Stadt Bad Wünnenberg Freiwillige Feuerwehr

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Transkript:

Stadt Bad Wünnenberg Freiwillige Feuerwehr An den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Wünnenberg Aufnahmeantrag Hiermit bitte ich um Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr Stadt Bad Wünnenberg Löschzug / Löschgruppe / Jugendfeuerwehr. (nichtzutreffendes bitte streichen) Art der Aufnahme Neuaufnahme in die Einsatzabteilung Neuaufnahme in die Jugendfeuerwehr Übernahme aus einer anderen Feuerwehr (Bitte Personalunterlagen aus der anderen Feuerwehr beilegen) Übernahme in die Einsatzabteilung Übernahme aus der Jugendfeuerwehr nur bei Vollendung des 18.Lebensjahr möglich Persönliche Daten Name, Vorname, ggf. Geburtsname: Geburtsdatum: Geburtsort: Straße, Hausnummer: PLZ, Wohnort: 33181 Bad Wünnenberg Staatsangehörigkeit: Telefon privat: Handy privat: E-Mail privat: Berufliche Daten Erlernter Beruf: Ausgeübter Beruf: Arbeitgeber: Straße, Hausnummer: PLZ, Ort: Regelmäßige Arbeitszeit von Uhr bis ca. Uhr Während der Arbeitszeit für Einsätze abkömmlich: Ja Nein Regelmäßige berufliche Wechselschickt: Ja Nein Regelmäßiger beruflicher Wochenenddienst: Ja Nein Führerscheinklasse alte Klasse 3 alte Klasse 2 Eine Kopie der gültigen Fahrerlaubnis ist den Antrag beizufügen! Neu: A A1 B C CE C1 C1E D DE D1 D1E M L T sonstige:

- 2- Dienstzeit andere Feuerwehr / Mitgliedschaft in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis der Gefahrenabwehr oder in Organisation nach 18,19 BHKG Feuerwehr / Hilfsorganisation: Löschzug, Löschgruppe, Einheit: Von - bis: Dienstgrad / Dienststellung: Bitte Personalunterlagen aus der anderen Feuerwehr / Hilfsorganisation beilegen! Erläuterungen 1. Ich ermächtige die zuständige Kommunalverwaltung, in meinem Namen ein Führungszeugnis gemäß 30 BZRG zu beantragen und zu meiner Mitgliedsakte zu nehmen 2. Ich versichere, dass ich nicht wegen der in 21 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VOFF genannten Taten, insbesondere Diebstahls und Unterschlagung oder wegen vorsätzlicher Brandstiftung oder Körperverletzung, vorbestraft bin. 3. Ich versichere, das ich für den Dienst in der Feuerwehr gesundheitlich tauglich bin. Ich leide nicht an einer Herz- / Kreislauferkrankung oder an einer chronischen Atemwegserkrankung 4. Ich versichere, das ich über die Pflichten gemäß 12, 13 VOFF NRW aufgeklärt wurde und diese einhalten werde. Insbesondere verpflichte ich mich Zum Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetztes, meine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und das Ehrenamt zum Wohl der Allgemeinheit auszuüben, die übertragenen Aufgaben uneigennützig und nach besten Gewissen und durch ein von gegenseitigen Respekt sowie Bestand geprägtes Zusammenwirken wahrzunehmen, über die mir bei oder bei Gelegenheit meiner ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, Während der Zeit im Einsatzdienst an Veranstaltungen im Sinne des 9 Absatz 1 Satz 3 des Gesetztes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG NRW) teilzunehmen und mich kontinuierlich gemäß 32 Absatz 5 BHKG NRW fortzubilden. 5. Ich versichere die Vollständigkeit und Richtigkeit meiner Angaben im Aufnahmeantrag. Mir ist bekannt, das im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß 7 FOFF NRW eine Mitgliedsakte geführt und aufbewahrt wird; diese kann elektronisch geführt werden und muss nach dem Ausscheiden aus der Feuerwehr mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. Ich bin ausdrücklich damit einverstanden, dass meine hier angegebenen Daten und alle weiteren im Laufe des Dienstverhältnisses entstehenden Daten für die Zwecke der Personalverwaltung im Rahmen des Feuerwehrdienstverhältnisses gespeichert werden. Ich bin damit einverstanden, dass mein Führungszeugnis zur Mitgliedsakte genommen wird. Ich bin auch damit einverstanden, dass im Rahmen der gesundheitlichen Tauglichkeitsuntersuchung Gesundheitsdaten vom beauftragten Arzt erhoben und gespeichert werden und dass das Untersuchungsergebnis zur Tauglichkeit der Kommunalverwaltung mitgeteilt und von dieser gespeichert wird.

