Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet. Eishöhlen und Fischbachtal bei Birresborn. Landkreis Daun vom

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Transkript:

23345 Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet Eishöhlen und Fischbachtal bei Birresborn Landkreis Daun vom 25.11.1998 Auf Grund des 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Anpassung und Ergänzung von Zuständigkeitsbestimmungen vom 06.07.1998 (GVBl. S. 171) und des 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23) zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 05.05.1997 (GVBl. S. 127) wird verordnet: 1 Der in 2 näher beschriebene und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung Eishöhlen und Fischbachtal bei Birresborn. (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 75 ha und umfasst Teile der Gemarkung Birresborn. 2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt: Beginnend am gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nr. 25, 26, 30/2 und 2/16, Flur 14, Gemarkung Birresborn verläuft die Grenze in westlicher Richtung entlang den Südgrenzen bzw. Südostgrenzen der Flurstücke Nrn. 25, 20 bis 18, 2/16, 6, 7 und 299/8 bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 299/8 und 302/8, Flur 14 und Nr. 141, Flur 11, von dort in gerader Linie durch das Flurstück Nr. 141 in westlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 141, 142 und 143, entlang der Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 142/Flurstück Nr. 143 in nördlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 82/Flurstück Nr. 143, entlang der Südgrenze des Flurstückes Nr. 82 in westlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 101/Flurstück Nr. 260/100, entlang den Ostgrenzen der Flurstücke Nrn. 260/100, 259/99, 258/98, 257/98 und 256/97 in südlicher Richtung und der Südgrenze des Flurstückes Nr. 256/97 in westlicher Richtung bis erneut auf die Südgrenze des Flurstückes Nr. 82, dieser Grenze nach Westen folgend bis zum Flurstück Nr. 161/28, Flur 12, entlang der Südostgrenze dieses Flurstückes in südwest-

licher und seiner Südwestgrenze in nordwestlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze Gemarkung Birresborn/Gemarkung Kopp, dieser Gemarkungsgrenze in nördlicher bzw. nordöstlicher Richtung folgend bis zur L 30, entlang dieser Landesstraße in östlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 235/3/Flurstück Nr. 620/237, Flur 8, Gemarkung Birresborn, von dort entlangt den Ostgrenzen der Flurstücke Nrn. 602/237, 265/2, 266, 267 und 271 bis 274 unter Durchschneidung des Fischbaches in südlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 8/Flur 14, dieser Flurgrenze nach Osten folgend bis zum Polygonpunkt Nr. 143, von dort in südlicher Richtung durch das Flurstück Nr. 2/16, Flur 14, bis zum nördlichsten Grenzpunkt des Weges Nr. 2/52, entlang diesem Weg in südlicher Richtung und dem Weg Nr. 30/2 in westlicher Richtung bis zum Ausgangpunkt. (3) Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege. 3 Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines fels- und blockschutthaldenreichen und altholzreichen Laubmischwald-Ökosystems mit naturnahen Höhlensystemen ( Mühlsteinhöhlen ), eines extensiv genutzten Grünland-Komplexes trockener und feuchter Ausprägung sowie eines Fließgewässer-Ökosystems im Naturraum des Mittleren Kylltales in der Eifel - wegen seiner überregionalen Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz und die Biotopvernetzung, insbesondere für die folgenden naturnahen Biotop- und Strukturtypen: - magere Glatthaferwiesen - Zwergstrauchheiden und Borstgrasrasen - Sumpfdotterblumenwiesen - feuchte Schlangenknöterich-Wiesen - feuchte Hochstaudenfluren - unverbaute Quellfluren - unverbauter, mäandrierender Bergbach mit Bachaue - Schluchtwald mit Basaltblöcken und Felsen - naturnaher Laubmischwald (z.t. ehemals Niederwaldnutzung) - Gebüsch- Formationen und Waldaußenränder - sekundäre Höhlensysteme - als Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensgemeinschaften, insbesondere Insekten- und Fledermausarten - aus wissenschaftlichen Gründen - wegen seiner landeskundlichen Bedeutung (Extensive Grünland-Nutzung, Mühlstein-Herstellung) - aus landschaftsästhetischen Gründen.

