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Transkript:

Ökumenisches Hainich Klinikum ggmbh Mühlhausen/Thüringen Akademisches Lehrkrankenhaus des Universitätsklinikums Jena Fachkrankenhaus für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, Kinder- und Jugendpsychiatrie, -psychotherapie und -psychosomatik 1 Geltungsbereich Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Die AVB gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Ökumenischen Hainich Klinikum Mühlhausen (im nachfolgenden Krankenhaus genannt) und den Patienten. 2 Rechtsverhältnis 1. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten sind privatrechtlicher Natur. 2. Die AVB werden für den Patienten wirksam, wenn diese jeweils ausdrücklich oder durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsabschlusses darauf hingewiesen wurden, von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen konnten und sich mit ihrer Geltung einverstanden erklärt haben. 3 Umfang der Krankenhausleistungen 1. Die allgemeinen Krankenhausleistungen sind diejenigen vollstationären, teilstationären, ambulanten oder vor- und nachstationären Leistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Erkrankung des Patienten für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung notwendig sind. Dazu gehören auch Maßnahmen der Früherkennung, die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter, die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten und die Frührehabilitation i.s.d. 39 Abs. 1 S. 3 SGB V. 2. Wahlleistungen können im Rahmen der Möglichkeiten des Krankenhauses schriftlich gesondert vereinbart und gesondert berechnet werden. Das Krankenhaus kann den Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung ablehnen, wenn bei Patienten bei früheren Behandlungen die Kosten verspätet oder nicht bezahlt haben, oder sofort einstellen, wenn dies die Erfüllung allgemeiner Krankenhausleistungen für andre Patienten erforderlich wird. 3. Nicht Gegenstand der Krankenhausleistungen sind: die Dialyse, Hilfsmittel, Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung oder Leistungen, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden dürfen. 4. Die Leistungspflicht des Krankenhauses beginnt mit der Aufnahme des Patienten und endet mit der Entlassung aus dem Krankenhaus. 4 Aufnahme, Verlegung, Entlassung 1. Aufgenommen wird derjenige Patient, der nach Schwere und der Dringlichkeit des Krankheitsbildes einer vollstationären oder teilstationären Krankenhausbehandlung bedarf oder wer wegen unmittelbarer Lebensgefahr oder der Gefahr einer bedrohlichen Verschlimmerung der sofortigen Behandlung (Notfall) bedarf. Die notfallmäßige Aufnahme kann einstweilen auch außerhalb der qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit des Krankenhauses erfolgen, bis eine Verlegung in ein anderes ÖHK ggmbh Pfafferode 102 99974 Mühlhausen/Thür. Tel.: +49 (0) 3601 803-0 Fax: +49 (0) 3601 803-104 www.oehk.de klinikleitung@oehk.de Commerzbank AG IBAN: DE68 8208 0000 0980 2538 00 BIC: DRESDEFF827 Bank für Kirche & Caritas eg IBAN: DE94 4726 0307 0023 8908 00 BIC: GENODEM1BKC Amtsgericht Jena HRB Nr.: 405473 IK-Nr.: 261600484 Steuer-Nr.: 157/124/20585 Vors. d. Aufsichtsrates: Dipl.-oec. Petra Hegt Geschäftsführer: Dipl.-Kfm. Klaus-Peter Fiege Ärztlicher Direktor: Dr. med. Fritz Handerer

- 2 - Krankenhaus gesichert ist. Die Reihenfolge der Aufnahme richtet sich nach Schwere und Dringlichkeit des Krankheitsbildes. 2. Bei medizinischer Notwendigkeit können Patienten in ein anderes Krankenhaus verlegt werden. Die Verlegung wird vorher soweit möglich mit dem Patienten abgestimmt. Eine Verlegung auf Wunsch des Patienten ohne medizinische Notwendigkeit ist von der Zustimmung der gesetzlichen Krankenkasse abhängig. Verweigert die Krankenkasse ihre Einwilligung, erfolgt die Verlegung nur auf ausdrücklichen Wunsch und eigene Kosten des Patienten. Das Krankenhaus informiert den gesetzlich versicherten Patienten hierüber. 