STATUTEN. DES VEREINES JAPANISCHE SPRACHGRUPPE FÜR KINDER UND JUGENDLICHE Verein zum Zwecke des Unterrichts in japanischer Sprache und Kultur

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Transkript:

STATUTEN DES VEREINES JAPANISCHE SPRACHGRUPPE FÜR KINDER UND JUGENDLICHE Verein zum Zwecke des Unterrichts in japanischer Sprache und Kultur

STATUTEN Des Vereines JAPANISCHE SPRACHGRUPPE FÜR KINDER UND JUGENDLICHE Verein zum Zwecke des Unterrichts in japanischer Sprache und Kultur 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines: 1.1. Der Verein führt den Namen: Japanische Sprachgruppe für Kinder und Jugendliche Verein zum Zwecke des Unterrichts in japanischer Sprache und Kultur. Die Kurzbezeichnung lautet Japanische Sprachgruppe. 1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien. 1.3. Er erstreckt seine Tätigkeit auf das Österreichische Bundesgebiet, insbesondere auf das Gebiet der Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland. 1.4. Die Errichtung von Zweigvereinen im Sinne des 11 des Vereinsgesetztes 1951, BGBL Nr. 233 in der derzeit geltenden Fassung, ist nicht beabsichtigt. 1.5. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils mit Beginn des Unterrichtsjahres der öffentlichen Schulen. 2. Zweck des Vereines: Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Einrichtung und Förderung von Sprachgruppen für Kinder und Jugendliche Verein zum Zwecke des Unterrichtes über japanische Sprache und Kultur. Die Teilnahme an den vom Verein eingerichteten oder geförderten Kursen, Veranstaltungen etc. steht grundsätzlich allen sich im Kindergarten- oder Schulalter befindlichen Kindern offen, die, bzw. deren Eltern oder Erziehungsberechtigte eine Teilnahme für wünschenswert erachten. Schwerpunkte sind das Erlernen oder das Aufrechterhalten schon bestehender Kenntnisse der japanischen Sprache in Wort und Schrift, sowie das Kennenlernen verschiedener Bereiche der japanischen Kultur, wie Geschichte, Musik, bildende Kunst, darstellende Kunst, Literatur und Kinderspiele. Die Vermittlung dieser Kenntnisse kann durch Unterricht, Exkursionen, Gestaltung von Festen und Darbietungen, sowie sportlichen Betätigungen erfolgen. Zweck des Vereines ist auch die Förderung des persönlichen Austausches, Förderung des Verständnisses der japanischen Kultur und Förderung der Österreich-Japanischen Freundschaft.

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und die Art der Aufbringung der Mittel Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. 3.1. Ideelle Mittel: Unterricht, Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, gemeinsame Übungen, Training, Exkursionen und Wanderungen, Herausgabe eines Mitteilungsblattes, Diskussionsabende, Einrichtung, einer Lehrmittelsammlung. 3.2. Materielle Mittel: Mitgliedsbeiträge, Beiträge zu den Kursen, Erträge aus Veranstaltungen, Spenden, Sammlungen und sonstige Zuwendungen. Die Mitgliedsbeiträge und die Beiträge zu den Kursen sind entsprechend den finanziellen Erfordernissen der Vereinstätigkeit zu gestalten. Die Verwendung der materiellen Mittel bedarf der Zustimmung des Vorstandes. 4. Arten der Mitgliedschaft Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in 4.1. ordentliche Mitglieder, das sind jene Eltern, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, 4.2. außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit aus verschiedenen persönlichen Motiven zu fördern bereit sind, z.b. Eltern mit Kleinkindern, Großeltern etc. 4.3. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. 4.4. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden. 5. Erwerb der Mitgliedschaft: Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden. Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

6. Beendigung der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss. 6.1. Der freiwillige Austritt kann nur mit dem Ende jedes Geschäftsjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. 6.2. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz Mahnung länger als ein Monat mit den Zahlungen der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. 6.3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen großer Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 6.3. genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden. 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und ihre Kinder an allen für die entsprechenden gruppen bestimmten Veranstaltungen des Vereines teilnahmen zu lassen, sowie die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Es ist aber weder Zweck noch Aufgabe des Vereins, minderjährige Kinder oder sonst unmündige Personen (für die Zwecke dieser Statuten nur kurz als Kinder bezeichnet) zu beaufsichtigen. Mitglieder, die ihren Kindern die Teilnahme an Veranstaltungen und/oder Einrichtungen des Vereins - in welcher Form auch immer ermöglichen bzw. dies zulassen, behalten die ungeteilte Aufsichtspflicht und damit die volle Verantwortung über die Kinder. Sofern sich der Verein daher hierzu nicht vorher schriftlich und auf Antrag eines Mitglieds verpflichtet hat, übernehmen der Verein und/oder seine Leute ausdrücklich keine Haftung für die Sicherheit der Kinder, Unfälle, Verletzungen oder Erkrankungen der Kinder, Verlust von Wertsachen, usw.,

