DTB-SPORTGERICHTSVERFAHRENSORDNUNG

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Transkript:

DTB-SPORTGERICHTSVERFAHRENSORDNUNG 1 Grundsatz und Zuständigkeiten 1. Das gem. 30 der Satzung des DTB gewählte DTB-Sportgericht ist Rechtsmittel - instanz für alle Sport- und Disziplinarangelegenheiten im DTB. Es ist unabhängig. Seine Mitglieder sind nur der Satzung und den Ordnungen des DTB unterworfen. 2. Die Zuständigkeiten des DTB-Sportgerichts ergeben sich aus den Vorschriften des DTB und der Landesverbände. Das Präsidium ist über anhängige Verfahren zu unterrichten. 3. Die ist ein Bestandteil der Satzung des DTB. Änderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung. 2 Zusammensetzung 1. Das DTB-Sportgericht setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende sowie ein Beisitzer müssen die Befähigung zum Richteramt im Sinne des 5 DRiG besitzen. Der Vorsitzende soll das Richteramt im Haupt beruf ausüben oder ausgeübt haben. 2. Dem DTB-Sportgericht gehören darüber hinaus zwei stellvertretende Mitglieder (davon einer mit Befähigung zum Richteramt) an. 3. Die Mitglieder des DTB-Sportgerichts dürfen nicht dem Präsidium, dem Bundesausschuss, dem Kreis der Referenten, einem Ausschuss des DTB oder dem Vorstand eines Mitgliedsverbandes angehören. 4. Der Vorsitzende des DTB-Sportgerichts verteilt die Geschäfte. Er erstellt hierzu den Geschäftsverteilungsplan zu Beginn der dreijährigen Amtsperiode. Der Geschäftsverteilungsplan ist in der DTB-Geschäftsstelle zur Einsichtnahme auszulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht. 3 Befangenheit von Mitgliedern des DTB-Sportgerichts 1. Ein Mitglied des DTB-Sportgerichts darf in einem Verfahren nicht mitwirken, an dem es selbst oder sein Verein, dem es angehört, beteiligt ist, oder wenn es sich aus anderen Gründen selbst für befangen hält. 2. Wird über die in Ziffer 1 genannten Gründe hinaus ein Mitglied von einem der Verfah rensbeteiligten wegen Befangenheit abgelehnt, so entscheiden die übrigen Mitglieder mit einfacher Mehrheit ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds über diesen Antrag, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. 4 Rechtliches Gehör 1. Jedem der Verfahrensbeteiligten ist vor Erlass einer Entscheidung ausreichend Gele genheit zur Stellungnahme zu geben. Die Frist zur Stellungnahme soll zwei Wochen in der Regel nicht unterschreiten. 2. Mitteilungen, Ladungen und sonstige Zustellungen haben an die dem DTB bekannt gegebene Heimatschrift oder hilfsweise an die auf der Erklärung gemäß 28 Ziffer 1, letzter Satz der Wettspielordnung genannte Vereinsanschrift zu erfolgen und gelten damit als dem Betroffenen zugestellt. 69

Verfahrensbeteiligte sind 1. der Beschwerdeführer, 2. der Beschwerdegegner, 3. der Beigeladene. 4a Verfahrensbeteiligte 4b Beiladung 1. Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, von Amts wegen oder auf Antrag, andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. 2. Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). 3. Der Beiladungsbeschluss ist allen Verfahrensbeteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar. 4. Der Beigeladene kann selbstständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und Anträge stellen. 5 Verfahrensvorschriften Für die Verhandlungen und Entscheidungen des DTB-Sportgerichts gelten folgende Be stimmungen: 1. Entscheidungen ergehen grundsätzlich aufgrund mündlicher Verhandlung. Mit dem Einverständnis der Verfahrensbeteiligten kann jedoch auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Ein schriftliches Verfahren kann vom Vorsitzenden angeordnet werden, wenn bei unstrittigem Sachverhalt lediglich über Rechtsfragen zu entscheiden ist oder wenn einer der Verfahrensbeteiligten eine ihm vom Gericht gesetzte Frist ungenutzt hat verstreichen lassen. Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren erfolgt durch Beschluss des DTB-Sportgerichts. 2. Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung und verfügt die Ladungen. Zu laden sind die Verfahrensbeteiligten sowie gegebenenfalls Zeugen und Sachverständige. Ladungen erfolgen schriftlich mit Einschreiben und sollen den Verfahrensbeteiligten mindestens eine Woche vor der Verhandlung zugehen. 3. Bleibt ein Verfahrensbeteiligter der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fern, so kann auf Beschluss des Gerichts ohne ihn verhandelt und gegebenenfalls nach Aktenlage entschieden werden. Die Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen. Erbringt der unentschuldigt ferngebliebene Verfahrensbeteiligte binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung den Nachweis, dass sein Ausbleiben unverschuldet war, so kann der Vorsitzende auf Antrag einen neuen Termin zur mündlichen Verhand lung bestimmen. Über die Anerkennung des Nachweises des unverschuldeten Aus bleibens entscheidet der Vorsitzende. 4. Die Verhandlungen des DTB-Sportgerichts sind öffentlich. Rundfunk und Fernsehen können zugelassen werden, sofern keiner der Verfahrensbeteiligten sich hiergegen ausspricht. Auf Antrag kann das Gericht in begründeten Ausnahmefällen durch Beschluss die Öffentlichkeit ausschließen. 5. Jeder Verfahrensbeteiligte kann sich sofern das persönliche Erscheinen vom Gericht nicht angeordnet wurde durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Für die wirksame Vertretung ist schriftliche Vollmacht erforderlich. 70

6. Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Er gibt nach der Eröffnung die Besetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit fest. Er ermahnt die Zeugen zur Wahrheit und entlässt sie bis zu ihrer Vernehmung aus dem Verhandlungsraum. Er vernimmt zu - nächst die Verfahrensbeteiligten und danach die Zeugen sowie erforderlichenfalls Sachverständige. Nach Beendigung der Beweisaufnahme erhalten die Verfahrensbe - teiligten das Schlusswort. Über die Verhandlung wird ein Protokoll geführt. 7. Nach Abschluss der mündlichen Verhandlung erfolgt die Urteilsberatung; diese ist ge heim und unterliegt der Verschwiegenheitspflicht. An der Beratung dürfen nur die im Einzelfall beschließenden Mitglieder des DTB-Sportgerichts teilnehmen. Stimment haltung ist unzulässig. Es entscheidet die Stimmenmehrheit der Mitglieder. 8. Das Urteil ist im Anschluss an die Urteilsberatung vom Vorsitzenden zu verkünden und zu begründen, sofern die Verfahrensbeteiligten hierauf nicht übereinstimmend verzichten. Darüber hinaus ist das Urteil in schriftlicher Form mit Begründung dem Beschwerdeführer oder dessen Verfahrensbevollmächtigten per Einschreiben sowie den übrigen Verfahrensbeteiligten zuzustellen. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergeht. Das Urteil ist von den am Verfahren mitwirkenden Mitgliedern des DTB-Sportgerichts zu unterschreiben. 9. Entscheidungen, die dem Urteil vorausgehen, erfolgen durch Beschluss, der nicht an gefochten werden kann. 10. Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten angemessene Fristen setzen. Entschei dend für die Einhaltung von Fristen ist der Eingang des jeweiligen Schriftsatzes bei der Geschäftsstelle des DTB. Dies gilt auch für die Einzahlung von Verfahrensgebühren gem. 11. 11. Bei Fristversäumnis kann einem Betroffenen auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last. 12. Bei Doping-Verstößen ist gemäß den Bestimmungen der Artikel 12.2 bis 12.4 der DTB Anti-Dopingordnung zu verfahren. Das DTB-Sportgericht kann bei diesen Verfahren einen Mediziner, der nicht der Anti-Dopingbeauftragte sein darf, und einen Spielervertreter hinzuziehen. Diese haben kein Stimmrecht. 13. Die Geschäftsstelle des DTB ist zugleich Geschäftsstelle des DTB-Sportgerichts. 6 Beweismittel und Beweiswürdigung Soweit es das Gericht für erforderlich hält, findet eine Beweisaufnahme statt. Beweis kann durch Augenschein, Zeugen, Urkunden und Sachverständige angetreten werden. Das Gericht ist in der Würdigung der Beweise frei. 7 Rechtswegerschöpfung Vor Anrufung des DTB-Sportgerichts muss der in den Ordnungen des DTB vorgesehene Rechtsweg erschöpft sein. 8 Rückverweisung Das DTB-Sportgericht kann bei offensichtlichen oder schwerwiegenden Verfahrensmän - geln die Sache an die Vorinstanz zurückverweisen. 71

