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Transkript:

vom 7. November 00 letzte Änderung: 0. Juni 008

Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines Art. Geltungsbereich Art. Zuständigkeit Art. Abfallarten, Definitionen Art. 4 Aufgaben des GALL und der Gemeinde Art. 5 Pflichten der Abfallinhaberinnen und -inhaber 4 Art. 6 Kompostieranlagen und Kompostplätze 4 II. Organisation der öffentlichen Entsorgung 4 Art. 7 Hauskehrichtabfuhr und Separatsammlung 4 Art. 8 Berechtigung 5 Art. 9 Kehrichtgebinde und Bereitstellung 5 Art. 0 Ausgeschlossene Abfallarten 5 III. Gebühren 5 Art. Kostendeckung 5 Art. Gebührenerhebung 6 Art. Gebührenpflicht 6 Art. 4 Gebührenfestlegung 6 Art. 5 Fälligkeit 7 IV. Rechtsmittel 7 Art. 6 Veranlagungsentscheid 7 Art. 7 Verwaltungsgerichtsbeschwerde 7 V. Straf- und Schlussbestimmungen 7 Art. 8 Strafbestimmungen 7 Art. 9 Kontrollbefugnisse 7 Art. 0 Übergangsbestimmungen 8 Art. Inkrafttreten 8 /8

Die Einwohnergemeinde Buttisholz erlässt, gestützt auf Abs. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 0. März 998 (EGUSG) und das Reglement über ein einheitliches, verursachergerechtes Gebührensystem des Gemeindeverbands für Abfallentsorgung Luzern-Landschaft (GALL) vom. März 00, folgendes. I. Allgemeines Art. Geltungsbereich Das Reglement regelt die kommunale Abfallbewirtschaftung in der Gemeinde Buttisholz. Es hat auf dem gesamten Gemeindegebiet Gültigkeit. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen. Das Reglement gilt für Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen. Art. Zuständigkeit Die Entsorgung von Siedlungsabfällen ist Sache der Gemeinde, soweit diese Aufgabe nicht ganz oder teilweise dem GALL übertragen ist. Für den Vollzug dieses Reglements ist der Gemeinderat zuständig. Er erlässt eine Vollzugsverordnung. Art. Abfallarten, Definitionen Siedlungsabfälle sind die aus Haushalten stammenden Abfälle sowie Abfälle aus Industrie-, Gewerbe- und Landwirtschaftsbetrieben, die in ihrer stofflichen Zusammensetzung mit den Haushaltsabfällen vergleichbar sind. Als Siedlungsabfälle gelten insbesondere Hauskehricht, Haushalt-Sperrgut und Separatabfälle. a) Hauskehricht sind brennbare Siedlungsabfälle, deren Einzelbestandteile nicht verwertet werden können. b) Haushalt-Sperrgut ist Hauskehricht, der wegen seiner Abmessungen oder wegen seines Gewichtes nicht in die zulässigen Gebinde passt. c) Separatabfälle sind Abfälle, die ganz oder teilweise der Wiederverwendung, der Verwertung oder einer besonderen Behandlung zugeführt werden. Industrieabfälle oder Betriebsabfälle sind die aus Unternehmungen (Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe und Forstwirtschaft) stammenden Abfälle, welche hinsichtlich stofflicher Zusammensetzung weder Siedlungs- noch Sonderabfälle sind. Sonderabfälle sind Abfälle aus Unternehmungen und Haushaltungen, die in der eidgenössischen Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) namentlich aufgeführt sind. Art. 4 Aufgaben des GALL und der Gemeinde Der GALL organisiert die Entsorgung der Siedlungsabfälle. Davon ausgenommen ist die Entsorgung von Separatabfällen. /8