3. Entlassen wird, wer nach dem Urteil des behandelnden Krankenhausarztes nicht mehr der Behandlung bedarf oder wer die Entlassung ausdrücklich wünscht. Besteht der Patient entgegen ärztlichem Rat auf seiner Entlassung oder verlässt er eigenmächtig das Krankenhaus, haftet das Krankenhaus für die entstehenden Folgen nicht. Eine Begleitperson wird aufgenommen, wenn dies nach dem Urteil des behandelnden Krankenhausarztes für die Behandlung des Patienten medizinisch notwendig und die Unterbringung im Krankenhaus möglich ist. Darüber hinaus kann auf Wunsch im Rahmen von Wahlleistungen eine Begleitperson aufgenommen werden, wenn ausreichende Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, der Betriebsablauf nicht behindert wird und medizinische Gründe nicht entgegenstehen. 4. Patienten können soweit nicht eine bedrohliche Verschlimmerung der Krankheit zu befürchten ist auf Anordnung des zuständigen Arztes bei wiederholten oder groben Verstößen gegen die Hausordnung oder gegen ärztliche oder pflegerische Anordnungen entlassen werden. 5 Vor- und nachstationäre Behandlung 1. Das Krankenhaus kann bei Verordnung von Krankenhausbehandlung Patienten in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder diese vorzubereiten (vorstationäre Behandlung) und/oder um im Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen (nachstationäre Behandlung). 2. Die vorstationäre Behandlung darf drei Behandlungstage innerhalb von fünf Kalendertagen vor Beginn der stationären Behandlung nicht überschreiten und wird beendet mit Aufnahme zur vollstationären Behandlung, wenn sich herausstellt, dass eine vollstationäre Behandlung nicht oder erst außerhalb des vorstationären Zeitrahmens erforderlich ist oder wenn der Patient ausdrücklich die Beendigung wünscht oder die Behandlung abbricht. 3. Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Kalendertagen nicht überschreiten und wird beendet, wenn der Behandlungserfolg nach der Entscheidung des Krankenhausarztes gesichert oder gefestigt ist, oder wenn der Patient die Beendigung ausdrücklich wünscht oder die Behandlung abbricht. Sodann endet auch der Behandlungsvertrag. 4. Wird während der vor- oder nachstationären Versorgung ärztliche Behandlung außerhalb des Krankenhauses notwendig, ist diese von den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten zu leisten und ist nicht Gegenstand der Krankenhausleistungen. 5. Das Krankenhaus unterrichtet den einweisenden Arzt unverzüglich über die vor- und nachstationäre Behandlung des Patienten sowie diesen und die an der weiteren Krankenbehandlung beteiligten Ärzte über die Kontrolluntersuchungen und deren Ergebnisse.

- 3-6 Entgelt Das Entgelt für die Leistungen des Krankenhauses richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und dem Pflegekostentarif bzw. in der Neurologie nach dem DRG-Entgelttarif in der jeweils gültigen Fassung, der Bestandteil dieser AVB ist. (Anlage) 7 Abrechnung des Entgeltes bei gesetzlich Krankenversicherten und Heilfürsorgeberechtigten 1. Soweit ein öffentlich-rechtlicher Kostenträger (z.b. Krankenkassen) nach Maßgabe der jeweils gesetzlichen Vorschriften zur Zahlung des Entgeltes für die Krankenhausleistung verpflichtet ist, rechnet das Krankenhaus seine Entgelte unmittelbar mit diesem ab. Auf Verlangen des Krankenhauses legt der Patient eine Kostenübernahmeerklärung seines Kostenträgers vor. 2. Gesetzlich Krankenversicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage nach Maßgabe des 39 Abs. 4 SGB V eine Zuzahlung, die vom Krankenhaus an die Krankenkasse weitergeleitet wird. 3. Das Krankenhaus ist berechtigt, bei gegebenem Anlass die Identität des Patienten zu überprüfen und einen Kostenvorschuss zu verlangen. 4. Gesetzlich Krankenversicherte, bei denen eine Krankenhausbehandlung i.s.d. 39 Abs. 1 SGB V durchgeführt wird und die erklären, über die vom Krankenhaus erbrachten Leistungen sowie die von den Krankenkassen dafür zu zahlenden Entgelte unterrichtet werden zu wollen, erhalten innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Krankenhausbehandlung eine derartige schriftliche Information, sofern sie bzw. ihre gesetzlichen Vertreter bis spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Behandlung dies ausdrücklich gegenüber der Krankenhausverwaltung erklären. 