Satzung des Internationaler Club Hamm e. V. - abgekürzt: I.C.H.

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Transkript:

Satzung des Internationaler Club Hamm e. V. - abgekürzt: I.C.H. 1 Name und Sitz Der im Jahr 1976 innerhalb des Verkehrsverein Hamm e. V. gegründete Verein führt den Namen Internationaler Club Hamm e. V., abgekürzt I.C.H., im folgenden der Verein genannt. Der Verein hat seinen Sitz in Hamm. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2 Aufgaben und Zweck Der Verein dient der Völkerverständigung insbesondere durch ideelle und materielle Förderung von Städtepartnerschaften der Stadt Hamm. Hierzu gehören vorrangig die Pflege und Förderung von persönlichen Kontakten aus Hamm und Umgebung in Partnerstädte der Stadt Hamm, Unterbringung und Betreuung von Besuchern aus Partnerstädten der Stadt Hamm, Organisation von Besuchsreisen aus Hamm und Umgebung in Partnerstädte der Stadt Hamm und deren Umgebung, Organisation von Schüler- und Studentenaustauschen in Partnerstädte der Stadt Hamm, Organisation kultureller und sportlicher Veranstaltungen mit Beteiligung aus Partnerstädten der Stadt Hamm, Initiierung von Kontakten und Kooperationen zwischen Vereinen und Initiativen der Stadt Hamm und den Partnerstädten der Stadt Hamm. Der Verein fördert Bildung, Erziehung und Sport sowie das Wissen um Kunst, Kultur, geschützte Landschaften und Denkmäler in den Partnerstädten der Stadt Hamm. Der Verein entfaltet seine Aktivitäten unter Wahrung parteipolitischer und weltanschaulicher Neutralität.

3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 4 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers. Ein Recht auf Aufnahme besteht nicht. Die Entscheidung des Vorstands bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod bei natürlichen Personen, durch den Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen, b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende, c) durch Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Ausschlussgründe sind insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, wiederholte Missachtung der Satzung, durch Säumnis angemahnte Mitgliedsbeiträge über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr. 5 Mitgliederbeitrag Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. 6 Mitgliederversammlung In jedem Jahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird von der/dem Vorsitzenden, der/dem zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vereins geleitet. Die/der Vorsitzende lädt zur Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich bzw. in Textform ein. Die Einladung ist spätestens drei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung abzusenden. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor dem Termin derselben der/dem Vorsitzenden vorliegen. Die/der Vorsitzende muss auf schriftlich begründeten Antrag von einem Zehntel der Mitglieder innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

7 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf soll in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen werden. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, über alle Vereinsangelegenheiten mit grundsätzlicher Bedeutung. Ihr obliegt insbesondere die Entgegennahme der Berichte des Vorstands und seiner Mitglieder sowie der Kassenprüfer/innen, Wahl des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer/innen auf 2 Jahre im alternierenden Rhythmus, Entlastung des Vorstands, Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag, Änderung der Satzung, Beschlussfassung über Anträge. Wahlen und Abstimmungen erfolgen in offener Abstimmung durch Handheben. Wahlen und Abstimmungen müssen jedoch durch Stimmzettel erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleitung und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. (5) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands Mitglieder oder Vorstandsmitglieder, die sich um die Förderung des Vereins und seiner Ziele besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern wählen. 8 Satzungsänderung Eine Änderung der Satzung durch die Mitgliederversammlung erfordert eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. 9 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem zweiten Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister/in, der/dem Schriftführer/in, der/dem Geschäftsführer/in je einer/einem Beauftragten für jede vom Verein betreute Partnerschaft, die die Mitgliederversammlung jeweils auf 3 Jahre wählt, sowie je einer/einem Vertreter/in der Stadt Hamm und des Verkehrsverein Hamm e. V., solange diese Institutionen Mitglied des Vereins sind.

Die/der Vorsitzende, die/der zweite Vorsitzende und die/der Schatzmeister/in bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des 26 BGB. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gegenüber Dritten gemeinschaftlich. Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten den Verein in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand einzeln jeweils in ihrem Aufgabenbereich. Über die Abgrenzung der Aufgabenbereiche beschließt der Vorstand. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Berater/innen hinzuziehen. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. (5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Vorstand aus, erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die Restdauer der Amtszeit. Der Vorstand kann beschließen, die frei gewordene Position bis zur Nachwahl kommissarisch zu besetzen. 10 Aufgaben des Vorstands Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere die Führung des Vereins, Vertretung des Vereins gegenüber Dritten, Koordination der Vereinsaktivitäten, Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, zu denen die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall die/der zweite Vorsitzende, rechtzeitig unter Mitteilung einer Tagesordnung einlädt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung die Stimme der/des zweiten Vorsitzenden. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen und von der/dem Vorsitzenden und von der /dem Protokollführer/in zu unterzeichnen. 10 a Die Vorstandsmitglieder und Städtebeauftragten sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Allerdings ist eine pauschale Zahlung bis zum Freibetrag gem. 3 Nr. 26 EStG zulässig. Die Vorstandsmitglieder und Städtebeauftragten können darüber hinaus im Rahmen ihrer Tätigkeit einen Aufwendungsersatz erhalten. Der Aufwand muss einzeln nachgewiesen werden. Fahrtkosten werden im Rahmen der jeweils geltenden steuerlichen Vorschriften

abgegolten. Ein pauschaler Aufwendungsersatz darüber hinaus ist nicht zulässig. Über die Gewährung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. 11 Rechnungsprüfung Die Bücher und Konten des Jahresabschlusses werden von den Kassenprüfer/innen gemeinsam geprüft. Die Mitgliederversammlung ist von dem Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. 12 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Mitglieder beschlossen werden. Im Fall der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die nunmehr mit einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen kann. Auf diese Möglichkeit der Beschlussfassung muss in der erneuten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden. Bei Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen unmittelbar in das Eigentum der Stadt Hamm über, die das Vereinsvermögen ausschließlich für städtepartnerschaftliche Ziele zu verwenden hat.