II. Berechnung von Baukostenzuschüssen und Berechnungssätze für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung

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Transkript:

Preisblatt Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Hanerau-Hademarschen und für die in der Gemeinde Thaden gelegenen Grundstücke Westerstraße und Batzer Weg Gemäß den allgemeinen Entsorgungsbedingungen des Wasserverbands Süderdithmarschen (WV Süderdithmarschen) werden nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung vom 16.11.2017 festgesetzt: A. Baukostenzuschüsse I. Erhebung von Baukostenzuschüssen Der WV Süderdithmarschen berechnet gemäß den 8 ff. AEB gegenüber den Kunden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, den Ausbau und den Umbau der zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen einen Baukostenzuschuss. Die Berechnungsgrundlagen für den Baukostenzuschuss für die zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen ergeben sich aus Abschnitt II. (Schmutzwasserbeseitigung) und III. (Niederschlagswasserbeseitigung). II. Berechnung von Baukostenzuschüssen und Berechnungssätze für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung (1) Der Baukostenzuschuss wird als nutzungsbezogener Flächenbeitrag erhoben. (2) Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrages (Baukostenzuschuss) werden bei Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss 100% und für jedes weitere Vollgeschoss 30% der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach den landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden bei industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich oder gewerblich genutzten Grundstücken je angefangene 2,40 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet. Unabhängig von Satz 2 gilt das erste Geschoss stets als Vollgeschoss. (3) Als Grundstücksfläche nach Abs. 2 gilt a) bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplans liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,

Wasserverband Süderdithmarschen Preisblatt Hanerau-Hademarschen 2 b) bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen, die Flä- che im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese darin bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, c) bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines, im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen ( 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche, die durch eine Satzung nach 34 Absatz 4 BauGB erfasst wird, ansonsten die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen, bei Grundstücken, die nicht an eine Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit einer Straße verbunden sind, die im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen, d) bei Grundstücken, die über die sich nach den Buchstaben a) - c) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw. im Falle von Buchst. c) der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht, e) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ( 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden (z.b. Schwimmbäder und Festplätze - nicht aber Sportplätze und Friedhöfe), 75% der Grundstücksfläche, bei Campingplätzen jedoch 100% der Grundstücksfläche, f) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz oder als Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ( 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl GRZ 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten derart zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt, g) bei bebauten Grundstücken im Außenbereich ( 35 BauGB) die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die GRZ 0,25. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkei-

Wasserverband Süderdithmarschen Preisblatt Hanerau-Hademarschen 3 ten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt, h) bei Grundstücken im Außenbereich ( 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.b. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht. (4) Als Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 gilt a) soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse, b) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt, sondern nur eine Baumassenzahl oder nur die Höhe der baulichen Anlage eingegeben ist, die durch 3,5 geteilte Baumassenzahl bzw. die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei Bruchzahlen über 0,5 auf volle Zahlen aufgerundet werden. Bruchzahlen bis 0,5 finden keine Berücksichtigung. c) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl der Parketagen, d) soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht bestimmt ist und durch die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes die Zahl der Vollgeschosse nicht abzuleiten ist, aa) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, bb) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschossen, cc) bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, die Zahl von einem Vollgeschoss, e) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.b. Sport-, Fest-, und Campingplätze, Schwimmbäder, Friedhöfe), wird ein Vollgeschoss angesetzt, f) bei Grundstücken im Außenbereich ( 35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbe- schluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, wird - bezogen auf die Fläche nach Abs. 3 Buchst. h) -, ein Vollgeschoss angesetzt.

Wasserverband Süderdithmarschen Preisblatt Hanerau-Hademarschen 4 (5) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB liegen, sind zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für: a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffenen sind, b) die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält. III. Berechnung von Baukostenzuschüssen und Berechnungssätze für die Niederschlagswasserbeseitigung (1) Der Baukostenzuschuss für die Niederschlagswasserbeseitigung wird als nutzungsbezo- gener Flächenbeitrag erhoben. (2) Bei der Ermittlung des nutzungsbezogen Flächenbeitrages wird die Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl vervielfacht. (3) Die Grundstücksfläche ist entsprechend II. zu ermitteln. (4) Als Grundflächenzahl nach Absatz 2 gelten a) soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflä- chenzahl, b) soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan eine Grundflächenzahl nicht bestimmt ist, die folgenden Werte: - Kleinsiedlungs-, Wochenendhaus- und Campingplatzgebiete 0,2 - Wohn-, Dorf-, und Ferienhausgebiete 0,4 - Mischgebiete 0,6 - Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete i.s.v. 11 BauNVO 0,8 - Kerngebiete 1,0 c) für selbständige Garagen- und Einstellplatzgrundstücke 1,0 d) für Sport- und Festplätze 0,7 e) für Grundstücke im Außenbereich ( 35 BauGB) sowie bei Friedhofs- grundstücken und Freibädern 0,2