5. Das Krankenhaus ist berechtigt, sofern eine Kostenübernahme mit dem Zahlungspflichtigen nicht zustande kommt, in Absprache mit dem Patienten einen Antrag auf Erstattung der Kosten beim zuständigen Sozialhilfeträger zu stellen. 8 Abrechnung des Entgeltes bei Selbstzahlern 1. Sofern kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht oder Wahlleistungen in Anspruch genommen werden, die vom gesetzlichen Krankenversicherungsschutz nicht umfasst sind, besteht nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften keine Leistungspflicht eines öffentlich-rechtlichen Kostenträgers (z.b. Krankenkasse). In diesem Fall ist der Patient dem Krankenhaus gegenüber Selbstzahler. 2. Selbstzahler sind zur Entrichtung des Entgeltes für die Krankenhausleistungen verpflichtet. Sofern der Patient als Versicherter einer privaten Krankenversicherung von der Möglichkeit einer direkten Abrechnung zwischen dem Krankenhaus und dem privaten Versicherungsunternehmen Gebrauch macht, werden Rechnungen unmittelbar gegenüber dem privaten Krankenversicherungsunternehmen erteilt. Voraussetzung dazu ist die schriftliche Einwilligung des Patienten, dass die Daten übermittelt werden dürfen. 3. Für Krankenhausleistungen können Zwischenrechnungen erteilt werden. 4. Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. 5. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr gemäß 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von 5 Euro

- 4 - berechnet werden, es sei denn, der Patient weist nach, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 6. Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. 7. Die Abteilungen Forderungsmanagement/Finanz- und Rechnungswesen sowie die Verwaltungsleitung erhalten bei Zahlungsverzug bzw. Nichtzahlung zum Zwecke der Rechnungserstellung sowie zur Durchführung des Forderungseinzugs Einsicht in die personenbezogenen Daten, Diagnosen und durchgeführten Behandlungsmaßnahmen (Daten nach 301 SGB V). 9 Beurlaubung 1. In der Fachabteilung Neurologie ist eine Beurlaubung grundsätzlich nicht vereinbar, sofern die Krankenkassen keine vorherige Zustimmung erteilen. 2. Patienten in stationärer psychiatrischer Behandlung werden nur im Einzelfall aus zwingenden therapeutischen und persönlichen Gründen und nur mit Zustimmung des Leitenden Abteilungsarztes beurlaubt. 3. Die Patienten werden vom Krankenhaus für die Dauer der Beurlaubung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmittel versorgt, deren sie entsprechend der laufenden Therapie bedürfen. Die Kosten hat das Krankenhaus zu tragen. 4. Die durch eine notwendige Behandlung eines Beurlaubten außerhalb des Krankenhauses entstehenden Kosten werden direkt zwischen den Leistungserbringern und der zuständigen Krankenkasse bzw. Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet, soweit kein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung besteht. 5. Aus Anlass der Beurlaubung entstehenden Kosten, insbesondere Krankentransportund Fahrtkosten während der Dauer der Beurlaubung, gehen nicht zu Lasten des Krankenhauses. 6. Der Tag des Urlaubsantritts und der Tag des Urlaubendes sind jeweils als separate Berechnungstage abrechnungsfähig und zuzahlungspflichtig. 7. Verlassen aufgenommene Patienten das Krankenhausgelände, besteht keine Haftung des Krankenhauses. 10 Ärztliche Eingriffe 1. Eingriffe in die körperliche und geistig-seelische Unversehrtheit des Patienten werden nur nach seiner Aufklärung über die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und nach seiner Einwilligung vorgenommen. 2. Ist der Patient außerstande, die Einwilligung zu erklären, so wird der Eingriff ohne eine Einwilligung vorgenommen, wenn dieser nach der Überzeugung des zuständigen Krankenhausarztes zur Abwendung einer drohenden Lebensgefahr oder wegen einer unmittelbar drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes unverzüglich erforderlich ist. 3. Dies gilt auch, wenn bei einem beschränkt geschäftsfähigen oder geschäftsunfähigen Patienten der gesetzliche Vertreter nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar ist oder seine dem Eingriff entgegenstehende Willenserklärung im Hinblick auf 323 StGB unbeachtlich ist. 11 Obduktion 1. Eine Obduktion kann vorgenommen werden, wenn a) der Verstorbene zu Lebzeiten eingewilligt hat, wenn nicht, dann

