S a t z u n g über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen und Wegen der Gemeinde Basedow. (Ausbaubeitragssatzung) vom 07.

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Transkript:

S a t z u n g über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen und Wegen der Gemeinde Basedow () vom 07. November 1998 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der jeweils aktuellen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 26.10.1998 folgende Satzung erlassen: 1 Allgemeines 1.) Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung sowie den Ausbau und Umbau ihrer öffentlichen Einrichtungen (Straßen, Wege und Plätze) erhebt die Gemeinde Basedow, sofern Erschließungsbeiträge nach den 127 ff. BauGB nicht erhoben werden können, nach Maßgabe dieser Satzung Beiträge von den Grundstückseigentümern, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen Vorteile bietet. 2.) Beiträge werden nicht erhoben für a) die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der öffentlichen Einrichtung, b) Hoch- und Tiefstraßen sowie die Straßen, die für den Schnellverkehr von Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen) c) Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen. 1

2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes (1) Zum beitragsfähigen Aufwand gehören die Kosten für 1.) den Erwerb (einschließlich aufstehender Bauten und Erwerbsnebenkosten) der für den Ausbau der öffentlichen Einrichtungen benötigten Grundflächen; dazu gehört auch der von der Gemeinde hierfür aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt des Beginns der Bauarbeiten, 2.) die Freilegung der Fläche, 3.) die Rad- und Gehwege, 4.) die Randsteine, 5.) die Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung. (2) Die Gemeinde kann im Einzelfall durch eine ergänzende Satzung bestimmen, dass über die in Absatz 1 genannten Kosten hinaus weitere, genau zu bestimmende Kosten zum beitragsfähigen Aufwand gehören. 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes (1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. (2) Der Aufwand wird für die einzelne Maßnahme an der öffentlichen Einrichtung ermittelt. Er kann auch für bestimmte Abschnitte einer öffentlichen Einrichtung ermittelt werden, wenn diese selbständig in Anspruch genommen werden können. 2

(3) Für mehrere Einrichtungen im Sinne dieser Satzung, die für sich jeweils eine selbständige öffentliche Einrichtung darstellen und als solche selbständig ausgebaut werden, kann der Aufwand insgesamt ermittelt werden, wenn sie für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden und der Anteil der Beitragspflichtigen zu jeder Straße gleich hoch ist. 4 Anteil der Gemeinde und der Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die Gemeinde trägt zur Abgeltung öffentlichen Interesses von dem beitragspflichtigen Aufwand den Teil, der auf die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen durch die Allgemeinheit oder die Gemeinde entfällt. Den übrigen Teil des Aufwandes haben die Beitragspflichtigen zu tragen. Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand beträgt bei den öffentlichen Einrichtungen im Sinne dieser Satzung 20 v.h.. (2) Die Gemeinde kann im Einzelfall durch eine ergänzende Satzung von den Anteilen nach Absatz 1 abweichen, wenn wichtige Gründe für eine andere Verteilung sprechen. 5 Vorteilsbemessung in Sonderfällen (1) Bietet die Möglichkeit der Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen sowohl bebauten oder bebaubaren und gewerblich genutzten oder gewerblich nutzbaren Grundstücken als auch landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht zulässig ist, besondere wirtschaftliche Vorteile, so ist der von den Beitragspflichtigen zu tragende Aufwand gemäß 4 im Verhältnis von 2 : 1 auf die bebauten oder bebaubaren und gewerblich genutzten oder gewerblich nutzbaren Grundstücke einerseits sowie die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerblich Nutzung nicht zulässig ist, andererseits zu verteilen. 3

(2) Beim Ausbau eines einseitigen Gehweges wird der dadurch bedingte Vorteil für die Grundstücke an beiden Straßenseiten als gleich hoch bemessen und deshalb der umlagefähige Aufwand grundsätzlich auf die Grundstücke an beiden Straßenseiten verteilt. 6 Beitragsmaßstab (1) Der nach 4 auf die Beitragspflichtigen entfallende Anteil des beitragsfähigen Aufwandes wird auf die Grundstücke unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Grundstücksflächen zueinander stehen. Als Grundstücksfläche gilt a) bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, b) bei Grundstücken, die im Bereich eines bereits als Satzung gemäß 10 BauGB beschlossenen Bebauungsplanentwurfes liegen, die gesamte Fläche, wenn in dem als Satzung beschlossenen Planentwurf bauliche oder gewerbliche Nutzung vorgesehen ist, c) bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes oder des Planentwurfes i. S. von Ziffer b) hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes bzw. des Planentwurfes, wenn für diese darin bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, d) bei Grundstücken, für die weder ein Bebauungsplan noch ein als Satzung gemäß 10 BauGB beschlossener Bebauungsplanentwurf besteht, die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen; bei Grundstücken, die nicht an die öffentliche Einrichtung angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Flä- 4