- 3- Bin ich nicht damit einverstanden, kann dem Aufnahmeantrag nicht stattgegeben werden, da die gemäß 7 VOFF NRW vorgeschriebene Führung der Mitgliedsakte und die Feststellung der nach 8 VOFF NRW vorgeschriebenen Tauglichkeit obligatorisch ist 6. Ich versichere, die Hinweise in diesem Aufnahmeantrag und die weiteren mir im Aufnahmegespräch nach 2 Absatz 3 VOFF NRW erläuterten besonderen Regelungen innerhalb der kommunalen Feuerwehr verstanden zu haben und diese zu beachten- Über meine Rechte und Pflichten im Feuerwehrdienst wurde ich laut 9,20,21, 22 und 32 BHKG NRW (siehe Anhang) informiert. Beim Ausscheiden aus der Einsatzabteilung verpflichtet sich der / die Unterzeichner/in zur Rückgabe aller während der Dienstzeit empfangenen Ausrüstungsgegenstände, Dienstkleidung, Schlüssel, Dienstausweis und Meldeempfänger in einem gepflegten Zustand. Bei unvollständiger oder schadhafter Rückgabe kann ein Schadenersatzanspruch durch die Stadt Bad Wünnenberg erfolgen Bad Wünnenberg, den (Unterschrift) Verschwiegenheitspflicht Es ist untersagt, im Einsatz- und Ausbildungsdient bekannt gewordene Angaben zu Personen, deren persönliche Verhältnisse und Wohnsituation an Dritte weiterzugeben. Hierzu gehören auch Einsatzort und Einsatzgeschehen. Die Weitergabe von aus dem Sprechfunkverkehr erlangten Informationen an Dritte ist untersagt. Das Aufnehmen von Bild-, Ton- und Videomaterial an Einsatzstellen ist nicht gestattet. Ausgenommen hiervon ist das Aufnehmen von Bild-, Ton- und Videomaterial zu Beweissicherungs- und Schulungszwecken, wenn dieses vom Einsatzleiter angeordnet wird. Die Veröffentlichung von Bild-, Ton- und Videomaterial in der Presse oder Internetpräsenzen der Löschgruppen / Löschzüge obliegt dem Leiter der Feuerwehr, seinem Stellvertreter, dem / den Pressesprecher(n), bzw. besonders geschulten und ermächtigten Kräften. Die Veröffentlichung von Hinweisen zu Einsatzgeschehnissen in sozialen Netzwerken ist nur der Wehrführung und dem /den Pressesprecher(n) gestattet. Die Weitergabe von aus der Natur heraus schutzwürdigen Informationen zu persönlichen Verhältnissen von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr an Dritte ist untersagt. Unterschrift zur Verschwiegenheitspflicht: Bad Wünnenberg, den (Unterschrift)

