Ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung der "Lippeaue", Kreis Recklinghausen, als Naturschutzgebiet 3.38

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Transkript:

"Lippeaue", Kreis Recklinghausen, als Naturschutzgebiet 3.38 "Lippeaue", Kreis Recklinghausen, als Naturschutzgebiet vom 07.12.1994 Aufgrund des 42 a Abs. 1 und 3 in Verbindung mit den 8, 19, 20 und 34 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.08.1994 (GV. NW. S. 710) sowie der 12 und 27 des Gesetzes über Aufbau und Be-fugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert durch Ge-setz vom 15.12.1993 (GV. NW. S. 987), wird verordnet: 1 Schutzzweck (1) Das in 2 näher bezeichnete Gebiet wird als Naturschutzgebiet ausgewiesen. (2) Die Ausweisung erfolgt: a) zur Erhaltung und Förderung einer großräumig durchgehenden, in wesentlichen Teilen naturnahen Flußauenlandschaft als Hauptsache eines Biotopverbundes von landesweiter Bedeutung; b) zur Erhaltung und Förderung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tierarten, insbesondere von ba) seltenen, z.t. stark gefährdeten Wat-, Wiesen- und Wasservögeln, Reptilien, Amphibien, Fischen und Wasserinsekten, bb) seltenen, z.t. gefährdeten Pflanzengesellschaften des offenen Wassers und des feuchten und mageren Grünlandes sowie Röhrichten, bc) naturnahen, z.t. gefährdeten Auwald- und Feuchtwaldbereichen; c) zur Herstellung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten im Sinne von Buchstabe b als Beitrag zur Wiederherstellung von naturnahen Flußauenbereichen; d) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und Schönheit des Gebietes. 06/96-1 -

3.38 "Lippeaue", Kreis Recklinghausen, als Naturschutzgebiet 2 Abgrenzung (1) Das Naturschutzgebiet umfaßt diejenigen Teile der Lippeaue im Kreis Recklinghausen, die dem tatsächlichen Überschwemmungsgebiet der Lippe zuzurechnen sind. Das Naturschutzgebiet ist ca. 2212 ha groß und liegt in den Gemarkungen - Dorsten, Stadt Dorsten, - Marl, Stadt Marl, - Flaesheim, Stadt Haltern, - Haltern-Kirchspiel, Stadt Haltern - Haltern-Stadt, Stadt Haltern, - Haltern, Stadt Haltern, - Ahsen, Stadt Datteln, - Datteln, Stadt Datteln, - Waltrop, Stadt Waltrop des Kreises Recklinghausen. Es umfaßt folgende Fluren: Gemarkung Dorsten, Fluren 1 tlw., 3 tlw., 4 tlw., 12 tlw., 13 tlw., 14 tlw., 24 tlw., 25 tlw., 27 tlw., 36 tlw., 37 tlw., 39 tlw., 42 tlw., 43 tlw., 44 tlw., 71 tlw. und 72 tlw.; Gemarkung Marl, Fluren 1 tlw., 2 tlw., 32 tlw., 33 ganz, 34 tlw., 35 tlw., 39 tlw., 40 tlw., 41 tlw., 43 tlw., 44 tlw., 186 tlw., 187 tlw., 188 tlw., 189 tlw., 191 tlw. und 199 tlw.; Gemarkung Flaesheim, Fluren 1 tlw., 2 tlw., 3 tlw., 4 ganz und 5 tlw.; Gemarkung Haltern-Kirchspiel, Fluren 1 tlw., 72 tlw., 73 tlw., 75 tlw. und 77 tlw.; Gemarkung Haltern-Stadt, Fluren 13 tlw., 19 tlw., 20 tlw., 21 tlw., 28 tlw., 29 tlw. und 33 tlw.; Gemarkung Haltern, Fluren 91 tlw., 144 tlw. und 147 tlw.; Gemarkung Ahsen, Fluren 6 tlw., 7 tlw., 8 tlw. und 10 tlw.; 06/96-2 -