che zwischen der der öffentlichen Einrichtung zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen, e) bei Grundstücken, die über die sich nach Buchstaben a) - d) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung bzw. im Fall von Buchstabe d) der der öffentlichen Einrichtung zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht. (2) Bei Grundstücken, für die nur eine sonstige Nutzung ohne Bebauung zulässig ist (z.b. landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder) wird nur die Grundstücksfläche nach Absatz 1 berücksichtigt. Bei bebauten oder bebaubaren und bei gewerblich genutzten oder gewerblich nutzbaren Grundstücken werden zu der nach Absatz 1 festgestellten Grundstücksfläche je Vollgeschoß 25 v.h. der Grundstücksfläche hinzugezählt. Als Vollgeschoß gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Ist eine Geschoßzahl wegen der Besonderheiten des Bauwerkes nicht feststellbar, werden je angefangene 2,80 m Höhe des Bauwerkes als ein Vollgeschoß gerechnet. (3) Die nach Absatz 1 und Absatz 2 ermittelte Grundstücksfläche wird vervielfacht a) mit 0,5, wenn das Grundstück nur als Friedhof, Sportplatz, Kleingarten bzw. landwirtschaftlich als Hof- und Gebäudefläche genutzt werden darf oder tatsächlich genutzt wird und außerhalb der Regelung des 5 Absatz 1, Ziffer 1 d liegt; b) mit 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden ( 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes ( 3, 4 und 4 a BauNVO), Dorfgebietes ( 5 BauNVO) oder Mischgebietes ( 6 BauNVO) überwiegend gewerblich genutzt wird; 5

c) mit 2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden ( 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebietes ( 8 BauNVO), Kerngebietes ( 7 BauNVO) oder Sondergebietes ( 11 BauNVO) liegt; d) mit 2,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden ( 34 BauGB oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Industriegebietes ( 9 BauNVO) liegt. (4) Als Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 2 Satz 2 gilt a) soweit ein Bebauungsplan oder ein gemäß 10 BauGB als Satzung beschlossener Bebauungsplanentwurf besteht, die darin festgesetzte bzw. vorgesehene Zahl der zulässigen Vollgeschosse; b) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan oder im gemäß 10 BauGB als Satzung beschlossenen Bebauungsplanentwurf die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt bzw. eine Festsetzung nicht vorgehen ist, sondern nur eine Baumassenzahl angegeben ist, gilt als Zahl der Vollgeschosse, die durch 2,8 geteilte Baumassenzahl auf ganze Zahlen aufgerundet; c) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoß; d) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan oder in einem gemäß 10 BauGB als Satzung beschlossenen Bebauungsplanentwurf gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt bzw. vorgesehen ist, die Zahl von einem Vollgeschoß; e) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan oder in einem gemäß 10 BauGB als Satzung beschlossenen Bebauungsplanentwurf industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt bzw. vorgesehen ist, die Zahl von zwei Vollgeschossen; f) die Zahl der tatsächlichen Vollgeschosse, wenn aufgrund von Ausnahmen oder Befreiungen die Zahl der Vollgeschosse nach Buchstaben a) - e) überschritten wird; g) soweit kein Bebauungsplan besteht und auch ein Bebauungsplanentwurf noch nicht gemäß 10 BauGB als Satzung geschlossen worden ist oder in dem Bebauungsplan bzw. dem gemäß 10 BauGB als Satzung beschlossenen Planentwurf die Zahl der Vollgeschosse bzw. die Baumassenzahl nicht bestimmt 6

sind, bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen, bei unbebauten, jedoch bebaubaren Grundstücken die überwiegende Zahl der vorhandenen Vollgeschosse der anderen an die öffentliche Einrichtung angrenzenden Grundstücke, bei unbebaubaren, jedoch gewerblich nutzbaren Grundstücken die Zahl von einem Vollgeschoß und bei unbebaubaren, jedoch industriell nutzbaren Grundstücken die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dabei gelten bei industriell genutzten oder industriell nutzbaren Grundstücken, die bebaut oder bebaubar sind, je angefangene 2,80 m tatsächliche oder zulässige Gebäudehöhe als ein Vollgeschoß. 7 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Fall des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht. 8 Entstehung der Beitragspflicht Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme, in den Fällen der Bildung Abrechnungsabschnitten mit der Beendigung des Abschnittes. 9 Beitragsbescheid Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragspflichtigen entfällt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. 7

10 Abschnittsbildung Die Gemeindevertretung kann durch Beschluß "Straßenabschnitte" ausbauen. Diese werden jedoch durch Beschluß genau bezeichnet. 11 Vorausleistungen Sobald mit der Durchführung der Bauarbeiten begonnen worden ist, kann die Gemeinde angemessene Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erheben. 12 Fälligkeit Die nach dieser Satzung erhobenen Beiträge und Vorausleistungen werden einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. 13 Speicherung von Daten Die Gemeinde Basedow wird im Rahmen der Berechnungen und Veranlagungen nach dieser Satzung personenbezogene Daten nutzen und verarbeiten. Die Gemeinde Basedow ist berechtigt, personenbezogene Daten im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit an Dritte (Polizei und Ordnungsbehörde) weiterzuleiten. Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz LDSG vom 30. Oktober 1991). 8

14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen und Wegen der Gemeinde Basedow () vom 30.07.1986 mit den entsprechenden Änderungssatzungen außer Kraft. Basedow, den 7. November 1998 Gemeinde Basedow Der Bürgermeister gez. Ehing Veröffentlicht: Lauenburgische Landeszeitung: Lübecker Nachrichten: 21.11.1998 In Kraft getreten: 01.01.1997 9