- 5 - b) der reichbare nächste Angehörige (der Rangfolge nach Ehegatte/Lebensgefährte, volljährige Kinder/Adoptivkinder, die Eltern, die volljährigen Geschwister, die Großeltern) eingewilligt haben. 2. Für eine Obduktion, die aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung von der zuständigen Behörde angeordnet ist findet Absatz 1 keine Anwendung. 12 Aufzeichnung und Daten 1. Krankengeschichten, insbesondere Krankenblättern, Untersuchungsbefunde, Röntgenaufnahmen und andere Aufzeichnungen, sind Eigentum des Krankenhauses. 2. Patienten haben keinen Anspruch auf Herausgabe der Originalunterlagen. Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt. 3. Das Recht des Patienten oder eines von ihm Beauftragten auf Einsicht in die Aufzeichnungen gegebenenfalls auf Überlassung von Kopien auf seine Kosten und die Auskunftspflicht des behandelnden Arztes bleiben unberührt. 4. Die Verarbeitung der Daten einschließlich ihrer Weitergabe erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Bestimmungen über den Datenschutz, der ärztlichen Schweigepflicht und des Sozialgeheimnisses. 13 Hausordnungen Der Patient hat die vom Krankenhaus für die Station erlassene Hausordnung zu beachten. 14 Eingebrachte Sachen 1. In das Krankenhaus sollen nur die notwendigen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände eingebracht werden. 2. Geld und Wertsachen werden beim Personal in für das Krankenhaus zumutbarer Weise verwahrt. 3. Bei handlungsunfähig eingelieferten Patienten werden Geld und Wertsachen in Gegenwart eines Zeugen festgestellt und zur Verwahrung übergeben. 4. Zurückgelassene Sachen gehen in das Eigentum des Krankenhauses über, wenn sie nicht innerhalb von 12 Wochen nach Aufforderung abgeholt werden. In diesem Fall wird in der Aufforderung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf den Herausgabeanspruch verzichtet wird mit der Folge, dass die zurückgelassenen Sachen nach Ablauf der Frist in das Eigentum des Krankenhauses übergehen. 5. Die Aufbewahrung, Herausgabe und Verwertung von zurückgelassenem Geld oder Wertgegenständen erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen. 6. Die zur Verwahrung hinterlegten Patientengelder werden mündelsicher vom Krankenhaus verwaltet. Eine Verzinsung der eingebrachten Beträge kann nicht erfolgen. 15 Haftungsbeschränkungen 1. Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen, die in der Obhut des Patienten bleiben und von Fahrzeugen des Patienten, die auf dem Krankenhausgrundstück oder auf einem vom Krankenhaus bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet der Krankenhausträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Das gleiche gilt bei Verlust von Geld oder Wertsachen, die nicht dem Personal zur Verwahrung übergeben wurden. 2. Haftungsansprüche wegen Verlustes oder Beschädigung von Geld und Wertsachen, die durch das Personal verwahrt wurden, sowie für Nachlassgegenstände, die sich in

- 6 - der Verwahrung befunden haben, müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erlangung der Kenntnis von dem Verlust oder der Beschädigung schriftlich geltend gemacht werden. 16 Unterrichtung über die vom Krankenhaus erbrachten Leistungen 1. Das Krankenhaus unterrichtet gemäß 305 Abs. 2 SGB V Patienten auf deren ausdrücklichen Wunsch über die erbrachten Leistungen und die dafür von den Krankenkassen zu zahlenden Entgelte (Patientenquittung). 2. Der Patient bzw. dessen gesetzlicher Vertreter hat frühestens ab der Aufnahme ins Krankenhaus bis spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Behandlung zu entscheiden, ob er entsprechende Informationen wünscht. Die Entscheidung sollschriftlich dokumentiert werden. 3. Die Erteilung der Patientenquittung erfolgt schriftlich innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss der Krankenhausbehandlung. 17 Zahlungsort Der Zahlungspflichtige hat seine Schuld auf seine Gefahr und seine Kosten in Mühlhausen zu erfüllen. Der Gerichtsstand ist Mühlhausen. 18 Inkrafttreten Diese AVB treten ab 01.02.2017 in Kraft. Gleichzeitig werden die AVB vom 01.01.2012 aufgehoben. Version: 3 Dok. Nr.: D599