Einkommensteuer 2012 Bescheidabgleich Mandant: 1 - Mustermann, Max und Erika Steuer-Nr.: 15 123 4567 7 Musterstraße 1, 12345 Musterstadt



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Bescheidabgleich Steuerbescheid über Einkommensteuer 2012 vom 25.02.2013 Abrechnung lt. Vorab- lt. Steuer- Berechnung bescheid ESt SolZ KiSt ESt SolZ KiSt Festsetzung 12.242,00 673,31 771,21 11.692,00 523,93 - Abzug vom Lohn -12.318,00-626,76-12.318,00-626,76 - Vorauszahlungen -38.888,00-2.136,00 Verbleibende Beträge -38.964,00-2.089,45 771,21-626,00-102,83 zuwenig/zuviel bezahlt -626,00-102,83 Summe Erstattung 40.282,24 728,83 Grundlagen lt. Vorab- lt. Steuer- Berechnung bescheid Ehemann Ehefrau Ehemann Ehefrau Einkünfte aus - nichtselbständiger Arbeit 43.327 26.700 43.327 26.700 - Vermietung und Verpachtung 11.007 5.341 11.007 5.341 Summe der Einkünfte 54.334 32.041 54.334 32.041 Gesamtbetrag der Einkünfte 54.334 32.041 54.334 32.041 Gesamtbetrag der Einkünfte zusammen 86.375 86.375 unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben -500-500 Altersvorsorgebeiträge -3.300-3.300 abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen -10.291-10.291 außergewöhnliche Belastungen, davon -9.818-11.545 - Abzugsbetrag nach 33 EStG 11.545 Einkommen 62.466 60.739 Freibeträge nach 32 EStG für Kinder -0-0 Zu versteuerndes Einkommen 62.466 60.739 Berechnung der zu entrichtenden Steuern Einkommensteuer Zu versteuern nach dem Splittingtarif 62.466 60.739 Einkommensteuer nach Tabelle 11.484 - Steuerermäßigungen nach 35a EStG -400 Steuer nach Abzug von Ermäßigungen 11.084 + Hinzuzurechnendes Kindergeld + 0 + Hinzuzurechnende Altersvorsorgezulage + 608 Festzusetzende Einkommensteuer 12.242 11.692 Solidaritätszuschlag Festzusetzender Solidaritätszuschlag 673,31 523,93 Kirchensteuer Festzusetzende Kirchensteuer 771,21

Steuerbescheid Steuerbescheid über E i n k o m m e n s t e u e r 2 0 1 2 25.02.2013 Dieses ist kein amtlicher Steuerbescheid, sondern ein Abbild der wesentlichen Daten des Steuerbescheides aufgrund der per ELSTER abgeholten Daten. Abrechnung Einkommensteuer Sol.-Zuschlag Kirchensteuer Summe Festsetzung 11.692,00 523,93 - Abzug vom Lohn -12.318,00-626,76 Verbleibende Beträge -626,00-102,83 - bereits getilgte Beträge 0,00 0,00 Ausgleich durch Verrechnung 0,00 0,00 Erstattung -626,00-102,83 728,83 Grundlagen Einkunftsart Ehemann Ehefrau Insgesamt NICHTSELBSTÄNDIGE ARBEIT Bruttoarbeitslohn 45.967 30.000 - Werbungskosten Stpfl. 2.640 - Werbungskosten Ehefrau 3.300 Einkünfte 43.327 26.700 70.027 VERMIETUNG UND VERPACHTUNG Einkünfte 11.007 5.341 16.348 Summe der Einkünfte 54.334 32.041 86.375 Gesamtbetrag der Einkünfte 54.334 32.041 86.375 unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben -500 Altersvorsorgebeiträge -3.300 abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen -10.291 außergewöhnliche Belastungen, davon -11.545 - Abzugsbetrag nach 33 EStG 11.545 Einkommen 60.739 Freibeträge nach 32 EStG für Kinder -0 Zu versteuerndes Einkommen 60.739 Berechnung der zu entrichtenden Steuern Einkommensteuer Zu versteuern nach dem Splittingtarif 60.739 Einkommensteuer nach Tabelle 11.484 - Steuerermäßigungen nach 35a EStG -400 Steuer nach Abzug von Ermäßigungen 11.084 + Hinzuzurechnendes Kindergeld 0 + Hinzuzurechnende Altersvorsorgezulage + 608

Steuerbescheid Festzusetzende Einkommensteuer 11.692 Solidaritätszuschlag Festzusetzender Solidaritätszuschlag 523,93 Kirchensteuer

