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Transkript:

Satzung des Tennis-Club Blau-Gold Kleineichen e.v. 1 Name, Sitz und Zweck (1) Der 1950 in Kleineichen gegründete Verein führt den Namen Tennis-Club Blau-Gold Kleineichen e.v. Der Verein hat seinen Sitz <Platzanlage> in Kleineichen. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. (2) Der Verein ist Mitglied des zuständigen Landesfachverbandes Tennisverband Mittelrhein - im Landessportbund NRW. (3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege. (4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. (5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. - Seite 2 -

2 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Der Verein führt als Mitglieder: a) ausübende (aktive) b) fördernde (inaktive) c) jugendliche (bis 18 Jahre) d) Ehrenmitglieder (2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. 3 Verlust der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist per Einschreiben an den Vorstand zu richten. (2) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig. (3) Ein Mitglied kann - nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung, c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens, d) wegen unehrenhafter Handlungen. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. - Seite 3 -

4 Maßregelungen Gegen Mitglieder, die gegen die Satzungen oder Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: a) Verweis b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins. Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen. 5 Beiträge (1) Der jährliche Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der jährliche Beitrag ist in einer Summe bis zum 01.04. eines jeden Jahres zahlbar. (2) Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern Beitragsermäßigung zu gewähren. (3) Passive Mitglieder, die aktiv werden wollen, müssen einmal die Zahlung einer Aufnahmegebühr nachgewiesen haben. (4) Mitglieder über 18 Jahre zahlen, solange sie steuerrechtlich Auszubildende, Schüler oder Studenten sind, Beiträge wie Jugendliche. Voraussetzung ist die vorherige Mitgliedschaft als Jugendlicher. 6 Stimmrecht und Wählbarkeit (1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahre. (2) Jugendliche haben nur bei der Wahl des Jugendwartes Stimmrecht. (3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

- Seite 4-7 Vereinsorgane Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand. 8 Mitgliederversammlung (1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. (2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der Vorstand beschließt b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat. (4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie erfolgt schriftlich mit einer 3-Wochen-Frist. In den Vereinaushängekästen soll auf die Mitgliederversammlung jeweils besonders hingewiesen werden. (5) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten: a) Bericht des Vorstandes b) Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers c) Entlastung des Vorstandes d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge - Seite 5 -

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (7) Die Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. (8) Anträge können gestellt werden: a) von den Mitgliedern b) vom Vorstand (9) Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde. (10) Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen. 9 Aufgabenbereiche (1) Der Vorstand besteht aus: 1.Vorsitzender 2.Vorsitzender Stellvertreter Sportwart Jugendwart Kassierer Schriftführer

- Seite 6 - (2) Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich mittels zweier Unterschriften. (3) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören: a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, b) die Bewilligung von Ausgaben, c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern. (4) Für den Sport- bzw. Turnierbetrieb ist der Sportwart zuständig, bei jugendlichem Sportbetrieb in Verbindung mit dem Jugendwart. Entscheidungen weitgehender bzw. bindender Art trifft der Vorstand. (5) Zu diesen Entscheidungen gehören auch: a) Wettspiel- und generelle Spielordnung, b) Clubmeisterschafts-Spielordnung, c) Ranglisten-Spielordnung (6) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbst, sie entscheidet auch über die ihr zufließenden Mittel, führt aber keinen eigenen Geschäftshaushalt. 10 Protokollierung der Beschlüsse Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. 11 Wahlen Die Mitglieder des Vorstandes, sowie die Kassenprüfer, werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus persönlichen Gründen vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist der restliche Vorstand befugt, kommissarisch ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur nächsten Wahl zu benennen. - 7 -

12 Kassenprüfung Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch einen von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers. 13 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt Auflösung des Vereins stehen. (2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. (3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. (4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das vermögen des Vereins an den Verein der Freunde und Förderer der Schule für Körperbehinderte in Rösrath e.v. (Paffrather Weg 11, 51503 Rösrath), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt. Kleineichen, den 31. Januar 2018

Der Vorstand