Vollziehungsverordnung

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Transkript:

Vollziehungsverordnung Fassung 2005 Gemeinde Uitikon

Inhaltsverzeichnis Seite Art. 1 Kehricht........................................... 3 Art. 2 Grüngut........................................... 4 Art. 3 Karton und Papier................................... 5 Art. 4 Sperrgut........................................... 5 Art. 5 Metall............................................. 5 Art. 6 Separatsammlungen................................. 6 Art. 7 Molokstandplätze................................... 6 Art. 8 Container (Aussenstandplätze und Kehrichträume)......... 6 Art. 9 Molokbehälter für Kehricht............................ 6 Art. 10 Zweckverband...................................... 7 Art. 11 Information........................................ 7 2

Der Gemeinderat von Uitikon erlässt aufgrund von Art. 5 der Abfallverordnung Abs. 1 und 2 vom 25. November 2004 folgende Vollziehungsverordnung- und Gebührenreglement: Art. 1 Kehricht 1 Die Abfuhr des Kehrichts im Siedlungsgebiet gemäss Routenplan (ohne das Gebiet Schwanden) erfolgt in der Regel zweimal wöchentlich. Der Routenplan wird zwischen dem Transportunternehmen und dem Gemeinderat festgelegt. 2 Fällt die ordentliche Kehrichtabfuhr auf einen öffentlichen Feiertag, entfällt sie in der Regel. 3 Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, die ihre Siedlungsabfälle in eigener Regie entsorgen oder durch Dritte entsorgen lassen, benötigen eine Bewilligung des Gemeinderates. Die Entsorgungswege der Abfälle sind dabei aufzuzeigen. Bei bedeutend grösseren Mengen an Separatabfällen als bei Haushalten (vgl. Abfallverordnung Art. 9 Abs. 3), kann der Betrieb diese Separatabfälle in eigener Regie entsorgen oder durch Dritte entsorgen lassen. In diesem Spezialfall genügt es, wenn er das Gesundheitssekretariat vorher darüber informiert. 4 Die Leerung der Molokbehälter erfolgt in der Regel zweimal pro Monat. b Gebinde 1 Für die Bereitstellung des Kehrichts sind folgende Gebinde zulässig: Züri-Kehrichtsäcke; die Höchstgewichte betragen beim 17-Liter-Sack 7 kg, beim 35-Liter-Sack 10 kg, beim 60-Liter-Sack 15 kg und beim 110-Liter-Sack 20 kg Molokbehälter für Züri-Kehrichtsäcke Container mit max. 800 Liter Inhalt, die Züri-Kehrichtsäcke enthalten Container mit max. 800 Liter Inhalt für die Entsorgung des Kehrichts von Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben (Gewerbecontainer), welche mit einem Containerbändel versehen sind. Für diese Container ist eine Jahresgebühr zu entrichten. 2 Die Funktionsfähigkeit der Container muss jederzeit gewährleistet sein. 3 Die Container sind so zu beschriften, dass deren Identifikation ohne besonderen Aufwand möglich ist. 4 Die Anschaffung und Ausrüstung der Kehrichtgebinde ist Sache des Kehrichtverursachers oder der Liegenschaftseigentümer. 3

c Bereitstellung 1 Der Kehricht kann jederzeit in Züri-Kehrichtsäcken in den Molokbehältern entsorgt werden. Der Kehricht, der im Holprinzip eingesammelt wird, ist am Tag der Abfuhr gut sichtbar bis spätestens 7.00 Uhr bereitzustellen. 2 Das Abfuhrgut ist so bereitzustellen, dass Emissionen, Verkehrsbehinderungen und Verletzungsgefahren vermieden werden. 3 Die Bereitstellungsplätze sind durch die Benützer sauber zu halten. 4 Kehricht von Liegenschaften, welche nicht an einer für die Zufahrt geeigneten Strasse liegen, ist zum nächsten Standort der Sammelroute zu bringen oder in einem Molokbehälter zu deponieren. Die direkte Bedienung kann insbesondere bei nicht durchgehenden Strassen ohne genügend Wendeplatz, bei zu schmalen Strassen insbesondere bei witterungsbedingten, schlechten Strassenverhältnissen abgelehnt werden. 5 Ist der Zugang behindert, ist das Gebinde defekt oder sind Abfälle nicht weisungsgemäss bereitgestellt, wird die Abfuhr verweigert. Art. 2 Grüngut Das Grüngut ist nach Möglichkeit zu kompostieren. Die Gemeinde bietet einen Häckseldienst an, welcher von Februar bis Juni und September bis Dezember durchgeführt wird. 1 Die kompostierbaren Abfälle werden jeweils von März bis November wöchentlich abgeführt, von Dezember bis Februar alle zwei Wochen. 2 Speiseabfälle sind im gebührenpflichtigen Kehrichtsack zu entsorgen. 4 In grösseren Mengen anfallende Lebensmittel- und Speiseabfälle aus Grossküchen und Restaurants sind grundsätzlich für die Tierfütterung zu verwenden. b Gebinde Grüngut ist in Bündeln, entsprechend gekennzeichneten Containern oder offenen glattwandigen Behältern mit zwei Griffen bis max. 60 l bereitzustellen. c Bereitstellung Das Grüngut, welches im Holprinzip eingesammelt wird, ist am Tag der Abfuhr gut sichtbar bis spätestens 7.00 Uhr bereitzustellen. 4