Wasserverband Süderdithmarschen Preisblatt Hanerau-Hademarschen 5 f) für Grundstücke im Außenbereich ( 35 BauGB), bei denen durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist 1,0 Die Gebietseinordnung gemäß Buchstabe b) richtet sich für Grundstücke, aa) die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, nach der Festsetzung im Bebauungsplan, bb) die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen ( 34 BauGB), nach der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung. (5) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach 34 Absatz 4 BauGB liegen, sind zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, b) die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält, wobei dann einheitlich die Grundflächenzahl von 0,4 gilt. IV. Berechnungssatz Der Berechnungssatz beträgt für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung 3,82 je m² beitragspflichtiger Fläche. Der Berechnungssatz für die Niederschlags- wasserbeseitigung beträgt 2,72 je m² beitragspflichtiger Fläche. B. Entgelte für die Abwasserbeseitigung Für die leitungsgebundene zentrale Abwasserbeseitigung werden für den Kalkulationszeitraum (Bemessungszeitraum) vom 01.01. bis 31.12. gem. 15 ff. AEB Abwasserbeseitigungsentgelte in Rechnung gestellt. I. Zentrale Schmutzwasserbeseitigung (1) Der Grundpreis wird nach der Nennleistung der verwendeten Wasserzähler bemessen.

Wasserverband Süderdithmarschen Preisblatt Hanerau-Hademarschen 6 Befinden sich auf dem Grundstück mehrere Wasserzähler, so wird der Grundpreis nach der Summe der Nennleistungen der einzelnen Wasserzähler bemessen. Der Grundpreis beträgt für die Gemeinde Hanerau-Hademarschen bei Verwendung von Wasserzählern mit einem Nenndurchfluss in Qn (früher cbm/h) nach DIN ISO 4064, Teil 1, bis Qn 2,5 bis Qn 6,0 bis Qn 10,0 5,00 /Monat 5,50 /Monat 6,00 /Monat Sofern der Nenndurchfluss der verwendeten Wasserzähler durch Feuerlöscheinrichtungen oder durch Verbrauchsstellen mitbestimmt wird, die keinen Anschluss an das Abwassernetz haben, wie z. B. Gartenzapfstellen, wird auf Antrag bei der Berechnung des Grundpreises der Nenndurchfluss zugrundegelegt, der ohne diese Einrichtung erforderlich wäre. Bei Grundstücken, die ihre Wassermenge aus öffentlichen oder eigenen Wasserversorgungsanlagen entnehmen, ohne einen Wasserzähler zu verwenden, wird der Nenndurchfluss des Wasserzählers festgesetzt, der nach den geltenden DIN-Vorschriften oder den nachgewiesenen Pumpenleistungen erforderlich sein würde, um die dem Grundstück zugeführten Wassermengen zu messen. (2) Der Mengenpreis für die Gemeinden Hanerau-Hademarschen beträgt 3,65 /m³. a) Schmutzlastzuschläge (1) Wird in die zentrale Schmutzwasserbeseitigung stark verschmutztes Abwasser eingeleitet, so werden zu dem Entgeltsatz nach I. für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung Zuschläge erhoben, und zwar bei einer Verschmutzung des Abwassers, gemessen am biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5-Wert) BSB 5 (mgl/l) BSB 5 (mgl/l) Zuschlag von 401 bis 600 mg/l 0,47 601 bis 800 mg/l 0,93 801 bis 1.000 mg/l 1,40 1.001 bis 1.200 mg/l 1,86 1.201 bis 1.400 mg/l 2,33 je angefangene weitere 100 mg/l 0,23