4 (1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck zuwider laufen. (2) Verboten ist insbesondere: 1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, zu erweitern oder wesentlich umzugestalten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, 2. Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder vergleichbare Plätze einzurichten, 3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, 4. Abfälle aller Art einzubringen, zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen, 5. die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen, 6. Straßen neu zu bauen, 7. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern, 8. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen, 9. Wald in eine andere Nutzungsart umzuwandeln, 10. Laubwald in Nadelwald umzuwandeln, 11. Flächen erstmalig aufzuforsten einschließlich der Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, 12. Flächen mit Nadelgehölzen wiederzubestocken, 13. die Laubwaldbestände anders als einzelstammweise zu nutzen, 14. Totholz zu fällen oder zu entfernen mit Ausnahme aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht, 15. die nach 24 Abs. 2 LPlfG geschützten Biotoptypen, u.a. Blockschutthalden oder Schluchtwälder zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen sowie deren charakteristischen Zustand zu verändern, 16. Dauergründland umzuwandeln oder umzubrechen, 17. landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen zu rekultivieren, 18. Gärten anzulegen oder zu unterhalten, 19. in der vegetationslosen Zeit (15. Oktober bis 28. Februar) eines jeden Jahres flüssigen Wirtschaftsdünger (Gülle und Jauche) aufzubringen, 20. flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden, 21. Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder ihre Ufer zu verändern, 22. in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen können sowie das

Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen 23. wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen, 24. Landschaftsbestandteile wie Hecken, Feldgehölze, Baumgruppen-, -reihen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu schädigen, zu beseitigen oder zu zerstören, 25. gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln, 26. gebietsfremde, nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen, 27. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören, 28. mit Fahrzeugen aller Art (einschließlich Fahrrädern, Mountainbikes etc.) außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege zu fahren, 29. Motorsportveranstaltungen durchzuführen, 30. die Wege zu verlassen, 31. außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege sowie außerhalb der ausgewiesenen Reitwege zu reiten, 32. zu lärmen, 33. Modellfluggeräte oder fahrzeuge zu betreiben, 34. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten sowie die Eishöhlen mit rauchentwickelnden Leuchtkörpern zu betreten, 35. Hund frei laufen zu lassen oder auszubilden, 36. landschaftsbildstörende und nicht landschaftsgerechte Hochsitze außerhalb des Waldes sowie Jagdhütten zu errichten. (3) Ohne Genehmigung der Landespflegebehörde ist es verboten: 1. Ver- und Entsorgungsleitungen zu verlegen oder zu erneuern, 2. Erholungsanlagen zu errichten, 3. Straßen auszubauen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen, 4. Gewässerrückbau- bzw. Gewässerrenaturierungsmaßnahmen durchzuführen, 5. die vergitterten Eishöhlen in der Zeit vom 15.10. bis 31.03. eines jeden Jahres zu betreten, 6. im Wald Bodenschutzkalkungen durchzuführen, 7. Wildäcker, Wildäsungsflächen, Wildfütterungsstellen jeglicher Art oder Kirrungen anzulegen oder zu unterhalten. 5

