OSC. Obersulmer Segelsport-Club e.v. Satzung und Jugendordnung. Satzung. 1 Name, Sitz und Zweck. 2 Erwerb der Mitgliedschaft

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Transkript:

Obersulmer Segelsport-Club e.v. OSC Satzung und Jugendordnung Satzung 1 Name, Sitz und Zweck 1. Der am 05. Juli 1975 in Obersulm gegründete Segelverein führt künftig den Namen Obersulmer Segelsport-Club e.v. (Abkürzung OSC). der Verein hat seinen Sitz in Obersulm und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heilbronn eingetragen. 2. Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund e.v.(wlsb), im Landes-Segler-Verband Baden Württemberg (LSB B- W) und im Deutschen Segler-Verband (DSV). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsvereine des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben 3. Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateursports, insbesondere des Segelsports. 4. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt 5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person 2. Förderndes Mitglied kann eine Person werden, die den Segelsport im OSC fördern will 3. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand. 1 2

3 Verlust der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. 2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt 3. Ein Mitglied kann vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden; eine vorherige Anhörung ist anzustreben: a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen, b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder wegen groben unsportlichem Verhalten. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. 4 Maßregelungen Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung durch den Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: a) Verweis b) zeitlich begrenztes Verbot für die Nutzung von Vereinseigentum und der Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins. Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen. 5 Beiträge und Dienstleistungen 1. Die Mitgliedsbeiträge und erforderliche außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. 6 Jugendabteilung 1. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Mitglieder der Vereinsjugend sind alle Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle gewählten Mitglieder, die in der Vereinsjugendarbeit tätig sind. 2. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbstständig. Sie gibt sich eine eigene Jugendordnung, die rechtswirksam wird, wenn sie durch die Mitgliederversammlung bestätigt worden ist. 3. Die Jugendabteilung wählt den Jugendleiter, der durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. 7 Stimmrecht und Wählbarkeit 1. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Die Stimmberechtigung für die Wahlen in der Jugendabteilung wird in der Jugendordnung geregelt. 2. Personen, die kein Stimmrecht haben, können an der Mitgliederversammlung und den Ressortversammlungen als Gäste jederzeit teilnehmen. 3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt 4. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. 8 Vereinsorgane Organe des Vereines sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand 2. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen 3 4

9 Mitgliederversammlung 1. Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung. 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet spätestens 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. 3. eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der Vorstand beschließt b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorsitzenden schriftlich beantragt. 4 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder durch den Vorstand. Sie wird außerdem im Obersulmer Nachrichtenblatt veröffentlicht. Zwischen der Benachrichtigung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. In den Vereinsaushängekästen soll auf die Versammlung jeweils besonders hingewiesen 5 Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Bei der ordentlichen Mitgliederversammlung müssen folgende Punkte enthalten sein: a) Bericht des Vorstandes b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer c) Entlastung des Vorstandes d) Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr e) Wahlen, soweit dies erforderlich ist f) Bestätigung der durch die Jugendabteilung gewählten Jugendvertreter, soweit dies erforderlich ist g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge 6 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. 7 Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiters den Ausschlag. 8 Anträge können von den Mitgliedern und vom Vorstand gestellt 9 Die Tagesordnung wird zu Beginn der Versammlung bekannt gegeben. Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, können in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Versammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Versammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. 10 Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann verspätet angenommen werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig angenommen wurde. 11 Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder es beantragen. 12 Die Mitgliederversammlung kann über eine Satzungsänderung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen. 10 Vorstand 1. Der Vorstand arbeitet: a) als geschäftsführender Vorstand, der sich aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister bildet. b) als Gesamtvorstand, gebildet aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Schriftführer, dem Jugendleiter und den Ressortleitern. 5 6

