Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Marktredwitz (BGS - WAS)

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Transkript:

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Marktredwitz (BGS - WAS) Vm 28.11.2017 (Amtsblatt der Stadt Marktredwitz Nr. 11 vm 30.11.2017) in der vm 01.01.2018 an gültigen Fassung Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kmmunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Marktredwitz flgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung: 1 Beitragserhebung Die Stadt Marktredwitz erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der Wasserversrgungseinrichtung einen Beitrag. 2 Beitragstatbestand Der Beitrag wird erhben für 1. bebaute, bebaubare der gewerblich genutzte der gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversrgungseinrichtung besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhben, die an die Wasserversrgungseinrichtung tatsächlich angeschlssen sind der die auf Grund einer Sndervereinbarung nach 8 WAS an die Wasserversrgungseinrichtung angeschlssen werden. 3 Entstehen der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die - zusätzliche - Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme. Stand: 23.01.2018 Seite: 1

(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vr dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung. 4 Beitragsschuldner Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks der Erbbauberechtigter ist. 5 Beitragsmaßstab (1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschssfläche der vrhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken vn mindestens 3.000 m2 Fläche (übergrße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 3,5-fache der beitragspflichtigen Geschssfläche, mindestens jedch 3.000 m2, bei unbebauten Grundstücken auf 3.000 m2 begrenzt. (2) Die Geschssfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschssen zu ermitteln. Keller werden mit der vllen Fläche herangezgen. Dachgeschsse werden nur herangezgen, sweit sie ausgebaut sind. Gebäude der selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversrgung auslösen der die nicht angeschlssen werden dürfen, werden nicht herangezgen; das gilt nicht für Gebäude der Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversrgung angeschlssen sind. Balkne, Lggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und sweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. (3) Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung hne Bebauung zulässig ist, swie bei snstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschssfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige der für die Beitragsbemessung maßgebliche vrhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergerdnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1. Seite: 2 Stand: 23.01.2018

(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, sweit sich dadurch der Vrteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesndere im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, sweit für diese bisher nch keine Beiträge geleistet wrden sind, im Fall der Geschssflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschssflächen swie im Fall des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche, im Fall der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes der Gebäudeteils im Sinn des 5 Abs. 2 Satz 4, sweit inflge der Nutzungsänderung die Vraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen. (5) Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt wrden ist, später bebaut, wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschssflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschssflächen, ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wrden ist. 6 Beitragssatz (1) Der Beitrag beträgt a) pr m² Grundstücksfläche 1,12. b) pr m² Geschssfläche 3,22. Stand: 23.01.2018 Seite: 3

7 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Mnat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. 7a Beitragsablösung Der Beitrag kann vr dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der vraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. 8 Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse (1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung swie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten. (2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks der Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. 7 gilt entsprechend. (3) Der Erstattungsanspruch kann vr seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der vraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. 9 Gebührenerhebung Die Stadt Marktredwitz erhebt für die Benutzung der Wasserversrgungseinrichtung Grundgebühren ( 9a) und Verbrauchsgebühren ( 10). Seite: 4 Stand: 23.01.2018

9a Grundgebühr (1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vrübergehend mehrere Wasseranschlüsse, wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Sweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. (2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung vn Wasserzählern mit Dauerdurchfluss bis 4 m³/h bis 10 m³/h bis 16 m³/h bis 63 m³/h bis 100 m³/h 51,87 /Jahr 129,67 /Jahr 207,48 /Jahr 816,94 /Jahr 1.296,73 /Jahr 10 Verbrauchsgebühr (1) Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachflgenden Absätze nach der Menge des aus der Wasserversrgungseinrichtung entnmmenen Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt 1,68 pr Kubikmeter entnmmenen Wassers. (2) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist vn der Stadt Marktredwitz zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vrhanden ist, 2. der Zutritt zum Wasserzähler der dessen Ablesung nicht ermöglicht wird der 3. sich knkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. Stand: 23.01.2018 Seite: 5

(3) Wird ein Bauwasserzähler der ein snstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, s ist neben den Verbrauchsgebühren eine Grundgebühr vn 7,00 für jeden angefangenen Mnat und für die Überlassung eines Standrhrwasserzählers mit Zubehör für jede angefangene Wche eine Gebühr vn 12,00 zu entrichten. 11 Entstehen der Gebührenschuld (1) Die Verbrauchsgebühr entsteht mit der Wasserentnahme. (2) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses flgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu. 12 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks der ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. (2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 13 Abrechnung, Fälligkeit, Vrauszahlung (1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Stadt kann in Einzelfällen kürzere Abrechnungszeiträume festlegen. Die Grund- und die Verbrauchsgebühr werden einen Mnat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Auf die Gebührenschuld sind zum 31.03., 30.06., 30.09. jeden Jahres Vrauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vrjahres zu leisten. Fehlt eine slche Vrjahresabrechnung, setzt die Stadt Marktredwitz die Höhe der Vrauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauchs fest. Seite: 6 Stand: 23.01.2018

14 Mehrwertsteuer Zu den Beiträgen, Kstenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhben. 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt Marktredwitz für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vrlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen. 16 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2018 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vm 01.12.2004 (Amtsblatt SNr. 12a vm 17.12.2004) zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vm 30.04.2014 (Amtsblatt Nr. 4 vm 30.04.2014) außer Kraft. Stand: 23.01.2018 Seite: 7