Benutzungsordnung für das Stadtarchiv der Stadt Hagen vom 20. Dezember 1996 in der Fassung des I. Nachtrages vom 22. November 2010

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Transkript:

für das Stadtarchiv der Stadt Hagen 40.47.01 Benutzungsordnung für das Stadtarchiv der Stadt Hagen vom 20. Dezember 1996 in der Fassung des I. Nachtrages vom 22. November 2010 Der Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am 24. Oktober 1996 aufgrund der 7, 41 (Abs. 1 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW S. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1995 (GV NRW S. 1198), und des 10 Abs. 4 des Archivgesetzes NRW vom 16. Mai 1989 (GV NRW S. 302/SGV NRW S. 221) folgende Benutzungsordnung für das Archiv der Stadt Hagen beschlossen: 1 - Stellung und Aufgaben 1) (1) Die Stadt Hagen unterhält ein Archiv. (2) Das Stadtarchiv hat die Aufgabe, die Geschichte der Stadt Hagen und des Hagener Raumes zu erforschen und zu dokumentieren. (3) Das Stadtarchiv nimmt die sich aus dem Archivgesetz Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010, dem Bundesarchivgesetz vom 6. Januar 1988 und aus den Regelungen der Aktenordnung der Stadt Hagen in ihren jeweils gültigen Fassungen ergebenden Rechte und Pflichten als öffentliche Einrichtung wahr. (4) Insbesondere hat das Stadtarchiv die Aufgabe, das Archivgut der Stadt Hagen einschließlich der Unterlagen mit personenbezogenen Daten sowie Unterlagen, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis und Rechtsvorschriften über Geheimhaltung unterliegen, zu übernehmen, auf ihre Archivwürdigkeit hin zu bewerten, zu verwahren, zu ordnen und zu erschließen, dauerhaft zu erhalten und nutzbar zu machen. (5) Darüber hinaus hat das Stadtarchiv die Aufgabe, das Archivgut der Stadt Hagen durch das Sammeln von Dokumentationsunterlagen zu ergänzen. Hierzu zählen auch Archivalien privater Herkunft, Schrift-, Druck-, Bild-, Film- und Tondokumente sowie im weiteren Sinne auch Gegenstände. (6) Das Stadtarchiv unterhält eine Archivbibliothek als Präzisionsbibliothek. (7) Das Stadtarchiv fördert die Erforschung und Kenntnis der Geschichte, insbesondere der Lokalgeschichte. 2 - Geltungsbereich 2) Der Geltungsbereich für die Benutzungsordnung umfasst das Stadtarchiv mit dem Westfälischen Musik- und dem Westfälischen Literaturarchiv. 1) 1 Abs. 3 geändert durch den I. Nachtrag vom 22. November 2010 2) 2 neu gefasst durch den I. Nachtrag vom 22. November 2010 Stand 12/10 1

40.47.01 Benutzungsordnung für das Stadtarchiv der Stadt Hagen 3 - Benutzungsrecht Das Archivgut steht nach Maßgabe des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen und dieser Benutzungsordnung auf Antrag Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen sowie natürlichen und juristischen Personen für die Benutzung zur Verfügung. 4 - Benutzungszweck 3) (1) Soweit ein berechtigtes Interesse an der Benutzung glaubhaft gemacht wird, kann Archivgut benutzt werden a) für dienstliche Zwecke der Behörden (amtliche Benutzung), b) für Zwecke der Wissenschaft und Forschung (wissenschaftliche, heimat- und familienkundliche Benutzung), c) zur Vorbereitung von Veröffentlichungen, z.b. durch Presse, Hörfunk, Film und Fernsehen (publizistische Benutzung), d) zur Wahrnehmung persönlicher Belange und aus privatem Interesse (private Benutzung), e) für Zwecke von Bildung und Unterricht (pädagogische Benutzung). f) für wirtschaftliche Zwecke 5 - Benutzungsarten (1) Die Benutzung erfolgt durch a) persönliche Einsichtnahme im Stadtarchiv, b) schriftliche Anfrage, c) durch Versendung von Archivgut zur Einsichtnahme in einem anderen hauptamtlich geleiteten Archiv, d) Anforderungen von Reproduktionen von Archivgut. (2) Die übliche Benutzungsart ist die persönliche Einsichtnahme im Stadtarchiv. (3) Über die Benutzungsart entscheidet das Stadtarchiv unter fachlichen und organisatorischen Gesichtspunkten. 6 - Benutzungsantrag (1) Der Antrag auf Benutzungsgenehmigung ist schriftlich beim Stadtarchiv zu stellen. Dabei sind Angaben zur Person zu machen, sowie der Zweck und Gegenstand der Benutzung möglichst genau anzugeben. (2) Auf Verlangen hat sich die Benutzerin/der Benutzer auszuweisen. (3) Die Benutzerin/Der Benutzer muss gleichzeitig eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass sie/er bestehende Urheber- und Personenschutzrechte beachten und Verstöße gegenüber den Berechtigten selbst vertreten wird. (4) Die Benutzerin/Der Benutzer ist verpflichtet, von jeder Veröffentlichung, die auf der Benutzung von Archivalien des Stadtarchivs Hagen beruht, ein Belegstück abzuliefern. 3) 4 Abs. 1 Buchstabe f) hinzugefügt durch den I. Nachtrag vom 22. November 2010 2 Stand 12/10