"Lippeaue", Kreis Recklinghausen, als Naturschutzgebiet 3.38 Gemarkung Datteln, Fluren 13 tlw., 14 tlw., 15 tlw., 16 tlw., 17 tlw., 19 tlw. und 20 tlw.; Gemarkung Waltrop, Fluren 4 tlw., 5 tlw., 6 tlw., 7 tlw. und 9 tlw. Im Naturschutzgebiet sind vegetationskundlich bedeutsame Grünlandflächen ausgewiesen; diese liegen in folgenden Fluren: Gemarkung Dorsten, Fluren 3 tlw., 4 tlw., 12 tlw., 25 tlw., 27 tlw., 36 tlw., 42 tlw. und 72 tlw.; Gemarkung Marl, Fluren 33 tlw., 186 tlw., 187 tlw., 188 tlw. und 189 tlw.; Gemarkung Flaesheim, Fluren 1 tlw. und 2 tlw.; Gemarkung Haltern-Kirchspiel, Fluren 1 tlw., 75 tlw. und 77 tlw.; Gemarkung Haltern-Stadt, Fluren 13 tlw., 20 tlw., 29 tlw. und 33 tlw.; Gemarkung Haltern, Fluren 144 tlw. und 147 tlw.; Gemarkung Ahsen, Fluren 6 tlw., 7 tlw., 8 tlw. und 10 tlw.; Gemarkung Datteln, Fluren 13 tlw., 14 tlw., 15 tlw., 17 tlw. und 19 tlw.; Gemarkung Waltrop, Fluren 4 tlw., 5 tlw. und 6 tlw. (2) Die Lage des Naturschutzgebietes und der in Abs. 1 genannten Fluren sind in den als Anlage I und Anlage III zu dieser Verordnung bezeichneten Karten im Maßstab 1:25.000 gekennzeichnet. Die Anlage I (Übersichtskarten) besteht aus fünf Teilblättern (Anlagen I.1 bis I.5) und ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Anlage III (Flurübersichtskarten) besteht aus zwei Teilblättern (Anlagen III.1 und III.2). Sie ist nicht Bestandteil dieser Verordnung und kann nach Maßgabe des Abs. 3 bei den dort genannten Behörden eingesehen werden. 06/96-3 -

3.38 "Lippeaue", Kreis Recklinghausen, als Naturschutzgebiet Die Darstellung der in Abs. 1 genannten Fluren sowie die Abgrenzung der nur teilweise betroffenen Fluren ergeben sich aus dem als Anlage II zu dieser Verordnung bezeichneten Flurkartenwerk (Maßstäbe 1:500, 1:1.000, 1:2.000 und 1:2.500). Das Flurkarten werk besteht aus 131 Teilkarten (Anlagen II.1 bis II.81, II.83 bis II.108 und II.110 bis II.133). Es ist ebenfalls nicht Bestandteil dieser Verordnung und kann wiederum nach Maßgabe des Abs. 3 bei den dort genannten Behörden eingesehen werden. Die vegetationskundlich bedeutsamen Grünlandflächen sind in diesem Flurkartenwerk schraffiert dargestellt. In allen vorbezeichneten Anlagen zu dieser Verordnung ist das Naturschutzgebiet durch eine gestrichelte Linie mit senkrecht aufgesetzten, in das Gebiet gerichteten Dreifachstrichen umgrenzt. (3) Diese Verordnung mit Anlagen kann während der Dienststunden bei folgenden Behörden eingesehen werden: a) Bezirksregierung Münster - Höhere Landschaftsbehörde - Domplatz 1-3 48143 Münster b) Oberkreisdirektor - Untere Landschaftsbehörde - Kurt-Schumacher-Allee 1 45655 Recklinghausen c) Stadtdirektor Halterner Straße 5 46269 Dorsten d) Stadtdirektor Creiler Platz 1 45765 Marl e) Stadtdirektor Dr.-Conradts-Straße 1 45712 Haltern f) Stadtdirektor Elisabethstraße 8 45705 Datteln g) Stadtdirektor Münsterstraße 1 45722 Waltrop 06/96-4 -

"Lippeaue", Kreis Recklinghausen, als Naturschutzgebiet 3.38 3 Verbote (1) Nach 42 a Abs. 3 in Verbindung mit 34 Abs. 1 Landschaftsgesetz sind in dem Naturschutzgebiet, soweit 4 nicht etwas anderes bestimmt, alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Es ist daher verboten: 1. Grünland umzuwandeln; - Pflegeumbrüche (Umbrüche und Wiedereinsaaten) können unter Beachtung des Schutzzweckes nach vorangegangener Anzeige bei dem zuständigen Oberkreisdirektor Recklinghausen - Untere Landschaftsbehörde - in der Zeit vom 01.07. bis 01.10. durchgeführt werden. Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Untere Landschaftsbehörde nicht binnen eines Monats nach der Anzeige hiergegen Bedenken erhebt. Vegetationskundlich bedeutsame Flächen dürfen weder umgewandelt noch umgebrochen werden; 2. den Grundwasserstand in den Flächen künstlich weiter abzusenken (z.b. durch Neuanlage von Gräben und Dränungen); 3. bauliche Anlagen im Sinne des 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) und öffentliche Verkehrsanlagen zu errichten oder bestehende bauliche Anlagen oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dafür keine bauaufsichtliche Genehmigung erforderlich ist; 4. Zelte oder andere, dem zeitweiligen Aufenthalt von Menschen dienende Anlagen aufzustellen, Fahrzeuge oder Wohnwagen abzustellen oder Stellplätze für sie anzulegen, Werbeanlagen oder Warenautomaten zu errichten sowie Schilder oder Beschriftungen anzubringen, soweit diese nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen oder als Ortshinweise oder Warntafeln dienen; 5. zu lagern oder Feuer zu machen; 6. Hunde frei laufen zu lassen; mit Ausnahme beim Einsatz als Hütehunde; 7. Wege, Straßen oder Plätze anzulegen oder zu verändern; 8. Gewässer einschließlich Fischteiche anzulegen oder zu ändern sowie Maßnahmen der Gewässerunterhaltung ohne Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Landschaftsbehörde durchzuführen; 9. Gewässer zu befahren oder Eisflächen zu betreten; 06/96-5 -