Art. 3 Karton und Papier Die kombinierte Karton- und Papierabfuhr findet einmal im Monat statt. b Gebinde Karton und Papier sind gebündelt bereitzustellen. Für Mehrfamilienhäuser können Karton und Papier auch in einem Container bereitgestellt werden. c Bereitstellung Karton und Papier, welche im Holprinzip eingesammelt werden, sind am Tag der Abfuhr gut sichtbar bis spätestens 7.00 Uhr bereitzustellen. Art. 4 Sperrgut Grössere Mengen von Sperrgut sind generell in der KVA Zürich zu entsorgen. Die Abfuhr des Sperrgutes erfolgt zweimal jährlich im Frühling und Herbst. b Gebinde 1 Material, welches in einem 110-Liter-Gebührensack entsorgt werden kann, ist der ordentlichen Kehrichtabfuhr mitzugeben oder in einem Molokbehälter zu entsorgen. 2 Es wird nur brennbares Sperrgut eingesammelt. c Bereitstellung Das Sperrgut, welches im Holprinzip eingesammelt wird, ist am Tag der Abfuhr gut sichtbar bis spätestens 7.00 Uhr bereitzustellen. Art. 5 Metall Grössere Mengen von Metall sind generell in der KVA Zürich zu entsorgen. Die Abfuhr des Metalls erfolgt zweimal jährlich im Frühling und Herbst. Das Metall ist von nichtmetallischen Bestandteilen zu trennen. 5

b Bereitstellung Das Metall, welches im Holprinzip eingesammelt wird, ist am Tag der Abfuhr gut sichtbar bis spätestens 7.00 Uhr bereitzustellen. Art. 6 Separatsammlungen Die Gemeinde bietet für folgende Abfälle aus Haushalten Separatsammlungen an Sammelstellen an: Öl Glas Kleinmetalle Tierkadaver Textilien Kleinmengen von Sonderabfällen aus Haushalten können 1 Mal pro Jahr beim Werkhof gratis abgegeben werden. Am gleichen Tag findet auch eine Entrümpelungsaktion für Sperrgut und Metalle statt. Art. 7 Molokstandplätze Molokstandplätze sind ausreichend auf privatem oder öffentlichem Grund im Freien zu schaffen. Der Unterhalt aller Molokbehälter wird durch die Gemeinde sichergestellt, dadurch sind diese für die Einwohnerschaft von Uitikon zugänglich. Art. 8 Container (Aussenstandplätze und Kehrichträume) Die Container sind am Tag der Abfuhr ins Freie bzw. auf den Bereitstellungsplatz bis spätestens 7.00 Uhr zu stellen. Die Container sind gegen das Abrollen zu sichern. Der Platz ist so zu wählen, dass weder Hausbewohner noch Nachbarn durch üble Gerüche belästigt werden. 6

Art. 9 Molokbehälter für Kehricht Für neue Liegenschaften mit über 4 Wohnungen sollen an Stelle von Containern Molokbehälter installiert werden (1 Molok à 5 m 3 für 4 8 Wohnungen). Für kleinere Wohnungseinheiten, insbesondere dort, wo Tiere oder andere Umwelteinflüsse die Säcke beschädigen, können ebenfalls Molokbehälter vorgeschrieben werden. Art. 10 Zweckverband Die Gemeinde Uitikon ist dem Zweckverband Kläranlage Birmensdorf angeschlossen. Das Grüngut ist der Kompostierungsanlage «Gwerbmatten» in Wettswil am Albis zuzuführen. Art. 11 Information a Die Gemeinde informiert und berät die Bevölkerung sowie Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe regelmässig über die Vermeidung, die Verwertung (Separatsammlung und Recycling) und die Behandlung von Abfällen sowie über die entsprechenden Entsorgungskosten. b Alle Haushaltungen und Betriebe erhalten jährlich einen Abfallkalender mit Informationen über: Abfuhrtage für Kehricht Separatabfuhren und Separatsammlungen Standorte der Sammelstellen und deren Öffnungszeiten weitere Entsorgungsmöglichkeiten Gebühren Uitikon, 30. August 2004 Namens des Gemeinderates Der Gemeindepräsident: V. Gähwiler Der Gemeindeschreiber: B. Bauder

Gebührenreglement der Gemeinde Uitikon Gestützt auf Art. 12 (Gebührenfestlegung) der Abfallverordnung hat der Gemeinderat mit Beschluss vom 30. August 2004 folgende Gebühren festgelegt: 1. Kehricht Sackgebühr für offizielle Kehrichtsäcke der Stadt Zürich: 17 l Fr..81 35 l Fr. 1.62 60 l Fr. 3.10 110 l Fr. 5.70 Zu den oben erwähnten Gebühren werden zusätzlich die Herstellungs- und Verkaufskosten des Sackes verrechnet. 2. Kompostierbare Abfälle 2.1 Grüngut gratis 2.2 Häckseldienst 2.2 pro Anmeldung und 15 Minuten häckseln gratis 2.2 pro weitere 15 Minuten Fr. 45. 2.2 Abtransport von Häckselgut pro Kubikmeter Fr. 50. 3. Entrümpelung Gemäss den Gebühren der Entsorgung und Recycling Zürich (ERZ) 4. Grundgebühr (Preis pro Jahr exklusiv Mehrwertsteuer) 4.1 pro Haushalt / pro Betrieb Fr. 150. 4.2 pro Betrieb mit Gewerbecontainer Fr. 250. 4.3 pro Containerbändel Fr. 45. Die Grundgebühr pro Haushalt bzw. Betrieb und Jahr wird dem Hauseigentümer in Rechnung gestellt. Die Leergebühr für einen Gewerbecontainer wird zusätzlich zur Grundgebühr mit einem Containerbändel bezogen. Der Containerbändel ist jeweils am Container anzubringen und wird bei der Leerung entfernt. Container mit gepresstem Inhalt sind mit zwei Containerbändeln zu versehen. 5. Inkrafttreten 1. Januar 2005