(3) Alle in einem Haushalt oder in einem Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

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Transkript:

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) und der 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 522), zuletzt geändert durch 1 und 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bandenitz vom 25.09.2013 folgende Satzung erlassen: 1 Steuergegenstand (1) Steuergegenstand ist das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet. (2) Gefahrliche Hunde ( 5) werden gesondert besteuert. Als besonders gefährliche Hunde gelten solche, bei denen nach ihrer Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht. Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind 1.American Pitbull Terrier, 2.American Staffordshire Terrier, 3.Staffordshire Bull Terrier, 4.Bull Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunderassen oder -gruppen. 2 Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. (2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. Das gilt gleichermaßen für Wirtschaftsbetriebe, Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Aufbewahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. (3) Alle in einem Haushalt oder in einem Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. (4) Halten mehrere Personen einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. 3 Haftung Ist der Halter eines Hundes nicht zugleich Eigentümer, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.

2 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld (1) Die Steuer ist eine Jahresaufwandsteuer. Sie entsteht am 1. Januar des Kalenderjahres oder im Laufe des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. Die Steuerschuld entsteht frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund das Alter von vier Monaten erreicht hat. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung endet. (3) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten errullt werden. (4) Für das laufende Steuerjahr entsteht die Steuerpflicht nur einmal, wenn an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, rur den die Steuerpflicht bereits besteht, bei dem selben Halter ein anderer steuerpflichtiger Hund tritt. (5) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder rur einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene anteilige Steuer anzurechnen, die rur das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Dabei bleiben Mehrbeträge, die durch andere Steuersätze entstehen, außer Betracht. Sie werden nicht erstattet. 5 Steuermaßstab und Steuers atz (1) Die Steuer beträgt im Kalenderj ahr - rur den 1. Hund - rur den 2. Hund - rur den 3. Hund 40,00 80,00 und jeden weiteren Hund 120,00 - rur den 1. und jeden weiteren gefährlichen Hund (sogenannter Kampfhund gern. 1 Abs.2) 250,00 (2) Hunde, rur die eine Steuerbefreiung nach 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. (3) Hunde, für die die Steuer nach 7 ermäßigt wird, gelten als 1. Hunde. (4) Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag. 6 Steuerbefreiung (1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt rur 1. Blindenbegleithunde. 2. Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger

3 hilfloser Personen benötigt werden. Die Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses des Hundehalters abhängig gemacht. 3. Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden. 4. Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten werden. 5. Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen o.ä. Einrichtungen untergebracht worden sind. 6. Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden. (2) Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Nummer 6 ist alle zwei Jahre unter Vorlage eines gültigen ärztlichen Zeugnisses bzw. Prüfungszeugnisses neu zu beantragen. 7 Steuerermäßigungen Die Steuer wird um die Hälfte ermäßigt für 1. Hunde zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt liegen. 2. Hunde, die von Forstbediensteten oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, soweit die Hundehaltung nicht steuerfrei ist. Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach der Verordnung über die Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden in Mecklenburg- Vorpommern vom 16. August 2012 mit Erfolg abgelegt haben. 3. Hunde, die ständig an Bord von Binnenschiffen gehalten werden. 4. Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes benötigt werden. s. Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Betrieben dienen. 6. Hunde, die von Artisten oder Schaustellern zur Berufsausübung benötigt werden. 8 Züchtersteuer (1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei reinrassige Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. 9 bleibt unberührt. (2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach s. (3) Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren Hunde nicht gezüchtet worden sind. (4) Vor Gewährung der Ermäßigung ist vom Züchter folgende/r VerpflichtunglNachweis vorzulegen: 1. Die Hunde werden in geeigneten, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechenden Unterkünften untergebracht. 2. Es werden ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung

4 der Hunde geführt. 3. Änderungen im Hundebestand werden innerhalb 14 Kalendertagen der Gemeinde schriftlich angezeigt. 4. Im Falle einer Veräußerung wird der Name und die Anschrift des Erwerbers der Gemeinde unverzüglich mitgeteilt. 5. Mitgliedsnachweis im Verein Deutsches Hundewesen (VdH). (5) Wird ein Punkt der Verpflichtung nicht erfüllt, entfällt die Ermäßigung. 9 Steuerermäßigung für den Handel mit Hunden Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe bei der zuständigen Behörde angemeldet haben, haben auf Antrag nur die Steuer für zwei Hunde zu entrichten. 10 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) (1) Für die Gewährung einer Steuervergünstigung (Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung) sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des 4 Abs. 1 die Verhältnisse zu Beginn der Steuerpflicht maßgebend. (2) In den Fällen einer Steuerermäßigung kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. (3) Die Steuervergünstigung wird nicht gewährt, wenn 1. Hunde, für die eine Steuervergünstigung beantragt worden ist, für den angegebenen Verwendungs zweck nicht geeignet sind. 2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft worden ist. 11 Fälligkeit der Steuer (1) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt und wird entsprechend der Festsetzung in den allgemeinen Bescheiden über Grundbesitzabgaben zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August bzw. 15. November fällig. Jahresbeträge, die unter 15,- liegen, sind in einer Summe am 15. 08. des jeweiligen Steuerjahres fällig. (2) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so wird die anteilige Steuer für das Kalenderjahr einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. (3) Die für einen Zeitraum nach Beendigung der Steuerpflicht gezahlte Steuer kann erstattet werden bzw. wird bei kombinierter Erhebung mit den Grundbesitzabgaben mit den noch fälligen Grundbesitzabgaben verrechnet.

5 12 Anzeigepflicht (1) Wer im Gebiet der Gemeinde einen über vier Monate alten Hund hält, hat dieses innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat, anzuzeigen. (2) Endet die Hundehaltung bzw. ändern oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dieses innerhalb von 14 Kalendertagen mitzuteilen. (3) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgegeben wird. Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Anzeige nach Absatz 2 der Name und die Anschrift des neuen Halters anzugeben. 13 Steuermarken (1) Jeder Hundehalter erhält nach der Anmeldung eines Hundes einen Steuerbescheid und eine Steuermarke. Bei Festsetzung der Züchtersteuer und im Falle des 9 erhält der Hundehalter zwei Steuermarken. (2) Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des unbefriedeten Grundbesitzes mit einer gültigen und sichtbar befestigten Steuermarke versehen sein. Bei Verlust der Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt. (3) Steuermarken sind jeweils für 5 Kalenderjahre gültig. Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden den Hundehaltern neue Steuermarken übergeben. (4) Bei Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke an die Gemeinde zurückzugeben. 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Zuwiderhandlungen gegen die 12 und 13 sind Ordnungswidrigkeiten nach 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 12. April 2005 und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Gemäß 17 KAG handelt ordnungswidrig, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen eine der in 16 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung). 370 Abs. 4 und 378 Abs. 3 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung gelten entsprechend. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig I.Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder 2.den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefahrdung).

6 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. (4) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten 378 Abs. 3 sowie die 391, 393, 396, 397, 407 und 411 der Abgabenordnung entsprechend. (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Leiter der Verwaltung derjenigen Körperschaft, der die Abgabe zusteht. 15 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Diese Hundesteuersatzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig treten alle dieser Satzung entgegenstehenden und mit ihr nicht übereinstimmenden Satzungen außer Kraft. Bandenitz,.. 1f!.Q... ~9... Zo..d~, / Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.