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und zu erkennen, dass die Verrechnungen gültig und rechtswirksam seien. Das Obergericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

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Transkript:

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2012.116 Beschluss vom 9. Oktober 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiber Stefan Graf Parteien A. AG, Beschwerdeführerin gegen BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)

- 2 - Sachverhalt: A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 29. Mai 2012 u. a. gegen B. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB, der Vorteilsannahme nach Art. 322 sexies StGB und der Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 25 i.v.m. 146 Abs. 2 StGB (Akten BA, pag. 01-000-0001). Mit Verfügung vom 6. Juli 2012 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft einen Skoda Oktavia Kombi, schwarz, Jg. 2007 mit dem Kennzeichen TG 1. Das Fahrzeug wurde örtlich beschlagnahmt und verblieb am U.-weg in V. Halterin dieses Fahrzeuges ist die A. AG (nachfolgend "A."; act. 1.1). B. Gegen den Beschlagnahmebefehl der Bundesanwaltschaft reichte die A. am 18. Juli 2012 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein. Sie beantragt die Aufhebung der Beschlagnahme und macht sinngemäss geltend, das beschlagnahmte Auto stehe in ihrem Eigentum und sie werde weder eines Deliktes beschuldigt, noch stamme das Auto aus einer strafbaren Handlung. Im Übrigen benötige sie das Fahrzeug dringend für geschäftliche Besorgungen. Mit der Beschlagnahme werde die Lebensgrundlage der Geschäftsführerin sowie der Angestellten aufs Spiel gesetzt (act. 1). Mit separater Eingabe vom 19. Juli 2012 reichte auch B. Beschwerde gegen die Beschlagnahme ein (BB.2012.114, act. 1). Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 30. Juli 2012 auf eine Beschwerdeantwort und hält an ihrem Beschlagnahmebefehl vom 6. Juli 2012 vollumfänglich fest (act. 3). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

- 3 - Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.v.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Eingabe vom 18. Juli 2012 aus, es handle sich beim beschlagnahmten Fahrzeug um ihr Geschäftsauto und dieses werde für die geschäftlichen Besorgungen dringend gebraucht (act. 1). Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin als Halterin des beschlagnahmten Autos von der Beschlagnahme direkt betroffen und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2008.28 vom 4. Juni 2008, E. 1.2). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 StPO; vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012, E. 2.5.1) oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO; zu den Voraussetzungen einer solchen Einziehungsbeschlagnahme siehe den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.145 vom 23. Februar 2012, E. 2.1). 2.2 Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen. Adressat der Beschlagnahme zur Kostendeckung ist einzig die beschuldig-

- 4 - te Person. Dritte haben zwar grundsätzlich eine Beweismittelbeschlagnahme, eine Einziehungsbeschlagnahme oder eine Restitutionsbeschlagnahme zu dulden, sie dürfen aber nicht zur Zahlung der in Art. 268 Abs. 1 StPO genannten Kosten herangezogen werden (BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 268 StPO N. 12). Vermögenswerte von Dritten zur Kostendeckung in einem Verfahren zu beschlagnahmen, dessen Beschuldigte sie nicht sind, ist somit unzulässig (HEIMGARTNER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 268 StPO N. 6). Dementsprechend dürfen in einem Strafverfahren gegen Organe einer Aktiengesellschaft keine Aktiven der Gesellschaft selber mit Kostendeckungsbeschlag belegt werden (BOM- MER/GOLDSCHMID, a.a.o., Art. 268 StPO N. 12). 2.3 Beim beschlagnahmten Skoda handelt es sich gemäss eigenen Angaben um das Geschäftsauto der Beschwerdeführerin, welches von ihr anfänglich geleast und schliesslich gekauft wurde. Aus dem Beschlagnahmebefehl vom 6. Juli 2012 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zumindest Halterin des besagten Autos ist (act. 1.1). Die Beschwerdegegnerin liess sich zu den Eigentumsverhältnissen des beschlagnahmten Autos nicht vernehmen. Es bestehen jedoch keine Hinweise, welche das behauptete Eigentum bezweifeln lassen. Insbesondere gibt es keine Belege, nach denen der Beschuldigte Eigentümer des entsprechenden Fahrzeugs sein soll. Demgemäss ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und nicht der Beschuldigte Eigentümerin des beschlagnahmten Fahrzeugs ist und es sich deshalb um ein Aktivum der Gesellschaft handelt. 2.4 Die Beschwerdeführerin selbst wird im vorliegenden Strafverfahren keines Delikts beschuldigt und gilt damit als Dritte. Das Bundesgericht hat unter bestimmten Voraussetzungen den Zugriff, im Sinne eines zivilrechtlichen Durchgriffs, auf Drittvermögen im Rahmen der Kostendeckungsbeschlagnahme zugelassen (BGE 101 la 325 E. 2; BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.o., Art. 268 StPO N.12 m.w.h.; siehe in diesem Sinne nun auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_274/2012 vom 11. Juli 2012, E. 2.2). Vorliegend sind diese Voraussetzungen eines zivilrechtlichen Durchgriffs allerdings nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist zwar nebst seiner Ehefrau einzelzeichnungsberechtigtes Organ der Beschwerdeführerin, jedoch nicht Alleinaktionär. Er ist gemäss Angaben der Beschwerdeführerin lediglich im Besitze von 2 % aller Aktien. Die restlichen Aktien gehören angeblich seiner Ehefrau, welche zugleich als Geschäftsführerin tätig ist. Dem Handelsregister ist diesbezüglich immerhin zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Gründung die Einzelfirma C., deren Inhaberin die heutige Geschäftsführerin war, als Ganzes übernommen hat. Folglich liegen Hinweise vor, welche darauf

