Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Immenstadt i. Allgäu (Hundesteuersatzung)

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Transkript:

Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes i.d.g.f. erlässt die Stadt Immenstadt i. Allgäu folgende. 1 Steuertatbestand Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr. 2 Steuerfreiheit Steuerfrei ist das Halten von 1. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben; 2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks oder des Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen; 3. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind; 4. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind; 5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind; 6. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen; 7. Hunden in Tierhandlungen. 3 Steuerschuldner; Haftung (1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einem Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. (2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.

4 Wegfall der Steuerpflicht; Anrechnung (1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden. (2) Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht. (3) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet. 5 Steuermaßstab und Steuersatz (1) Die Steuer beträgt für den ersten Hund EUR 77,00 für den zweiten Hund EUR 175,00 für jeden weiteren Hund EUR 220,00 Hierunter fallen nicht die in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Kampfhunde. (2) Als Kampfhund der Kategorie 2 im Sinne des Art. 37 Abs. 1 LStVG i.v.m. 1 Abs. 2 Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 gelten Hunde, bei denen die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet wird. Im steuerlichen Sinn gilt dies für diese Satzung auch dann, wenn für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen und ein Negativzeugnis ausgestellt wurde. Es handelt sich gemäß der Verordnung in der Fassung vom 4. September 2002 (GVBl. S. 513, 583) um folgende Rassen von Hunden: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin, Rottweiler; Für die genannten Rassen und Gruppen von Hunden, sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden beträgt, abweichend von Abs. 1 die jährliche Steuer

für den ersten Kampfhund Kategorie 2 EUR 580,00 für den zweiten Kampfhund Kategorie 2 EUR 1.310,00 für jeden weiteren Kampfhund Kategorie 2 EUR 1.690,00 (3) Als Kampfhund der Kategorie 1 im Sinne des Art. 37 Abs. 1 LStVG i.v.m. 1 Abs. 1 Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 gelten Rassen und Gruppen von Hunden, sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, bei denen die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet wird. Es handelt sich gemäß der Verordnung in der Fassung vom 4. September 2002 (GVBl. S. 513, 583) um folgende Rassen von Hunden: Pit- Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa Inu; Hierzu zählen auch Hunde der Kategorie 2 gemäß 5 Absatz 2 dieser Satzung ab dem 18 Lebensmonat, wenn der nötige Nachweis, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen, nicht beigebracht und somit kein Negativzeugnis durch die Sicherheitsbehörde ausgestellt wurde. Für die genannten Rassen und Gruppen von Hunden, beträgt, abweichend von Abs. 1 die jährliche Steuer für den ersten Kampfhund EUR 770,00 für den zweiten Kampfhund EUR 1.740,00 für jeden weiteren Kampfhund EUR 2.240,00 (Bei der Bemessung der Anzahl werden auch Kampfhunde der Kategorie 2 hinzugezählt, denen kein Negativzeugnis ausgestellt wurde). (4) Für die Deklaration der Hunderassen als Kampfhund gemäß Abs. 2 und 3 gilt jeweils die aktuell gültige Bayerische Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit sowie die beschriebenen steuerlichen Einstufungen. (5) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.

6 Steuerermäßigungen (1) Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für 1. Hunde, die in Einöden (Abs. 2) gehalten werden. 2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach 21 der Landesverordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes vom 01.03.1983 i.d.g.f. mit Erfolg abgelegt haben. (2) Als Einöde (Abs. 1 Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 300 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt ist. 7 Züchtersteuer (1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. 2 Nr. 7 bleibt unberührt. (2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach 5 Abs. 1. 5 Abs. 4 gilt entsprechend. (3) Eine Ermäßigung im Rahmen der Züchtersteuer wird abweichend vom Abs. 2 nicht für Kampfhunde im Sinne des 5 Abs. 2 und Abs. 3 dieser Satzung gewährt. 8 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) (1) Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend. (2) In den Fällen des 6 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.

9 Entstehung der Steuerpflicht Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. 10 Fälligkeit der Steuer Die Steuer wird erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids ist die Steuer jeweils zum 15. Februar eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten. 11 Anzeigepflichten (1) Wer einen über vier Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich der Gemeinde melden. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde ein Hundezeichen aus. (2) Der steuerpflichtige Hundehalter ( 3) soll den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist, oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. (3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die vom 01.01.2016 außer Kraft. Immenstadt, den 06.11.2018 STADT IMMENSTADT I. ALLGÄU gez. Schaupp 1. Bürgermeister