Die Gemeinde fördert die dezentrale Kompostierung in Gärten, Siedlungen und Quartieren. Sie organisiert einen Häckseldienst. Die Gemeinde informiert die Bevölkerung über Massnahmen der kommunalen Abfallbewirtschaftung. 4 Die Gemeinde sorgt für das Aufstellen und die regelmässige Leerung von Abfallbehältnissen an stark besuchten Orten wie öffentlichen Plätzen, Aussichtspunkten und in Erholungsgebieten. 5 Die zuständige Stelle organisiert die Spezialsammlungen. Art. 5 Pflichten der Abfallinhaberinnen und -inhaber Hauskehricht und Haushalt-Sperrgut müssen der vom GALL organisierten Abfuhr übergeben werden. Separatabfälle sind getrennt zu sammeln und den dafür bezeichneten Sammelstellen oder Abfuhren zu übergeben, wenn sie nicht über den Handel entsorgt werden können. Sie dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt werden. Industrie- oder Betriebsabfälle sind durch die Inhaberin oder den Inhaber auf eigene Kosten zu entsorgen. Sie dürfen den öffentlichen Abfuhren und Sammlungen nur mit Bewilligung des Vorstands des GALL (Abfuhren / Sammlungen für Hauskehricht / Haushalt-Sperrgut) oder der zuständigen Stelle (Abfuhren / Sammlungen für Separatabfälle) übergeben werden. 4 Sonderabfälle aus Industrie- und Gewerbebetrieben sowie elektrische und elektronische Geräte sind durch die Inhaberin oder den Inhaber gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften zu entsorgen. 5 Abfälle dürfen auch zerkleinert oder verdünnt nicht in die Kanalisation geleitet werden. 6 Es ist verboten, Abfälle aller Art auf nicht genehmigten Plätzen abzulagern oder auf nicht genehmigten Anlagen zu beseitigen. Ausgenommen sind fachgerecht angelegte und betriebene häusliche Kompostplätze. Art. 6 Kompostieranlagen und Kompostplätze Kompostieranlagen sind als Abfallanlagen bewilligungspflichtig. Ausgenommen sind dezentrale Kompostplätze in Hausgärten, Siedlungen und Quartieren. II. Organisation der öffentlichen Entsorgung Art. 7 Hauskehrichtabfuhr und Separatsammlung Abfuhrplan und Abfuhrturnus für die Entsorgung des Hauskehrichts (einschliesslich Haushaltsperrgut) werden vom Vorstand des GALL in der Vollzugsverordnung zum Reglement einheitliches verursachergerechtes Gebührensystem geregelt. 4/8

Der Gemeinderat legt in der Vollzugsverordnung zum fest, welche Abfälle durch Separatabfuhren entsorgt und welche Abfälle Sammelstellen zugeführt werden müssen. Art. 8 Berechtigung Abfuhren und Sammelstellen stehen ausschliesslich der Gemeindebevölkerung und den in der Gemeinde ansässigen und zur Benützung berechtigten Betrieben zur Verfügung. Abfälle, die nicht auf dem Gemeindegebiet anfallen, dürfen nicht über diese Entsorgungseinrichtungen entsorgt werden. Art. 9 Kehrichtgebinde und Bereitstellung Hauskehricht und Abfälle für Separatabfuhren dürfen nur in zugelassenen Gebinden bereitgestellt werden. Die zulässigen Gebinde und die Art der Bereitstellung bestimmt der Vorstand des GALL für den Hauskehricht in der Vollzugsverordnung zum Reglement einheitliches verursachergerechtes Gebührensystem, der Gemeinderat für die übrigen separat abzuführenden Abfälle in der Vollzugsverordnung zum. Bei grösseren Wohnbauten und Überbauungen kann der Vorstand des GALL die Bereitstellung des Hauskehrichts in Containern vorschreiben. 4 Öffentliche Abfallbehältnisse gemäss Art. 4 Abs. 4 dienen der Aufnahme von Kleinabfällen. Sie dürfen nicht mit Haushaltsabfällen oder sperrigen Gegenständen gefüllt werden. Art. 0 Ausgeschlossene Abfallarten Folgende Abfallarten werden von der ordentlichen Hauskehricht- und Sperrgutabfuhr ausgeschlossen: Elektronikgeräte, wie Fernseher, Radios oder Computer Elektrogeräte, wie Mixer, Rasierapparate oder Staubsauger Kühlgeräte wie Kühlschränke oder Tiefkühltruhen Sonderabfälle wie Batterien, Leuchtstoffröhren, Chemikalien oder Öle ausgediente Strassenfahrzeuge und deren Bestandteile Bauabfälle, Erde, Steine oder Schlamm Tierkadaver, Metzgerei- und Schlachtabfälle selbstentzündbare, explosive und radioaktive Stoffe III. Gebühren Art. Kostendeckung Zur Finanzierung der Aufgaben im Abfallwesen erheben der GALL und die Gemeinde Gebühren. Diese setzen sich zusammen aus der gewichts- oder volumenabhängigen Gebühr, der Andockgebühr, der verschiedenen Gebühren für Separatabfälle und einer Grundgebühr. 5/8