- 4- Bei Aufnahme in die Jugendfeuerwehr: Wir / ich sind mit dem Eintreten meines / unserem Kind(es) in die Jugendfeuerwehr einverstanden. Bad Wünnenberg, den Unterschrift Erziehungsberechtigte(r) Unterschrift Erziehungsberechtigte(r) (Bei Aufnahme in die Jugendfeuerwehr ist die Unterschrift aller Erziehungsberichtigten erforderlich) Vom Leiter der Feuerwehr auszufüllen: Das Aufnahmegespräch gemäß 2 Absatz 3 VOFF NRW wurde am: durchgeführt Aufnahme: ja nein Bad Wünnenberg, den Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bad Wünnenberg erfolgt mit dem Dienstgrad und der Verwendung gemäß Aufnahmebescheid vom: Dienstausweisnummer:. Martin Liebing Leiter der Feuerwehr Probezeit: bestanden nicht bestanden Verlängerung von: bis:.. Bad Wünnenberg, den.... Martin Liebing Leiter der Feuerwehr

- 5- Auszüge aus dem Brandschutz- Hilfeleistungs- und Katastrophengesetz (BHKG) NRW 9 Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr (1) Die im Einsatzdienst tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) sind freiwillig und ehrenamtlich im Dienst der Gemeinde tätig. Sie werden durch die Leiterin oder den Leiter der Feuerwehr aufgenommen, befördert und entlassen; die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr ist zugleich Vorgesetzte oder Vorgesetzter. Mit dem Eintritt in die Feuerwehr entsteht für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr die Verpflichtung zur Teilnahme am Einsatz-, Übungs-, Ausbildungs- und Fortbildungsdienst sowie an sonstigen Veranstaltungen im Aufgabenbereich dieses Gesetzes auf Anforderung der Leiterin oder des Leiters der Feuerwehr. (2) Einer Freiwilligen Feuerwehr können auch Personen angehören, die freiwillig und ehrenamtlich zur Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr nach diesem Gesetz auf andere Weise als durch die Mitwirkung im Einsatzdienst beitragen. Absatz 1 findet entsprechende Anwendung. (3) Die Aufgabenträger des Brandschutzes fördern die Tätigkeit im Ehrenamt und widmen dem Ehrenamt zur Erhaltung einer leistungsfähigen Feuerwehr besondere Aufmerksamkeit. 20 Dienstpflichten, Freistellung (1) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen sind auf Anforderung hin zur Teilnahme am Einsatz-, Übungs-, Ausbildungs- und Fortbildungsdienst sowie an sonstigen Veranstaltungen verpflichtet. Die Anforderung erfolgt bei den ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr durch die Gemeinde, bei den ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern der anerkannten Hilfsorganisationen erfolgt sie über die jeweilige Hilfsorganisation durch den Kreis oder die kreisfreie Stadt. (2) Den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und den ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern der anerkannten Hilfsorganisationen dürfen aus ihrem Dienst in der Feuerwehr oder ihrer Mitwirkung im Katastrophenschutz keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde oder des Kreises entfällt für die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung. Bei Einsätzen erstrecken sich Freistellungs- und Entgeltanspruch auch auf den zur Wiederherstellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit erforderlichen Zeitraum danach. Die Festlegung des Zeitraums trifft die Einsatzleitung. Bei Einsätzen nach 39 oder 40 erfolgt die Festlegung durch die für die Führung der Einheit zuständige Gebietskörperschaft. Die Teilnahme an Aus- und Fortbildungen und an sonstigen Veranstaltungen ist der Arbeitgeberin, dem Arbeitgeber oder dem Dienstherrn nach Möglichkeit rechtzeitig mitzuteilen. 21 Lohnfortzahlung, Verdienstausfall (1) Die Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber oder Dienstherren ehrenamtlicher Angehöriger der Feuerwehr sind verpflichtet, für den Zeitraum der auf Anforderung der Gemeinde hin gemäß 20 Absatz 1 erfolgten Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären. Den privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern werden die Beträge auf Antrag durch die Gemeinde ersetzt. Die Gemeinden können den privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern durch Satzung eine Zulage gewähren. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von sechs Wochen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern wird das fortbezahlte Arbeitsentgelt auf Antrag von dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erstattet. Die Landesregierung wird ermächtigt, auf die dem Land nach Satz 1 zustehenden Ersatzansprüche gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu verzichten. Dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung werden die Kosten für die übertragenen Aufgaben von den Gemeinden gemeinsam erstattet. (3) Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr haben gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde entsteht. In den in Absatz 2 Satz 1 genannten Krankheitsfällen haben sie gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, soweit nicht auf andere Weise ein Ersatz erlangt werden kann. Für die Erstattung gilt Absatz 2 Satz 4. Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln. Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht. Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein durch gemeindliche Satzung festzulegender Regelstundensatz gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Auf Antrag ist anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde zu zahlen, die im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Durch gemeindliche Satzung ist ein Höchstbetrag festzulegen, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden darf. (4) Für die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen gelten bei Einsätzen, Übungs-, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie sonstigen Veranstaltungen, die nach diesem Gesetz angeordnet werden, und einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer durch diesen Dienst verursachten Krankheit, die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass der Kreis an die Stelle der kreisangehörigen Gemeinde tritt. Im Übrigen richten sich die Rechtsverhältnisse der Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen nach den Vorschriften der Organisation, der sie angehören. 22 Auslagenersatz, Aufwandsentschädigung, Ersatz von Schäden (1) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen durch den anfordernden Aufgabenträger. Nachgewiesene