Erläuterungen zum Steuerbescheid Dieser Bescheid wurde durch einen Folgebescheid ersetzt Falls Sie beabsichtigen, gegen diesen Einkommensteuerbescheid Einspruch einzulegen oder einen Antrag auf schlichte Änderung zu stellen, sollten Sie die Belege zu Ihrer Steuererklärung, die zu dieser Steuerfestsetzung geführt hat, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs- bzw. Änderungsverfahrens aufbewahren. Steht diese Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ( 164 AO), sollten die Belege bis zur Aufhebung bzw. bis zum Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung aufbewahrt werden. Belege, die für mehrere Jahre von Bedeutung sind (z.b. ärztliche Atteste), sollten entsprechend länger aufbewahrt werden. Aufbewahrungspflichten nach 147 AO oder anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. Für das am 7.06.2012 geborene Kind wurde das Kindergeld oder vergleichbare Leistungen mit dem gesetzlichen Mindestanspruch auf Kindergeld angesetzt. Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen wurde bereits durch die Berücksichtigung Ihrer Beiträge zur Krankenversicherung (Basisabsicherung) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschöpft; ein darüber hinausgehender Abzug der weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist daher nicht möglich (Neuregelung durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.7.2009, Bundesgesetzblatt Teil I S. 1959). Die Vergleichsberechnung hat ergeben, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums Ihres Kindes/Ihrer Kinder durch den Anspruch auf Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen bewirkt wurde. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wurden daher keine Freibeträge für Kinder berücksichtigt. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer sowie bei der Überprüfung der Einkommensgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage ( 51a Abs. 2 EStG) wurden die Freibeträge für Kinder jedoch einbezogen. Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gem. 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich - der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zur Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des 22 Nr.1 Satz 3 Buchstabe a EStG - der Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben (Aufhebung des 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005, BGBl. I S. 3682) - der Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG - der Höhe des Grundfreibetrages ( 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) Die Festsetzung des Solidaritätszuschlags ist gem. 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich - der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 Die Vorläufigkeitserklärung erfasst sowohl die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind, als auch den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof die streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung der angeführten gesetzlichen Vorschriften entscheidet (BFH-Urteil vom 30. September 2010 - III R 39/08 -, BStBl 2011 II S. 11). Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen

Erläuterungen zum Steuerbescheid Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die im Vorläufigkeitsvermerk angeführten gesetzlichen Vorschriften als verfassungswidrig oder als gegen Unionsrecht verstoßend angesehen werden. Soweit die Vorläufigkeitserklärung die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Norm betrifft, ist sie außerdem nicht dahingehend zu verstehen, dass die Finanzverwaltung es für möglich hält, das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof könne die im Vorläufigkeitsvermerk angeführte Rechtsnorm gegen ihren Wortlaut auslegen. Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich. Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten stützt sich auch auf 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO und umfasst deshalb auch die Frage einer eventuellen einfachgesetzlich begründeten steuerlichen Berücksichtigung. Die Ergebnisse der Verarbeitung wurden antragsgemäß zur elektronischen Übermittlung bereitgestellt. Da Sie für Ihre Einkommensteuererklärung private Vordrucke verwenden bzw. die Steuererklärung elektronisch übermitteln, werden Ihnen bis auf weiteres keine amtlichen Einkommensteuer-Vordrucke mehr zugesandt.

Werbungskosten Werbungskosten Steuerpflichtiger / Ehemann Berücksichtigte Entfernungspauschale Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 2.640 Summe der Werbungskosten 2.640

Werbungskosten Werbungskosten Ehefrau Berücksichtigte Entfernungspauschale Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 3.300 Summe der Werbungskosten 3.300

Unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben Sonderausgaben i. S. des 10 Abs. 1 Nrn 1, 4-9, 9c und 10b EStG Beiträge und Spenden nach 10b EStG 500 unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben 500

Beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben Vorsorgeaufwendungen gemäß 10 Abs. 1 EStG Summe der Altersvorsorgeaufwendungen 14.890 davon 74 % 11.019 - Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung 7.445 verbleiben 3.574 Beiträge zur Krankenversicherung Steuerpflichtiger / Ehemann 3.764 Ehefrau 2.460 Summe Krankenversicherungsbeiträge 6.224 - Kürzungsbetrag nach 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 4 EStG 248 verbleiben 5.976 Beiträge zur Pflegeversicherung Steuerpflichtiger / Ehemann 448 Ehefrau 293 Summe Pflegeversicherungsbeiträge 741 Summe der Beiträge nach 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG 6.717 Steuerlich zu berücksichtigende Vorsorgeaufwendungen 10.291

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte aus bebauten Grundstücken Ehemann Ehefrau Insgesamt 1. Anlage V (Einheitswert-Az: 1) 4.007 4.007 2. Anlage V (Einheitswert-Az: 2) 7.000 3. Anlage V (Einheitswert-Az: 3) 1.334 Summe der Einkünfte aus bebauten Grundstücken 11.007 5.341 16.348