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden. 6 (1) 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wissenschaftlichen Untersuchungen und Exkursionen. (2) 4 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf: 1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit Ausnahme des 4 Abs. 2 Nrn. 16 bis 20, 2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit Ausnahme des 4 Abs. 2 Nrn. 9 15 und 20, 3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme des 4 Abs. 2 Nr. 36, 4. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei unter besonderer Rücksichtnahme auf die Ufervegetation und das Brutverhalten der Vögel, 5. eine mit dem Schutzzweck der Rechtsverordnung in Einklang stehende Gewässerunterhaltung bzw. aufsicht sowie erforderlich werdende Maßnahmen der Gefahrenerforschungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen bei Altablagerungen, 6. die Durchführung erforderlicher Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Wasserschutzgebiet Fischbach stehen bzw. die den Wassergewinnungsanlagen und deren Schutz dienen, sofern die Maßnahmen mit der oberen Landespflegebehörde abgestimmt werden, 7. erforderlich werdende Hochwasserschutzmaßnahmen am Fischbach, sofern die Maßnahmen mit der oberen Landespflegebehörde abgestimmt werden, 8. die Unterhaltung der Straßen und Wege, 9. die Unterhaltung und Wartung vorhandener Ver- und Entsorgungsanlagen einschließlich der Entnahme und Kurzhaltung von leitungsgefährdenden Bäumen und Sträuchern, 10. die Durchführung des jährlich einmalig stattfindenden Eishöhlenfestes im bisherigen Rahmen, 11. die Nutzung der Grillhütte in der Gemarkung Birresborn, Flur 14, Flurstück Nr. 2/16, im bisherigen Rahmen. (3) Von den Verbotsbestimmungen des 4 kann nach Maßgabe des 38 LPflG im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden. 7 Ordnungswidrig im Sinne des 40 Abs. 1Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, erweitert oder wesentlich umgestaltet, 2. 4 Abs. 2 Nr. 2 Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder vergleichbare Plätze einrichtet, 3. 4 Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, 4. 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt, 5. 4 Abs. 2 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt, 6. 4 Abs. 2 Nr. 6 Straßen neu baut, 7. 4 Abs. 2 Nr. 7 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert, 8. 4 Abs. 2 Nr. 8 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, 9. 4 Abs. 2 Nr. 9 Wald in eine andere Nutzungsart umwandelt, 10. 4 Abs. 2 Nr. 10 Laubwald in Nadelwald umwandelt, 11. 4 Abs. 2 Nr. 11 Flächen erstmalig aufforstet oder Schmuckreisigoder Weihnachtsbaum-kulturen anlegt, 12. 4 Abs. 2 Nr. 12 Flächen mit Nadelgehölzen wiederbestockt, 13. 4 Abs. 2 Nr. 13 die Laubwaldbestände anders als einzelstammweise nutzt, 14. 4 Abs. 2 Nr. 14 Totholz fällt oder entfernt, 15. 4 Abs. 2 Nr. 15 die nach 24 Abs. 2 LPlfG geschützten Biotoptypen, u.a. Blockschutthalden oder Schluchtwälder beseitigt, zerstört, beschädigt sowie deren charakteristischen Zustand verändert, 16. 4 Abs. 2 Nr. 16 Dauergrünland umwandelt oder umbricht, 17. 4 Abs. 2 Nr. 17 landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen rekultiviert, 18. 4 Abs. 2 Nr. 18 Gärten anlegt oder unterhält, 19. 4 Abs. 2 Nr. 19 in der vegetationslosen Zeit (15. Oktober bis 28. Februar) eines jeden Jahres flüssigen Wirtschaftsdünger (Gülle und Jauche) aufbringt, 20. 4 Abs. 2 Nr. 20 flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet, 21. 4 Abs. 2 Nr. 21 Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder ihre Ufer verändert, 22. 4 Abs. 2 Nr. 22 in den Wasserhaushalt eingreift, 23. 4 Abs. 2 Nr. 23 wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt, abbrennt oder auf sonstige Weise beschädigt, 24. 4 Abs.2 Nr. 24 Landschaftsbestandteile wie Hecken, Feldgehölze, Baumgruppen, -reihen, Einzelbäume oder Uferbewuchs schädigt, beseitigt oder zerstört, 25. 4 Abs. 2 Nr. 25 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt, 26. 4 Abs. 2 Nr. 26 gebietsfremde, nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt, 27. 4 Abs. 2 Nr. 27 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zu-

fluchtsstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört, 28. 4 Abs. 2 Nr. 28 mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege fährt, 29. 4 Abs. 2 Nr. 20 Motorsportveranstaltungen durchführt, 30. 4 Abs. 2 Nr. 30 die Wege verlässt, 31. 4 Abs. 2 Nr. 31 außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege oder außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet, 32. 4 Abs. 2 Nr. 32 lärmt, 33. 4 Abs. 2 Nr. 33 Modellfluggeräte oder fahrzeuge betreibt, 34. 4 Abs. 2 Nr. 34 Feuer anzündet oder unterhält oder die Eishöhlen mit rauchentwickelnden Leuchtkörpern betritt, 35. 4 Abs. 2 Nr. 35 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet, 36. 4 Abs. 2 Nr. 36 landschaftsbildstörende und nicht landschaftsgerechte Hochsitze außerhalb des Waldes oder Jagdhütten errichtet, 37. 4 Abs. 3 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt oder erneuert, 38. 4 Abs. 3 Nr. 2 Erholungsanlagen errichtet, 39. 4 Abs. 3 Nr. 3 Straßen ausbaut oder Wege neu baut oder ausbaut, 40. 4 Abs. 3 Nr. 4 Gewässerrückbau- oder Gewässerrenaturierungsmaßnahmen durchführt, 41. 4 Abs. 3 Nr. 5 die vergitterten Eishöhlen in der Zeit vom 15.10. bis 31.03. eines jeden Jahres betritt, 42. 4 Abs. 3 Nr. 6 im Wald Bodenschutzkalkungen durchführt, 43. 4 Abs. 3 Nr. 7 Wildäcker, Wildäsungsflächen, Wildfütterungsstellen oder Kirrungen anlegt oder unterhält. 8 (1) Festsetzungen Dritter zur Kompensation von Eingriffen im Rahmen der Bauleitplanung sind zulässig, wenn sie mit dem Schutzzweck dieser Rechtsverordnung vereinbar sind und mit der oberen Landespflegebehörde abgestimmt wurden. (2) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Trier, den 25.11.1998 Bezirksregierung Trier In Vertretung Dr.-Ing. Karl-Heinz Rother