einschließlich auf dem Schulweg, mit oder ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten bzw. einer von ihm hierfür ausgewählten und benannten volljährigen Aufsichtsperson (z.b. Kindermädchen). Die Mitglieder haften für Schäden des Vereins, anderer Mitglieder und/oder Dritter, die auf eine Handlung ihrer Kinder zurückzuführen sind. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit. 8. Die Organe des Vereines sind: Die Generalversammlung Der Vorstand Die Rechnungsprüfer Das Schiedsgericht 9. Die Generalversammlung Sie ist das oberste Organ des Vereines und besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder. 9.1. Aufgabenkreis der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und Rechnungsabschlusses. b) Beschlussfassung über den Voranschlag c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge, sowie anderer Beiträge, die dem Vereinszweck dienen (Kursgebühren etc.) e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft, g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung

des Vereines, h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen. 9.2. Verfahrensweise der Generalversammlung a) Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal alljährlich statt und soll gegen Beginn und/oder Ende eines jeden Geschäftsjahres stattfinden. b) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens ein Monat nach Einlangen des Antrages auf Einberufung des Vorstandes stattzufinden. c) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftliche einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen, die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. d) Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 24 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. e) Gültige Beschlüsse ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden. f) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach Punkt 7 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht

auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. g) Die Wahlen und Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werde soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. h) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandmitglied den Vorsitz. 10. Der Vorstand 10.1. Der Aufgabenkreis des Vorstandes: Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegen: a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses, b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung, c) Verwaltung des Vereinsvermögens, d) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern, e) Aufnahme und Kündigung von Mitarbeitern des Vereines. 10.2. Der Vorstand besteht aus: a) dem Obmann b) dem Schriftführer c) dem Kassier d) deren a-c Stellvertretern e) den Gruppenleitern entsprechend der Anzahl der eingerichteten Gruppen. Bei Verhinderung kann der Gruppenleiter einen Stellvertreter bevollmächtigen. 10.3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. 10.4. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu

kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. 10.5. Der Vorstand wird im Auftrag des Obmannes bzw. dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. 10.6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind. 10.7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt sie Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 10.8. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandmitglied. 10.9. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Pkt. 10.9.) und Rücktritt (Pkt. 10.11.). 10.10. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von seiner Funktion entheben. 10.11. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit mündlich oder schriftlich bei Vorliegen entsprechender Umstände ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl des neuen Vorstandes wirksam. 11. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder: 11.1. Der Obmann oder sein Stellvertreter vertritt den Verein nach außen und ist alleine zeichnungsberechtigt. 11.2. Im Innenverhältnis gilt folgendes: a) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. b) Der Schriftführer und sein Stellvertreter hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Er informiert die Mitglieder über die laufenden Angelegenheiten der Vereinstätigkeiten. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und

des Vorstandes. c) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Jede Ausgabe des Vereines erfordert seine Zustimmung. Am Anfang des Geschäftsjahres legt er gemeinsam mit dem Obmann dem Vorstand den Budgetvoranschlag vor. Er gibt Bericht an die Rechnungsprüfer. d) Die Stellvertreter des Obmannes und des Kassiers dürfen nur dann tätig werden, wenn der Obmann und der Kassier verhindert sind. Die Wirksamkeit von Vertretungsverhandlungen wird dadurch aber nicht berührt. 12. Die Rechnungsprüfer 12.1. Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. 12.2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Geschäftsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. 12.3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Punkte 10.3., 10.9., 10.10., 10.11. sinngemäß. 13. Das Schiedsgericht 13.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. 13.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Er wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit unterscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. 13.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. 14. Die Auflösung des Vereines: 14.1. Die Freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außergewöhnlichen Generalversammlung und nur mit der in

Punkt 9g der Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden. 14.2. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des 26 des Vereinsgesetzes 1951 verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren. 14.3. Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen bzw. die Lehrmittelsammlung darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist vom abtretenden Vereinsvorstand dem Verband Wiener Volksbildung für gemeinnützige Zwecke zu übergeben. Ende