Insgesamt sind die Gebühren so zu bemessen, dass sie die Kosten der Entsorgung der Siedlungsabfälle, die weiteren Aufwendungen der kommunalen Abfallbewirtschaftung decken und eine angemessene Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals ermöglichen. Art. Gebührenerhebung Die volumen- und gewichtsabhängigen Gebühren, die der GALL erhebt, decken die jeweiligen Kosten für Sammeln, Transport und Verbrennung des Hauskehrichts. Die volumenabhängige Gebühr wird mittels Gebührenmarke erhoben. Zusätzlich zur gewichtsabhängigen Gebühr wird pro Container-Leerung ebenfalls vom GALL eine Andockgebühr erhoben. Für Gewerbebetriebe, Industrie und Detailhandel gilt in der Regel das Wägesystem. Dafür müssen diese Betriebe, gegebenenfalls auch Haushalte und Dienstleistungsbetriebe, den Kehricht in Containern bereit stellen, welche für das Wägesystem ausgerüstet sind. 4 Für die Sammlung und Verwertung der folgenden Separatabfälle kann der Gemeinderat eine Gebühr nach Aufwand erheben: Grüngut (einschliesslich Häckseldienst), Karton, Siloemballagen, Pneus, Plastik / Styropor, Kühl-, Elektro- und Elektronikgeräte, Bauschutt, Tierkadaver. 5 Zusätzlich erhebt der Gemeinderat eine Grundgebühr. Sie deckt die weiteren Aufwendungen, insbesondere die Kosten für Separatsammlungen und Sammelstellen, für Information und Beratung sowie Personal und Administration. Die Bemessung der Grundgebühr erfolgt pro Haushalt und pro Betrieb. Art. Gebührenpflicht Gebührenpflichtig für die gewichtsabhängige Gebühr und die Andockgebühr sind die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung rechtmässigen Eigentümerinnen oder Eigentümer des Containers. Bei mehr als einem Nutzer des Containers ist die Weiterverrechnung an die Abfallinhaberinnen und -inhaber technisch oder organisatorisch so zu wählen, dass ein Bezug zur tatsächlich produzierten Menge besteht. Die Weiterverrechnung ist Sache der Eigentümerinnen oder Eigentümer des Containers. Die Grundgebühr wird pro Kalenderjahr erhoben. Sie ist den am. Januar eines Jahres im Grundbuch eingetragenen Grundeigentümern einer Liegenschaft oder Stockwerkeinheit in Rechnung zu stellen. Für eine Weiterverrechnung haben die Vermieter nach Massgabe des Mietvertrages aufzukommen. Art. 4 Gebührenfestlegung Die Delegierten des GALL legen die Höhe der gewichts- und volumenabhängigen Gebühren sowie der Andockgebühr fest (vgl. Anhang zum Reglement einheitliches verursachergerechtes Gebührensystem). Der Gemeinderat legt die Höhe der restlichen Gebühren sowie ihre konkrete Ausgestaltung im Anhang der Vollzugsverordnung zum fest. Er legt die massgebenden Grundlagen und Zahlen für die Gebührenhöhe und Gebührenausgestaltung offen. 6/8

Art. 5 Fälligkeit Die vom Gemeinderat erhobenen Gebühren sind 0 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Auf nicht beglichene Gebühren wird ab Zustellung der Mahnung ein Verzugszins und eine Mahngebühr verrechnet. IV. Rechtsmittel Art. 6 Veranlagungsentscheid Wird die Gebührenrechnung der zuständigen Stelle bestritten oder nicht bezahlt, erlässt der Gemeinderat einen Veranlagungsentscheid. Gegen Entscheide des Gemeinderates über Gebühren ist innert 0 Tagen die Einsprache an den Gemeinderat und gegen dessen Einsprache-Entscheide innert 0 Tagen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Art. 7 Verwaltungsgerichtsbeschwerde Gegen alle anderen aufgrund dieses Reglements gefassten Entscheide des Gemeinderates kann innert 0 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. V. Straf- und Schlussbestimmungen Art. 8 Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen die Art. 5 Abs., Art. 8, Art. 9 Abs. und 4 sowie Art. 0 dieses Reglements werden im Sinne von 4 des Übertretungsstrafgesetzes vom 4. September 976 mit Busse bestraft. Wer in der Absicht, die Gebührenpflicht gegenüber der Gemeinde oder gegenüber des GALL zu umgehen, seinen Kehricht nicht in einem zugelassenen Gebinde oder ohne die vorgeschriebene Gebührenmarke entsorgt, wird im Sinne von 4 des Übertretungsstrafgesetzes vom 4. September 976 mit Busse bestraft. Art. 9 Kontrollbefugnisse Wenn Abfälle unsachgemäss oder widerrechtlich abgelagert oder entsorgt werden oder andere wichtige Gründe vorliegen, können Abfallgebinde zu Kontroll- und Erhebungszwecken durch Beauftragte der zuständigen Stelle oder des GALL geöffnet und untersucht werden. 7/8

Art. 0 Übergangsbestimmungen Zuständigkeiten und streitige Tatbestände, die den Zeitraum vor dem 0. Januar 00 betreffen, sind nach bisherigem Recht zu beurteilen, auch wenn der Entscheid nach dem 0. Januar 00 fällt. Für Zuständigkeiten und Tatbestände ab dem 0. Januar 00 ist neues Recht anwendbar. Art. Inkrafttreten Das vorliegende Reglement tritt nach der Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung und Genehmigung durch den Regierungsrat auf den 0. Januar 00 in Kraft. Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 6. Juni 000. Beschlossen durch die Gemeindeversammlung am 7. November 00. Änderung (Art. 8) beschlossen am. Juli 007. Änderungen (Art. 4 Abs. 5, Art. 5 Abs., Art. 6 Abs. und Art. 9) beschlossen am 0. Juni 008. NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindepräsident: sig. Josef Huber Der Gemeindeschreiber: sig. Isidor Stadelmann Änderung genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Luzern am 07. September 007. Änderung genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Luzern am 0. September 009 mit RRE Nr. 987. 8/8