9 Bestandskraft von Entscheidungen 1. Entscheidungen der in den Ordnungen des DTB vorgesehenen unteren Instanzen werden bestandskräftig, wenn der oder die Betroffene oder der Präsident des DTB ge gen die jeweilige Entscheidung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich Rechtsmittel beim DTB-Sportgericht eingelegt hat. Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Rechtsmittels bei der DTB-Geschäftsstelle entscheidend. 2. Der Rechtsmittelführer hat seinen Antrag innerhalb der in der Ziffer 1 genannten 2-Wochen-Frist schriftlich zu begründen. Gleichzeitig ist die Rechtsmittelgebühr gemäß 11 Ziffer 2 zu entrichten. 3. Die form- und fristgerechte Einlegung eines in den Ordnungen des DTB vorgesehenen Rechtsmittels zum DTB-Sportgericht hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Vorinstanz hat die sofortige Vollziehbarkeit ihrer Entscheidung aus wichtigen Gründen angeordnet. Das DTB-Sportgericht kann die sofortige Vollziehbarkeit bis zur endgültigen Entscheidung aussetzen, sofern durch diese dem Beschwerdeführer ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehen würde und nicht ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit besteht. Bei nicht form- und fristgerechter Einlegung des Rechtsmittels und nachträglicher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand tritt die aufschiebende Wirkung erst mit dem Erlass der Wiedereinsetzungsentscheidung ein; das gleiche gilt für die Aufhebung der vorinstanzlichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. 4. Ist das Rechtsmittel nicht form- und fristgerecht eingelegt oder ist die Gebühr gemäß 11 Ziffer 2 nicht fristgerecht entrichtet, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. 5. Entscheidungen des DTB-Sportgerichts werden mit dem Zugang bei den Verfahrens - beteiligten bestandskräftig. 10 Gebühren und Kosten Jede Entscheidung des Sportgerichts muss eine Entscheidung über Gebühren und Kosten enthalten. 11 Gebühren 1. Wird ein Verfahren vor dem DTB-Sportgericht anhängig gemacht, so ist an den DTB eine Rechtsmittelgebühr zu zahlen. Die Zahlung hat innerhalb der Rechtsmittelfrist des 9 Ziffer 1 zu erfolgen. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist und wird auch keine Wiedereinsetzung wegen der Fristversäumnis gewährt, ist das Rechtsmit tel im schriftlichen Verfahren als unzulässig zu verwerfen. Der DTB oder von ihm Be auftragte sind von der Gebührenpflicht befreit. 2. Die Rechtsmittel-Gebühr im Sinne der Ziffer 1 beträgt EUR 300,00. Sind an einem Verfahren mehrere Beschwerdeführer beteiligt, so hat jeder die Gebühr EUR 300,00 zu zahlen. 3. Unterliegt der gebührenpflichtige Verfahrensbeteiligte, so verfällt die Rechtsmittelge - bühr zu Gunsten des DTB. Soweit die tatsächlichen Kosten des Verfahrens die Rechtsmittelgebühren übersteigen, hat der unterlegene Verfahrensbeteiligte auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Obsiegt der Verfahrensbeteiligte ganz oder teilweise, so ist ihm die Rechtsmittelgebühr gem. der Entscheidung des DTB- Sportgerichts ganz oder teilweise zu erstatten. 72

Im Falle des teilweisen Obsiegens sind die Verfahrenskosten auf die Verfahrensbetei ligten entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens und des Unterliegens aufzuteilen. Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat. 4. Wer einen Antrag oder einen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat dessen Kosten zu tragen. Kosten, die durch Verschulden eines Verfahrensbeteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. 12 Sanktionen (entfällt) 13 Kosten und Auslagen 1. Soweit den Verfahrensbeteiligten für die Teilnahme am Verfahren oder für ihre Vertretung Kosten und Auslagen entstanden sind, sind diese von den jeweiligen Verfahrensbeteiligten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens selbst zu tragen. 2. Geladene Zeugen sowie Sachverständige haben Anspruch auf Kostenerstattung für Fahrtkosten und andere nachgewiesene Auslagen. Diese Auslagen sind grundsätzlich von dem im Verfahren unterliegenden Verfahrensbeteiligten zu tragen. In Ausnahmefällen kann das Gericht eine andere Entscheidung fällen. 3. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei auferlegt. 73