- 1 - S A T Z U N G. über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Wasserversorgung der Stadt Melle. -Wasserabgabensatzungvom

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Transkript:

- 1 - S A T Z U N G über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Wasserversorgung der Stadt Melle -Wasserabgabensatzungvom 12. Dezember 1980 mit I. Nachtrag vom 14. September 1989 II. Nachtrag vom 18. Dezember 1990 III. Nachtrag vom 11.12.2001

- 2 - Inhaltsverzeichnis Abschnitt I Allgemeines 1 Abschnitt II : Wasserversorgungsbeitrag Grundsatz 2 Gegenstand der Beitragspflicht 3 Beitragsmaßstab und Beitragssatz 4 Entstehung der Beitragspflicht 5 Beitragspflichtige 6 Vorausleistungen 7 Veranlagung und Fälligkeit 8 Abschnitt III : Wasserbenutzungsgebühren Grundsatz 10 Gebührenmaßstab 11 Gebührensätze 12 Gebühren für Baudurchführungen und sonstige Zwecke 13 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht 14 Gebührenpflichtige 15 Erhebungszeitraum 16 Veranlagung und Fälligkeit 17 Abschlagszahlungen 18 Abschnitt IV : Erstattung des Aufwandes für Grundstücksanschlüsse Berechnungsmaßstab und Berechnungssätze 19 Entstehung und Fälligkeit 20 Abschnitt V : Gemeinsame Vorschriften Mehrwertsteuer 21 Ordnungswidrigkeiten 22

- 3 - Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Wasserversorgung der Stadt Melle -Wasserabgabensatzungvom 12. Dez. 1980 mit I. Nachtrag vom 14. Sep. 1989 II. Nachtrag vom 18. Dez. 1990 III. Nachtrag vom 11. Dez. 2001 Abschnitt I 1 Allgemeines Die Stadt Melle betreibt die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung für das Gebiet der Stadt Melle (ausgenommen der Ortsteil Hoyel) nach Maßgabe der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung und über die Abgabe von Wasser Wasserversorgungssatzung in der jeweils gültigen Fassung. Die Stadt Melle erhebt nach Maßgabe dieser Satzung a) Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die öffentliche Wasserversorgungsanlage (Wasserversorgungsbeiträge) b) Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage (Wasserbenutzungsgebühren) c) die Aufwendungen für die Grundstücksanschlüsse (Aufwendungsersatz). Abschnitt II Wasserversorgungsbeitrag 2 Grundsatz (1) Die Stadt Melle erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Wasserbenutzungsgebühren oder auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage Wasserversorgungsbeiträge als Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen besonderen wirtschaftlichen Vorteile. (2) Der Wasserversorgungsbeitrag deckt nicht die Kosten für die Grundstücksanschlüsse.

- 4-3 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden können und für die a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen; b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen. (2) Wird ein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. (3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts. 4 Beitragsmaßstab und Beitragssatz (1) Der Wasserversorgungsbeitrag wird nach der Fläche berechnet, die sich aus einer Vervielfältigung der Grundstücksfläche mit der Zahl der Vollgeschosse ergibt. 1. Dabei werden je Vollgeschoss 25%, in beplanten oder nach 34 BauGB zu beurteilenden Kerngebieten 50% der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, werden je angefangene 2,80 Meter Höhe des Bauwerkes als Vollgeschoss gerechnet. Kirchengebäude werden als eingeschossige Gebäude behandelt. 2. Als Grundstücksfläche gilt: a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung bezieht, b) bei Grundstücken, die über die Grenze des Bebauungsplanes hinausreichen, die Flächen im Bereich des Bebauungsplanes, auf die sich die bauliche oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung bezieht, c) bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan nicht besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( 34 BauGB) liegen, die gesamte Fläche des Grundstückes. d) bei Grundstücken, die über die sich nach Buchstaben a) und b) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer Parallelen hierzu, die in einer Tiefe