3.38 Lippeaue", Kreis Recklinghausen, als Naturschutzgebiet 10. die Flächen außerhalb der Wege zu betreten, zu befahren oder auf ihnen zu reiten; 11. ober- und unterirdische Versorgungs- und Entsorgungsleitungen einschließlich Fernmeldeeinrichtungen, Zäune oder andere Einfriedungen anzulegen oder zu verändern; 12. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen sowie andere die Bodengestalt verändernde Maßnahmen durchzuführen, mit Ausnahme der Beseitigung von hochwasserbedingten Anschwemmungen auf bewirtschafteten Flächen; 13. Abfälle, Schutt sowie andere landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, die geeignet sind, das Landschaftsbild oder den Naturhaushalt zu beeinträchtigen oder zu gefährden, einzubringen, kurzfristig oder auf Dauer zu lagern, Silage- und Futtermieten außerhalb von Ackerflächen und Hofräumen anzulegen; 14. Anlagen des Luftsports zu errichten; 15. Motorsport, Modellflugsport und Modellfahrzeuge zu betreiben; 16. Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen einzubringen, Erstaufforstungen vorzunehmen sowie Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen oder Baumschulen anzulegen; 17. Bäume, Sträucher oder sonstige wildwachsende Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, zu fällen oder Teile davon abzutrennen, - als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerkes und jede andere Maßnahme, die geeignet ist, das Wachstum nachteilig zu beeinflussen -; 18. forstliche Endnutzungen ohne vorherige Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde und dem Forstamt vorzunehmen; 19. Tiere einzubringen; 20. wildlebende Tiere zu füttern, ihnen nachzustellen, sie zu beunruhigen hier-zu gehört auch das Überfliegen mit Modellflugzeugen, Flugdrachen, Ultraleichtflugzeugen und Gleitschirmen -, zu fangen, zu verletzen oder zu töten, Puppen, Larven, Eier oder andere Entwicklungsformen sowie Nester und andere Brut- und Lebensstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen sowie ihre Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören; 21. Wildäcker auf Grünlandflächen anzulegen; 06/96-6 -

"Lippeaue", Kreis Recklinghausen, als Naturschutzgebiet 3.38 22. Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel auf den vegetationskundlich bedeutsamen Grünlandflächen anzuwenden oder zu lagern. (2) Die zur Herstellung oder Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten im Sinne von 1 Abs. 2, Buchstabe b darüber hinaus zweckmäßigen Einschränkungen der landwirtschaftlichen Bodennutzung bleiben Vereinbarungen mit den betroffenen Landwirten vorbehalten. 4 Nicht betroffene Tätigkeiten Unberührt von den Verboten des 3 Abs.1 dieser Verordnung bleiben: 1. vom Oberkreisdirektor des Kreises Recklinghausen - Untere Landschaftsbehörde - angeordnete oder genehmigte Pflege-, Entwicklungs- und Sicherungsmaßnahmen; 2. das Betreten des geschützten Gebietes durch Eigentümer, Nutzungsberechtigte und Vertreter der mit dem Naturschutz befaßten Behörden sowie von diesen beauftragte Personen; 3. das Errichten von Ansitzleitern sowie die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes - einschließlich der Wildfütterung außerhalb von Grünlandflächen und Gewässern - mit Ausnahme der Pirschjagd auf Schalenwild außerhalb der Wege in der Zeit vom 16.05. bis 15.06.; 4. mit Ausnahme der Verbote in 3 Abs. 1 Ziffern 1, 2, 12, 13, 16, 18 und 22 die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei sowie der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang; die Unterhaltung und Erneuerung bestehender Dränungen kann vorgenommen werden; 5. die ordnungsgemäße Ausübung der fischereilichen Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang; 6. die Errichtung der Veränderung von ortsüblichen Weidezäunen; 7. die Unterhaltung von Straßen und Wegen durch den Straßenbaulastträger; 8. die Neuanlage, Änderung und Unterhaltung von - Ver- und Entsorgungsleitungen einschließlich Fernmeldeeinrichtungen, die das Naturschutzgebiet auf kürzestem Wege queren, - baulichen Anlagen im Sinne des 2 Bauordnung NW zur Ver-/Entsorgung von Wasser, soweit diese Anlagen aus ihrer Funktion heraus zwingend am 06/96-7 -

