Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung zwecks Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Freifunk

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 19/6925 19. Wahlperiode 09.01.2019 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung zwecks Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Freifunk A. Problem und Ziel Die Digitalisierung prägt die Gesellschaft in immer stärkerem Maße. Sie verändert Wirtschaft, Bildung, Alltagskultur. Dem muss die Rechtsordnung Rechnung tragen. Dazu muss sie den sich verändernden Rahmenbedingungen immer wieder angepasst werden auch um die Entwicklung in eine wünschenswerte Richtung positiv zu begleiten. Dabei muss auch die Tatsache beachtet werden, dass gemeinnütziges Engagement in der digitalen Welt neue Formen annimmt. In den letzten Jahren haben sich immer mehr Personen in so genannten Freifunk- Initiativen engagiert. Ziel der Initiativen ist es, ein kostenloses freies Kommunikationsnetzwerk aufzubauen, zu unterhalten und zu erweitern. Freifunk-Netze können von allen möglichen Nutzerinnen und Nutzern frei genutzt werden. Im Freifunk-Netz verbinden sich die Router direkt miteinander, wenn andere Router in Funkreichweite sind. So entstehen lokale Bürgernetze, in denen der Datenverkehr über alle beliebigen Stationen wandern kann. Indem Initiativen Leitungen bereitstellen oder indem Nutzerinnen und Nutzer einen Teil der Bandbreite ihrer privaten Internetanschlüsse zur Verfügung stellen, entstehen auch Zugänge ins Internet. Freifunk-Netze stehen dabei nicht in Konkurrenz zu den Internetanschlüssen der Telekommunikationsanbieter: Auch für die Verbindung der Freifunk-Netze ins Internet sind solche Anschlüsse erforderlich. Zudem verfügen Freifunk-Netze meist über eher geringe Bandbreiten und dienen mithin einer Grundversorgung, aber nicht als Alternative zu leistungsfähigen Internetanschlüssen. Durch den Aufbau von Freifunk-Netzen werden Nutzerinnen und Nutzern zugleich Kompetenzen über IT-Infrastrukturen vermittelt. Zudem werden hierbei neue Technologien erprobt und entwickelt. Nach 52 Absatz 1 der Abgabenordnung verfolgt eine Körperschaft (z. B. ein Verein oder eine ggmbh) gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Freifunk ist in dieser Hinsicht eine Form des gemeinnützigen bürgerschaftlichen Engagements, das die Digitalisierung hervorgebracht hat. Körperschaften, die sich im Bereich des so genannten Freifunks engagieren, können bisher allerdings nur dann als steuerbegünstigt anerkannt werden, wenn sie satzungsmäßig und tatsächlich entweder einen der in der grundsätzlich abschließenden Aufzählung des 52 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung ausdrücklich

Drucksache 19/6925 2 Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode aufgeführten gemeinnützigen Zwecke (so genannte Katalogzwecke) oder mildtätige Zwecke nach 53 der Abgabenordnung fördern. In Frage kommt als gemeinnütziger Zweck insbesondere die Förderung der Volks- und Berufsbildung ( 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 der Abgabenordnung; z. B. durch Bildungsmaßnahmen zu Fragen der Hard- und Software in diesem Bereich). Mildtätige Zwecke wurden in der Vergangenheit z. B. durch die unentgeltliche Überlassung von Hard- und Software an Flüchtlingsunterkünfte gefördert. An der bisherigen gemeinnützigkeitsrechtlichen Beurteilung dieser Tätigkeiten ändert sich durch die geplante Neuregelung nichts. Soweit sich Freifunk-Initiativen daneben jedoch aktiv an der Schaffung und Unterhaltung der Freifunk-Netze selbst beteiligen, ist eine Steuerbegünstigung nach geltendem Recht nicht möglich. Daher dürfen sie keine für den steuerlichen Spendenabzug erforderlichen Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Das gemeinnützige Engagement von Freifunk-Initiativen für eine digitale Gesellschaft soll deshalb durch die Aufnahme eines neuen Katalogzwecks in die Abgabenordnung unterstützt werden. Die neue Nummer 26 des 52 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung ermöglicht es, auch solche Freifunk-Initiativen als gemeinnützig anzuerkennen, die auch bzw. ausschließlich Freifunk-Netze aufbauen und unterhalten. B. Lösung Der Entwurf sieht eine Ergänzung der Katalogzwecke durch eine neue Nummer 26 Freifunk-Netze in 52 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung vor. Dadurch wird unter den weiteren Voraussetzungen der 51 ff. der Abgabenordnung eine Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit auch für Freifunk- Initiativen in der Rechtsform einer Körperschaft, z. B. Vereinen, eröffnet, die Kommunikationsnetzwerke aufbauen und unterhalten. Aus Wettbewerbsgründen ist es erforderlich, den Förderzweck auf unentgeltliche Tätigkeiten zu beschränken. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Bund a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Steuermindereinnahmen in derzeit nicht exakt bezifferbarer, aber geringer Höhe. b) Vollzugsaufwand Keiner. 2. Länder a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Steuermindereinnahmen in derzeit nicht exakt bezifferbarer, aber geringer Höhe. b) Vollzugsaufwand Keiner.

Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 3 Drucksache 19/6925 E. Sonstige Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten Durch das Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung neu eingeführt, geändert oder abgeschafft.

Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 5 Drucksache 19/6925 BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Berlin, 9. Januar 2019 DIE BUNDESKANZLERIN An den Präsidenten des Deutschen Bundestages Herrn Dr. Wolfgang Schäuble Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in seiner 972. Sitzung am 23. November 2018 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung zwecks Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Freifunk mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen. Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2 beigefügten Stellungnahme dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Dr. Angela Merkel

Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 7 Drucksache 19/6925 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung zwecks Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Freifunk Vom Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung In 52 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, wird in Nummer 25 der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 26 angefügt: 26. die Einrichtung und Unterhaltung von Kommunikationsnetzwerken, die der Allgemeinheit ohne Gegenleistung offenstehen (Freifunk-Netze). Als Gegenleistung in diesem Sinne gilt insbesondere die Erlaubnis zur Verwendung oder Weitergabe der Nutzerdaten für gewerbliche Zwecke. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Drucksache 19/6925 8 Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil I. Auswirkungen des Gesetzentwurfs Auswirkungen auf das Steueraufkommen lassen sich nicht genau beziffern, ein signifikanter Rückgang des Steueraufkommens ist aber keinesfalls zu erwarten. Im Übrigen werden jedoch keine Mehrkosten entstehen. Für die Allgemeinheit entsteht kein Erfüllungsaufwand. II. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 Grundgesetz. III. Zustimmungsbedürftigkeit Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 Aus Gründen der Rechtssicherheit wird die Einrichtung und Unterhaltung von Freifunk-Netzen als neue Nummer 26 in den Katalog der gemeinnützigen Zwecke in 52 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung aufgenommen. Grundvoraussetzung für die Steuerbegünstigung dieser wesentlichen Aktivität im Bereich Freifunk ist eine eindeutige, trennscharfe Definition des Förderzwecks. Diese erfolgt in Satz 1 der neuen Nummer 26. Satz 2 der Regelung dient zur Abgrenzung des gemeinnützigen Freifunks von kommerziellen Angeboten im Bereich der Kommunikationsnetzwerke. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 9 Drucksache 19/6925 Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung Ziel von Freifunk-Initiativen ist es, ein kostenloses freies Kommunikationsnetzwerk aufzubauen, zu unterhalten und zu erweitern. Freifunk-Initiativen stellen selbst Leitungen zur Verfügung (Funk-Frequenzen) oder schaffen über die privaten Internetanschlüsse ihrer Nutzerinnen und Nutzer einen allgemein verfügbaren Zugang zum Internet. Körperschaften, die sich im Bereich des sog. Freifunks engagieren, können unter bestimmten Voraussetzungen auch nach bisheriger Lesart der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannt werden. Dabei kommt als gemeinnütziger Zweck insbesondere die Förderung der Volks- und Berufsbildung ( 52 Absatz 2 Nummer 7 Abgabenordnung) z. B. durch Bildungsmaßnahmen zu Fragen der Hard- und Software in diesem Bereich oder eine Förderung mildtätiger Zwecke ( 53 Abgabenordnung) z. B. durch die unentgeltliche Überlassung von Hardund Software an Flüchtlingsunterkünfte in Betracht. Soweit sich Freifunk-Initiativen daneben jedoch aktiv an der Schaffung und Unterhaltung der Freifunk-Netze selbst beteiligen, ist eine Steuerbegünstigung nach geltendem Recht nicht möglich. Nach dem vom Bundesrat beschlossenen Gesetzentwurf wäre auch die Einrichtung und Unterhaltung von Kommunikationsnetzwerken, die der Allgemeinheit ohne Gegenleistung offenstehen (Freifunk-Netze), als gemeinnütziger Zweck anzuerkennen. Die Schaffung eines freien Kommunikationsnetzwerkes ist ein Beitrag zur Infrastrukturverbesserung und zur digitalen Chancengleichheit. Die Bundesregierung begrüßt daher die Initiative des Bundesrates. Jedoch haben die die Regierung tragenden Bundestagsfraktionen im Koalitionsvertrag vom 12. März 2018 neben der Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Betriebs und der Unterhaltung offener WLAN-Netze weitere Veränderungspotentiale für den Bereich der Gemeinnützigkeit identifiziert. So sieht der Koalitionsvertrag auch die Entbürokratisierung des Ehrenamts sowie die bessere Förderung von bürgerschaftlichem und ehrenamtlichem Engagement vor. Die Bundesregierung wird die steuergesetzlichen Änderungen, die diesbezüglich zur Umsetzung des Koalitionsvertrags erforderlich sind, einschließlich der Förderung des Freifunks, insgesamt in einem Gesetzentwurf bündeln.

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