- 5 - verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht. e) bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan nicht besteht und die z.t. innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( 34 BauGB) liegen, z.t. aber auch dem Außenbereich ( 35 BauGB) angehören, die gesamte Fläche des Grundstückes, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen; bei Grundstücken die nicht an einer Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit einer Straße verbunden sind, die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen. f) bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festsetzt oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( 34 BauGB) oder im Außenbereich ( 35 BauGB) so genutzt werden, (z.b. Schwimmbäder, Sportplätze, Campingplätze nicht aber Friedhöfe) 75% der Grundstücksfläche, g) bei bebauten Grundstücken im Außenbereich ( 35 BauGB) die Grundfläche der Baulichkeiten, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. Die so ermittelte Fläche wird den Baulichkeiten so zugeordnet, dass ihre Grenze jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen. Soweit dies wegen der Lage der Baulichkeit nicht möglich ist, wird die nicht ausgeschöpfte Fläche der bzw. den nach Satz 2 verbleibenden Parallelen jeweils im gleichen Umfang zugeordnet. h) bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan Friedhofsnutzung festsetzt oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( 34 BauGB) so genutzt werden, die Grundflächen der Baulichkeiten, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, geteilt durch die Grundflächenzahl von 0,2 [Buchst. g) Satz 2 und 3 gilt entsprechend]. 3. Als Zahl der Vollgeschosse gilt: a) soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte Zahl der zulässigen Vollgeschosse, b) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt ist, sondern nur durch eine Baumassenzahl angegeben ist, die durch 2,8 geteilte Baumassenzahl, aufgerundet auf ganze Zahlen c) bei Grundtücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, und bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist oder die tatsächlich so genutzt werden (z.b. Schwimmbäder), die Zahl von einem Vollgeschoss, d) soweit auf Grund von Ausnahmen oder Befreiungen die Zahl der Vollgeschosse nach Buchstabe a) und b) überschritten wird, die Zahl der tatsächlichen Vollgeschosse,

- 6 - e) soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse bzw. die Baumassenzahl nicht bestimmt ist aa) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, bb) bei unbebauten Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. (2) Die Höhe des Wasserversorgungsbeitrages wird vor Beginn eines jeden Rechnungsjahres für das kommende Jahr vom Rat der Stadt Melle durch besondere Satzung festgesetzt. (3) Die Stadt kann abweichend von den Absätzen 1 und 2 den der Beitragsberechnung für die Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zugrunde zu legenden Beitragssatz durch besondere Satzung festlegen. (4) Unberührt von den Absätzen 1 und 2 bleiben Vereinbarungen, nach denen der Anschlussnehmer zusätzliche Aufwendungen der Stadt zu tragen hat, die durch die besondere Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen und/oder betrieblichen Gründen erforderlich werden. 5 Entstehung der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Herstellung der betriebsfertigen Wasserversorgungsanlage (Wasserversorgungsleitung) vor dem Grundstück. (2) Im Falle des 3 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung. 6 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Mitanteil beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbauberechtigte beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Bei Rechtsnachfolge gehen alle Verpflichtungen auf den Rechtsnachfolger über. Etwaige persönliche Haftung des Rechtsvorgängers bleibt hiervon unberührt.

- 7-7 Vorausleistung und Ablösung (1) Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistungen werden nach dem für den Beitrag geltenden Maßstab erhoben. (2) In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden. Die Höhe des Ablösebetrages ist nach Maßgabe des in 4 bestimmten Beitragsmaßstabes und des darin festgelegten Beitragssatzes zu ermitteln. Durch Zahlung des Ablösebetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten. 8 Veranlagung und Fälligkeit Der Wasserversorgungsbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung einer Vorausleistung. Abschnitt III Wasserbenutzungsgebühren 10 Grundsatz Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage wird eine Wasserbenutzungsgebühr für die Grundstücke erhoben, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind oder aus dieser Wasser entnehmen. Soweit der Aufwand durch Wasserversorgungsbeiträge gedeckt wird, werden Gebühren nicht erhoben. 11 Gebührenmaßstab (1) Die Wasserbenutzungsgebühr besteht aus einer Grundgebühr, einer Verbrauchsgebühr und einer Bereitstellungsgebühr. (2) Die Grundgebühr wird nach der Größe (Nennbelastung oder Nennweite) des Wasserzählers berechnet. Bei Verbund-Wasserzählern ist jeweils die größte Nennbelastung bzw. Nennweite des Zählers der Gebührenberechnung zugrunde zulegen. Die Grundgebühr ist nach folgenden Nennbelastungen bzw. Nennweiten zu staffeln: von 3 von 7 - von von 5 m³/h 10 m³/h 20 m³/h 30 m³/h