- 5 - schliessen lassen, dass es sich beim Beschuldigten und der Beschwerdeführerin wirtschaftlich nicht um dieselbe Person handelt. Damit lässt sich ein Durchgriff auf das Gesellschaftsvermögen nicht rechtfertigen. Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass es sich beim beschlagnahmten Gegenstand um Drittvermögen handelt, welches in concreto von der Kostendeckungsbeschlagnahme ausgenommen ist. Mithin ist die Beschlagnahme des Geschäftsautos gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b i.v.m. 268 StPO nicht gestattet. 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin macht neben der Kostendeckungsbeschlagnahme auch eine Einziehungsbeschlagnahme geltend (act. 1.1), weshalb im Folgenden die Voraussetzungen einer Einziehungsbeschlagnahme zu prüfen sind. 3.2 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung stellt die Beschlagnahme lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgeschriebene provisorische "konservatorische" prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte dar (Urteil des Bundesgerichts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 2.1; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1245). Sie greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (TPF 2010 22 E. 2.2.2 S. 26; TPF 2005 84 E. 3.2.1 S. 87). Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Verdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; TPF 2005 84 E. 3.1.2; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1115), wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind, dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (siehe Art. 70 Abs. 1 StGB) oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen (siehe Art. 72 StGB). Der hinreichende Verdacht setzt in Abgrenzung zum dringenden nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung,

- 6 - je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1 S. 24 f.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2; vgl. hierzu anschaulich BAUMANN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 72 StGB N. 21). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die Beschwerdekammer diesbezüglich jedoch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiellrechtlichen Einziehungsentscheides zuständigen Sachgericht vorbehalten (TPF 2010 22 E. 2.2.2 S. 26; vgl. hierzu auch KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 211 m.w.h.). Die Einziehungsbeschlagnahme hat schliesslich im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; TPF 2005 84 E. 3.2.2). Sie ist solange gerechtfertigt, als eine spätere Einziehung wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 2.1 in fine; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2 m.w.h.). 3.3 In der Kurzbegründung des Beschlagnahmebefehls vom 6. Juli 2012 führt die Beschwerdegegnerin aus, es bestehe der hinreichende und konkrete Verdacht, dass der Beschuldigte gefälschte Arbeitsrapporte visierte und Aufträge erteilte, im Wissen, dass dadurch fiktive Arbeitsstunden oder nicht erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt und damit private Leistungen an den Beschuldigten, ohne Gegenleistung, erbracht worden seien (act. 1.1). Inwiefern das beschlagnahmte Geschäftsfahrzeug der Beschwerdeführerin mit den mutmasslichen strafbaren Handlungen in Verbindung stehen soll, wird nicht dargelegt. In der Beschwerdeantwort wird einzig wiederholt, dass der beschlagnahmte Vermögenswert, neben der Kostendeckung, einer allfälligen Einziehung dienen und der entstandene Schaden den Wert der beschlagnahmten Gegenstände weit übersteigen würden (act. 3). Auch aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten geht nicht hervor, ob und in welcher Hinsicht der beschlagnahmte Skoda durch die dem Beschuldigten vorgeworfene Straftat erlangt worden ist, dazu bestimmt war, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Zwar wurde gemäss Akten dem Beschuldigten ein Auto geschenkt, dabei handelte es sich jedoch um einen ebenfalls beschlagnahmten Porsche Cayenne und nicht um den fraglichen Skoda. Dieser wird, mit Ausnahme des Beschlagnahmebefehls, in den Akten nirgends erwähnt. Im Übrigen geht aus den Beilagen der Beschwerde des Beschuldigten hervor, dass der Skoda von der Beschwerdeführerin geleast und anschliessend wohl auch käuflich erworben wurde (BB.2012.114, act. 1.4 und 1.5). Die Voraussetzungen für einen strafpro-

- 7 - zessualen Durchgriff sind auch für die Einziehungsbeschlagnahme nicht erfüllt. Es kann diesbezüglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. 2.4). 3.4 Nach dem Gesagten sind auch die Voraussetzungen für eine Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO nicht gegeben und die Beschlagnahme des Skodas demzufolge nicht gerechtfertigt. 4. Aufgrund der Tatsache das somit weder eine Kostendeckungs- noch eine Einziehungsbeschlagnahme des Skoda gerechtfertigt ist, ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschlagnahme des Skoda Oktavia Kombi, schwarz, Jg. 2007 mit dem Kennzeichen TG 1, vom 6. Juli 2012 aufzuheben. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung ist mangels ersichtlichem und geltend gemachtem Aufwand zu verzichten (Art. 436 Abs. 1 i.v.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

- 8 - Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschlagnahmebefehl vom 6. Juli 2012 bezüglich des Skoda Oktavia Kombi, schwarz, Jg. 2007 mit dem Kennzeichen TG 1, wird aufgehoben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Bellinzona, 11. Oktober 2012 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Zustellung an - A. AG - Bundesanwaltschaft Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).