Wasserverband Süderdithmarschen Preisblatt Hanerau-Hademarschen 7 (2) Der Verschmutzungsgrad wird aufgrund eines amtlichen Gutachtens festgestellt. Führen Messungen und Untersuchungen, die der Wasserverband Süderdithmarschen veranlasst hat, zu einem höheren Verschmutzungsgrad, trägt der Entgeltpflichtige die Kosten. (3) Der Entgeltpflichtige kann auf seine Kosten durch Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, das auf Messungen und Gutachten beruht, nachweisen, dass für ihn ein geringerer Verschmutzungsgrad anzusetzen ist. Der Entgeltpflichtige hat den Wasserverband Süderdithmarschen vor der Einholung des Gutachtens schriftlich zu informieren. Er kann verlangen, dass die Messungen und Untersuchungen regelmäßig wiederholt und ihm die Ergebnisse vorgelegt werden. (4) Untersuchungen der Verschmutzung von Schmutzwasser müssen entsprechend der anerkannten Regeln der Technik erfolgen. b) Sonderbenutzungsentgelte (1) Für Abwassereinleitungen von Grundstücken, für die wegen besonderer Abwasserverhältnisse (z. B. hohe Abwassermengen, hohe oder besondere Verschmutzungen) besondere Einleitungsbedingungen bestehen, werden Sonderbenutzungsentgelte erhoben, die den höheren Aufwand für die Erweiterung der Abwasseranlagen und die erhöhten Betriebs- und Unterhaltungskosten berücksichtigen. II. Zentrale Niederschlagswasserbeseitigung Abweichend von 16 a AEB (Entgeltberechnung bei Niederschlagswasserbeseitigung) wird die entgeltpflichtige Fläche wie folgt berechnet: (1) Das Abwasserentgelt für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach der überbauten und befestigten (z.b. Betondecken, bituminöse Decken, Pflasterungen und Plattenbeläge) Grundstücksfläche bemessen, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung gelangt. Dabei gelten folgende Abflussbeiwerte: Geneigte Dächer werden mit dem Faktor 1,0 und Flachdächer mit dem Faktor 0,8 in Ansatz gebracht. Begrünte Dächer und Reetdächer sind mit dem Faktor 0,2, Asphalt und Beton Flächen mit 0,7 zu berücksichtigen. Für Pflaster und Betonverbundsteine gilt ein Faktor von 0,6, für Rasengittersteine und Grand 0,3 und für unbefestigte drainierte Flächen gilt ein Faktor von 0,3.

Wasserverband Süderdithmarschen Preisblatt Hanerau-Hademarschen 8 (2) Der Entgeltsatz für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung beträgt im Kalkulationszeitraum 01.01 bis 31.12 0,28 /m². C. Nebenleistungen I. Kostenerstattung für die Herstellung zusätzlicher Anschlusskanäle Der Preis für Herstellung zusätzlicher Anschlusskanäle für den Grundstücksanschluss gemäß 14 AEB wird anhand der tatsächlichen Kosten berechnet und dem Kunden in Rechnung gestellt. Die angemessene Vorausleistung kann bis zu 80 % der tatsächlichen Kosten betragen. Die erste Mahnung ist kostenfrei. Für die zweite Mahnung und weitere Mahnungen werden Mahn- und Vollstreckungsgebühren in entsprechender Anwendung der Vollzugs- und Vollstreckungsordnung des Landes Schleswig-Holstein - VVKO -, vom 29.06.1992 (GVOBI. Schl.-H. S. 373) in der jeweils gültigen Fassung berechnet. II. Bearbeitungsaufwand Der Pauschalpreis für den Bearbeitungsaufwand für die Verwaltung von Sicherheitsleistungen gemäß 21 AEB beträgt 10,00. III. Mahnkosten Bei Zahlungsverzug des Kunden werden für jede schriftliche Mahnung eines fälligen Rechnungsbetrages 2,60 in Rechnung gestellt. Für jede Einziehung eines fälligen Rechnungsbetrages durch einen Beauftragten des WV Süderdithmarschen werden für die Verwaltungskosten und den Personalaufwand 30,00 berechnet. D. Inkrafttreten Dieses Preisblatt tritt am 01.01.2018 in Kraft. Nindorf, 16.November 2017

Wasserverband Süderdithmarschen Preisblatt Hanerau-Hademarschen 9 Wasserverband Süderdithmarschen Klaus Busch-Claußen Verbandsvorsteher