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Transkript:

VEREINSSATZUNG 1 Name, Sitz und Zweck 1. Der am 29.04.1962 in Hahnbach gegründete Tennis-Club-Verein führt den Namen Tennis-Club Hahnbach. Der Verein hat seinen Sitz in Hahnbach. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. 2. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.v. und des Landesfachverbandes Bayerischer Tennis-Verband und will diese Mitgliedschaft beibehalten. Die Satzungen dieser beiden Verbände werden anerkannt. 3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Pflege, Förderung und Ausübung des Tennissports. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Er ist politisch und religiös neutral. 2 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Nach genehmigter Aufnahme hat das neue Mitglied unverzüglich die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag sowie evtl. von der Mitgliederversammlung beschlossene Umlagen zu bezahlen. Eine Ausnahme hiervon erfolgt in der Regel nicht. 1

3 Verlust der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt nach Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich per Einschreiben an den Vorstand zu richten. 2. Die Kündigung ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Sie muss schriftlich per Einschreiben an den Vorstand erfolgen. Ausnahmen können nur bei zwingenden Gründen durch den Verwaltungsrat genehmigt werden. 3. Ein Mitglied kann vom Verwaltungsrat nach Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden: (a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen (b) wegen Zahlungsrückstand, wenn trotz erfolgter Mahnung die Beiträge innerhalb von 3 Monaten nicht bezahlt wurden. Die Streichung entbindet nicht von der Forderung des Vereins an den Ausgeschiedenen. (c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens. (d) wegen unehrenhafter Handlungen. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. 4 Beiträge 1. Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. 2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5 Stimmrecht und Wählbarkeit 1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendwarts steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins ab vollendetem 14. Lebensjahr zu. 2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen. 3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 4. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. 2

6 Vereinsorgane 1. Organe des Vereins sind: (a) die Mitgliederversammlung (b) der Verwaltungsrat (c) der Vorstand 7 Mitgliederversammlung 1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es (a) der Vorstand beschließt oder (b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat. 4. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch Bekanntgabe in der Amberger Zeitung durch den Vorstand. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 7 Tagen liegen. In den Vereinsaushängekästen soll auf die Mitgliederversammlung jeweils besonders hingewiesen werden. 5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten: (a) Bericht des Vorstandes (b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer (c) Entlastung des Vorstandes (d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind (e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge (f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge. 6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 3

7. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 8. Antrage können gestellt werden: (a) von den Mitgliedern (b) vom Vorstand (c) vom Verwaltungsrat 9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das muss dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde. 10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen. 8 Vorstand und Verwaltungsrat 1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassier. Er ist Vorstand im Sinne des 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur in Fällen berechtigt, in denen der 1. Vorsitzende verhindert ist. 2. Der Verwaltungsrat besteht neben dem Vorstand aus dem (a) Schriftführer (b) Sportwart (c) Jugendwart (d) weiteren 5 von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern 4

3. Aufgaben des Vorstandes und des Verwaltungsrates: (a) Der Verwaltungsrat leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Verwaltungsratsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Verwaltungsrat berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. (b) Zu den Aufgaben des Verwaltungsrates gehören: i. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen von Mitgliedern ii. die Bewilligung von Ausgaben iii. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. (c) Der Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Verwaltungsrat nicht notwendig ist. Er ist befugt, Ausgaben bis zu einer Höhe von Euro 1000 zu tätigen. Der Verwaltungsrat ist über die Tätigkeit des Vorstandes laufend zu informieren. 9 Protokollierung der Beschlüsse Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes sowie des Verwaltungsrates ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. 10 Wahlen Die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates werden auf die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Die Mitglieder der Vorstandes und des Verwaltungsrates bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. 11 Kassenprüfung Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers. 5

12 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt Auflösung des Vereins stehen. 2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es (a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder (b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. 3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. 4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nach Tilgung noch bestehender Verpflichtungen an die Gemeinde Hahnbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat. 5. Die vorstehende Satzung wurde am 10. April 1976 in Hahnbach errichtet. Eingetragen am 10. Februar 1977 im Vereinsregister des Amtsgerichts Amberg Nr. 301. Eintrag der Änderung von Punkt 8a ins Vereinsregister des Amtsgerichts am 3.4.1997 Änderung der Punkte 7 und 8 am 2.10.2008 (Huber, Bayer beim Notar) 6