3.38 "Lippeaue", Kreis Recklinghausen, als Naturschutzgebiet Gewässer oder in der unmittelbaren Nähe zum Gewässer erstellt werden müssen, - Wasserförder- und Beobachtungsbrunnen im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Landschaftsbehörde; 9. die Ausübung des Kanu- und Rudersportes einschließlich der Nutzung der Slalomstrecken "Dorsten-Östrich" (Ein-/Aussatzstelle Nr. 16), "Hervester Schwall" (Ein-/Aussatzstelle Nr. 14) und "Vogelsanger Wehr" (Ein-/Aussatzstelle Nr. 6) mit der Maßgabe, daß das Anlanden außerhalb der Ein- und Aussatzstellen verboten ist. Die Ein- und Aussatzstellen Nrn. 1 bis 16 sind in den Anlagen I.1 bis I.5 zu dieser Verordnung gekennzeichnet; 10. das Aufsuchen und der Abbau von Steinkohle im bergrechtlich zugelassenen Umfang; 11. die Behebung von ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung eintretenden Bergschäden im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Landschaftsbehörde; 12. die Wassergewinnung im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligungen oder Erlaubnisse; 13. von den Denkmalbehörden angeordnete Maßnahmen; Zeit und Umfang dieser Maßnahmen sind mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen; 14. die Vornahme gesetzlich vorgeschriebener Maßnahmen; Zeit und Umfang dieser Maßnahmen sind mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen; bei Maßnahmen der Gewässerunterhaltung ist das Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Landschaftsbehörde herbeizuführen. 5 Befreiungen Von den Verboten dieser Verordnung kann der Oberkreisdirektor Recklinghausen - Untere Landschaftsbehörde - nach 69 Abs. 1 LG auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder 06/96-8 -

"Lippeaue", Kreis Recklinghausen, als Naturschutzgebiet 3.38 oder bb) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. 5 Landschaftsgesetz NW gilt entsprechend. Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, daß die Vertretungskörperschaft des Kreises oder ein von ihr beauftragter Ausschuß über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die Vertretungskörperschaft oder der Ausschuß den Widerspruch für berechtigt, muß die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden. 6 Definitionen (1) Umwandlung ist eine auf Dauer angelegte Veränderung von Grünland in Acker oder eine andere Nutzungsart, die dem Schutzzweck im 1 Abs. 2 dieser Verordnung widerspricht. (2) Pflegeumbruch ist eine im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft vorübergehende mechanische Veränderung von Grünland und die Wiederherstellung der Fläche als Dauergrünland innerhalb von sechs Monaten nach dem Umbruch. 7 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften (1) Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Verbote dieser Verordnung können nach 70 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit 71 Landschaftsgesetz als Ordnungswidrigkeiten geahndet und mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 DM belegt werden. (2) Unabhängig davon wird gemäß 329 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Strafgesetzbuches vom 10.03.1987 (BGBl. I S. 945) mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer innerhalb des Naturschutzgebietes entgegen einer zu dessen Schutz erlassenen Vorschrift 1. Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt; 06/96-9 -

3.38 "Lippeaue", Kreis Recklinghausen, als Naturschutzgebiet 2. Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt; 3. Gewässer schafft, verändert oder beseitigt; 4. Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert oder 5. Wald rodet und dadurch wesentliche Bestandteile des Naturschutzgebietes beeinträchtigt. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ( 329 Abs. 4 StGB). 8 Aufhebung bestehender Verordnungen Folgende Verordnung wird für den Bereich des Naturschutzgebietes "Lippeaue", Kreis Recklinghausen, aufgehoben: Ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten im Bereich des Kreises Recklinghausen vom 21.11.1988, veröffentlicht am 03.12.1988 im Amtsblatt Nr. 49 für den Regierungsbezirk Münster. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt einen Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster in Kraft. Münster, den 07.12.1994 Bezirksregierung Münster - Höhere Landschaftsbehörde - 51.2.1-21/RE Schleberger (Bekanntgemacht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster Nr. 1 vom 07.01.1995) (Berichtigung: Bekanntgemacht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster Nr. 19 vom 11.05.1996) 06/96-10 -