Verordnung über das Naturschutzgebiet Klosterfilz im Landkreis Bad Tölz- Wolfratshausen. Vom 13. August 1986

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Transkript:

Verordnung über das Naturschutzgebiet Klosterfilz im Landkreis Bad Tölz- Wolfratshausen Vom 13. August 1986 Aufgrund von Art. 7, Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 a und Art. 37 Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes - BayNatSchG - (BayRS-791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 1986 (GVBl S. 135) erlässt die Regierung von Oberbayern folgende Verordnung 1 Schutzgegenstand Der Moorbereich östlich der Gemeinde Dietramszell, Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen, wird unter der Bezeichnung Klosterfilz in den in 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturschutzgebiet geschützt. 2 Schutzgebietsgrenzen (1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von ca. 24 Hektar und liegt in der Gemeinde Dietramszell, Gemarkung Dietramszell. (2) 1 Die Grenzen des Schutzgebietes ergeben sich aus den Schutzgebietskarten M 1:25.000 und M 1:5.000 (Anlagen), die Bestandteil dieser Verordnung sind. 2 Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Karte M 1:5.000. 3 Schutzzweck Zweck der Festlegung des Naturschutzgebietes Klosterfilz ist es, 1. ein weitgehend naturnahes Moor mit seinen typischen und seltenen Lebensgemeinschaften sowie der Vielfalt an Pflanzen- und Tierarten nachhaltig zu sichern und insbesondere den Bestand an seltenen Arten zu fördern, 2. die natürliche, unbeeinflusste Entwicklung der Hoch- und Übergangsmoore sowie der Bruchwälder zu gewährleisten, 3. zur Vermeidung von Schäden im Beziehungsgefüge der Lebensgemeinschaften insbesondere durch Betreten und durch Veränderungen im Wasser- und Nährstoffhaushalt, den Zugang zum Naturschutzgebiet, das Verhalten und die Nutzung im Naturschutzgebiet zu ordnen.

- 2-4 Verbote (1) 1 Nach Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. 2 Es ist deshalb vor allem verboten: 1. bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung zu errichten, zu ändern oder ihre Nutzung zu ändern, 2. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern, 3. Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder Skiloipen neu anzulegen oder bestehende zu verändern, 4. oberirdisch über den zugelassenen Gemeingebrauch hinaus oder unterirdisch Wasser zu entnehmen, die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen einschließlich deren Ufer, den Grundwasserstand oder den Zu- und Ablauf des Wassers zu verändern oder neue Gewässer anzulegen, 5. Leitungen zu errichten oder zu verlegen, 6. Entwässerungen vorzunehmen, 7. Streuwiesen umzubrechen, in mehrschüriges Grünland umzuwandeln, zu düngen, zu beweiden, aufzuforsten oder vor dem 15. September zu mähen, 8. Ufergehölze, Röhrichte oder Wasserpflanzen zu beschädigen oder zu beseitigen, 9. Erstaufforstungen oder sonstige Gehölzpflanzungen vorzunehmen, 10. die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen, 11. Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen, 12. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen oder deren Wurzeln, Knollen oder Zwiebeln auszureißen, auszugraben oder mitzunehmen, 13. freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen oder zu töten, Brut- oder Wohnstätten oder Gelege solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, 14. Sachen im Gelände zu lagern, 15. Feuer anzumachen oder zu betreiben,

- 3-16. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, 17. eine andere als die nach 5 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben. (2) Im Naturschutzgebiet ist es nach Art. 7 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BayNatSchG verboten: 1. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen, 2. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu reiten; unberührt bleiben straßenrechtliche Widmungsbeschränkungen und verkehrsrechtliche Anordnungen, 3. das Gelände außerhalb der öffentlichen Straßen, privaten Wege oder der von der unteren Naturschutzbehörde markierten Pfade in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober zu betreten; dies gilt nicht für den Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten, 4. zu zelten oder zu lagern, 5. zu baden, 6. Hunde, ausgenommen Jagdhunde beim Einsatz nach 5 Nr. 3, frei laufen zu lassen, 7. in der Nähe der besetzten Vogelbrutstätten Ton-, Foto- oder Filmaufnahmen zu machen, 8. zu lärmen oder Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen. 5 Ausnahmen (1) Ausgenommen von den Verboten nach Art. 7 Abs. 2 und 3 BayNatSchG und 4 dieser Verordnung sind: 1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen in der bisherigen Art und im bisher üblichen Umfang. Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung*): es gilt jedoch 4 Abs. 1 Nrn. 6 und 7, wobei die untere Naturschutzbehörde bei besonderen Witterungsverhältnissen einen anderen Mähtermin zulassen kann, 2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher forstwirtschaftlich genutzten Flächen mit dem Ziel, die Waldbestände in ihrer derzeitigen Baumartenzusammensetzung zu erhalten oder einer der natürlichen Vegetationen entsprechenden standortheimischen Baumartenzusammensetzung zuzuführen,

- 4 - *) Hinweis: Die Nutzung der Flächen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung ist in einer Karte festgehalten, die bei der Gemeinde Dietramszell, beim Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen und bei der Regierung von Oberbayern verwahrt ist und dort von jedermann eingesehen werden kann. 3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Einrichtung von Wildfütterungen sowie Aufgaben des Jagdschutzes, 4. die ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang; Entlandungen sind nur mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig, 5. Unterhaltungsmaßnahmen an den Gewässern im gesetzlich zulässigen Umfang sowie die Gewässeraufsicht; Entlandungen sind nur mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig, 6. Unterhaltungsmaßnahmen an bestehenden Gräben oder Drainagen mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde, wobei die Unterhaltung, mit Ausnahme der Grabenfräse, auch maschinell durchgeführt werden kann, 7. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebietes hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde erfolgt, 8. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen. 6 Befreiungen (1) Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann gemäß Art. 49 BayNatSchG in Einzelfällen Befreiung erteilt werden, wenn 1. überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern oder 2. die Befolgung des Verbots zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes, insbesondere mit den Zwecken des Naturschutzgebietes Klosterfilz, vereinbar ist oder 3. die Befolgung des Verbots zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde. (2) Zuständig zur Erteilung der Befreiung ist die Regierung von Oberbayern, soweit nicht nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG die oberste Naturschutzbehörde zuständig ist.

- 5-7 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 7 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 17 oder des 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 8 zuwiderhandelt. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1986 in Kraft. München, 13. August 1986 Regierung von Oberbayern Raimund Eberle Regierungspräsident RABI OB S. 212