2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des 26 BGB, und zwar jeder einzeln. Intern ist der Stellvertreter angewiesen, den Verein nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zu vertreten. 3. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so wird sein Amt für die restliche Amtszeit kommissarisch durch ein anderes vom Vorstand gewähltes Mitglied verwaltet. 4. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. 5. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Führung der laufenden Geschäfte des Vereines Berufung von Funktionsträgern Aufnahme, Ausschluss und Maßregelungen von Mitgliedern Bildung von Ausschüssen nach eigenem Ermessen Einberufung der Mitgliederversammlung 6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Dies schließt Einnahmen und Ausgaben bis 3.000 im Einzelfall ein. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht erforderlich ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren. 7. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Ressorts und Ausschüsse beratend teilzunehmen. 11 Ausschüsse 1. In den Ressorts können Ausschüsse gebildet werde, die unter ihren zuständigen Leitern tagen. 2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf. Der Vorstandsvorsitzende ist zu benachrichtigen. 12 Ressorts Zur Wahrnehmung von Vereinsinteressen können durch die Mitgliederversammlung Ressorts gebildet 1. Die Ressorts handeln im Auftrag des Gesamtvorstandes. Ein Ressort wird durch den Ressortleiter, im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen. 2. Ressortleiter und Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Ressortleitung ist gegenüber den Organen des Vereines verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. 3. Die Ressorts dürfen Verpflichtungen im Umfang von höchstens 300 im Einzelfall eingehen; höhere Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes des Vereines. 13 Protokollierung der Beschlüsse Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ressorts, sowie der Ausschüsse, ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. 14 Wahlen Die Mitglieder des Vorstandes, die Ressortleiter und die Funktionsträger mit ihren Stellvertretern, sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. 15 Kassenprüfung Die Kasse des Vereines wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereines gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters. 7 8

16 Auflösung des Vereines 1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen Die Tagesordnung dieser Versammlung darf nur den Punkt Auflösung des Vereines enthalten. 2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereines schriftlich gefordert wurde. 3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur in mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigter Mitglieder beschlossen Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. 4. Die Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines satzungsgemäßen Zweckes fällt sein Vermögen der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger e.v. zu. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die vorstehende Satzung wurde am 08. November 1990 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Obersulm, 08. November 1990 Jugendordnung 1 Mitgliedschaft Mitglieder der Jugendabteilung des OSC sind alle Jugendliche des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sowie die gewählten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Jugendabteilung. 2 Aufgaben und Ziele 1. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. 2. Die Aufgaben der Jugendabteilung sind insbesondere: 3 Organe a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit b) Pflege der freizeit-. und wettkampfsportlichen Betätigung c) Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe und anderen Bildungseinrichtungen d) Pflege der internationalen Verständigung Die Organe der OSC-Jugendabteilung sind die Jugendvollversammlung und der Jugendvorstand. 4 Jugendvollversammlung 1. Oberstes Organ der Vereinsjugend ist die Jugendvollversammlung, die aus den Mitgliedern der Jugendabteilung besteht. 2. Aufgaben der Jugendvollversammlung sind: Entgegennahme des Berichts des Jugendvorstandes Entgegennahme des Kassenberichts Bericht der Kassenprüfer Entlastung des Jugendvorstandes Wahl der Mitglieder des Jugendvorstandes 9 10

Festlegung der Schwerpunkte der Jugendarbeit Beratung des Jugendetats Beschlussfassung über vorliegende Anträge 3. die Ordentliche Jugendvollversammlung findet mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt. Die Einberufung und Abstimmung erfolgen nach 9 der Vereinssatzung 4. Stimmberechtigt sind alle Jugendliche ab dem 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (aktives Wahlrecht). Wählbar sind alle Mitglieder ab dem 12. Lebensjahr. 5 Jugendvorstand 7 Sonstige Bestimmungen Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung. Die Satzungsänderungen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.11.1998 und 08.11.2001 sind berücksichtigt. Obersulm, 08. November 2001 1. Der Jugendvorstand besteht aus: dem / der Jugendleiter- / - in dem / der stellvertretenden Jugendleiter- / - in dem / der Jugendsprecher- / in dem / der stellvertretenden Jugendsprecher- / - in *** 2. Die Aufgaben des Jugendvorstandes sind: Durchführung der Beschlüsse der Jugendvollverssammlung in Abstimmung mit dem Vereinsvorstand Wahrnehmung der ständigen Aufgaben 3. Der Jugendvorstand arbeitet nach 10 Absatz 3, 4 und 5 der Vereinssatzung. 6 nderung der Jugendordnung nderungen der Jugendordnung können nur von der Jugendvollversammlung beschlossen Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die nderungen der Jugendordnung treten mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. 11 12