- 8 - von von von über 50 mm 80 mm 100 mm 100 mm Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmalig eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet. (3) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des entnommenen Wassers bemessen. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 Kubikmeter Wasser. Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler gemessen. (4) Für die Vorhaltung einer Reservewasserversorgung und/oder Löschwasserversorgung werden zusätzlich Bereitstellungsgebühren erhoben. Eine Reservewasserversorgung liegt vor, wenn ein Gebührenpflichtiger seinen gesamten Wasserbedarf normalerweise aus Eigenanlagen und/oder aus Lieferungen Dritter deckt und nur bei Ausfall dieser Versorgungsmöglichkeit seinen Bedarf an Wasser vorübergehend ganz oder teilweise aus der öffentlichen Wasserversorgungs anlage deckt. Löschwasserversorgung liegen vor, wenn a) ein Gebührenpflichtiger über einen besonderen Anschluss seinen Bedarf an Löschwasser deckt, b) ein Gebührenpflichtiger über einen gemeinsamen Anschluss seinen Bedarf an Trink-, Betriebs- und/oder Löschwasser deckt und der Anschluss wegen des Bedarfs an Löschwasser stärker dimensioniert ist als bei ausschließlicher Betriebsund/oder Trinkwasserversorgung. Die Gebühr ist nach folgenden Nennweiten der Anschlussleitungen zu staffeln: Anschlussleitungen NW Anschlussleitungen NW Anschlussleitungen NW Anschlussleitungen über NW 50 mm 80 mm 100 mm 100 mm (5) Die nach Absatz 3 ermittelte Wassermenge wird auch dann der Gebührenberechnung zugrundegelegt, wenn sie ungenutzt, z.b. durch Rohrbruch oder offenstehende Zapfstellen, hinter dem Wasserzähler verlorengegangen ist. 12 Gebührensätze (1) Die Höhe der nach 11 Abs. 1 bis 4 und 13 Abs. 3 zu erhebenden Gebühren wird vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres für das kommende Jahr vom Rat der Stadt durch besondere Satzung festgesetzt.

- 9 - (2) Die Stadt ist berechtigt, für Großabnehmer besondere Vereinbarungen zu treffen. Als Großabnehmer gelten Gebührenpflichtige deren jährliche Wasserentnahmen mehr als 96.000 Kubikmeter betragen. 13 Gebühren für Baudurchführungen und sonstige Zwecke (1) Wasser, das bei der Herstellung von Gebäuden verwandt wird, wird durch Wasserzähler gemessen. Für den gemessenen Verbrauch sind Verbrauchs- und Grundgebühren nach 12 Abs. 1 zu entrichten. (2) Die Kosten für das Aufstellen und Abbauen der Einrichtungen zur Wasserentnahme sind der Stadt zu ersetzen. (3) Für die Überlassung eines Standrohr-Wasserzählers sind Gebühren nach 12 Abs. 1 zu erheben. Der gemessene Verbrauch wird nach 12 Abs. 1 berechnet. Vor Überlassung des Standrohr-Wasserzählers kann eine Sicherheitsleistung einbehalten werden. Bei Verlust des Standrohr-Wasserzählers sind die Kosten zu erstatten. (4) Die Kosten für die Überprüfung eines Wasserzählers nach 13 Abs. 4 der Wasserversorgungssatzung sind nach dem tatsächlichen Aufwand der Stadt zu erstatten. (5) Die Kosten für die Abschaltung und Wiederinbetriebnahme von Anlagen gemäß 16 der Wasserversorgungssatzung sind der Stadt zu ersetzen. 14 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlange angeschlossen ist, in den Fällen des 13 Abs. 1 bis 3 mit der Herstellung der Einrichtung zur Wasserentnahme, in den Fällen des 13 Abs. 4 5 mit der Beendigung der Arbeiten. Die Gebührenpflicht erlischt mit der Stilllegung des Anschlusses, in den Fällen des 13 Abs. 1 3 mit der Beseitigung der Wasserentnahmeeinrichtung. 15 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte. In den Fällen des 13 Abs. 1 3 ist gebührenpflichtig, wer den Antrag auf Wasserentnahme stellt. In den Fällen des 13 Abs. 4 5 ist der Grundstückseigentümer gebührenpflichtig. Gebührenpflichtig sind außerdem Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte. (2) Tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers oder sonst dinglich Berechtigten eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15.03.1951 (BGBI. I S. 175) oder steht das Eigentum an einem Grundstück

