leitungsmasten, die Verlegung oberirdischer Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen außerhalb des Straßenkörpers oder sonstiger Leitungen, ausgenommen elektrische Weidezäune und Rohrleitungen zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen und für die Versorgung von Weidevieh, 4. die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse durch Ausbau eines Gewässers im Sinne des 31 des Wasserhaushaltsgesetzes, Grundwasserabsenkungen oder Entwässerungen erheblich zu verändern, 5. Bodenbestandteile abzubauen oder andere Abgrabungen, Aufschüttungen und Auffüllungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Art zu verändern, 6. die Errichtung oder wesentliche Änderung von freistehenden Einfriedigungen und Einzäunungen in anderer als der für die Weidetierhaltung üblichen oder von Forst- und Baumschulkulturen in anderer als für diese üblichen oder einer nicht landschaftsgerechten Art, 7. die Anbringung von Bild- oder Schrifttafeln auf baulich nicht genutzten Flächen; ausgenommen sind Tafeln zur Kennzeichnung des Landschaftsschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften, 8. die Aufforstung bisher nicht als Wald genutzter Grundflächen, die Anlage von Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen, die Umwandlung von Wald und Feldgehölzen oder die Nutzung bisher ungenutzter Flächen, 9. die Aufstellung von Zelten oder Wohnwagen/Wohnmobilen außerhalb der dafür bestimmten Plätze nach Maßgabe des 44 Landesnaturschutzgesetz, 10. die Durchführung von Veranstaltungen außerhalb öffentlicher Flächen, die mit erheblichem Lärm verbunden sind oder auf andere Weise die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss stören können, 11. das Befahren des Großen Segeberger Sees und des Klüthsees mit Motorbooten, soweit dies nicht zur Ausübung der Fischerei erforderlich ist. 5 Zulässige Handlungen Unberührt von den Verboten des 4 sind nach Maßgabe des Abschnittes III des Landesnaturschutzgesetzes als zulässige Handlungen erlaubt:

1. die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung entsprechend der guten fachlichen Praxis im Sinne des 10 (2) Nr. 2 des Landesnaturschutzgesetzes, 2. die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des 1 des Bundesjagdgesetzes, 3. die Ausübung des Fischereirechtes entsprechend der guten fachlichen Praxis im Sinne des 10 (2) Nr. 2 des Landesnaturschutzgesetzes sowie 3 (1) des Landesfischereigesetzes, 4. die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Straßen, Wege und Plätze, 5. die erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer und Gewässerränder unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege, 6. die Nutzung und die unwesentliche Änderung von baurechtlich genehmigten Anlagen, 7. behördlich zugelassene oder angeordnete Maßnahmen zum Schutz, zur Wiederherstellung, zur Entwicklung und zur Pflege bestimmter Teile von Natur und Landschaft, 8. behördlich zugelassene oder angeordnete Maßnahmen zum Schutz vor Waldbränden im Sinne des 23 LWaldG und zum Schutz vor forstschädlichen Schadorganismen im Sinne des 22 LWaldG, 9. die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, die sich aus dem Eigentum an einer Sache ergibt. 6 Ausnahmen, Befreiungen (1) Die untere Naturschutzbehörde kann Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Schutzzweck nach 3 Abs. 2 vereinbaren lässt. Eine Ausnahme kann zugelassen werden für: 1. die Errichtung oder wesentliche Änderung der in 4 Nr. 1 genannten baugenehmigungsfreien Anlagen sowie für nach 35 Abs. 1 und 4 des Baugesetzbuches bevorrechtigt im Außenbereich zulässige Vorhaben und öffentliche Radwege; dies gilt nicht für Windenergieanlagen, Biogasanlagen oder den Abbau von Bodenbestandteilen, 2. das Verlegen oder die wesentliche Änderung von ober- oder unterirdischen Leitungen, 3. die Aufforstung bisher nicht als Wald genutzter Flächen. 4. die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen von Bewirtschaftungsplänen, die der Erreichung der Umweltziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie dienen. (2) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des 4 nach Maßgabe des 64 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes Befreiungen gewähren.

(3) Ausnahmen und Befreiungen sind bei der unteren Naturschutzbehörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss alle zur Beurteilung erforderlichen Angaben enthalten; hierzu gehören auch Pläne und Beschreibungen. 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach 67 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich 1. ohne die erforderliche Befreiung einem Verbot nach 4 Nr. 1 bis 10 zuwiderhandelt oder ohne die erforderliche Ausnahme Handlungen nach 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vornimmt; 2. Auflagen, die mit einer auf diese Verordnung beruhenden Ausnahme oder Befreiung verbunden sind, nicht vollständig oder nicht innerhalb einer festgesetzten Frist erfüllt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig nicht erkennt, dass er die in Absatz 1 genannten Handlungen im Landschaftsschutzgebiet vornimmt. 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet Großer Segeberger See vom 10.11.1966 (Amtsblatt für Schleswig Holstein Nr. 44 vom 28.11.1966), zuletzt geändert durch Verordnung vom 06.10.1986 außer Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Bad Segeberg, den 1. März 2008 Kreis Segeberg Der Landrat Untere Naturschutzbehörde gez. Georg Gorrissen Landrat