Benutzungsordnung für das Stadtarchiv der Stadt Hagen 40.47.01 (5) Die Wiedergabe von Archivalien in Veröffentlichungen ist nur unter Nennung der Quelle und des Stadtarchivs Hagen zulässig. 7 - Benutzungsgenehmigung (1) Über den Benutzungsantrag entscheidet, sofern nichts anderes bestimmt ist, das Stadtarchiv. Die Benutzungsgenehmigung beschränkt sich auf den im Benutzungsantrag angegebenen Zweck. (2) Die Benutzung des Stadtarchivs kann aus den 7 Abs. 5 ArchivG NRW genannten Gründen eingeschränkt oder versagt werden. (3) Die Benutzung des Stadtarchivs kann auch aus wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden, insbesondere wenn a) Grund zu der Annahme besteht, dass dem Wohl der Stadt Hagen hierdurch wesentliche Nachteile entstehen, b) die Antragstellerin/der Antragsteller wiederholt oder schwerwiegend gegen die Benutzungsordnung verstoßen oder erteilte Auflagen nicht eingehalten hat, c) der Ordnungszustand des Archivguts eine Benutzung nicht zulässt, d) Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in Reproduktionen erreicht werden kann. Bei Versagung der Benutzungsgenehmigung werden die Gründe schriftlich mitgeteilt. (4) Die Benutzungsgenehmigung kann mit Nebenbestimmungen (z.b. Auflagen, Bedingungen, Befristungen) versehen werden. Sie kann widerrufen oder zurückgenommen werden, insbesondere wenn a) Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen, b) nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzung geführt hätten, c) die Benutzerin/der Benutzer gegen die Benutzungsordnung verstößt oder erteilte Auflagen nicht einhält. 8 - Benutzung von Archivgut (1) Die Benutzung des Archivguts richtet sich nach den 5-7 und 12 des Archivgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung. (2) Archivgut darf frühestens nach Ablauf von 30 Jahren seit Entstehung der Unterlagen genutzt werden. Unterlag Archivgut einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis oder besonderen Rechtsvorschriften über Geheimhaltung, darf es erst 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen genutzt werden. Bezieht es sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf eine natürliche Person, so darf es frühestens 10 Jahre nach deren Tod genutzt werden; ist der Todestag dem Archiv nicht bekannt, endet die Sperrfrist 90 Jahre nach der Geburt. Fristen und Nutzungsrechte aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder Besonderer Vereinba- Stand 12/10 3

40.47.01 Benutzungsordnung für das Stadtarchiv der Stadt Hagen rungen mit Eigentümern beim Erwerb privaten Archivguts bleiben unberührt. (3) Die Sperrfristen nach 8 Abs. 2 gelten nicht für solche Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren. (4) Die Sperrfristen nach 8 Abs. 2 können verkürzt werden, im Falle von 8 Abs. 2 Satz 3 jedoch nur, wenn a) die Betroffenen, im Falle ihres Todes deren Rechtsnachfolger, in die Nutzung eingewilligt haben oder b) das Archivgut zu benannten wissenschaftlichen Zwecken genutzt wird und dann durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden. Die Sperrfristen können um höchstens 20 Jahre verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Über die Verkürzung oder Verlängerung der Sperrfristen entscheidet, sofern keine anderen Zuständigkeiten festgelegt sind, der Oberstadtdirektor auf schriftlichen Antrag. (5) Lässt sich nur mit einem unvertretbaren Verwaltungsaufwand ermitteln, ob Archivgut Sperrfristen unterliegt, kann eine Benutzungsgenehmigung gleichwohl erteilt werden, wenn die Benutzerin/der Benutzer sich verpflichtet, durch strikte Anonymisierung schutzwürdige Belange Betroffener nicht zu beeinträchtigen. (6) Anstelle von originalem Archivgut können, sofern dies aus konservatorischen Gründen notwendig ist, Reproduktionen vorgelegt werden. Die Entscheidung hierüber trifft das Stadtarchiv. (7) Findbehelfe zu gesperrtem Archivgut werden nur dann vorgelegt, sofern sich daraus nicht Informationen ergeben, die schützenswert sind. 9 - Benutzung privaten Archivguts Für die Benutzung von Archivgut privater Herkunft, das im Stadtarchiv verwaltet wird, gilt 8 entsprechend, soweit mit den Eigentümern der Archivalien keine anderen Vereinbarungen getroffen sind. 10 - Recherchegenehmigung 4) (1) Auf schriftlichen Antrag kann eine Recherchegenehmigung erteilt werden, die die Antragstellerin/den Antragsteller berechtigt, Archivgut, das noch Sperrfristen nach 8 Abs. 2 unterliegt oder das noch nicht verzeichnet ist, einzusehen. (2) Über den Antrag entscheidet der Oberbürgermeister. 4) 10 Abs. 2 geändert durch den I. Nachtrag vom 22. November 2010 4 Stand 12/10