- 6- Kinderbetreuungskosten werden auf Antrag ersetzt, sofern eine entgeltliche Betreuung während der durch die Teilnahmen an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen bedingten Abwesenheit vom Haushalt oder während einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen verursacht wurde, erforderlich ist. Kinderbetreuungskosten werden nicht für Zeiträume ersetzt, für die nach den 20 und 21 Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge fortgezahlt oder Verdienstausfall ersetzt wurden. (2) Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, können anstelle eines Auslagenersatzes nach Absatz 1 Satz 1 eine Aufwandsentschädigung von der Gemeinde erhalten. (3) Schäden, mit Ausnahme von Personenschäden und entgangenem Gewinn, die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr oder ehrenamtlichen Helferinnen oder Helfern der anerkannten Hilfsorganisationen bei der Ausübung ihres Dienstes erwachsen, sind von dem jeweiligen Aufgabenträger zu ersetzen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Geschädigten entfällt der Anspruch auf Schadensersatz. (4) Verletzen Angehörige der Feuerwehr oder Helferinnen oder Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen in Ausübung des auf Anforderung durch den Aufgabenträger geleisteten Dienstes vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, so kann der Aufgabenträger Ersatz für den dadurch verursachten Schaden verlangen. Hinsichtlich der Haftung bei der Verletzung von Dienstpflichten finden die beamtenrechtlichen Bestimmungen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Geltendmachung des Ersatzes im Ermessen des Aufgabenträgers steht. 32 Ausbildung, Fortbildung und Übungen (1) Die Gemeinden führen die Grundausbildung der Angehörigen öffentlicher Feuerwehren durch und bilden diese fort. Die weitergehende Ausund Fortbildung der Angehörigen öffentlicher Feuerwehren obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten. Die Führungsausbildung und - fortbildung sowie die Vermittlung spezieller Fachkenntnisse erfolgt durch die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte des Landes. (2) Für die Aus- und Fortbildung ihrer Einsatz- und Führungskräfte sind die anerkannten Hilfsorganisationen verantwortlich. (3) Die Leistungsfähigkeit des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes ist durch Übungen und andere Aus- und Fortbildungsveranstaltungen zu erproben und zu stärken. Das Land unterstützt die kreisfreien Städte und Kreise bei der Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Krisenstäbe und Einsatzleitungen bei Großeinsatzlagen und Katastrophen sowie die darüber hinaus dabei mitwirkenden Personen durch geeignete Veranstaltungen. (4) Die Ausbildungseinrichtungen der Gemeinden, der Kreise und des Landes stehen Dritten gegen Kostenerstattung zur Verfügung. Den anerkannten Hilfsorganisationen kann eine kostenfreie Nutzung ermöglicht werden. (5) Angehörige der Feuerwehr haben jährlich eine fachbezogene feuerwehrtechnische Fortbildung zu absolvieren.