- 10 - mehreren Personen zu (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen), so haftet jeder Eigentümer als Gesamtschuldner. (3) Beim Ausscheiden eines Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den Rechtsnachfolger über. Wenn der bisher Verpflichtete die Mitteilung über einen Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung beim Wasserwerk der Stadt Melle entfallen, neben dem neuen Verpflichteten. Der Erhebungszeitraum beträgt 12 Monate. 16 Erhebungszeitraum 17 Veranlagung und Fälligkeit (1) Die Gebühren werden nach der Wahl des Wasserwerkes der Stadt Melle zweimonatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Erhebungszeitraumes die Gebühren, so wird der für die neuen Gebühren maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes. (3) Die Gebührenpflicht wird durch Festsetzungsbescheide geltend gemacht. Die Gebühren sind bei der Vorlage oder Zustellung des Festsetzungsbescheides an den zum Inkasso Berechtigten oder spätestens innerhalb von 2 Wochen zu zahlen. 18 Abschlagszahlungen (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann das Wasserwerk der Stadt Melle für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Wassermenge Abschlagszahlungen verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Gebührenpflichtiger. Macht der Gebührenpflichtige glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. (2) Ändern sich die Gebühren, so können die nach der Gebührenänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Gebührenänderung entsprechend angepasst werden.

- 11 - (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsanforderung zu verrechnen. Nach Beendigung der Gebührenpflicht sind zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten. Abschnitt IV Erstattung des Aufwandes für Grundstücksanschlüsse 19 Berechnungsmaßstab und Berechnungssätze (1) Die Aufwendungen für die Herstellung, Veränderung und Beseitigung der Grundstücksanschlüsse sind dem Wasserwerk der Stadt Melle zu ersetzen. Der 6 gilt entsprechend. (2) Die Aufwendungen für die Herstellung der Grundstücksanschlüsse werden im öffentlichen Verkehrsraum nach Einheitssätzen ermittelt. Dabei ist folgendermaßen zu differenzieren: a) Herstellung von Anschlussvorrichtungen an die Straßenleitung mit einer lichten Weite bis 2 Zoll b) Herstellung von Grundstücksanschlussleitungen im öffentlichen Verkehrsbereich (Leitungen von der Straßenleitung bis zur Grundstücksgrenze) mit einer lichten Weite bis 2 Zoll. Bei der Berechnung der Anschlusslänge im öffentlichen Verkehrsbereich ist von der Straßenmitte auszugehen. (3) Grundstücksanschlussleitungen im öffentlichen Verkehrsbereich mit einer größeren lichten Weite als in Absatz 2 aufgeführt, werden nach dem tatsächlich entstehenden Aufwand abgerechnet. (4) Der Aufwand für die Herstellung von Grundstücksanschlussleitungen im privaten Grundstücksbereich ist in tatsächlich entstandener Höhe zu ersetzen. (5) Der Aufwand für die Veränderung und Beseitigung von Grundstücksanschlüssen ist in tatsächlich entstandener Höhe zu ersetzen. (6) Die Höhe der nach Absatz 2 zu differenzierenden Einheitssätze ist vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres für das kommende Jahr vom Rat der Stadt durch eine besondere Satzung festzulegen.

- 12-20 Entstehung und Fälligkeit (1) Der Aufwandsersatzanspruch entsteht für die Herstellung der Grundstücksanschlussleitungen mit der betriebsbereiten Fertigstellung, für die anderen ersatzpflichtigen Tatbestände mit der Beendigung der Maßnahme. Sofern abgrenzbare Teilmaßnahmen zur Herstellung des Grundstücksanschlusses durchgeführt werden, entsteht der Ersatzanspruch in bezug auf die jeweilige Teilmaßnahme bereits mit deren Beendigung. (2) Der Aufwendungsersatzanspruch wird durch Bescheid festgesetzt und wird einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig. Abschnitt V Gemeinsame Vorschriften 21 Mehrwertsteuer Zu den nach dieser Satzung zu erhebenden Angaben wird die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) mit ihren jeweils geltenden Sätzen hinzugerechnet. 22 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die Auskunftspflicht des Abnehmers sind Ordnungswidrigkeiten nach 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG.