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Transkript:

Preisblatt für den Netzzugang Gas der Stadtwerke Andernach Energie GmbH inkl. vorgelagerter Netze Stand: 30.12.2016, gültig ab 01.01.2017 1. Bestandteile und Berechnung des Netzentgelts Das Netzentgelt setzt sich je Ausspeisepunkt aus den in Ziff. 2 geregelten Bestandteilen für die Nutzung des Netzes der Stadtwerke Andernach Energie GmbH (SWAE) und der vorgelagerten Netze innerhalb des Marktgebiets bis zum virtuellen Handelspunkt zusammen. Dabei wird zwischen Ausspeisepunkten mit und ohne Leistungsmessung unterschieden. Die Entgelte gelten für die Nutzung des Transport- bzw. Verteilnetzes der SWA-E in der Stadt Andernach. einschließlich der Stadtteile Miesenheim, Namedy, Eich und Kell (betroffene Orte mit PLZ 56626). 2. Netzentgelt 2.1 Entgelt bei Ausspeisung an nicht leistungsgemessenen Ausspeisepunkten Das Arbeitsentgelt AE wird gemäß folgender Formel berechnet: AE = GP i + AP i /100 * M [Euro pro Jahr] M : GP AP jährliche Transportmenge [kwh] Preisstufe, abhängig von der Transportmenge M Grundpreis für Arbeit [Euro/Jahr] spezifischer Arbeitspreis [Ct/kWh] - 1 - Stand 30.12.2016

Die Zuordnung zu einer Preisstufe erfolgt zunächst vorläufig auf Basis der letzten gemessenen oder bei erstmaliger Ausspeisung zu einem auf Basis der angemessen geschätzten voraussichtlichen Jahresmenge. Sollte der tatsächliche Verbrauch eine Zuordnung zu einer anderen Die Preisstufen sowie deren Grund- und spezifische Arbeitspreise ergeben sich aus folgender Tabelle: Tabelle 1: Grundpreise und spezifische Arbeitspreise für nicht leistungsgemessene Arbeitsbereich Grundpreis GP ( /Jahr) Arbeitspreis AP (ct/kwh) 1 0 1.000 0,00 1,464 2 1.001 4.000 3,28 1,136 3 4.001 50.000 10,36 0,959 4 50.001 300.000 38,36 0,903 5 300.001 500.000 119,36 0,876 6 500.001 1.000.000 194,36 0,861 7 1.000.001 1.500.000 494,36 0,831 Berechnungsbeispiel: Für einen nicht-leistungsgemessenen Ausspeisepunkt mit einer Jahresmenge von 25.000 kwh wird ein Netto-Entgelt berechnet in Höhe von 250,11 zzgl. Mess- und Abrechnungsentgelt je nach Bedarf sowie Konzessionsabgaben. Dieses Entgelt setzt sich zusammen aus einem Grundpreis gem. Tabelle 1 in Höhe von 10,36 im Jahr und dem Produkt aus der Jahresmenge von 25.000 kwh und dem AP (0,959 Ct/kWh) in Höhe von 239,75. 2.2 Arbeitsentgelt bei Ausspeisung an leistungsgemessenen Ausspeisepunkten Das Arbeitsentgelt AE wird gemäß folgender Formel berechnet: AE = A i + AP i /100 * M [Euro pro Jahr] M : A AP jährliche Transportmenge [kwh] Preisstufe, abhängig von der Transportmenge M Sockelbetrag für Arbeit [Euro/Jahr] spezifischer Arbeitspreis [Ct/kWh] Die Zuordnung zu einer Preisstufe erfolgt zunächst vorläufig auf Basis der letzten gemessenen oder bei erstmaliger Ausspeisung zu einem auf Basis der angemessen geschätzten voraussichtlichen Jahresmenge. Sollte der tatsächliche Verbrauch eine Zuordnung zu einer anderen Die Preisstufen sowie deren Sockelbeträge und spezifischen Arbeitspreise ergeben sich aus folgender Tabelle: - 2 - Stand 30.12.2016

Tabelle 2: Sockelbetrag für Arbeit und spezifische Arbeitspreise für leistungsgemessene Arbeitsbereich Sockelbetrag A ( /Jahr) Arbeitspreis AP (ct/kwh) 1 0 750.000 0,00 0,242 2 750.001 3.000.000 195,00 0,216 3 3.000.001 5.000.000 915,00 0,192 4 5.000.001 10.000.000 2.115,00 0,168 5 10.000.001 15.000.000 4.115,00 0,148 6 15.000.001 20.000.000 5.765,00 0,137 7 20.000.001 30.000.000 7.765,00 0,127 8 30.000.001 50.000.000 10.765,00 0,117 9 50.000.001 100.000.000 14.765,00 0,109 10 100.000.001 320.000.000 19.765,00 0,104 2.3 Leistungsentgelt bei Ausspeisung an leistungsgemessenen Ausspeisepunkten Das Leistungsentgelt LE wird gemäß folgender Formel berechnet: LE = L i + LP i * P [Euro pro Jahr] P : L LP maximale stündliche Transportleistung [kw] (Jahresmaximum) Preisstufe, abhängig von der Transportleistung P Sockelbetrag für Leistung [Euro/Jahr] spezifischer Leistungspreis [Euro/kW] Die Zuordnung zu einer Preisstufe erfolgt zunächst vorläufig auf Basis der maximalen Leistung des letzten Abrechnungszeitraumes (Gaswirtschaftsjahr) oder bei erstmaliger Ausspeisung zu einem auf Basis der angemessen geschätzten voraussichtlichen maximalen Leistung. Sollte die tatsächliche maximale Leistung in dem Gaswirtschaftsjahr eine Zuordnung zu einer anderen Die Preisstufen sowie deren Sockelbeträge und spezifischen Leistungspreise ergeben sich aus folgender Tabelle: - 3 - Stand 30.12.2016

Tabelle 3: Sockelbetrag für Leistung und spezifische Leistungspreise für leistungsgemessene Leistungsbereich Jahreshöchstleistung (kw) Jahreshöchstleistung (kw) Sockelbetrag L Leistungspreis LP ( /kw) 1 0 400 0,00 12,17 2 401 1.500 384,00 11,21 3 1.501 2.300 1.764,00 10,29 4 2.301 4.100 3.696,00 9,45 5 4.101 5.800 6.771,00 8,70 6 5.801 7.400 9.381,00 8,25 7 7.401 11.000 12.711,00 7,80 8 11.001 16.500 17.331,00 7,38 9 16.501 30.000 22.941,00 7,04 10 30.001 120.000 31.041,00 6,77 Berechnungsbeispiel: Für einen mit 10.000 kw max. Leistung und einer Jahresmenge von 25 Mio. kwh wird ein Netto-Entgelt berechnet in Höhe von 130.226,00 zzgl. Mess- und Abrechnungsentgelt je nach Bedarf sowie Konzessionsabgaben. Dieses Entgelt setzt sich zusammen aus einem Arbeitsentgelt gem. Ziffer 2.2 in Höhe von 39.515,00, berechnet mit Sockel A von 7.765,00 und dem Produkt aus Jahresmengen und AP (0,127 Ct/kWh) in Höhe von 31.750,00. Analog wird für die Berechnung des Leistungsentgeltes gem. Ziffer 2.3 in Höhe von 90.711,00 vorgegangen. Der Sockel L ergibt sich zu 12.711,00 und mit dem spezifischen Leistungspreis von 7,80 /kw wird der zweite Summand berechnet zu 78.000,00. 2.4 Abrechnungs- und Messentgelte Gemäß 7 Abs. 2 MsbG wird ab dem 01.01.2017 kein separates Abrechnungsentgelt mehr erhoben. Die Kosten für Abrechnung sind ab dem 01.01.2017 Bestandteil der Netzentgelte. Dies wurde unter Berücksichtigung der Hinweise der Bundesnetzagentur Beschlusskammer 9 vom 05.10.2016 umgesetzt. Das jährliche Messentgelt für den Messstellenbetrieb und den Messvorgang richtet sich nach der Art des Ausspeisepunktes (i.d.r. lastganggemessen mit täglicher Auslesung (RLM) (2x täglicher Auslesung bis 30.09.2016 und ab 01.10.2016 3x täglicher Auslesung) oder nicht-leistungsgemessen mit jährlicher Ablesung (SLP)), der Größe des Zählers sowie der zusätzlichen Ausstattung der Messstelle. Zudem unterscheidet sich das Entgelt für den Messvorgang nach der Häufigkeit der Auslesefrequenz und zudem bei stündlicher Auslesung nach der Art der von Ort vorhandenen Fernauslesetechnik. Die Datenweitergabe bzw. der Datenversand erfolgt jeweils zeitnah nach der Auslesung der Daten. Tabelle 4: Entgelte für Messstellenbetrieb Smart Meter G1,6 - G6 Zählergruppen G10 - G25 G40 - G100 > G100 Zusatzausstattung Mengenumwerter Datenspeicher und Modem 50,00 7,32 21,00 110,04 176,06 295,44 72,53 Die Zusatzgeräte sind für SLP-Kunden optional auf Kundenwunsch erhältlich. - 4 - Stand 30.12.2016

Tabelle 5: Entgelte für Messdienstleistung ohne Lastgangmessung (SLP) Standardauslesung mit Lastgangmessung (RLM) mit Lastgangmessung (RLM) (stündliche Datenbereitstellung) 1,32 329,73 461,63 Der jährliche Betrag für die Messdienstleistung und den Messstellenbetrieb wird mit der 12. Abrechnung abgerechnet. Eine Änderung der Auslesefrequenz von Zählpunkten auf Wunsch von Lieferanten wird nach Aufwand verrechnet. Der übliche Arbeitsaufwand für die Umstellung eines Gerätes beträgt mindestens 1 Stunde. Der in Ansatz gebrachte Stundensatz beträgt zurzeit 65,00 Euro. Preise für Sonderleistungen mit abweichender Auslesefrequenz erhalten Sie auf Anfrage. 2.5 Konzessionsabgaben Gemäß den geschlossenen Konzessionsvereinbarungen der in den Netzbereichen ansässigen Kommunen bzw. Städten werden folgende Abgaben verrechnet (vgl. auch 2 der Konzessionsabgabenverordnung (KAV)): Kundenart Kunde Ct/kWh in Gemeinden 25.000 Einwohner 0,51 Kochgas- und in Gemeinden 100.000 Einwohner 0,61 Warmwasserkunden in Gemeinden 500.000 Einwohner 0,77 Sonstige Tarifkunden Sondervertragskunden in Gemeinden > 500.000 Einwohner 0,93 in Gemeinden 25.000 Einwohner 0,22 in Gemeinden 100.000 Einwohner 0,27 in Gemeinden 500.000 Einwohner 0,33 in Gemeinden > 500.000 Einwohner 0,40 bis zu 5 GWh/a 0,03 > 5 GWh/a oder nach 2 (5) KAV 0,00 2.7 Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer fällt auf die in Punkt 2.1 bis 2.5 genannten Nettobeträge in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe an. - 5 - Stand 30.12.2016