Benutzungsordnung für das Stadtarchiv der Stadt Hagen 40.47.01 (3) Im Rahmen der mit der Recherchegenehmigung erteilten Einsicht in Archivgut ist es grundsätzlich nicht gestattet, Fotokopien oder Abschriften von einzelnen Archivalien zu fertigen. Ausgenommen sind solche Notizen, die erforderlich sind, um gegebenenfalls weitere Genehmigungen zu beantragen oder erforderliche Einwilligungen Betroffener nach 7 Abs. 4 a ArchivG NRW einzuholen. (4) Die Recherchegenehmigung berechtigt nicht zur weiteren Nutzung der bei Sichtung der den Sperrfristen unterliegenden oder noch nicht verzeichneten Archivalien gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere nicht zur Veröffentlichung oder sonstige Weitergabe. Hierfür bedarf es einer gesonderten Genehmigung. 11 - Schriftliche Auskünfte (1) Aus dem Stadtarchiv werden Auskünfte auf schriftliche Anfragen erteilt. Bei der Anfrage sind Zweck und Gegenstand der Benutzung genau anzugeben. (2) Die schriftlichen Auskünfte beschränken sich in der Regel auf Hinweise über Art, Umfang und Zustand des benötigten Archivguts. (3) Ein Anspruch auf Auskünfte, die eine beträchtliche Arbeitszeit erfordern, oder auf Beantwortung von wiederholten Anfragen besteht nicht. (4) Schriftliche Auskünfte an Behörden, Einrichtungen und Gerichte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden im Rahmen der Amtshilfe gegeben. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. 12 - Benutzung nach Reproduktion (1) Zur Benutzung außerhalb des Stadtarchivs können Benutzerinnen/Benutzer auf eigene Kosten Reproduktionen von uneingeschränkt für die Benutzung freigegebenem Archivgut im Rahmen der bestehenden technischen und personellen Möglichkeiten des Archivs herstellen lassen. (2) Ein Anspruch auf Herstellung von Reproduktionen besteht nicht. Insbesondere hat die Benutzerin/der Benutzer keinen Anspruch auf Durchführung größerer Aufträge zu Lasten anderer Benutzerinnen/Benutzer oder des Dienstbetriebes. (3) Reproduktionen werden nur hergestellt, wenn dies ohne Beschädigung des Archivguts geschehen kann. Über das Reproduktionsverfahren entscheidet das Stadtarchiv. Stand 12/10 5

40.47.01 Benutzungsordnung für das Stadtarchiv der Stadt Hagen (4) Die Verwendung von Reproduktionen zum Zweck der Veröffentlichung oder zu gewerblichen oder geschäftlichen Zwecken bedarf der Genehmigung durch das Stadtarchiv. 13 - Gebühren Gebühren für die schriftliche und persönliche Inanspruchnahme des Archivs werden nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Stadt Hagen in der jeweils gültigen Fassung erhoben. 14 - Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung für die Archive und archivalischen Sammlungen der Stadt Hagen vom 1. Oktober 1982 außer Kraft. Öffentlich bekannt gemacht am 19. Dezember 1996, in Kraft getreten am 20. Dezember 1996. I. Nachtrag vom 22. November 2010, öffentlich bekannt gemacht am 27. November 2010, in Kraft getreten am 28. November 2010 6 Stand 12/10